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| | Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Klägerin hat während der Dauer der Sperrzeit vom 01.12.2009 bis zum 22.02.2010 Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente ohne Berücksichtigung eines fiktiven Arbeitslosengeldanspruchs. Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden. |
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| | Die Klägerin bezieht von der Beklagten eine laufend gewährte Witwenrente nach § 65 SGB VII, welche nach Eintritt der Arbeitslosigkeit der Klägerin zum 01.12.2009 wegen des Absinkens ihres anrechenbaren Einkommens neu zu berechnen war. Nach § 18d Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz SGB IV können Minderungen des berücksichtigten Einkommens vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind unstreitig erfüllt, und die Beklagte hat das ihr insoweit eingeräumte Ermessen wegen des absehbaren erheblichen Einkommensrückgangs zu Recht dergestalt ausgeübt, dass ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Neuberechnung zu erfolgen hatte. |
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| | Nach § 18d Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz SGB IV ist Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV, zu dem auch das Arbeitslosengeld gehört, zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist eine Anrechnung von Arbeitslosengeld, welches nicht gezahlt wird, daher ausgeschlossen. Auch die Kommentarliteratur geht davon aus, dass der Anwendungsbereich des § 18d Abs. 2 SGB IV erst eröffnet ist, wenn die anzurechnende Leistung tatsächlich bezogen wird (vgl. Sehnert in Hauck/Haines, SGB IV, Stand II/07, § 18d Rn. 6 für die Konstellation des Einkommenswegfalls, wie er auch im Fall der Klägerin für die Dauer der Sperrzeit vorgelegen hat). |
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| | Ob die von der Beklagten gewünschte Rechtsfolge sozialpolitisch begrüßenswert wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht streiterheblich. Die von der Beklagten vorgeschlagene Auslegung der Formulierung „solange diese Leistung gezahlt wird“ kommt jedenfalls nach geltendem Recht nicht in Betracht. Denn sie überschreitet unzulässig die Wortlautgrenze und setzt den Regelungszweck der Vorschrift, eine Bedarfsdeckung durch andere Stellen zu berücksichtigen, außer Kraft. Die bei unklarem oder nicht eindeutigem Wortlaut zur Auslegung gesetzlicher Bestimmungen heranzuziehenden Gesichtspunkte des Bedeutungszusammenhanges, der Regelungsabsicht, des Sinnes und Zweckes des Gesetzes, der Gesetzesentwicklung oder des Gebotes einer verfassungskonformen Auslegung sind hier nicht zu erörtern, denn der eindeutige Wortsinn einer gesetzlichen Vorschrift ist die Grenze jeder Auslegung (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, 143 m.w.N.; Bundesverfassungsgericht [BVerfG], BVerfGE 54, 277, 299 f.; 59, 330, 334; 93, 37, 81). Im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.6.1964 - 1 BvL 16/62 - u.a., BVerfGE 18, 97, 111; Beschluss vom 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 -, BVerfGE 71, 81, 105; BSG, Vorlagebeschluss vom 03.12.2009 - B 10 EG 6/08 R -, vgl. auch Dollinger in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl 2005, § 80 Rn. 55) . |
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| | Da es sich bei der Anrechnung von Einkommen auf eine dem Grunde und der Höhe nach bestimmte Witwenrente zudem um einen Eingriff in erworbene Rechte handelt, wäre hierfür eine gesetzliche Grundlage zu fordern, die indes nicht existiert. Die Überlegungen der Beklagten zur Billigkeit und Einzelfallgerechtigkeit führen in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil sie die erforderliche gesetzliche Grundlage nicht ersetzen können. Über den allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes hinaus hat der Gesetzgeber in § 31 SGB I bestimmt, dass in den Sozialleistungsbereichen des SGB I einschließlich der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. § 22 SGB I) Rechte und Pflichten nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit es ein Gesetz vorschreibt oder zulässt. Ohne Ermächtigung durch Parlamentsgesetz ist dem Sozialversicherungsträger die Regelung von Rechten oder Pflichten des Bürgers verwehrt (hierzu grundsätzlich BSG, Urteil vom 17.05.2011 - B 2 U 18/10 R -, UV-Recht Aktuell 2011, 1015, für BSGE vorgesehen). Die Unfallversicherungsträger als Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 29 SGB IV, denen das GG keine Aufgaben mittels Generalklausel zuweist (anders Art. 28 Abs. 2 GG für örtliche Angelegenheiten der Gemeinden, Allzuständigkeit), haben nur Satzungs- und Regelungskompetenz mit Wirkung gegenüber dem Bürger, wenn und soweit ihnen Aufgaben ausdrücklich vom Gesetzgeber übertragen worden sind (vgl. Schlegel in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts - UV-Recht <HS-UV>, 1996, § 19 Rn. 5; Steinbach in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 34 Rn. 5; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 23 Rn. 42 <Enumerationsprinzip>). Demgemäß war die Beklagte vorliegend auch nicht befugt, über die bestehenden Regelungen hinaus ergänzende Regelungen oder eine abweichende Verwaltungspraxis zur Anrechnung von Einkommen aufzustellen. |
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| | Darüber hinaus war auch die Abfindung der Klägerin, welche diese anlässlich der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten hat, nicht gemäß § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB IV auf die Witwenrente anzurechnen. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass wegen der Einhaltung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers kein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 143a SGB III eingetreten ist, weswegen davon auszugehen ist, dass die Abfindung keine Vergütungsanteile enthielt, sondern lediglich eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellte. Für diesen Fall ist eine Vermögensanrechnung auf die Witwenrente nicht vorgesehen (Fackler in Hauck/Haines, SGB IV, Stand IX/09, § 18a Rn. 30). |
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| | Da abgesehen vom Arbeitslosengeldanspruch und der Abfindung kein sonstiges Einkommen angegeben oder sonst ersichtlich ist, welches die Leistungsverpflichtung der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum senken könnte, war die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen. |
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