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| | Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 06. September 2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08. Februar 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Diese mussten daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung durch das Gericht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). |
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| | Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG. |
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| | Dabei kommt es insoweit in vollem Umfang auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Der Grundsatz, dass bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits seit jeher (vgl. etwa Urteil vom 16. Juni 2004 - BVerwG 1 C 20.03 - BVerwGE 121, 86 <88>). Mit Urteil vom 07.04.2009 (- 1 C 17.08 - , BVerwGE 133, 329 = InfAuslR 2009, 270 = NVwZ 2010, 262) hat das Bundesverwaltungsgericht dies dahingehend erweitert, dass dieser Zeitpunkt nunmehr auch für die Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung insoweit maßgeblich ist. Der Berichterstatter schließt sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich an. |
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| | Entgegen einer von der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußerten Überlegung gilt vorliegend auch nicht deshalb etwas anderes, weil anerkanntermaßen ein anderer Beurteilungszeitpunkt geboten ist, wenn - wie im Fall des Kindernachzugs etwa - materiell-rechtlich ausnahmsweise etwas anderes bestimmt ist. Wenn das materielle Recht auf einen bestimmten Stichtag abstellt wie Einhaltung einer Altersgrenze oder Eintritt der Volljährigkeit o.ä., gilt insoweit dieser Zeitpunkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.04.2009, a.a.O.). Eine entsprechende materiell-rechtliche Regelung ist in § 17 AufenthG aber nicht enthalten. |
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| | Danach ergibt sich ohne Weiteres, dass jedenfalls heute die Beigeladene nicht mehr berechtigt ist, ihre Zustimmung gemäß § 39 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 b) AufenthG zu versagen. Denn bezogen auf diesen maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. oben) gibt es niemanden, der jetzt den Ausbildungsplatz der Klägerin einnehmen könnte. Nachdem die Klägerin (zu Recht oder Unrecht ist eine Frage der nachfolgenden Ermessensbetätigung; vgl. unten) in diesem Ausbildungsgang bereits das 3. Semester erreicht hat, müsste die Beigeladene nunmehr über einen bevorrechtigen Ausbildungsbewerber verfügen, der in dieser Ausbildungsstufe anstelle der Klägerin einsteigen könnte. Eine solche Person ist ganz offenkundig nicht vorhanden. Sie müsste entweder von einer anderen entsprechenden Ausbildungseinrichtung herüber wechseln oder aber, etwa weil sie eine zuvor begonnene identische Ausbildung wie die Klägerin wegen Mutterschutz o.ä. unterbrochen hat, über entsprechende 2-semestrige Vorkenntnisse im Ausbildungsgang verfügen, so dass sie in die Ausbildungsklasse aufgenommen werden könnte. Dass es solch eine ausbildungswillige Person gibt, wird von der Beigeladenen auch nicht vorgetragen. |
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| | Der Berichterstatter weist ausdrücklich darauf hin, dass am Ergebnis des Rechtsstreits sich auch nichts ändern würde, würde man diesbezüglich auf den Beginn der Ausbildung der Klägerin als Beurteilungszeitpunkt abstellen. Die Beigeladene hat nämlich bis zur mündlichen Verhandlung auch nicht nachgewiesen, dass sie seinerzeit tatsächlich über bevorrechtigte Ausbildungsplatzbewerber verfügte. Für das Vorliegen solcher anspruchshindernder Gründe ist die Beklagte im Zusammenspiel mit der Beigeladenen mit der Darlegungs- und Nachweispflicht belastet. Dabei können ihr unter Umständen erleichterte Beweislastregeln wie Allgemeinkundigkeit oder Gerichtskundigkeit zugutekommen. Handelt es sich etwa um einen Arbeitsplatz einfacher Art ohne erforderliche Vorkenntnisse o.ä., spricht angesichts der monatlich veröffentlichten Arbeitsmarktstatistiken einiges dafür, dass die Beigeladene über entsprechende bevorrechtigte Arbeitsplatzbewerber verfügt. Dies verfängt aber schon dann nicht mehr, wenn der betreffende Arbeitgeber - oder hier, der Ausbildungsbetrieb - dezidiert und nachvollziehbar bestreiten, dass es solche anderweitigen bevorrechtigten Personen gibt. So lag es hier bereits zu Beginn der Ausbildung der Klägerin. Wie der Zeuge ..., Pflegedirektor beim ...-Krankenhaus in ..., in seiner Zeugenvernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargestellt hat, sind von den von der Beigeladenen genannten 53 Personen im Zeitpunkt Herbst 2010 nur zwei zu Gesprächen über einen Ausbildungsplatz erschienen. Der eine Bewerber, im Alter von Mitte 30, habe in den maßgeblichen schulischen Fächern Mathematik, Biologie und Physik jeweils im Schulabschluss nur die Note „4“ erreicht, wiewohl der Arbeitsagentur stets mitgeteilt worden sei, aufgrund der Vorgaben der Schulaufsicht sei ein mittlerer Bildungsabschluss und aufgrund der fachlich anspruchsvollen Ausbildung zumindest die Note „3“ in diesen Schlüsselfächern unbedingt erforderlich. Diesem jungen Mann habe daneben die Stringenz für eine so schwierige Ausbildung, wie sie der Pflegeberuf darstelle, gefehlt. Er habe in seiner Biographie schon frühere Ausbildungsabbrüche aufgewiesen. Man habe diesen dann in Übereinstimmung mit den gemeinsam mit der Agentur für Arbeit entwickelten Kriterien ablehnen müssen. Die zweite Person, die sich seinerzeit aufgrund der Vermittlung der Beigeladenen vorgestellt habe, habe ebenfalls in Mathematik im Schulabschluss die Note „4“ aufgewiesen. Man habe sie trotzdem zum Vorstellungsgespräch eingeladen und ihr auch schweren Herzens einen Ausbildungsplatz gegeben, da zu diesem Zeitpunkt noch zwei Plätze offen gewesen seien. Es habe sich dann aber inzwischen herausgestellt, dass die einvernehmlich mit der Bundesagentur aufgestellten Kriterien doch richtig gewesen seien. Diese Bewerberin habe nach sechs Monaten die Ausbildung beenden müssen, weil sie in den theoretischen Fächern keinen Erfolg gehabt habe. Beide Personen seien im Übrigen in der im gerichtlichen Verfahren von der Beigeladenen vorgelegten Liste der 53 Personen enthalten. Trotz der dort vorgenommenen Schwärzungen habe er aufgrund des Wohnortes und der außergewöhnlichen Vornamen diese beiden Personen identifizieren können. Ansonsten aber sei keine der dort enthaltenen Personen, also die übrigen 51, zur Ausbildung vermittelt worden. |
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| | Der Zeuge ..., der Leiter des Evangelischen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe, ergänzte im Rahmen seiner Zeugenvernehmung dort, in der Praxis stelle es sich so dar, dass die Arbeitsagentur Personen, von denen sie annehme, dass sie als bevorrechtigte Ausbildungsbewerber insoweit infrage kämen, auffordere sich an einem der angeschlossenen Krankenhäuser oder aber direkt bei der Schule zu bewerben. Als Schulleiter erhalte er dann ein Schreiben, dass folgende Person zur Bewerbung aufgefordert worden sei. Bei 20 derartigen Schreiben, die er archiviert habe, seien in Wahrheit 18 Personen dann aber niemals erschienen. Es seien in allen Ausbildungsklassen immer Plätze frei geblieben, so auch im Ausbildungsjahr, das die Klägerin begonnen habe. |
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| | Daraus ergibt sich, dass angenommen werden muss, dass die Beigeladene auch im damaligen Zeitpunkt Herbst 2010 in Wahrheit nicht über bevorrechtigte Ausbildungswillige verfügte. Entweder hatten diese Personen bereits anderweitig einen Ausbildungsplatz gefunden oder ihre Ausbildungsabsicht eingestellt. Oder aber waren sie jedenfalls nicht bereit, die spezifische von der Klägerin angestrebte Ausbildung anzutreten. Die Beigeladene hat im Übrigen auch keinen Versuch unternommen, den Nachweis zu führen, dass sie seinerzeit über entsprechende bevorrechtigte Personen wirklich verfügt hat. Der Berichterstatter hat die Beigeladene zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung ausdrücklich aufgefordert, diese Personen u.a. mit ihrer ladungsfähigen Anschrift zu benennen, um gegebenenfalls im Wege einer Beweisaufnahme die Behauptung der Beigeladenen, solche bevorrechtigten Personen stünden zur Verfügung, zu verifizieren. Die Beigeladene hat es ausdrücklich abgelehnt, dem nachzukommen und stattdessen eine geschwärzte Liste ausschließlich mit Vornamen und einem Wohnort dem Gericht vorgelegt. In der gegebenen Konstellation hat die Beigeladene ihrer Darlegungslast somit nicht genügt, weshalb sie den Nachweis der Rechtmäßigkeit ihrer Zustimmungsversagung auch schon bezogen auf den damaligen Zeitpunkt nicht führen konnte. |
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| | Nachdem von der Beigeladenen kein anderweitiger Gesichtspunkt bezeichnet oder auch sonst erkennbar ist, der eine Versagung der Zustimmung im Rahmen der Prüfung nach § 39 AufenthG in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ermöglicht, war diese Zustimmung zu erteilen. |
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| | Dementsprechend ist nun die Beklagte an die versagte Zustimmung der Beigeladenen auch nicht mehr gebunden. Da die gerichtliche Entscheidung insoweit auch die Beigeladene bindet, ist die Beklagte ihrerseits nun nach Ermessen verpflichtet, über den Aufenthaltserlaubnisanspruch der Klägerin nach § 17 AufenthG zu entscheiden. Im vorliegenden Fall besteht ganz ausnahmsweise die Besonderheit, dass insoweit von einer Ermessensreduzierung „auf Null“ auszugehen ist und die Beklagte daher gerichtlich zur Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis und nicht nur zur Neubescheidung des entsprechenden Antrages zu verpflichten war. |
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| | Die namentlich im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart diesbezüglich angestellten Ermessenserwägungen lassen wesentliche Elemente unberücksichtigt. Zwar trifft es durchaus zu, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt angenommen werden kann, auch mit der absolvierten Ausbildung werde die Klägerin nach Abschluss derselben keine Arbeitserlaubnis für diesen Beruf im Bundesgebiet erhalten. Insoweit handelt es sich aber allenfalls um eine Momentaufnahme. Niemand kann vorhersehen, ob die derzeit geltende Rechtslage dann überhaupt noch in Kraft ist. Es ist gerichtsbekannt, dass namentlich im Bereich der Pflegeberufe aufgrund des dort vorhandenen Fachkräftemangels ganz aktuell Überlegungen im Gange sind, über die Vorschriften der BeschV einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt auch für Nicht-EU-Angehörige hier zu ermöglichen (vgl. etwa Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., Presserklärung Nr . 59/2011: „Allein in der Pflege von alten und kranken Menschen kommen heute auf eine arbeitsuchende Fachkraft mindestens drei gemeldete offene Stellen. Bis einschließlich 2020, so belegen Studien, werden wir noch ca. 288.000 zusätzliche Pflegefachkräfte in Deutschland benötigen, um dem Pflegebedarf einer immer älter werdenden Gesellschaft Rechnung zu tragen. Dieser Mangel ist unstreitig und nachweisbar. Die Pflegefachberufe gehören daher schon heute in eine Liste der Mangelberufe. Wir fordern hier eine entsprechende Änderung des Zuwanderungsrechts.“). Die aktuelle Rechtslage ist daher für die Ausübung des insoweit den Behörden eingeräumten Ermessens nur sehr bedingt aussagekräftig. Soweit es im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart daneben heißt, es entspreche auch nicht dem Interesse der Ausbildungsstellen, wenn Personen dort ausgebildet würden, die hernach dort nicht arbeiten dürften, kann auch dieser Aspekt - schon gar nicht mit dem angenommenen Gewicht - in die Ermessensbetätigung eingestellt werden. Nach den Angaben des Pflegedirektors des ...-Krankenhauses ... anlässlich seiner Zeugenvernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung, werden die Auszubildenden auch jetzt schon in ganz erheblichem Umfang in die tägliche Pflege eingebunden. Das ...-Krankenhaus sei daher bestrebt, ständig 48 Auszubildende im Haus zu haben, die einen erheblichen Beitrag zur Pflege der Krankenhauspatienten erbringen würden. Die Annahme im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart, es könne nicht im Interesse des Ausbildungsbetriebes sein, wenn die Klägerin zu dieser Ausbildung zugelassen würde, verkehrt sich so ins Gegenteil. Schließlich wurde völlig unberücksichtigt gelassen, welche persönlichen Ausbildungsinteressen auf Seiten der Klägerin vorhanden sind. Für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung insoweit, also wenn die entsprechende Zustimmung der Bundesagentur entweder vorliegt oder - wie hier - nicht versagt werden darf, ist es auch erforderlich, neben der Berücksichtigung öffentlicher Interessen oder der Interessen der Arbeitgeber, die persönlichen Belange des ausbildungswilligen Ausländers zu berücksichtigen. Daran fehlt es vorliegend fast vollständig. Es wurde von den Behörden schon nicht erkannt, dass eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf für einen jungen Menschen schon ein Wert an sich ist. Stehen keine arbeitsmarktpolitischen Gründe entgegen (vgl. oben) so muss auch diesem Interesse der Persönlichkeitsbildung eines jungen Menschen Rechnung getragen werden. Eine abgeschlossene Berufsausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin eröffnet der Klägerin für ihren weiteren Lebensweg - unabhängig von der Arbeitsmarktlage in Deutschland - ganz erhebliche Fortkommensmöglichkeiten. So hat der Zeuge ... darauf hingewiesen, die von ihm geleitete Schule erhalte pro Absolvent ca. 50 Stellenangebote, darunter zahlreiche aus dem Ausland u.a. aus Österreich. Auch könnte die Klägerin nach Abschluss einer solchen Berufsausbildung daran interessiert sein, ein weiteres Au-pair-Verhältnis in Österreich zu absolvieren, was rechtlich ohne Weiteres möglich ist, und hierfür ihre Bewerberchancen durch die von ihr absolvierte Ausbildung ganz wesentlich erhöhen. All diese auf Seiten der Klägerin vorliegenden maßgeblichen Umstände fehlen in der behördlichen Ermessensbetätigung bisher. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ergänzend (§ 114 S. 2 VwGO) darauf abgestellt hat, durch den inländischen Werdegang der Klägerin, erst Au-pair, dann Freiwilliges Soziales Jahr und jetzt Auszubildende werde der Grundsatz des Nichtzuzugs von Ausländern nach Deutschland umgangen, trägt dies nicht. Denn ein solcher Grundsatz ist in dieser Allgemeinheit nicht vorhanden. Ob Ausländern ein Aufenthalt in Deutschland ermöglicht wird, ergibt sich u.a. aus den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes. Sieht § 17 AufenthG eine solche Möglichkeit vor, so verhält sich ein Ausländer, der einen entsprechenden Antrag stellt, nicht unlauter. |
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| | Dasselbe gilt mit Blick auf die Frage, ob etwa – negativ – in die Ermessensbetätigung eingestellt werden könnte, dass die Klägerin ihre Ausbildung begonnen hat, noch ehe ihr dies durch Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis seitens der Beklagten erlaubt wurde. Dies ist zu verneinen. Die Aufnahme dieser Ausbildung war in der gegebenen Konstellation nämlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist derzeit - jedenfalls im Rechtssinne - geduldet. Dass sich die Behörden aktuell weigern, ihr eine Duldungsbescheinigung auszustellen, ändert daran nichts. |
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| | Mit dem Erlass der angegriffenen Verfügung der Beklagten endete die Fiktion erlaubten Aufenthaltes gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG (BVerwG, Urt. v. 01.02.2000 - 1 C 14/99 -, zit.n. <juris>) und die Klägerin wurde ausreisepflichtig. Die der Klägerin hernach erteilte Bescheinigung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG regelt ihren Aufenthaltsstatus nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit festgestellt, die Frage nach der Rechtsnatur und dem zulässigen Inhalt einer Bescheinigung über die beschränkte Fortgeltungswirkung des Aufenthaltstitels für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist eindeutig dahingehend zu beantworten, dass sie kein Verwaltungsakt ist und in ihr Aufenthaltsrechte nicht geregelt werden dürfen (Beschl. v. 21.01.2010 - 1 B 17.09 -, zit. n. <juris>). |
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| | Ist der erlaubte Aufenthalt eines Ausländers aber beendet und regelt eine ihm erteilte Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG den weiteren Verbleib im Bundesgebiet nicht, so muss dieser Aufenthalt anderweitig geregelt werden. Es widerspricht der gesamten Systematik des deutschen Ausländerrechts, einen ungeregelten Aufenthalt eines Ausländers anzunehmen, also sein rein faktisches „da-sein“. Diese Lücke lässt sich ausschließlich durch die Annahme schließen, Personen in der Lage der Klägerin sind rechtlich als Geduldete anzusehen. |
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| | Der Berichterstatter übersieht nicht, dass mehrheitlich angenommen wird, die Duldung eines Ausländers setze eine vollziehbare Ausreisepflicht voraus. Nachdem die Klägerin im vorangegangenen Eilverfahren aber Erfolg gehabt hat und die Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht durch das Gericht beendet worden ist, könne sie somit keinen Duldungsstatus erlangen (vgl. hierzu OVG Münster, Beschl. v. 30.03.2007 - 19 B 2309/06 -, zit. n. <juris>). Dieser Auffassung kann so nicht gefolgt werden. Einmal abgesehen davon, dass das OVG Münster (und auch die Beklagte im vorliegenden Verfahren) nicht dartun, welchen Aufenthaltsstatus ein Ausländer in der Lage der Klägerin denn innehat, ist auch die Grundannahme, eine Duldung setze in jedem Fall eine vollziehbare Ausreisepflicht voraus, so nicht zutreffend. Duldung bedeutet die bewusste Hinnahme eines rechtswidrigen Zustandes durch die zuständige Behörde. Hierzu kann sich eine Behörde in jeder Phase entschließen. Sie kann das vollstreckungsrechtlich mögliche Instrumentarium bis zum letzten Punkt vorantreiben und anschließend auf diese Vollstreckung verzichten. Das wäre der Fall, wenn bei einem ausreisepflichtigen Ausländer die Vollziehbarkeit dieser Ausreisepflicht herbeigeführt wird und die sich daran anschließende Vollstreckung (Abschiebung) auch schon als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung angedroht wurde. Die Behörde kann aber auch bereits früher zur Entscheidung gelangen, die gegebene Ausreisepflicht nicht durchzusetzen und etwa auf eine Abschiebungsandrohung verzichten. Auch in einem derartigen Fall wäre ein Ausländer im Rechtssinne geduldet, auch wenn eine vollziehbare Ausreisepflicht möglicherweise noch gar nicht eingetreten ist. |
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| | Im vorliegenden Fall gilt etwas Vergleichbares. War ein Ausländer ursprünglich vollziehbar ausreisepflichtig, wie hier die Klägerin nach Erlass der angegriffenen Verfügung durch die Beklagte, und hat das Verwaltungsgericht (oder die Behörden selbst) die Vollziehbarkeit nach § 80 VwGO beendet, so bleibt die Ausreisepflicht zwar bestehen und mit dieser auch die formale Rechtswidrigkeit des Inlandsaufenthaltes. Die so nicht abschiebbare Person rückt dann aber in den Status der Geduldeten. |
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| | Als Geduldete kommt der Klägerin die Vergünstigung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeschVerfV zugute. Eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ist danach zulässig und der Umstand, dass die Klägerin im Oktober 2010 diese Ausbildung begonnen hat, kann ihr im Rahmen der Ermessensbetätigung schon nicht negativ angelastet werden. |
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| | Entscheidend für die Tatsache, dass insoweit aber nicht nur ein Ermessensfehler festgestellt werden muss, vielmehr das Ermessen der Beklagten im Sinne einer Reduzierung „auf Null“ gebunden ist und nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG hier in Betracht kommt, ist, dass die Beklagte der Klägerin solches bereits schriftlich zugesichert hat. Die der Klägerin von der Beklagten am 12.01.2010 übergebene schriftliche Erklärung, vorbehaltlich einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und dem Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen - womit nur die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gemeint sein können -, stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nichts entgegen, stellt eine Vorwegnahme der insoweit anzustellenden Ermessenserwägung mit dem Ergebnis dar, das Ermessen werde positiv ausgeübt. Dass es sich nicht um eine unverbindliche Rechtsauskunft gehandelt haben kann, zeigt zudem der Umstand, dass die Beklagte für die Ausstellung dieser schriftlichen Erklärung am 12.01.2010 auch eine Gebühr von EUR 10,00 von der Klägerin einverlangt und erhalten hat. Dann aber scheidet es nunmehr aus, gleichwohl dieses Ermessen jetzt negativ auszuüben. Nachdem die notwendige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG an die Klägerin durch die vorliegende Entscheidung ersetzt ist, kam damit nur die Verpflichtung zur Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis in Betracht. |
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