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| | 1. Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). |
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| | Der Kläger ist seit dem 01. August 2006 weder voll noch teilweise erwerbsgemindert: Er kann Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seither in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des in erster Instanz eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. S., des Gutachtens des Dr. Me. zu Verl vom 09. Oktober 2006 im Verwaltungsverfahren und der Arztauskünfte des behandelnden Orthopäden Dr. V. vom 08. August 2007 sowie des Hausarztes Dr. Sc. vom 15. Juli 2010 fest. |
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| | Der Kläger leidet an Gesundheitsstörungen auf orthopädischem sowie nervenfachärztlichem Gebiet. Orthopädischerseits liegen bei ihm Gesundheitsstörungen im Bereich der Wirbelsäule sowie der rechten Schulter vor. Er leidet insoweit an Lumboischialgien linksseitig bei degenerativen Veränderungen der LWS und einem Bandscheibenvorfall L5/S1 mit erheblicher Funktionsbeeinträchtigung, einer Cervicobrachialgie mit Tendinitis calcarea und einer AC-Arthrose der rechten Schulter. Der Senat stützt dies auf die von Dr. Meier zu Verl in seinem Gutachten vom 09. Oktober 2006 mitgeteilten Befunde und Diagnosen, die denjenigen des behandelnden Orthopäden Dr. V. in dessen Arztauskunft vom 08. August 2007 entsprechen. Auch der den Kläger zwischenzeitlich behandelnde Orthopäde Le. hat in seiner Auskunft vom 12. September 2011 eine chronische Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen und bestehenden Schmerzen berichtet. Auf nervenfachärztlichem Gebiet leidet der Kläger an einer reaktiv bedingten leichtgradigen depressiven Stimmungslage. Für das Vorliegen weiterer Erkrankungen des neurologisch-psychiatrischen Fachgebiets - insbesondere in Form einer somatoformen Schmerzstörung oder einer schweren Persönlichkeitsstörung - ergeben sich aus Sicht des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte. In dieser Einschätzung folgt der Senat dem Gutachten des Dr. S. vom 30. Dezember 2007 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 27. Mai 2008. Der Sachverständige hat überzeugend darauf hingewiesen, dass die beim Kläger vorliegenden Schmerzen auf das von diesem eingenommene Schmerzmittel Tilidin gut reagieren, der Kläger - so im Übrigen auch nach Aussage des Arztes Ro. in dessen Gutachten vom 15. April 2008 - nach Einnahme von Tilidin sogar mehrere Stunden schmerzfrei ist. Auch im Übrigen hat er, was Dr. S. deutlich herausgearbeitet hat, nicht von generalisierten, sondern konkret insbesondere auf die Wirbelsäule bezogenen Schmerzen berichtet. Der Senat hält daher die Einschätzung des Dr. S., dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht angenommen werden kann, für überzeugend. Anderes ergibt sich im Übrigen auch anhand der aktuellen sachverständigen Zeugenauskünfte nicht. Der sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. D. vom 29. März 2010 wie auch der sachverständigen Zeugenauskunft des Orthopäden Le. vom 12. September 2011 lässt sich jeweils entnehmen, dass die Schmerzsituation im Zusammenhang mit den Befunden im Bereich der Wirbelsäule stehen und daher somatisch erklärbar sind. Auch für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ergeben sich dem Senat keinerlei Anhaltspunkte. Der anders lautenden Einschätzung des Sachverständigen Ro. in seinem Gutachten vom 15. April 2008 folgt der Senat ebenfalls nicht. Der Sachverständige Dr. S. hat in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 27. Mai 2008 für den Senat überzeugend darauf verweisen, dass sich für eine derart schwerwiegende Diagnose wie diejenige einer Persönlichkeitsstörung in der Begutachtungssituation bei ihm keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben haben. Zudem geht Arzt Ro. davon aus, dass die von ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung beim Kläger bereits seit dem Eintritt ins Erwachsenenalter gegeben ist. Dr. S. hat in diesem Zusammenhang jedoch für den Senat überzeugend eingewandt, dass betroffene Patienten mit diesem Störungsbild eine deutliche Unausgeglichenheit in mehreren Funktionsbereichen aufwiesen und oft erst gar nicht oder mit erheblichen Schwierigkeiten in das Arbeitsleben integriert werden können. Schon dies lässt die Einschätzung des Arztes Ro. fragwürdig erscheinen, nachdem der Kläger vor Rentenantragstellung viele Jahre erwerbstätig war. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die von Arzt Ro. gestellte Diagnose zuträfe, wäre die Persönlichkeitsstörung, die Arzt Ro. als ängstlich-vermeidend konkretisiert, nur eine solche, die keinerlei Relevanz für die Erwerbsfähigkeit des Klägers hätte, da der Kläger über viele Jahre hinweg in der Lage war, ohne Einschränkungen erwerbstätig zu sein, vor allem aber auch immer wieder neue Stellen unter Wechsel auch des Wohnortes anzutreten. Schließlich ist auch eine Narkolepsie-Erkrankung (entgegen der insoweit fachfremd durch Dr. M. z. V. gestellten Diagnose) beim Kläger nicht nachgewiesen. Auch dies stützt der Senat auf das Gutachten des Dr. S. vom 30. Dezember 2007, ausweislich dessen sich keine Anhaltspunkte für den damit verbundenen imperativen Schlafdrang ergaben. Der Kläger nimmt im Übrigen insoweit auch keine entsprechende Therapieform wahr. |
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| | Aus den beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen ergeben sich nach Überzeugung des Senats Leistungseinschränkungen qualitativer Art. Aus den Befunden im Wirbelsäulen- und Schulterbereich resultieren nach Einschätzung sowohl des Verwaltungsgutachters Dr. M. z. V. in seinem orthopädischen Gutachten vom 6. Oktober 2006 als auch des den Kläger seinerzeit behandelnden Orthopäden Dr. V. Einschränkungen hinsichtlich des Bewegungs- und Haltungsapparats. Der Kläger kann Arbeiten, die mit Heben und Tragen von Lasten oder Stoß- und Erschütterungsbelastungen des Rückens verbunden sind oder die Wirbelsäulenzwangshaltungen bzw. Überkopftätigkeiten erfordern, nicht mehr verrichten. Aus der Gesundheitsstörung auf nervenfachärztlichen Gebiet in Form von Depressivität ergeben sich Einschränkungen für Tätigkeiten, die eine vermehrte Konzentration oder ein uneingeschränktes Reaktionsvermögen erfordern; auch Tätigkeiten unter Akkordbedingungen bzw. mit Zeitdruck sind nicht mehr leidensgerecht. |
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| | Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen, die zu den beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen führen, bedingen indes nach Überzeugung des Senats keine Einschränkung des Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht. Der Kläger ist noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten in verschiedenen Körperhaltungen ohne Zwangshaltung in Tagesschicht oder Früh-/Spätschicht in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Senat folgt insoweit den insgesamt schlüssigen und nachvollziehbaren Leistungsbeurteilungen durch Dr. M. z. V. auf orthopädischem und durch Dr. S. auf nervenfachärztlichem Gebiet. Die anders lautende Einschätzung des Sachverständigen Ro. in seinem Gutachten vom 15. April 2008 sowie des behandelnden Hausarztes Dr. Sc. in seiner Auskunft vom 24. August 2007 vermochte der Senat demgegenüber nicht nachzuvollziehen. |
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| | Zunächst resultieren aus den beim Kläger vorliegenden Leistungseinschränkungen auf orthopädischen Fachgebiet keine quantitativen Leistungseinschränkungen. Dr. M. z. V. hat insoweit darauf hingewiesen, dass die wesentliche Leistungsbeeinträchtigung durch die linksseitige Lumboischialgie und die Schultergelenksbeschwerden bedingt werden. HWS und BWS waren jedoch frei beweglich, der untersuchungsbedingte Lage- und Stellungswechsel konnte normal zügig vollzogen werden, das Gehen zu ebener Erde war dem Kläger mit normalen Schrittlängen möglich, und es fand sich eine normale und seitengleiche Bemuskelung aller Gliedmaßen. Angesichts dieses Gesamtbefundes ergeben sich dem Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen den orthopädischen Leiden des Klägers nicht hinreichend gerecht werden. Eine Herabminderung der Ausdauerfähigkeit des Klägers vermag der Senat daraus nicht abzuleiten. Im Übrigen gehen auch der behandelnde Orthopäde Dr. V. in seiner Auskunft vom 08. August 2007 sowie Dr. J. in seinem Reha-Entlassungsbericht vom 25. Juli 2006 davon aus, dass bei Berücksichtigung der beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen orthopädischerseits noch ein täglich mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen besteht. Dies gilt umso mehr, als der Kläger seine Schmerzen durch Schmerzmittel wirksam zu bekämpfen vermag, wie sich aus den Schilderungen des Klägers dem Sachverständigen Ro. gegenüber ergibt. Der Kläger erreicht mit der Schmerzmitteleinnahme sogar eine bis zu vierstündige vollständige Schmerzfreiheit. |
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| | Vor allem aber ergibt sich eine quantitative Leistungseinschränkung auch nicht aus der beim Kläger nervenfachärztlicherseits vorliegenden Gesundheitsstörung. Der Sachverständige Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 30. Dezember 2007 für den Senat schlüssig und überzeugend auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Exploration des Klägers herausgearbeitet, dass von einer herabgesetzten Ausdauerfähigkeit bei Verrichtung leidensgerechter Tätigkeiten aufgrund der depressiven Störung nicht ausgegangen werden kann. Dr. S. berichtet in seinem Gutachten von einem insgesamt gut strukturierten Tagesablauf des Klägers. Der Kläger steht früh auf, geht dann zunächst etwa 15 Minuten (über 1 km) spazieren, macht im Verlaufe des Tages Bürotätigkeiten, sieht fern und liest. Zusammen mit seiner Ehefrau besucht er regelmäßig deren 94 Jahre alten Großvater, der in der Nähe wohnt. Abends schaut er gemeinsam mit der Ehefrau Fernsehen. Als Hobby benennt der Kläger das Spazierengehen mit seinem Hund. Anhand der Alltagsschilderungen des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine herabgesetzte Ausdauerfähigkeit. Der in der gutachterlichen Situation erhobene psychische Befund stützt diese Einschätzung. Es lagen beim Kläger keine Störungen des Bewusstseins, der Orientierung, der Auffassung und der Konzentration vor. Auch ließen sich keine Gedächtnisstörungen erheben. Im Antrieb war der Kläger adäquat, eine Antriebsminderung oder gar psychomotorische Hemmung war nicht ersichtlich. In der Stimmung wirkte der Kläger ausgeglichen, bei Schilderungen seiner Erkrankungen und der belastenden sozialen Situation niedergestimmt, jedoch nach Einschätzung des Sachverständigen nicht über das normale Maß hinaus. Es bestanden keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen und keine dissoziativen Auffälligkeiten. Vor allem aber zeigte der Kläger in der Begutachtungssituation keine vermehrte Müdigkeit. Auch eine organisch bedingte vermehrte Erschöpfbarkeit konnte nicht festgestellt werden. Das durchgeführte EEG wies keine Vigilanzschwankungen oder -minderungen aus. Auffällig sind allein eine Neigung zum Grübeln und ein leichtes soziales Rückzugsverhalten. Andererseits aber gibt der Kläger auch an, dass er sich eine Nebentätigkeit wünsche, da er nicht nur zu Hause „herumhängen“ wolle, was einem ausgeprägt sozialphobischen Befund widerspricht. Insgesamt gelangt der Sachverständige für den Senat daher schlüssig und überzeugend zu der Einschätzung, dass sich beim Kläger kein Hinweis auf eine Einschränkung des Durchhaltevermögens ergibt. Auch in der Begutachtungssituation beim Sachverständigen Ro. konnte ein das Durchhaltevermögen einschränkender Befund im Übrigen nicht erhoben werden. Der Sachverständige beschrieb zwar, dass der Kläger eine Tagesmüdigkeit geschildert habe, diese konnte der Sachverständige selbst aber während der Untersuchung nicht beobachten. Vielmehr war auch dort das Konzentrationsvermögen regelrecht. Soweit der Kläger dem Sachverständigen Ro. gegenüber angegeben hat, er schlafe tagsüber überall ein und leide insoweit an einer leistungseinschränkenden Tagesmüdigkeit, widerspricht dies der weiteren Aussage des Klägers, dass er tagsüber kaum etwas zu tun habe, eigentlich immer ausgeruht sei und daher nachts schlecht schlafen könne. Da der Sachverständige Ro. seine Einschätzung von einem auch quantitativ herabgeminderten Leistungsvermögen wesentlich auch auf die vom Kläger geschilderte Tagesmüdigkeit stützt, vermag der Senat diesem Gutachten nicht zu folgen. Arzt Ro. beruft sich in der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung auf Angaben des Klägers, die er jedoch in der Begutachtungssituation nicht zu objektivieren vermag. Der Hinweis des Sachverständigen auf ein bestehendes Rückzugsverhalten des Klägers zur weiteren Begründung einer herabgeminderten Ausdauerfähigkeit verfängt ebenfalls nicht. Er wird durch die schon angesprochene Aussage des Klägers, eine Teilzeitstelle annehmen zu wollen, um nicht nur zu Hause seinen Tag verbringen zu müssen, widerlegt. |
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| | Die im Nachgang zu der Begutachtung ermittelte aktuelle Entwicklung des Gesundheitszustandes lässt auf eine wesentliche Veränderung dieses Ergebnisses nicht schließen. In nervenfachärztlicher Behandlung hat sich der Kläger seither überhaupt nur noch einmal (im März 2010) befunden. Für einen übermäßigen Leidensdruck spricht dies nicht. Dr. Sc. hat in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 15. Juli 2010 lediglich von den bekannten Befunden berichtet. Seit 2008 behandelt er den Kläger im Übrigen im Wesentlichen nur noch schmerztherapeutisch durch Verordnung von Tilidin, das - wie schon ausgeführt - auch anschlägt. Insgesamt ergeben sich daher auch anhand der im Berufungsverfahren eingeholten Arztauskünfte jedenfalls bis zur Mitte des Jahres 2010 keine Anhaltspunkte für ein auch quantitativ herabgemindertes Leistungsvermögen. Seit April 2010 erfüllt der Kläger ohnehin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr. |
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| | 2. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Denn er ist seit 01. August 2006 auch nicht berufsunfähig. |
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| | Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 des RV-Altergrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, 554) auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. |
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| | Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 26) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem so genannten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an. Eine Verweisung kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R - in juris). |
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| | Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (z. B. BSG, Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R - in juris). |
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| | Ausgehend davon ist für die Beurteilung des Berufsschutzes die letzte versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit des Klägers bei der K. eG maßgeblich. Diesen Beruf kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen, namentlich seiner Wirbelsäulenbeschwerden, nicht mehr verrichten. Bezogen auf diese Tätigkeit kann der Kläger jedoch Berufsschutz - entgegen seinem Vortrag - nicht als Facharbeiter, sondern lediglich als oberer Angelernter für sich beanspruchen. Der Senat hält schon für zweifelhaft, dass die vom Kläger bei der K. eG verrichtete Tätigkeit als LKW-Fahrer überhaupt dem Ausbildungsberufsbild des Berufskraftfahrers entsprach. Die zu Inhalt und Qualität der vom Kläger dort verrichteten Tätigkeit eingeholte Auskunft gegenüber dem SG vom 09. April 2007 weist den Kläger als Kraftfahrer von Tankfahrzeugen aus, der Kunden mit Heizöl zu beliefern hatte. Mit diesem einseitigen Tätigkeitsbild ist schon fraglich, ob die Anforderungen eines oberen Anlernberufs erfüllt werden. Anderes ergibt sich aber auch aus den zusätzlich vom Kläger benannten Aufgabenbereichen (Getreideannahme als Silomeister zu Erntezeiten, Durchführung von Instandsetzungsarbeiten wie Streichen und Betonieren, Be- und Entladen der LKWs mit Bündelbrikets und Saatgut von 50 kg) nicht. Hieraus lässt sich eher entnehmen, dass der Kläger keine spezifische Berufskraftfahrertätigkeit ausgeübt hat, sondern vielmehr durch seine Arbeitgeberin in einer Vielzahl unqualifizierter Aufgaben eingesetzt wurde. Jedenfalls aber einer Facharbeitertätigkeit als Berufskraftfahrer entspricht diese Tätigkeitsbeschreibung nicht. |
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| | Auch tarifliche Einstufung und Ausbildung des Klägers sprechen gegen eine Qualifizierung der zuletzt von ihm verrichteten Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit. Die beiden dem Senat vorliegenden Auskünfte der letzten Arbeitgeberin (Auskunft gegenüber der Beklagten vom 24. Oktober 2006 und Auskunft gegenüber dem SG vom 09. April 2007) weisen darauf hin, dass der Kläger in Lohngruppe IV des einschlägigen Lohntarifvertrags für die Tarifgemeinschaft Badischer Genossenschaften vom 01. April 2003 eingestuft war. Nach dem von der Beklagten im Verwaltungsverfahren beigezogenen Gehalts- und Lohngruppenplan für die Arbeitnehmer des Groß- und Außenhandels und des Genossenschaftlichen Groß- und Außenhandels in Baden-Württemberg wird die Lohngruppe IV aber wie folgt beschrieben: „Tätigkeiten, die in der Regel nach einer Anlernzeit und anschließender praktischer Tätigkeit ausgeführt werden oder eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung voraussetzen oder mit erschwerten körperlichen Entlastungen verbunden sind“. Als Beispiele hierfür werden Kraftfahrer, die Fahrzeuge der Führerscheinklasse III fahren, mit bis zu fünfjähriger Tätigkeit im Unternehmen, Staplerfahrer mit bis zu fünfjähriger Tätigkeit im Unternehmen, Kranfahrer, Lagerarbeiter mit speziellen Fachkenntnissen, schwieriges Bearbeiten von Material, Kundendiensthelfer und Kommissionierer genannt. Im Gegensatz dazu wird die Lohngruppe V beschrieben als Tätigkeiten umfassend, die eine abgeschlossene Fachausbildung voraussetzen, oder deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die einer Fachausbildung gleichzusetzen sind, zudem Tätigkeiten als Kraftfahrer mit Führerscheinklasse II, der Fahrzeuge ab 20 Tonnen zulässigen Gesamtgewichts fährt bzw. als Kraftfahrer, der Fahrzeuge ab 20 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht fährt, der weder eine abgeschlossene Ausbildung als Kfz-Handwerker, Schlosser oder Mechaniker, noch eine mindestens dreijährige Fahrpraxis auf einem Lkw ab 20 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht nachweisen kann, sowie Tätigkeiten als Kraftfahrer, der Fahrzeuge mit Führerscheinklasse III fährt nach fünfjähriger Tätigkeit als Kraftfahrer im Unternehmen; außerdem Berufskraftfahrer; Handwerker, Facharbeiter; Versandkontrolleure; Handelsfachpacker und Staplerfahrer nach fünfjähriger Tätigkeit im Unternehmen. Aus diesen unterschiedlichen Lohngruppenbeschreibungen wird deutlich, dass auch die einstellende Arbeitgeberin die Tätigkeit des Klägers nicht als Facharbeitertätigkeit (insbesondere nicht als „Berufskraftfahrer“, s. Lohngruppe V), sondern als Kraftfahrer mit den Eigenschaften eines (oberen) Angelernten eingeschätzt hat. Insoweit hat die K. eG ausdrücklich in beiden bei den Akten befindlichen Auskünften ausgeführt, dass die Einstufung in Lohngruppe IV auch der Wertigkeit der vom Kläger bei ihr verrichteten Tätigkeit entspricht. Dass die Arbeitgeberin in ihrer von der Beklagten eingeholten Auskunft vom 24. Oktober 2006 angekreuzt hat, der Kläger habe Tätigkeiten verrichtet, die im allgemeinen von Facharbeitern verrichtet würden, steht dem nicht entgegen, denn in dem hierzu im Formular befindlichen Klammerzusatz findet sich die konkretisierende Angabe: Ausbildung von mehr als zwei Jahren oder Facharbeiterbrief der ehemaligen DDR. Da der Kläger letzteres aufweisen kann, weist das Ankreuzen dieser Alternative keine Widersprüchlichkeit zur Entlohnung des Klägers in Lohngruppe IV aus. |
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| | Denn schließlich stellt auch die Ausbildung, die der Kläger in der ehemaligen DDR zum Fahrzeugschlosser mit Spezialisierung zum Berufskraftfahrer erworben hat, nach ständiger Rechtsprechung keine Ausbildung zum Facharbeiterberuf im Sinne der vom BSG im Rahmen seines Mehrstufenschemas aufgezeigten Qualität dar (vgl. etwa das BSG, Urteil vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 8/96 - und Urteil vom 04. November 1998 - B 13 RJ 27/98 R -; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. April 2011 - L 3 R 21/09 -). Der Kläger hat insoweit eine (nicht einmal ganz) zweijährige Ausbildung - nur vom 01. September 1976 bis zum 15. Juli 1978 - durchlaufen, die derjenigen eines oberen Angelernten entspricht. Eine längere Regelausbildungsdauer war für Berufskraftfahrer auch in der DDR nicht vorgesehen (vgl. insoweit das Sächsische Landessozialgericht, Urteil vom 26. November 2003 - L 6 RJ 154/02 - unter Verweis auf eine Veröffentlichung der Bundesanstalt für Arbeit, DDR-Ausbildungsberufe 3, Heft 303, Berufsordnung 710, S. 81). Auch in der Bundesrepublik Deutschland setzte der Facharbeiterabschluss als Berufskraftfahrer nach § 2 der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 (BGBl. I, S. 1518) üblicherweise eine Ausbildung mit einer Dauer von zwei Jahren voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kam mit dieser Ausbildung allenfalls dann eine Einstufung als Facharbeiter in Betracht, wenn die konkrete Tätigkeit anhand ihres Gesamtbildes deutlich anspruchsvoller als die erworbene Ausbildung war (vgl. BSG, aaO). Erst seit dem Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) vom 19. April 2001 (BGBl. I, S. 642) ist die Ausbildungsdauer auf nunmehr drei Jahre festgelegt worden. Dies hat jedoch grundsätzlich als nachträgliche Änderung des Bewertungsmaßstabs unberücksichtigt zu bleiben, soweit es den tatsächlich ausgeübten Beruf nicht mehr prägen konnte (so auch das Sächsische LSG, Urteil vom 26. November 2003 aaO). Dies aber ist bezogen auf den Kläger der Fall. Er ist zwar - anders als im vom Sächsischen Landessozialgericht entschiedenen Fall (L 6 RJ 154/02) - erst deutlich nach Inkrafttreten der BKV aus seinem Beruf bei der K. eG ausgeschieden. Anhand der geschilderten, vom Kläger dort verrichteten Tätigkeit sowie der tariflichen Einstufung ergibt sich jedoch gerade, dass die sich aus den neu formulierten Anforderungen an den Ausbildungsberuf des Berufskraftfahrers ergebenden höheren Anforderungen die Tätigkeit des Klägers gerade nicht mehr maßgeblich geprägt haben und prägen konnten. Eine nachträgliche Aufwertung hat die Ausbildung des Klägers daher - entgegen seinem Vorbringen - durch die insgesamt gestiegenen Anforderungen nicht erfahren. Allein die Tatsache, dass für das Ausliefern von Heizöl ein Gefahrguttransportschein (in Form eines dreitägigen Lehrgangs) vorausgesetzt wurde, ändert daran nichts. Der Kläger ist während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit bei der K. eG weder höher tariflich eingestuft noch mit anspruchsvolleren Aufgaben befasst worden. |
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| | Als oberer Angelernter war der Kläger sozial auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte zumutbar verweisbar. Dies hat das SG - unter Verweis auf die ständige einschlägige Rechtsprechung des LSG und in Übereinstimmung insbesondere auch mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 13. Juli 2007 - L 4 R 2678/05 - und vom 10. September 2010 - L 4 R 3101/07 -) zutreffend ausgeführt. Das SG hat im Übrigen weiter zutreffend entschieden, dass die Tätigkeiten als Pförtner an einer Nebenpforte noch im Rahmen der qualitativ für den Kläger zu beachtenden Leistungseinschränkungen liegen. Hinsichtlich beidem (sozialer wie medizinischer Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit) schließt sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen (§ 153 Abs. 2 SGG) den Ausführungen des SG an und nimmt insoweit Bezug auf die Gründe des angefochtenen Urteils (S. 9 unten bis 10 Mitte sowie S. 11 unten bis 12 Mitte). Der Kläger kann solche Tätigkeiten noch sechs Stunden täglich ausüben. |
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| | 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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| | Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass. |
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