| | Die Klage ist nicht begründet. Die Entscheidung des Beklagten, die streitige Nutzung des dem Kläger überlassenen Dienstwagens nach der sog. 1%-Regelung zuzüglich des sog. 0,03%-Zuschlags als geldwerten Vorteil und damit als Einnahme des Klägers einkommensteuerlich zu erfassen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). |
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| | 1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit – wie er sie aufgrund seiner Tätigkeit als hauptamtlicher Bürgermeister bezogen hat – neben dem laufenden Gehalt auch andere Bezüge und Vorteile, die für seine Beschäftigung im öffentlichen Dienst gewährt worden sind. |
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| | Die Bewertung dieser Einnahmen – hier also des Nutzungsvorteils aus der Überlassung des Dienstfahrzeugs als eines Gutes, das in Geldeswert besteht (§ 8 Abs. 1 EStG) – richtet sich nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG. Danach gilt für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG), wo geregelt ist, dass die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen ist (sog. 1%-Regelung). Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der genannte Wert für jeden Kalendermonat um 0,03% dieses Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; sog. 0,03%-Zuschlag). Der Wert nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG; sog. Fahrtenbuchregelung). |
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| | 2. Der Kläger hat in den Streitjahren für seine Beschäftigung als Gemeindebürgermeister einen solchen geldwerten Vorteil, und zwar sowohl aus der privaten Nutzung eines solchen betrieblichen Fahrzeugs als auch aus der Nutzung dieses Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, erlangt. |
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| | a) Bei den beiden im streitigen Zeitraum nacheinander dem Kläger zur Verfügung stehenden Pkw handelte es sich um betriebliche Fahrzeuge i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG. Sie standen im Eigentum oder jedenfalls in der Verfügungsgewalt der Gemeinde und wurden dem Kläger im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses zur eigenen Nutzung überlassen. Auch Behördenfahrzeuge, die den Mitarbeitern einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Zuge ihrer Dienstausübung zur Verfügung gestellt werden, sind betriebliche Kraftfahrzeuge im Rechtssinne. Darauf, dass sie neben ihrer privaten Nutzung auch oder sogar in erster Linie zu dienstlichen Zwecken (wie etwa zur Leitung von Feuerwehreinsätzen oder zu sonstigen Dienstfahrten) verwendet werden, kommt es – wie allgemein bei der Besteuerung der Firmenwagennutzung bei nichtselbständig Beschäftigten – nicht an. |
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| | b) Der Kläger hat die ihm überlassenen Fahrzeuge auch privat genutzt. |
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| | aa) Ob die Dienstwagen jeweils – außer für die morgendlichen und abendlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die mittäglichen Zwischenheimfahrten – noch anderweitig für außerdienstliche Fahrten verwendet worden sind, oder ob die Gemeinde dem Kläger eine solche weitergehende Privatnutzung vielmehr ausdrücklich untersagt hatte, hat der Senat nicht abschließend feststellen können. |
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| | Zwar geht auch der erkennende Senat mit der neueren Rechtsprechung des BFH davon aus, dass eine unbefugte Privatnutzung des Dienstwagens keinen Lohncharakter hätte und dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auch keinen Beweis des ersten Anscheins dafür gibt, dass der Arbeitnehmer einen ihm zu dienstlichen Zwecken überlassenen Pkw daneben auch privat nutzen darf (vgl. BFH-Urteile vom 11. Februar 2010 – VI R 43/09, BFHE 228, 354, BFH/NV 2010, 1016, vom 21. April 2010 – VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848, und vom 6. Oktober 2011 – VI R 56/10, zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt, abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de). Im Einklang damit hat der Kläger bereits mit seinem Einspruch und anschließend im gesamten Einspruchs- und Klageverfahren nachdrücklich in Abrede gestellt, die ihm übergebenen Fahrzeuge für weitere Privatfahrten überhaupt in Anspruch genommen zu haben. Seinen Vortrag, es habe hierzu einen Gemeinderatsbeschluss vom 12. Dezember 1985 gegeben, der seit der Übernahme der Amtsgeschäfte von seinem Vorgänger auch auf ihn anzuwenden gewesen sei, hat der Kläger allerdings trotz entsprechender Aufforderung des Senats nicht durch Vorlage dieses Beschlusses beweisen können. Andererseits hat auch der Beklagte nicht offengelegt, worauf er seine Vermutung einer weitergehenden Privatnutzung stützt. Die beiläufige Bemerkung im Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung, „[d]ie Gemeinden könn[t]en ohne Verstoß gegen den allgemeinen Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 77 Abs. 2 GemO) eine unentgeltliche Dienstwagenbenutzung durch Bürgermeister und Landräte für außerdienstliche Fahrten im Gemeinde- bzw. Kreisgebiet zulassen“, rechtfertigt einen solchen Rückschluss für den konkreten Einzelfall des Klägers jedenfalls noch nicht. Darüber, ob dem Kläger tatsächlich die umfassende Privatnutzung des Fahrzeugs gestattet war, sagt die bloße kommunalrechtliche Zulässigkeit einer solchen Nutzungsüberlassung nämlich nichts aus. Dem in den Akten befindlichen finanzamtsinternen Schreiben vom 2. Dezember 2008 zufolge soll in der Gemeinde X sogar bekannt gewesen sein, dass der Kläger den Pkw nur auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bewegt habe. |
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| | bb) Darauf kommt es jedoch letztlich nicht an. Denn unstreitig hat der Kläger die Dienstwagen zumindest erlaubterweise für die regelmäßigen mittäglichen Zwischenheimfahrten vom Rathaus zur eigenen Wohnung verwendet. Bei diesen Heimfahrten handelte es sich um eine „private Nutzung“ i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG. Dem Einwand des Klägers, die Fahrten seien wegen der damit verbundenen Präsenz als Bürgermeister im Gemeindegebiet grundsätzlich dienstlicher Natur, folgt der Senat dabei nicht. |
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| | (1) Ebenso wie das Mittagessen selbst gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zum Bereich der privaten Lebensführung auch die Fahrten zur Wohnung, um dort das Mittagessen einzunehmen (vgl. z. B. BFH-Entscheidungen vom 13. Dezember 1962 – IV 10/61 S, BFHE 76, 255, BStBl III 1963, 91, vom 2. April 1976 – VI B 85/75, BFHE 118, 465, BStBl II 1976, 452, und vom 18. Dezember 1992 – VI R 36/92, BFHE 170, 375, BStBl II 1993, 505); der dafür anfallende Aufwand wäre daher beim Kläger – wenn er ihn denn, etwa durch Verwendung seines eigenen Privatwagens, selbst zu tragen gehabt hätte – gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten steuerlich abziehbar gewesen. Dem entspricht es, dass derartige Aufwendungen im Ergebnis auch dadurch vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind, dass der Ansatz der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG auch bei Zwischenheimfahrten zur Wohnung in verfassungskonformer Weise auf eine Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte je Arbeitstag beschränkt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. September 2003 – VI B 101/03, BFHE 203, 166, BStBl II 2003, 893, bestätigt durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 26. Oktober 2005 – 2 BvR 2085/03, n. v.; Urteile des Finanzgerichts – FG – Münster vom 20. Oktober 2005 – 8 K 3444/02 E, EFG 2006, 333, und des Niedersächsischen FG vom 16. September 2010 – 14 K 61/09, n. v., juris, Az. des BFH: VI R 24/11). Dadurch hat der Gesetzgeber diese mittäglichen Heimfahrten – anders als die morgendliche Fahrt zur Arbeit und den abendlichen Rückweg zur Wohnung (vgl. dazu BFH-Urteile vom 22. September 2010 – VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354, und vom 6. Oktober 2011 – VI R 56/10, www.bundesfinanzhof.de, unter II. 3. c.) – nicht der Erwerbssphäre, sondern ausschließlich der Privatsphäre zugeordnet. |
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| | (2) Daraus folgt zugleich, dass die privat veranlassten Zwischenheimfahrten keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind, deren geldwerter Vorteil bereits durch den 0,03%-Zuschlag gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG abgegolten wird. |
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| | Denn nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BFH bildet dieser Zuschlag einen Korrekturposten zum – pauschalen – Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, der auch bei – entgeltlicher – Überlassung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt wird (BFH-Urteile vom 4. April 2008 – VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887, unter II. 1. b., und vom 28. August 2008 – VI R 52/07, BFHE 223, 12, BStBl II 2009, 280, unter II. 1.). Dies hat der BFH damit begründet, dass die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG insbesondere nicht die Funktion hat, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten, sondern lediglich einen Ausgleich für abgezogene, aber tatsächlich nicht entstandene Erwerbsaufwendungen bezweckt (BFH-Urteil vom 4. April 2008 – VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890). Denn die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) gestattet einen Werbungskostenabzug unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich Kosten entstanden waren. Angesichts dieser Korrekturfunktion ist der Zuschlag nur insoweit gerechtfertigt, als tatsächlich Werbungskosten überhöht zum Ansatz kommen konnten (BFH-Urteile vom 22. September 2010 – VI R 55/09, BFHE 231, 135, BStBl II 2011, 358, unter II. 1., und vom 22. September 2010 – VI R 57/09, BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359, unter II. 1.). |
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| | Ob eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorliegt, beurteilt sich damit nach den Grundsätzen, die für den Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gelten (so ausdrücklich BFH-Entscheidungen vom 17. Juli 2008 – VI B 15/08, BFH/NV 2008, 1674, unter 1. a., und vom 22. September 2010 – VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354, unter II. 1. a., m. w. N.). Da für die mittäglichen privaten Zwischenheimfahrten ein Werbungskostenabzug – wie dargelegt – nicht möglich wäre, ist für sie auf der Einnahmenseite auch kein Ausgleich in Gestalt des 0,03%-Zuschlags vorzunehmen. Der zusätzliche Nutzungsvorteil kann vielmehr – vorbehaltlich der Fahrtenbuchregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG – nur durch Ansatz einer Einnahme aufgrund privater Nutzung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG steuerlich erfasst werden (gleicher Ansicht: Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 30. Aufl., § 8 Rz. 46). |
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| | (3) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich diese Rechtsfolge nicht – entgegen der angeführten Rechtsprechung des BFH, die sich zu ihrer Begründung auf systematische und teleologische Erwägungen stützt – durch eine allein am (möglichen) Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG verhaftete Auslegung vermeiden ließe. |
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| | Zwar wäre es denkbar, die Zwischenheimfahrten begrifflich noch unter das Tatbestandsmerkmal der „Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ fassen. Indessen wäre dann – wenn das Fahrzeug (wie nach den Angaben des Klägers im Streitfall) dem Steuerpflichtigen ausschließlich für derartige Fahrten und für die morgendlichen und abendlichen Hin- und Rückfahrten überlassen wird – nach Maßgabe der BFH-Urteile in BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354 (unter II. 1.) und vom 6. Oktober 2011 – VI R 56/10 (www.bundesfinanzhof.de, unter II. 3. c.) kein weiterer geldwerter Vorteil aus einer Überlassung zur privaten Nutzung in Ansatz zu bringen. Dadurch würden Steuerpflichtige, die mit dem Dienstwagen zum Mittagessen nach Hause fahren, statt hierfür (steuerpflichtig nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) eine Kantine oder eine Gaststätte aufzusuchen, ohne jeden sachlichen Differenzierungsgrund bevorteilt, obwohl in beiden Fällen maßgeblich die private Lebensführung betroffen ist und bei einer mittäglichen Heimfahrt zur eigenen Wohnung sogar noch weitere persönliche Beweggründe hinzukommen mögen (so ausdrücklich BFH-Urteil in BFHE 170, 375, BStBl II 1993, 505, unter II. a.). |
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| | c) Einen weiteren geldwerten Vorteil hat der Kläger dadurch erlangt, dass er die ihm nacheinander überlassenen Dienstwagen für die arbeitstäglich anfallenden Fahrten zum Dienstantritt an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte im Rathaus und – nach Dienstende – zurück zur Wohnung verwenden konnte und auch regelmäßig tatsächlich verwendet hat. |
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| | 3. Die Einnahmen aus dieser Nutzung waren nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG nach der 1%-Regelung zuzüglich des 0,03%-Zuschlags zu erfassen, da der Kläger ein Fahrtenbuch (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) nicht geführt hat. |
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| | a) Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen nicht (BFH-Entscheidungen vom 24. Februar 2000 – III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273, vom 13. Februar 2003 – X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472, und in BFHE 231, 135, BStBl II 2011, 358). Dies gilt auch für den grob typisierenden Ansatz der privaten Nutzung der Fahrzeuge mit monatlich 1% des Bruttolistenpreises, selbst wenn der Kläger die Dienstwagen insoweit – wie er vorbringt – nur für die mittäglichen Zwischenheimfahrten verwendet haben sollte. Denn diesen Nutzungsanteil hätte der Kläger ohne weiteres durch das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches belegen und auf diese Weise die in seinen Augen übermäßige Besteuerung vermeiden können. |
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| | b) Darauf, aus welchen Gründen der Kläger über seine Fahrten keine Aufzeichnungen geführt hat, kommt es nicht an. Auf die Auskunft der gemeindlichen Bediensteten, ein Fahrtenbuch sei nicht erforderlich, konnte sich der Kläger in einkommensteuerlicher Hinsicht nicht verlassen. Dass es insoweit in der Vergangenheit anlässlich von Lohnsteuer-Außenprüfungen keine Beanstandungen gegeben hatte, ist wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung (§ 2 Abs. 7 Satz 2 EStG) gleichfalls unbeachtlich, solange die künftige steuerliche Behandlung des geprüften Sachverhalts nicht ausdrücklich Eingang in eine verbindliche Zusage aufgrund dieser Außenprüfung gefunden hat (§§ 204 ff. der Abgabenordnung – AO –) oder Gegenstand einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft geworden ist (§ 42e EStG). |
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| | c) Die zusätzlichen Einnahmen waren auch beim Kläger selbst im Rahmen von dessen persönlicher Veranlagung zur Einkommensteuer in Ansatz zu bringen. |
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| | Eine Möglichkeit, die auf sie entfallende Steuer vorrangig von der Gemeindeverwaltung als Arbeitgeberin des Klägers nachzufordern, besteht nicht. Zwar kann die Lohnsteuer in bestimmten Fällen mit abgeltender Wirkung für die Einkommensteuer (§ 40 Abs. 3 Satz 2 EStG) anstelle des steuerpflichtigen Arbeitnehmers vom Arbeitgeber pauschal übernommen werden. Dies gilt aber gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG nur für die unentgeltliche Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit dem Arbeitnehmer für die Wege ein Werbungskostenabzug zustünde. Davon betroffen ist mithin nur der geldwerte Vorteil in Höhe des 0,03%-Zuschlags nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, der sich in einer Erhöhung des Arbeitslohnes um 111,72 EUR in 2004 und um jeweils 115,20 EUR in den Jahren 2005 und 2006 niedergeschlagen hat. Gegen diesen Ansatz wendet sich der Kläger indessen nicht primär, wie seine im Einspruchsverfahren erklärte Bereitschaft zur Versteuerung des entsprechenden Vorteils zeigt. Für die Besteuerung bei der Gemeinde fehlt es zudem bislang an deren Bereitschaft zur Übernahme der pauschalen Lohnsteuer (§ 40 Abs. 3 Satz 1 EStG). Eine Pauschalierung der aufgrund der 1%-Regelung zu erhebenden Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG kommt daneben schon deshalb nicht in Betracht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür – nämlich eine Nacherhebung in einer größeren Zahl von Fällen – nicht vorliegen; denn bei der privaten Dienstwagennutzung durch den Kläger handelte es sich – bezogen auf die Gemeindeverwaltung als Arbeitgeberin – um einen Einzelfall. |
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| | 4. Der Einwand des Klägers, er habe die Fahrzeuge zur Abwendung von vandalismusbedingten Beschädigungen des Nachts mit nach Hause nehmen müssen, trägt nicht. |
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| | Denn er richtet sich letztlich nicht gegen den Ansatz der 1%-Regelung, die im Falle des Klägers aufgrund der privater Verwendung der Dienstwagen zu den mittäglichen Zwischenheimfahrten zur Anwendung gelangt, sondern nur gegen den 0,03%-Zuschlag, den der Kläger indessen – wie dargelegt (vorstehend unter 3. c.) – grundsätzlich selbst für gerechtfertigt hält. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der Vorteil, mit dem Wagen abends nach Hause fahren zu können, bei objektiver Würdigung aller Umstände für den Kläger nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen der Gemeindeverwaltung erwiesen hätte (vgl. dazu z. B. BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 – VI R 56/07, BFHE 230, 290, BStBl II 2010, 1067), hat der erkennende Senat zudem nicht feststellen können. |
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| | 5. Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat der Beklagte die Einkommensteuer der Kläger der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Zwar ist ein Werbungskostenabzug für die morgendlichen und abendlichen Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) in den geänderten Bescheiden vom 21. Oktober 2008 bislang nicht zum Ansatz gebracht worden; dies unterblieb offenbar deshalb, weil die Kläger hierzu in ihren Einkommensteuererklärungen keine Angaben gemacht hatten. Selbst wenn diese Wege jedoch mit zwei vollen Entfernungskilometern an 240 Arbeitstagen zu je 0,30 EUR veranschlagt würden, würde sich durch die zusätzliche Berücksichtigung einer Entfernungspauschale von dann jährlich 144 EUR nichts daran ändern, dass die tatsächlichen Werbungskosten weiterhin hinter dem nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG bereits angesetzten Werbungskosten-Pauschbetrag zurückbleiben würden. |
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| | 7. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die durch sie aufgeworfenen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, bereits geklärt sind (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). |
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