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| | Die Parteien streiten um Zahlung einer Betriebsrente bereits ab dem 60. Lebensjahr des Klägers, um Anpassung der Rente ab dem 63. Lebensjahr und um Schadensersatzansprüche aus unterlassener Nachzahlung. |
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| | Der am 0.0.1947 geborene Kläger war vom 01.10.1994 bis zum 31.12.1998 als angestellter Geschäftsführer der Beklagten für den Bereich Technik tätig. Grundlage des Dienstverhältnisses war der Dienstvertrag vom 15./25. März 1994. Nach dessen § 5 hatte der Kläger Anspruch auf eine Altersdienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung unter Bezugnahme auf die Versorgungsordnung der VAW Aluminium AG vom 13. Juli 1989. In deren § 2.1 „Voraussetzungen“ heißt es: |
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| | „Mitarbeiter, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und in den Ruhestand treten, erhalten eine Ruhestandsrente. |
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| | Ruhestandsrenten erhalten auch die Mitarbeiter, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten und vorzeitiges Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder beziehen würden, wenn sie Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung wären und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt hätten. |
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| | Ein Anspruch auf Ruhestandsrente entsteht erst nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren (Wartezeit).“ |
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| | Abweichend von der Versorgungsordnung galt nach § 5 Abs. 2 des Dienstvertrags zwischen den Parteien allerdings Folgendes: |
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| | „a) Die Wartezeit entfällt. |
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| | b) Abweichend von § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung behält Herr B. seine Versorgungsanwartschaft auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet und noch keine 10 Jahre bestanden hat. |
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| | c) Für die Berechnung der Versorgungsbezüge und der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften werden Herrn B. 10 Vordienstjahre in der Weise angerechnet, dass jedes volle Jahr der ersten 10 Dienstjahre doppelt zählt.“ |
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| | Ab Vollendung seines 63. Lebensjahres am 01.05.2010 erhält der Kläger gesetzliche Rente, nachdem diese ihm vom Deutschen Rentenversicherung Bund (DAV) mit Bescheid vom 24.03.2010 als Altersrente für langjährig Versicherte bewilligt hatte. Ebenfalls ab 01.05.2010 erhält der Kläger von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 954,00 EUR. |
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| | Mit dem 01.07.2007 war der Kläger aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und hatte seither bis zur Rentenbewilligung keine berücksichtigungsfähigen Einkünfte mehr bezogen. |
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| | Mit seiner zunächst beim Landgericht Freiburg eingereichten Klage hat der Kläger Zahlung der Betriebsrente bereits für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.04.2010 geltend gemacht und die Auffassung vertreten, ihm stehe aufgrund der Versorgungszusage die Zahlung einer vorgezogenen Betriebsrente bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu. Dieser Anspruch ergebe sich auch aus § 30 a BetrAVG i. V. m. § 17 BetrAVG und dem Dienstvertrag vom 15.03.1994 sowie Art. 157 AEUV. Seiner Meinung nach steht er auch als Fremdgeschäftsführer unter dem Schutz des BetrAVG. Dies ergebe sich aus § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes. Anwendbar sei auch § 30 a BetrAVG, der zwar in § 17 des Gesetzes nicht ausdrücklich genannt sei, was allerdings lediglich auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruhe. Für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.03.2010 hat der Kläger deshalb eine Nachzahlung von 35.338,10 EUR und für April 2010 1.009,66 EUR als Rentennachzahlung eingeklagt. Darüber hinaus hat er eine Rentenanpassung mit Wirkung ab 01.05.2010 nach § 16 BetrAVG geltend gemacht, weil seiner Auffassung nach die Drei-Jahres-Frist seit Rentenbeginn abgelaufen war. Hierfür hat er für Mai und Juni 2010 beziffert jeweils 105,13 EUR eingeklagt und künftige Leistungen ab Juli 2010 in Höhe von monatlich 1.059,13 EUR. Schließlich hat er die Feststellung eines Schadensersatzanspruches geltend gemacht, soweit er für die begehrte Nachzahlung eine höhere Steuerschuld tragen müsse, als bei pflichtgemäßer Auszahlung. |
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| | Der Kläger hat folgende Anträge gestellt: |
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| | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Ansprüche aus der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. März 2010 35.338,10 EUR nebst 5 % über den Basiszinssatz seit dem 01.04.2010, für die Ansprüche aus April 2010 1.009,66 EUR nebst 5 % über den Basiszins seit dem 01.05.2010, für die Ansprüche aus Mai 2010 105,13 EUR nebst 5 % über den Basiszins seit dem 01.06.2010 und für die Ansprüche aus Juni 2010 105,13 EUR nebst 5 % über den Basiszins seit dem 01.07.2010, insgesamt also 36.558,02 EUR für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.06.2010 zu zahlen. |
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| | 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Juli 2010 die monatliche Altersrente in Höhe von 1.059,13 EUR zu zahlen, zahlbar jeweils zum Monatsletzten. |
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| | 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zum Schadenersatz dem Grunde nach verpflichtet ist, soweit der Kläger für die Nachzahlung in Höhe von 36.558,02 EUR höhere Steuern schuldet, als bei der pflichtgemäßen Auszahlung nach der Aufforderung durch den Kläger und der zusätzlichen laufenden Zahlung in Höhe von 105,13 EUR ab 01.07.2010, in beiden Fällen zuzüglich der Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. |
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| | Die Beklagte hat beantragt, |
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| | Sie hat die Ansicht vertreten, eine Betriebsrente sei erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres geschuldet. Der vom Kläger für sich in Anspruch genommene § 30 a BetrAVG gelte nur für Arbeitnehmer, nicht aber für Organmitglieder, wie sich dies aus § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ausdrücklich und zwingend ergebe. Ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers liege nicht vor. Auch die Versorgungsordnung ergebe kein Anspruch des Klägers, da er kein vorzeitiges Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 60. Lebensjahr bezogen habe. Auf § 30 a BetrAVG könne der Kläger sich auch deshalb nicht berufen, weil die genannte Vorschrift keine Anspruchsgrundlage darstelle und nur Ergänzungsnorm zu § 6 BetrAVG sei. Als solche verweise sie auf die Voraussetzungen der jeweiligen Versorgungsordnung, die für den Kläger aber gerade keinen Anspruch begründe. Der Kläger sei abgesehen davon als Geschäftsführer der GmbH einem Arbeitnehmer nicht vergleichbar schutzbedürftig, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht tangiert, weil die Versorgungsordnung nicht zwischen Männern und Frauen differenziere. Die Versorgungsordnung bezwecke vielmehr einen Gleichlauf der gesetzlichen Rente mit der betrieblichen Altersversorgung und entspreche insoweit § 6 BetrAVG, eine Bevorzugung von Frauen ergebe sich hieraus nicht. Eine Anpassung nach § 16 BetrAVG könne frühestens zum 01.05.2013 verlangt werden. Außerdem sei im November 1999 vereinbart worden, die Renten ab 01. Januar 2000 jährlich um mindestens 1 Prozent zu erhöhen. Dies gelte auch für die Rente des Klägers. |
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| | Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. Nachdem die Parteien unter dem 11.10./05.10.2010 die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Freiburg vereinbart hatten, wurde mit Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 16.11.2010 der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Freiburg verwiesen. Der Beschluss wurde rechtskräftig. |
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| | Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und hierzu ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Betriebsrente bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres ergebe sich weder aus der Versorgungsordnung der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin noch aus den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes. Nach der Versorgungsordnung, die § 6 BetrAVG nachgebildet habe, seien Arbeitnehmer nur dann bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres anspruchsberechtigt, wenn sie vorzeitiges Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezögen, diese Voraussetzung aber erfülle der Kläger nicht. Auch aus dem Betriebsrentengesetz könne der Kläger die geltend gemachten Rechte nicht herleiten. Unterstellt, § 30 a BetrAVG bilde eine Anspruchsgrundlage, so gelte dies nicht für den Kläger, weil die Vorschrift weder unmittelbar noch analog auf Geschäftsführer einer GmbH Anwendung finde. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ordne lediglich die Anwendbarkeit der § 1 bis 16 BetrAVG an, nicht aber die des § 30 a. Der Kläger sei auch nicht einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig, was sich bei einem Blick auf die vereinbarte Jahresvergütung von über 250.000,00 DM und die bei den Vertragsverhandlungen in § 5 des Dienstvertrags ausgehandelten Besonderheiten hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung ersehen lasse. Diese vereinbarten Einzelheiten hinsichtlich des Entfalls von Wartezeiten, der besonderen Vereinbarung einer vertraglichen Unverfallbarkeit, der Anwartschaft und die doppelte Anrechnung von Dienstjahren machten deutlich, dass ein erheblicher Unterschied zu den typischen Verhandlungspositionen eines Arbeitnehmers bestanden hätten. Somit würde es auch Sinn und Zweck von § 17 BetrAVG widersprechen, wenn man entgegen dem Gesetzeswortlaut auch § 30 a BetrAVG auf den Kläger anwenden wollte. Ausreichende Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers lägen nicht vor. Da § 17 BetrAVG zum Zeitpunkt der geplanten Gesetzesänderung bereits in Kraft getreten war, müsse den an der Gesetzgebung beteiligten Personen eine Kenntnis der bisherigen gesetzlichen Regelung unterstellt werden. Der Kläger könne auch nicht aus dem europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine Betriebsrente ab dem 60. Lebensjahr beanspruchen. Die Versorgungsordnung sähe gerade keine differenzierende Regelung zwischen Männern und Frauen vor und verweise lediglich auf den Bezug einer Altersrente, womit ein Gleichlauf hergestellt werde. Die Versorgungsordnung spiegle lediglich das System der gesetzlichen Altersversorgung. Wenn dort die unterschiedlichen Renteneintrittsalter zulässig seien, könne die Anknüpfung hieran nicht unzulässig sein. Andernfalls würden höhere Anforderungen an private als an Mitgliedstaaten bestehen. Im Übrigen verstießen unterschiedliche gesetzliche Regelungen für Frauen und Männer für den Bezug von Altersrente nicht gegen europäisches Recht, denn Art. 7 Abs. 1 a der Richtlinien 79/7/EWG des Rats vom 19.12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit sähe Ausnahmen für die Mitgliedstaaten vor. Eine Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG scheitere daran, dass der Kläger erst ab 01.05.2010 Betriebsrente beziehe, mangels Nachzahlungsanspruch bestehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen Nichtgewährung. |
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| | Mit seiner am 07.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung gegen die ihm am 09.06.2011 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vor deren Ablauf am 25.08.2011 begründet hat, verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Nach wie vor vertritt er die Auffassung, als Fremdgeschäftsführer der Beklagten unterfalle er jedenfalls nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes. Soweit § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG die Vorschrift des § 30 a BetrAVG nach ihrem Wortlaut nicht einbeziehe, handle es sich dabei um ein Redaktionsversehen. Gleiches ergebe sich bei europarechtskonformer Anwendung des § 30 a BetrAVG, bei der der Kläger als Fremdgeschäftsführer einer GmbH in dessen persönlichen Anwendungsbereich einzubeziehen sei. Die Anwendung des § 30 a BetrAVG auf Personen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ergebe sich aus der Systematik des Gesetzes, aus Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens. § 30 a BetrAVG werde systematisch vom Verweis in § 17 BetrAVG erfasst, weil es sich dabei um eine Übergangsvorschrift handle und im ersten Teil des BetrAVG den Abschnitten 1 bis 5 zuzuordnen sei. Sein Sinn und Zweck beschränke sich nicht auf Arbeitnehmer, denn § 17 BetrAVG stelle die zentrale Norm für den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes dar. Auch der Gang der Gesetzgebung spreche für die Anwendung des § 30 a auf den in § 17 BetrAVG beschriebenen Personenkreis. Ursprünglich sei in Umsetzung der „Barber“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs beabsichtigt gewesen, nach § 6 einen § 6 a einzufügen, der in einer nachfolgenden Änderung des Gesetzesentwurfs nur deshalb schließlich unter § 30 a BetrAVG normiert worden sei, weil der Gesetzgeber erkannt habe, dass die besondere Altersrente für Frauen in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch vorübergehend bestehen würde. Am persönlichen Anwendungsbereich habe der Gesetzgeber durch das Verschieben der Regelung in die Übergangsvorschriften ersichtlich nichts ändern wollen. Das Arbeitsgericht habe des Weiteren übersehen, dass ausschließlich die Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 30 a BetrAVG auf alle Personen im Sinne des § 17 Satz 2 BetrAVG den europarechtlichen Vorgaben aus den Richtlinien 86/378/EWG und 96/97 EG entspreche. Die Richtlinie aber differenziere in ihrem Anwendungsbereich nicht zwischen Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen, lediglich Selbständige grenzten sich von Arbeitnehmern ab. Zu Selbständigen aber gehöre ein Fremdgeschäftsführer wie der Kläger nicht. Es ergebe sich also bereits aus Wortlaut und Systematik der Richtlinien, dass Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie nur zu Selbständigen abzugrenzen seien, nicht zu arbeitnehmerähnlich beschäftigten Personen. |
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| | Der Kläger stellt folgende Anträge: |
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| | 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus betrieblicher Altersversorgung 35.017,12 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz |
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| | 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger monatlich ab September 2011, fällig jeweils zum Monatsletzten, aus betrieblicher Altersversorgung 1.000,84 EUR brutto zu zahlen; |
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| | 3. für den Fall einer - ganz oder teilweise - stattgebenden Entscheidung des Gerichts über Klagantrag Ziff. 1 festzustellen, dass die Beklagte zum Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet ist, soweit der Kläger wegen der Nachzahlung rückständiger Betriebsrenten höhere Steuern schuldet, als bei der Auszahlung der monatlichen Betriebsrente nach Aufforderung durch den Kläger jeweils im Fälligkeitszeitpunkt; der Schadensersatzanspruch erstreckt sich auch auf die erforderlichen Steuerberatungskosten zur Ermittlung der Schadenshöhe. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Ihrer Auffassung nach handelt es sich bei § 30 a BetrAVG noch nicht einmal um eine Anspruchsgrundlage. Abgesehen davon sei die Norm auf Geschäftsführer nicht anwendbar. Weder aus Systematik noch aus Sinn und Zweck der Regelung noch aus dem Gesetzgebungsverfahren ergebe sich, dass die Vorschrift des § 30 a BetrAVG zwingend auf arbeitnehmerähnliche Personen oder gar auf Geschäftsführer eines Unternehmens Anwendung finden sollen. Darüber hinaus sei der Kläger einem Arbeitnehmer nicht vergleichbar schutzwürdig. Auch aus europarechtlichen Erwägungen heraus sei eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 30 a BetrAVG auf Geschäftsführer einer GmbH nicht erforderlich. Im Rahmen der Richtlinie 2006/54/EG bleibe es den nationalen Rechtsvorschriften vorbehalten, den Arbeitnehmerbegriff im Sinne der Richtlinie zu definieren. Der Richtliniengeber habe keinen eigenen unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff im Sinne dieser Richtlinie zugrundelegen wollen. Vielmehr lasse die zugrundeliegende Richtlinie eine nationale Definition des Arbeitnehmerbegriffs ausdrücklich zu. |
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| | Der Kläger hatte zunächst die Klage um den Antrag erweitert festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Betriebsrente des Klägers statt nach § 16 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 nach § 16 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Ziff. 1 BetrAVG durchzuführen. Nachdem die Beklagte erklärt hat, sie führe Betriebsrentenanpassungen nicht allein nach § 16 Abs. 3 Ziff. 1 BetrAVG durch, sondern kombiniere zum Vorteil des Arbeitnehmers in der Ergänzungsvereinbarung zur betrieblichen Versorgungsordnung vom 24.11.1999 die Rentenanpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG mit der Rentenanpassung nach § 16 Abs. 3 Ziff. 1 BetrAVG, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. |
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| | Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens in der Berufung wird auf deren Begründung, die Erwiderung der Beklagten hierauf und den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 15.11.2011 verwiesen. |
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