| | Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. |
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| | Der Beklagte hat zu Recht für die von der Klägerin in den Streitjahren zugunsten eines Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 82 EStG geleisteten Vorsorgeaufwendungen weder einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG gewährt noch eine Altersvorsorgezulage auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet. |
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| | Die Klägerin hat in den Streitjahren keinen Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, da sie nicht in die Übermittlung der für einen automatisierten Datenabgleich notwendigen Daten von der ihre Besoldung anordnenden Stelle an die zentrale Stelle eingewilligt hat. Zur zentralen Stelle hat der Gesetzgeber dabei in § 81 EStG die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt, die zur Durchführung der damit verbundenen Aufgaben die ZfA eröffnet hat. |
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| | Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steht der zusätzliche Sonderausgabenabzug auch Besoldungsempfängern zu, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden darf. |
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| | Die Erteilung dieser Einwilligung in die Datenübermittlung ist neben der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die bei der Klägerin als verbeamtete Lehrerin zu bejahen ist, ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal der Förderberechtigung. Erteilt der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - diese Einwilligung nicht, besteht kein Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17; Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. C 11; Lindberg in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10a EStG Rz. 32; Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 51). |
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| | Die schriftliche Einwilligung der Besoldungsempfänger zur Datenübermittlung ist ein unverzichtbares Tatbestandsmerkmal des § 10a Abs. 1 EStG, da diese Norm und die §§ 79 ff. EStG nach ihrer gesetzlichen Konzeption darauf aufbauen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die steuerliche Förderung der geleisteten Altersvorsorgebeiträge in einem nachgeschalteten automatisierten Datenabgleich überprüft wird. |
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| | Ein Steuerpflichtiger muss daher im Hinblick auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nur die Anlage AV ausfüllen und - wie in den Streitjahren - die Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 in der in den Streitjahren geltenden Fassung des EStG beifügen. Weitergehende Unterlagen brauchen nicht eingereicht zu werden. Das Finanzamt übernimmt die Angaben des Steuerpflichtigen aus der Anlage AV, ohne eine weitere Überprüfung vorzunehmen (vgl. Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. G 34). Das Vorliegen der neben der Bescheinigung weiterhin erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug, wie etwa die persönliche Berechtigung oder die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder, werden nicht im Veranlagungsverfahren geprüft, sondern erst in einem nachgeschalteten automatisierten Kontrollverfahren nach § 91 EStG (vgl. Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. G 35; Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17). |
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| | Ferner besteht ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage nach dem XI. Abschnitt gemäß § 86 Abs. 1 EStG nur dann in voller Höhe, wenn der Zulageberechtigte gewisse Mindesteigenbeiträge leistet, die sich bei den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten aus den beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen ableiten lassen. Bei den Empfängern von Besoldung nach den Besoldungsgesetzen ist die Bemessungsgrundlage für die Mindesteigenbeitragsberechnung die bezogene Besoldung (§ 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG). Da die Berechnung und Auszahlung der Zulage aufgrund der elektronisch übermittelten Angaben des jeweiligen Anbieters ohne Nachweise erfolgt, ist eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auch im Zulageverfahren nur durch einen nachgeschalteten Datenabgleich möglich (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 91 EStG Rz. 4). |
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| | Um diesen Datenabgleich zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 10a EStG und §§ 79 ff. EStG durchführen zu können, wurden durch § 91 Abs. 1 EStG gerade auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Familienkassen verpflichtet, der ZfA durch Datenfernübertragung die Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI und die beitragspflichtigen Einnahmen bzw. die Daten zur Gewährung oder Rückforderung von Kindergeld zu übermitteln. Damit bei den Besoldungsempfängern die Daten ebenfalls elektronisch abgeglichen werden können, sieht § 91 Abs. 2 EStG vor, dass die die Besoldung anordnende Stelle der ZfA die Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung übermittelt. Die die Besoldung anordnende Stelle darf die Daten jedoch nur dann an die ZfA übermitteln, wenn der Zulageberechtigte ihr gegenüber schriftlich in die Datenübermittlung eingewilligt hat (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 91 EStG Rz. 6). Bei fehlender Einwilligung kann die ZfA mithin nicht überprüfen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersvorsorgezulage nach den §§ 79 ff. EStG und den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG vorliegen. |
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| | Die schriftliche Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erübrigt sich im Streitfall auch nicht deshalb, weil die Klägerin eine Sozialversicherungsnummer hat. Bei der ZfA werden die Zulageberechtigten grundsätzlich über ihre Sozialversicherungsnummer erfasst (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 22). Aus den in den Akten befindlichen Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG und § 92 EStG ergibt sich, dass auch bei der Klägerin die Sozialversicherungsnummer als Erfassungsmerkmal genutzt wird. Allerdings sind bei der Klägerin im Gegensatz zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten keine für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und das Zulageverfahren nach §§ 79 ff. EStG relevanten Daten mit ihrer Sozialversicherungsnummer verknüpft. |
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| | Bei den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind in der Regel die jeweiligen Arbeitgeber gemäß § 28a SGB IV i.V.m. § 190 SGB VI verpflichtet, verschiedene personen- und beschäftigungsbezogene Daten (etwa das beitragspflichtige Arbeitsentgelt) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer den Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu melden. Die zur Überprüfung der Voraussetzungen des Zulageanspruchs und des Sonderausgabenabzugs erforderlichen Daten sind somit bei den Rentenversicherungsträgern unter der jeweiligen Sozialversicherungsnummer bereits gespeichert (Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. C 4). Die maßgeblichen Daten werden jedoch bei der Klägerin als Landesbeamtin ausschließlich unter ihrer Personalnummer beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg verwaltet. Sie stehen der ZfA ohne die Einwilligungserklärung der Klägerin nicht zu einem Datenabgleich zur Verfügung. Die ZfA hat über die Sozialversicherungsnummer keinen Zugriff auf relevante Daten der Klägerin. Die Sozialversicherungsnummer kann daher bei ihr als Erfassungsmerkmal dienen, sie macht aber nicht die Einwilligung in die Datenübertragung hinfällig. |
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| | Da die Definition der Begünstigten in § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG aufgrund des Verweises in § 79 Satz 1 EStG nicht nur für den Sonderausgabenabzug, sondern ebenfalls für das Zulageverfahren gilt (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17; Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 51), führt die fehlende Einwilligung der Klägerin auch dazu, dass für die Streitjahre ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage zu verneinen wäre. |
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| | Die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Altersvorsorgezulagen durch die ZfA konnte allerdings im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Es fehlt nämlich bereits an einem Verwaltungsakt der ZfA, der Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein könnte. |
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| | Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 EStG ermittelt die ZfA auf Grund der von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 EStG veranlasst sie die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse. Ein gesonderter Zulagebescheid ergeht vorbehaltlich des § 90 Abs. 4 EStG nicht (§ 90 Abs. 2 Satz 2 EStG). Erkennt die ZfA nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen (§ 90 Abs. 3 Satz 1 EStG). Dies geschieht nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern formlos auf elektronischem Wege (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 98 EStG Rz. 2). Nach § 90 Abs. 4 Satz 1 EStG erfolgt eine Festsetzung der Zulage nur auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 durch den Anbieter vom Antragsteller an den Anbieter zu richten. Der Anbieter leitet den Antrag der ZfA zur Festsetzung zu (§ 90 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG). |
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| | Die Altersvorsorgezulagen werden demnach zwar grundsätzlich in einem nicht-förmlichen Verfahren gewährt und gegebenenfalls zurückgefordert. Der Zulageberechtigte erlangt aber Rechtsschutz gegen die Rückforderung der Altersvorsorgezulage, indem er nach Erhalt der Bescheinigung nach § 92 EStG, aus der sich erstmalig die Rückforderung der Zulage ergibt, gemäß § 90 Abs. 4 EStG den fristgebundenen Antrag auf Festsetzung der Zulage stellt. Die ZfA erlässt dann einen Festsetzungsbescheid, gegen den der Zulageberechtigte Einspruch einlegen kann (§ 347 Abs. 1 Nr. 4 AO i.V.m. § 96 EStG). Im Falle einer ablehnenden Einspruchsentscheidung wäre dann nach § 98 EStG der Finanzrechtsweg eröffnet. |
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| | Die Klägerin hat diesen für das Zulageverfahren gesetzlich geregelten Rechtsweg nicht gewählt. Es liegt kein Festsetzungsbescheid der ZfA vor, dessen Rechtmäßigkeit - nach erfolglosem Vorfahren (§ 44 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) - durch das für eine solche Klage zuständige Finanzgericht (§ 98 FGO) überprüft werden könnte. Die Klägerin trägt zwar vor, dass der in den §§ 79 ff. EStG geregelte Weg zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes faktisch nicht gangbar sei. Die Gründe hierfür hat sie aber nicht dargetan. Die Regelungen zum Rechtsweg tragen insbesondere auch dem als Anbieterverfahren ausgestalteten Altersvorsorgezulageverfahren (vgl. dazu Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 90 EStG Rz. 3) Rechnung. Da der Anbieter von Altersvorsorgeverträgen bei der Durchführung des Zulageverfahrens kraft Gesetzes mitwirken muss, ist es folgerichtig, dass an ihn der Antrag auf Festsetzung der Zulage zu richten ist. Denn er ist derjenige, der von Anfang an unmittelbar gegenüber dem Zulageberechtigten auftritt und dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse aufgrund seiner Beratungs- und Betreuungstätigkeit kennt bzw. kennen muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dadurch der Rechtsschutz eines Zulageberechtigten nicht eingeschränkt. |
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| | Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Altersvorsorgezulage wäre im Übrigen auch nicht für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG zu beachten gewesen. Nach der gesetzlichen Formulierung der Günstigerprüfung in § 10a Abs. 2 EStG wird die tarifliche Einkommensteuer immer um den Anspruch auf Zulage erhöht, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist, also um die höchstmögliche dem Steuerpflichtigen zustehende Zulage (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 23; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 10a Rz. 27). Unerheblich ist insoweit, ob die Zulage überhaupt beantragt und gewährt wurde oder wann sie tatsächlich auf den begünstigten Vertrag überwiesen wurde (Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. D 4; Lindberg in Blümich, EStG, § 10a EStG Rz. 19; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 10a Rz. 19). Damit wird es möglich, die Veranlagung des Steuerpflichtigen unabhängig von dem Verfahren der Zulagegewährung durchzuführen (Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 60). |
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| | Schließlich lagen auch die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzungen der Jahre 2005 bis 2007 vor. |
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| | Da ein Änderungsbescheid selbst bei Angabe einer fehlerhaften Änderungsgrundlage rechtmäßig ist, falls er durch den Tatbestand einer anderen Änderungsvorschrift gedeckt ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 16. 8. 1995 VIII B 156/94, BFH/NV 1996, 125), kann im Streitfall dahinstehen, ob die Änderung in den geänderten Bescheiden auf § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG gestützt werden konnte. Denn jedenfalls waren - wie der Beklagte dann auch in seiner Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2011 festgestellt hat - die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt. Nach dieser Norm sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsache ist dabei jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestands erfüllt (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rz. 2). Die Einwilligung zur Übermittlung der Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist ein Tatbestandsmerkmal des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 EStG und damit eine Tatsache im Sinne des § 173 AO. Dass die Klägerin diese Einwilligung nicht erteilt hatte, wurde dem Beklagten erst nach Erlass der erstmaligen Einkommensteuerbescheide aufgrund der Mitteilung der ZfA vom 21. November 2009 bekannt. |
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| | Einer Änderung der streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide stand auch nicht § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 24a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 3150) entgegen, der ausnahmsweise in bestimmten Fällen die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide wegen materiell unzutreffender Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 Satz 1 in der in den Streitjahren geltenden Fassungen des EStG nur zuließ, soweit sich die Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. Im Streitfall hat der Anbieter der Klägerin zwar für jedes Beitragsjahr solche Bescheinigungen ausgestellt. Er hat sie aber - wie es im Gesetz ausdrücklich vorausgesetzt wird - nicht nachträglich aufgehoben oder korrigiert. Dazu bestand auch kein Anlass, da er die geleisteten Altersvorsorgebeiträge zutreffend bescheinigt hatte. Somit ist § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 24a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. |
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| | Nach alledem war die Klage daher abzuweisen. |
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