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| | Der Kläger verlangt von dem beklagten Land von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 14 der Anlage zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) höhergruppiert zu werden. |
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| | Der Kläger wurde am 06.08.1956 geboren. Er schloss im März 1985 sein Studium der Elektrotechnik an der Universität K. erfolgreich als Diplom-Ingenieur ab. |
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| | Im November 1989 veröffentlichte die damalige Fachhochschule (heute: Hochschule) K. die folgende Stellenanzeige (Anlage K 5 zur Klagschrift, Prozessakte des Arbeitsgerichts (im Folgenden: Arb), Anlagenband I): |
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| | „An der FACHHOCHSCHULE K. ist beim Fachbereich elektr. Energietechnik zum 01. Januar 1990 oder später die Stelle eines |
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| | Das Arbeitsgebiet umfaßt insbesondere die Versuchsdurchführung und -auswertung zusammen mit Studierenden des Fachbereichs elektr. Energietechnik; Mithilfe bei der Betreuung von Diplomarbeiten, Instandhaltung und Gewährleistung der Betriebsbereitschaft der verschiedenen Labors des Fachbereichs elektr. Energietechnik... |
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| | Zusätzlich sind von dem/der Stelleninhaber/in nach entsprechender Schulung die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit gem. dem ASiG zu übernehmen. |
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| | Die Stelle ist nach Verg. Gr. IV a BAT bewertet. |
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| | Der Kläger bewarb sich um die Stelle und wurde mit Wirkung ab dem 01.04.1990 eingestellt. § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 02.04.1990 (Anlage K 2 zur Klagschrift, Arb Anlagenband I) lautet: |
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| | „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich - unbeschadet von § 3 - nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für Angestellte des Landes geltenden Fassung. Außerdem finden die für Angestellte des Landes jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.“ |
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| | Der Kläger wurde in die Vergütungsgruppe BAT IV b eingruppiert. In den Folgejahren entwickelte sich sein Entgelt wie folgt: |
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| Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe BAT IV a |
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| Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe BAT III (beklagtes Land: BAT III, Fallgruppe 2 c nach achtjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe BAT IV a) |
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| mit Inkrafttreten des TV-L: Überleitung in die Entgeltgruppe 11. |
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| | Der Kläger nahm für die Fachhochschule/Hochschule K. folgende Aufgaben wahr: |
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| | Labor- und Versuchsbetreuung (70 % der Arbeitszeit des Klägers) |
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| | Die vom Kläger betreuten Laborversuche werden im Rahmen bestimmter Vorlesungen der Professoren angeboten. Sie sollen den in der jeweiligen Vorlesung erworbenen Kenntnisstand der Studenten überprüfen und bei Geeignetheit der Studenten das erworbene Wissen, insbesondere die vermittelten Zusammenhänge, festigen und vertiefen. Vor Beginn jedes Laborversuchs prüft der Kläger eigenständig den Kenntnisstand der teilnahmewilligen Studenten. Er stellt jedem Studenten Fragen aus dem Bereich der Vorlesung, in deren Rahmen der Laborversuch angeboten wird. Hinzu kommen Verständnisfragen aus Vorlesungen zurückliegender Semester. Stellt der Kläger dabei fest, dass ein Student nicht über hinreichende Kenntnisse in dem betreffenden Fachgebiet verfügt, schließt er den Studenten von der Teilnahme am Laborversuch aus. |
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| | Der Kläger ist für die Vorbereitung sowie für die Durchführung und Erläuterung des jeweiligen Laborversuchs zuständig. Die Professoren nehmen regelmäßig nicht an den Laborversuchen des Klägers teil. Die Studenten müssen die Versuchsergebnisse protokollieren und nach Beendigung des Versuchs in einer durchschnittlich 20 Seiten umfassenden Gruppenarbeit auswerten. Pro Semester fallen etwa 80 solcher Gruppenarbeiten an, die vom Kläger als bestanden/nicht bestanden bewertet werden. |
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| | Im Einzelnen ist bzw. war der Kläger für folgende Laborversuche zuständig: |
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| | - Laborversuche „Hochspannungstechnik“ (Vorlesung: Professor Dr. G. L.) |
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| | Es handelt sich um Laborversuche im Rahmen des Bachelor-Studienganges, die sich in die folgenden eigenständigen Versuche untergliedern: |
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| | - Erzeugung und Messung hoher Wechselspannungen |
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| | - Erzeugung und Messung hoher Gleichspannungen |
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| | - Erzeugung und Messung von Stoßspannungen. |
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| | Der weitere in diesem Rahmen anfallende Laborversuch Wanderwellen wird nicht vom Kläger, sondern von Professor Dr. G. L. betreut. |
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| | Die Anleitungen zu den Laborversuchen übernahm der Kläger im Mai 1990 von seinem Vorgänger G. W.. Den Versuch Erzeugung und Messung von Stoßspannungen änderte er. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Studenten die 50 % Durchschlagsspannung eines Kappenisolators bestimmen sollten. Der Kläger ersetzte diese Aufgabenstellung durch einen von ihm entworfenen Versuch zur Messung der Resonanzfrequenz und zum Nachweis der Wirkung des Dämpfungswiderstandes im Stromkreis. Auch sonst wirkte der Kläger an der Fortentwicklung der Versuchsanleitungen zumindest mit. |
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| | An der Beschaffung neuer Geräte für die Laborversuche war der Kläger ebenso beteiligt. Nach einem Brand im Jahr 1997 wurde er damit beauftragt, das in einem Nebenraum befindliche 100-KV-Labor neu aufzubauen. Der Kläger führte den Auftrag aus. |
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| | Nachdem der Kläger die Gruppenarbeiten der jeweiligen Laborversuche korrigiert hat, gibt er sie an Professor Dr. G. L. weiter. |
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| | - Laborversuche „Hochspannungsmess- und -prüftechnik“ (Vorlesung: Professor Dr. G. L.) |
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| | Es handelt sich um die einzigen Laborversuche, die der Kläger im Rahmen eines Master-Studiengangs anbietet. Von drei Einzelveranstaltungen in diesem Rahmen ist der Kläger für den Laborversuch „Dielektrische Messungen an flüssigen und festen Isolierstoffen“ zuständig. Es nehmen jeweils ca. fünf Studenten teil. Die beiden anderen Einzelveranstaltungen führt Professor Dr. G. L. durch. Die Versuchsanleitung für den von ihm betreuten Laborversuch erhielt der Kläger ebenfalls im Mai 1990 von G. W.. Sie wurde auch an der Universität K. für dortige Laborversuche genutzt. Die vom Kläger bewerteten Gruppenarbeiten werden Professor Dr. G. L. vorgelegt. |
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| | - Laborversuche „Messtechnik“ (Vorlesung: Professor Dr. K. W.): |
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| | Es handelt sich um Laborversuche im Rahmen eines Bachelor-Studiengangs. Professor Dr. K. W. hat hierzu am 30.09.2005 Teilnahmerichtlinien erstellt (Anlage 1 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 30.09.2011, Bl. 190 f. der Akte). |
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| | Der Kläger übernahm diesen Laborversuch 1997 von dem damals ausgeschiedenen Professor Sch.. Nachdem Professor Dr. K. W. seine Tätigkeit an der damaligen Fachhochschule K. 1999 begonnen hatte, wurden die Versuchsanleitungen neu gestaltet. |
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| | Der Kläger leitete die von ihm korrigierten Gruppenarbeiten an Professor Dr. K. W. weiter. Er wirkte zumindest an der Beschaffung von Geräten für diesen Laborversuch mit. |
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| | Seit dem Sommersemester 2010 führt der Kläger keine Laborversuche „Messtechnik“ mehr durch. |
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| | - Laborversuche „Regelungstechnik“ (Vorlesung: Professor Dr. H. F.): |
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| | Die Laborversuche „Regelungstechnik“ sind ebenfalls Teil eines Bachelor-Studiengangs. Sie wurden vom Kläger zwischen 2001 und 2009 durchgeführt. Dabei übernahm der Kläger zumindest zwei von drei Teilveranstaltungen. 2009 wurden die Versuchsanleitungen von Professor Dr. Hermann Fehrenbach neu konzipiert. Nach dem Sommersemester 2009 wurde der Kläger nicht mehr für diese Laborversuche eingesetzt. |
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| | Solange der Kläger für Laborversuche „Regelungstechnik“ zuständig war, legte er Professor Dr. H. F. Zweifelsfälle bei der Bewertung der Gruppenarbeiten zur Prüfung vor. Über die Anerkennung der gesamten Laborleistung (drei Teilveranstaltungen) entschied Professor Dr. H. F.. |
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| | - Laborversuche „Elektrische Maschinen I und II“ (Vorlesungen: Professor Dr. T. K.) |
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| | Die Laborversuche sind Bestandteile des Bachelor-Studiengangs Energie- und Automatisierungstechnik. Sie untergliedern sich in folgende Einzelveranstaltungen: |
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| | - Einphasentransformator bei Belastung (TR-B) |
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| | - Einphasentransformator bei Parallelbetrieb (TR-P) |
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| | - Gleichstrom-Motor/Generator (GSM / GSG) |
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| | - Kreisdiagramm der Drehstrom-Asynchronmaschine (ASM-KD) |
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| | - Synchronmaschine V-Kurven (SM-VK) |
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| | - Synchronmaschine Wirkungsgradbestimmung (SM-WG) |
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| | - Drehstromleistungsmessung (DLM) |
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| | Der Kläger ist für die Laborversuche TR-B, TR-P, DLM und SM-WG zuständig. Zur Vorbereitung des Laborversuchs DLM hält er eine vierstündige Vorlesung. Die Laborversuche GSM / GSG, ASM-KD und SM-VK werden von den Dipl.-Ing. S. und S. betreut. Dipl.-Ing. (FH) S. verfügt über einen Fachhochschulabschluss. |
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| | Die ursprünglichen Versuchsanleitungen zu den elektrischen Maschinen übernahm der Kläger 1990 von G. W.. 1997 kam die Versuchsanleitung von Prof. Sch. für die Drehstromleistungsmessung hinzu. Sie wurde 1999 vom Kläger im Rahmen einer Projektstudie neu gestaltet. |
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| | Die bewerteten Gruppenarbeiten leitet der Kläger unmittelbar an die Studenten weiter. |
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| | - Laborversuche „Leistungselektronik“ (Vorlesung: Professor Dr. A. K.): |
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| | Es handelt sich um eine Lehrveranstaltung des Bachelor-Studiengangs Energie- und Automatisierungstechnik. Sie gliedert sich in vier Einzelveranstaltungen auf, die alle vom Kläger betreut werden. Die Versuchsanleitungen übernahm der Kläger 1996 von G. W.. Bis 2004, als Professor Dr. A. K. die Vorlesung übernahm, führte der Kläger die Laborversuche nahezu ohne jede Beteiligung eines Professors durch. Im Hinblick auf die gestiegenen Studentenzahlen bot Professor Dr. A. K. die gleichen Laborversuche in Parallelveranstaltungen zum Kläger an. Der Kläger schaffte die technischen Voraussetzungen, damit gleichzeitig zwei Parallelveranstaltungen trotz der beengten räumlichen Situation durchgeführt werden konnten. Er entwickelte einen Umschalter, der es ermöglicht, zur gleichen Zeit an einem Versuchsplatz zwei Laborversuche parallel abzuhalten. |
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| | Nach dem Eintritt von Professor Dr. A. K. unterstützte der Kläger diesen bei der Neugestaltung der Laborversuche. Sie konnten dabei auf neuere Versuchsanleitungen der ETH Z. zurückgreifen. |
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| | Der Kläger ist an der Auswahl der erforderlichen Geräte beteiligt. |
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| | Betreuung von Projektstudien und Bachelorthesis (10 %) |
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| | Der Kläger betreute im Sommersemester 2008 die Projektarbeit „Energiefahrrad-Stromerzeugung durch Menschenkraft“ (im Einzelnen s. Schriftsatz des Klägers vom 29.03.2010, S. 14 f., Arb Bl. 92 f.). Er bewertete die Projektarbeit. Sein Notenvorschlag wurde von Professor Dr. A. K. übernommen. |
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| | Ebenso wird der Kläger zur experimentellen Betreuung von Bachelorthesis eingesetzt (Beispiel s. Schriftsatz des Klägers vom 29.03.2010, S. 16 ff. Arb Bl. 94 ff.). |
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| | Darüber hinaus beteiligt sich der Kläger an der Einarbeitung neuer Mitarbeiter (5 %), führt Sicherheitsunterweisungen für Studenten durch (5 %) und unterstützt allgemein die Professoren bei der Modernisierung und dem Ausbau von Versuchsplätzen einschließlich der Beschaffung neuer Messgeräte und Bauelemente. |
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| | Am 01.04.2008 führte der Kläger ein Telefongespräch mit dem stellvertretenden Personalleiter der Hochschule K. G. A.. Es ging um seine Überleitung in die Entgeltgruppe 11. In Folge des Telefongesprächs schrieb er G. A. am 03.04.2008: |
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| | „auf Grund unseres Telefongesprächs vom 01.04.2008 möchte ich Sie bitten, mir die notwendigen Tätigkeitsmerkmale zur Höhergruppierung von Entgeltgruppe 11 auf Entgeltgruppe 12 sowie von Entgeltgruppe 12 auf Entgeltgruppe 13 zuzusenden.“ |
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| | Am 26.03.2009 schrieb der Kläger dem Dekan Professor G. Sch.: |
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| | „hiermit möchte ich Sie bitten zu überprüfen, ob mit meiner Entgeltgruppe E 11 die Lehrtätigkeit, die ich in den Laboren erbringe abgedeckt ist. |
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| | Ich bitte um eine schriftliche Stellungnahme.“ |
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| | Schließlich forderte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2009 die Hochschule K. vergeblich auf, ihn in die Entgeltgruppe 12 einzugruppieren. Die Klagschrift, mit der der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14, hilfsweise 12, geltend machte, ging am 18.08.2009 beim Arbeitsgericht Karlsruhe ein und wurde der Hochschule Karlsruhe am 21.08.2009 zugestellt. |
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| Der Kläger hat vorgetragen, 1999 habe er eine Projektstudie zur Neugestaltung der Versuchsanleitungen zur Lehrveranstaltung Drehstromleistungsmessung (Laborversuche Messtechnik) eigenständig betreut und in deren Folge die Versuchsanleitungen selbstständig neu gestaltet. |
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| | Bereits bei seiner Einstellung am 02.04.1990 habe er eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe BAT IIa Fallgruppe 1a wahrgenommen. Dabei sei von dem Arbeitsvorgang Labor- und Versuchsbetreuung auszugehen, der 70 % seiner gesamten Tätigkeit bei dem beklagten Land ausmache. Er verfüge über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung und nehme im Rahmen der Labor- und Versuchsbetreuung Aufgaben wahr, für die eine Hochschulausbildung erforderlich sei. |
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| | Er entwickle besonders komplexe und anspruchsvolle technische Versuchseinrichtungen fort, modernisiere, überprüfe, pflege sie und halte sie in Stand. Sein Spektrum an Lehrveranstaltungen sei breit gefächert. Es handele sich um hochinnovative Fachgebiete, deren Entwicklung noch nicht abgeschlossen sei. Er müsse den Stoff der Vorlesungen Hochspannungstechnik, Hochspannungsmess- und prüftechnik, Messtechnik, Regelungstechnik, elektrische Maschinen I und II sowie Leistungselektronik anhand praktischer Versuche mit den Studenten wiederholen und vertiefen. Daher müsse er das theoretische Wissen aller davor genannten Vorlesungen beherrschen, ständig aktualisieren und vor allen Dingen im Rahmen der Versuchsreihen auch vermitteln. Seine Tätigkeit sei - insbesondere mit Blick auf die Versuchsoptimierung - stark durch Forschungscharakter und Entwicklungsaufgaben geprägt. Das Ausmaß seiner Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen in Gestalt der Laborversuche entspreche dem Ausmaß der Selbstständigkeit eines akademischen Mitarbeiters an der Universität. |
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| | Er nehme wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne des § 52 Landeshochschulgesetz (LHG) wahr und hätte deshalb von Beginn an in der Vergütungsgruppe BAT IIa eingruppiert werden müssen. |
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| | Der Kläger hat beantragt, |
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| | festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2008 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 TV-L - hilfsweise nach Entgeltgruppe 12 TV-L zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 01.01.2008 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitraum mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. |
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| | Das beklagte Land hat beantragt, |
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| Es hat vorgetragen, die zuständigen Professoren seien für die Laborversuche, die der Kläger durchführe, fachlich verantwortlich. Dementsprechend würden die Laborversuche auf die jeweiligen Lehrdeputate der Professoren angerechnet. Die Professoren würden die Laborversuche festlegen. Sie entschieden abschließend darüber, welche Teilnehmer der Versuche bestanden hätten. Die Bewertung einer Gruppenarbeit durch den Kläger als bestanden stelle nur einen unverbindlichen Vorschlag des Klägers dar. |
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| | Der Kläger sei zwar akademischer Mitarbeiter im Sinne des Landeshochschulgesetzes. Er erbringe auch wissenschaftliche Dienstleistungen, indem er die Professoren unterstütze. Mit den Verhältnissen an den Universitäten sei das aber nicht vergleichbar, denn die Unterscheidung zwischen Universitäten und Fachhochschulen bestehe im Bereich der Lehre trotz des einheitlichen Hochschulgesetzes fort. Das komme auch in der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) zum Ausdruck, die für akademische Mitarbeiter an Universitäten etc. eine Lehrverpflichtung vorsehe, für solche an Fachhochschulen aber ausdrücklich nicht (§ 1 Abs. 2 LVVO in der Fassung vom 20.11.2007). An den Fachhochschulen werde zwar in jüngster Zeit immer mehr Forschung betrieben. Die Dauermitarbeiter in den Fakultäten - wie der Kläger - würden aber nicht in der Forschung eingesetzt. Die vom Kläger durchgeführten Laborversuche blieben oftmals über viele Semester unverändert. Die Arbeit des Klägers habe mehr eine technische als eine wissenschaftliche Ausrichtung. |
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| | Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 08.07.2010 stattgegeben. Die vom Kläger durchgeführten Laborversuche und die damit verbundenen Zusammenhangstätigkeiten stellten einen Arbeitsvorgang dar, der 70 % der Arbeit des Klägers in Anspruch nehme. Dieser Arbeitsvorgang erfordere eine abgeschlossene Hochschulausbildung, weshalb der Kläger in die Vergütungsgruppe BAT IIa einzugruppieren gewesen wäre. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder stehe ihm ein Gehalt der Entgeltgruppe 14 zu. |
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| | Die Laborversuche des Klägers erforderten deshalb ein abgeschlossenes Hochschulstudium, weil der Kläger über einen Wissensstand verfügen müsse, der über dem der Studenten liege. Das dürfte regelmäßig nur durch den Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums erfüllbar seien. Es sei nicht erforderlich, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit selbst wissenschaftlich sei. Ebenso wenig komme es darauf an, ob die Professoren für die Lehr- und Lerninhalte der Laborversuche verantwortlich seien. |
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| | Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Hochschule K. am 08.10.2010 zugestellt. Die Berufung des beklagten Landes ging am 05.11. beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung erreichte am 08.12. das Landesarbeitsgericht und wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.12.2010 zugestellt. Nach entsprechender Fristverlängerung ging die Berufungserwiderung am 03.02.2011 beim Landesarbeitsgericht ein. |
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| Das beklagte Land trägt vor, der Kläger nehme die Aufgaben eines Laboringenieurs wahr und übe insoweit keine wissenschaftlichen Tätigkeiten aus. Ein Laboringenieur leiste vielmehr technische Hilfstätigkeiten und sei deshalb ein technischer Angestellter im Sinne der Anlage 1a BAT. |
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| | Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne aus der Tatsache, dass der Kläger mehr wissen müsse als die Studenten, nicht gefolgert werden, dass seine Arbeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung erfordere. Das Arbeitsgericht verkenne, dass es sich überwiegend um Studenten handele, die lediglich einen Fachhochschul- bzw. Bachelorstudiengang absolvierten. |
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| | Dass der Kläger nicht wissenschaftlich arbeite, zeige sich auch darin, dass es von ihm keine Veröffentlichungen gebe. |
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| | - Zu den Laborversuchen „Messtechnik“: |
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| | Der Kläger erstelle die Versuchsanleitungen nicht, er wirke an der Erstellung von Versuchsanleitungen mit. So habe es von der ursprünglichen Anleitung zum Versuch Drehstromleistungsmessung nur eine Kopiervorlage gegeben, was eine Aktualisierung und Überarbeitung erschwert habe. Der Kläger habe daher vorgeschlagen, die Neugestaltung der Versuchsanleitung im Rahmen einer studentischen Projektarbeit durchführen zu lassen. Diesem Vorschlag sei Professor Dr. K. W. gefolgt. Im Sommersemester 1999 sei eine Projektarbeit zur Überarbeitung und grafischen Neugestaltung der Anleitung ausgeschrieben worden. Professor Dr. K. W. habe für diese Projektarbeit die zu verwendenden Werkzeuge für Textsatz und grafische Darstellungen vorgegeben. Inhaltlich sei vorgegeben worden, dass die messtechnischen Verfahren zur Drehstromleistungsmessung unter Zuhilfenahme einschlägiger Lehrbücher übersichtlich dargestellt würden. Die beteiligten Studenten hätten zudem die Aufgabe gehabt, den Versuch exemplarisch durchzuführen und zu dokumentieren. Die Bewertung bzw. die Benotung der Projektarbeit sei ausschließlich durch Professor Dr. K. W. erfolgt. Der Kläger habe die Studenten bei ihren praktischen Arbeiten im Labor unterstützt und ihnen konstruktive Vorschläge gemacht. |
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| | Dass der Kläger am 01.04.2008 während des Telefonats mit G. A. verlangt habe, in die Entgeltgruppe 13 höhergruppiert zu werden, sei nicht bekannt. |
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| | Das beklagte Land beantragt, |
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| | unter Abänderung des am 08.07.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe, AZ 8 Ca 661/09, ist die Klage vollumfänglich abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzugeben. |
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| | die Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen. |
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| Er erwidert, im Telefonat am 01.04.2008 habe er von G. A. seine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 verlangt. Da er in dem darauf folgenden Schreiben vom 03.04.2008 auf das Telefonat Bezug genommen habe, sei von einer schriftlichen Geltendmachung im Sinne des Tarifvertrags auszugehen. |
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| | Zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe BAT IIa Fallgruppe 1a sei es ausreichend, dass er die Laborversuche selbstständig durchführe und damit eine seiner wissenschaftlichen Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübe. Die Laborversuche seien - neben den Vorlesungen - eigene Lehrveranstaltungen im Master- bzw. Bachelorstudiengang. Gerade die Lehrtätigkeit stelle sich als die einer wissenschaftlichen Ausbildung entsprechende Tätigkeit dar. Denn er müsse den Studenten im Rahmen des Laborversuchs den theoretischen Stoff im wissenschaftlichen Diskurs sowie praktische Lehr- und Lerninhalte vermitteln. Zu diesem Zweck müsse er stets über den gesamten Vorlesungsstoff informiert sein, um ihn den Studenten bezogen auf die jeweiligen Versuche praktisch nahezubringen. Insoweit erfordere die praxisbezogene Darstellung des Lehrstoffs im Rahmen der Versuche ein Plus an Leistung gegenüber der entsprechenden Vorlesung, die sich ausschließlich auf theoretische Inhalte beschränke. Er müsse die Vorlesungsinhalte nicht nur sicher beherrschen, sondern für die Studenten verständlich so aufarbeiten, dass sie das erlernte Wissen im Laborversuch anwenden könnten. |
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| | Entgegen der Ansicht des beklagten Landes könne eine Einstufung seiner Lehrtätigkeit in die Vergütungsgruppe BAT IIa nicht entgegengehalten werden, dass er sie an einer Hochschule (ehemals Fachhochschule) verrichte. Lehrtätigkeiten an der Universität seien unbestrittenermaßen Tätigkeiten, die eine einer wissenschaftlichen Hochschulbildung „entsprechende |
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| | Tätigkeit“ im Sinne der Vergütungsgruppe BAT IIa Fallgruppe 1a BAT akademischen Zuschnitt darstellten. Nach der Gleichstellung der Lehrtätigkeiten an Universität und ehemaligen Fachhochschulen - nunmehr Hochschulen - durch das Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg könne aber für die Lehrtätigkeit des Klägers nichts anderes gelten. Gleiche Tätigkeiten seien nach der Tarifautomatik gleich zu bewerten. Dieser Tatsache sei auch bei der Auslegung des Tarifmerkmals der „entsprechenden Tätigkeit“ im Sinne der Vergütungsgruppe BAT IIa Fallgruppe 1a Rechnung zu tragen. |
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| | Das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, dass bei der Ausbildung der Studierenden an einer Hochschule (ehemals Fachhochschule) die Studierenden ebenso zu einer selbstständigen wissenschaftlichen Tätigkeit befähigt werden sollten wie an einer Universität (Urteil vom 13.04.2010, 1 BVR 216/07). Es bestehe kein Unterschied zwischen der Ausbildung an einer Universität und einer Fachhochschule. In beiden Fällen seien jeweils wissenschaftliche Arbeitsweisen zu vermitteln. Wenn aber der Kläger bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen wissenschaftliche Arbeitsweisen vermitteln müsse, sei eine Ausbildung akademischen Zuschnitts erforderlich, um diese Tätigkeiten erfüllen zu können. |
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| | Hinzukomme, dass seine Lehrtätigkeit auch nach der gesetzlichen Definition in § 52 Abs. 1 LHG als wissenschaftlich qualifiziert werde. Liege eine ausdrücklich vom Gesetz zu bezeichnende wissenschaftliche Tätigkeit in Gestalt einer Lehrtätigkeit vor, so sei davon auszugehen, dass diese Tätigkeit eine solche sei, die einer wissenschaftlichen Ausbildung entspreche. |
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| | Er habe mindestens seit 1996 in dem von ihm vorgetragenen Umfang Lehrveranstaltungen eigenständig mit sehr hohem Erfolg durchgeführt und sich damit bewährt. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren schriftsätzlichen Vortrag nebst Anlagen Bezug genommen. |
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