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| | Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Nr 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 01.10.2008 und 13.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. |
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| | Streitgegenständlich sind die Bescheide vom 01.10.2008 und 13.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2009. Mit diesen Bescheiden wurde die Versicherungspflicht der Klägerin seit dem 01.02.2003 festgestellt und die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Dauer der Elternzeit abgelehnt. Die Bescheide haben sich mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.2009 nach § 39 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erledigt, so dass der streitgegenständliche Zeitraum vom 01.02.2003 bis zum 31.12.2009 reicht. Nicht im Streit steht der Bescheid vom 10.02.2009, der sich allein an den Beigeladenen zu 1) richtet und ihm die Zahlung der Beiträge für die Klägerin im Zeitraum vom 01.02.2003 bis 27.11.2003 auferlegt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung beim SG erklärt, keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung für das Jahr 2003 mehr zu fordern. |
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| | Nach § 8 Abs 1 Nr 2 SGB V in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung wird von der Versicherungspflicht auf Antrag befreit, wer versicherungspflichtig wird durch die Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit. Die Klägerin wurde nicht durch die Aufnahme ihrer Tätigkeit während der Elternzeit ab dem 06.03.2004 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw in der sozialen Pflegeversicherung. Sie war bereits zuvor als Beschäftigte nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V bzw § 20 Abs 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) versicherungspflichtig. Während des Bezugs des Mutterschaftsgelds ab dem 28.11.2003 blieb die Mitgliedschaft nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V (in der bis 31.12.2006 gültigen Fassung) erhalten. |
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| | Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Die Klägerin übte im streitgegenständlichen Zeitraum beim Beigeladenen zu 1) eine nichtselbständige Arbeit im Sinne des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV aus. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Mit Bescheid vom 31.08.2004 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin seit dem 01.03.2002 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht. Widerspruch wurde hiergegen nicht eingelegt. Der Beigeladene zu 1) führte zudem für die Klägerin Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ab. |
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| | Die Klägerin war nicht ab dem 01.02.2003 versicherungsfrei, da sie die maßgebliche Jahresentgeltgrenze nicht überschritten hat. |
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| | Nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V (in der Fassung des Beitragssatzsicherungsgesetzes vom 23.12.2002, BGBl I 4637, gültig ab dem 01.01.2003) sind versicherungsfrei Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2003 betrug nach Absatz 6 45.900,00 EUR. Nach Absatz 7 galt eine privilegierte Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2003 in Höhe von 41.400,00 EUR. Diese Jahresarbeitsentgeltgrenze kam für Arbeiter und Angestellte zum Ansatz, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren. Im Jahr 2002 galt ein Betrag in Höhe von 40.500,00 EUR als Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs 1 Nr 1 SGB V in der bis 31.12.2002 gültigen Fassung iVm der Rechtsverordnung nach § 160 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch). |
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| | Die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze richtet sich vorliegend nach § 6 Abs 6 SGB V. Die privilegierte Grenze des Absatz 7 kommt nicht zur Anwendung. Die regelmäßige Entlohnung der Klägerin ab dem 01.06.2002 – hochgerechnet auf einen Zeitraum von 12 Monate – überstieg zwar die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 in Höhe von 40.500,00 EUR (12 x 3.170,00 EUR + 13. Monatsgehalt = 41.210,00 EUR). Damit endete die Versicherungspflicht jedoch nicht bereits ab dem 01.06.2002. Nach § 6 Abs 4 SGB V endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird; dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Nur bei Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses bleibt es bei dem Eintritt der sofortigen Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V (vgl BSG 25.02.1997, 12 RK 51/96, juris; Baier in Krauskopf, SGB V, § 6 RdNr 60; Gerlach in Hauck/Haines, SGB V, § 6 RdNr 53; einschränkend auf Berufsanfänger: Peters in Kasseler Kommentar, SGB V, § 6 RdNr 21; Felix in jurisPK-SGB V, § 6 RdNr 27). Vor Abschluss des Arbeitsvertrages absolvierte die Klägerin beim Beigeladenen zu 1) ein Praktikum, das nach den Feststellungen der Beklagten die Voraussetzungen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erfüllte (Bescheid vom 31.08.2004). Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit ab dem 01.06.2002 begann mithin kein neues Beschäftigungsverhältnis. Die Fortführung des schon zuvor bestehenden Beschäftigungsverhältnisses – wenn auch mit veränderten Inhalten – rechtfertigt eine einheitliche Betrachtung des Versicherungsverhältnisses und damit die Anwendung des § 6 Abs 4 SGB V. Somit war die Klägerin nicht schon am 31.12.2002 versicherungsfrei. Darüber hinaus war sie nicht bereits zu diesem Zeitpunkt bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert. Nach dem eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut des § 6 Abs 7 SGB V reicht eine bereits am 31.12.2002 erfolgte Kündigung der Mitgliedschaft (hier zum 31.01. des Folgejahres) nicht aus. Aus der ab dem 02.02.2007 (bis 30.12.2010) gültigen Rechtslage (§ 6 Abs 9 SGB V) kann die Klägerin keine Rechte ableiten. |
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| | Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der von der Beklagten schriftlich bestätigten Kündigung der Mitgliedschaft. Aus dem Wortlaut des Schreibens ergibt sich unmissverständlich, dass die Kündigung nur bei Nachweis einer Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse wirksam wird (vgl § 175 Abs 4 Satz 4 SGB V). Einen Nachweis hat die Klägerin nicht eingereicht. Die Beklagte konnte auch nicht ohne Weiteres annehmen, dass die Klägerin davon ausging, sich privat krankenversichern zu dürfen. Erstmals im Jahr 2004 hat sich die Klägerin gegenüber der Beklagten auf ihre Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze berufen. |
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| | Ein Vertrauensschutz ergibt sich schließlich auch nicht aus den Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV. Abgesehen davon, dass die Beigeladene zu 3) nicht verpflichtet war, eine vollständige Prüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten durchzuführen und den Prüfungen deshalb ein über die bloße Kontrollfunktion hinaus gehender Zweck nicht zukommt (BSG 14.07.2004, B 12 KR 1/04 R, juris mwN), fehlt es jedenfalls an der Kausalität zwischen dem Entschluss der Klägerin, eine private Krankenversicherung abzuschießen, und den Ergebnissen der Arbeitgeberprüfungen. Denn die den maßgeblichen Zeitraum betreffende Arbeitgeberprüfung fand erst im Jahr 2004 statt. |
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| | Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt der Klägerin erreichte im Jahr 2003 nicht die Grenze des § 6 Abs 6 SGB V. Mit ihren festen Bezügen in Höhe von 41.210,00 EUR erreichte sie nicht die Arbeitsentgeltgrenze des Jahres 2003 in Höhe von 45.900,00 EUR. Die vertraglich vereinbarten Tantiemen können im Rahmen der vorzunehmenden Prognose keine Berücksichtigung finden. |
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| | Das maßgebende regelmäßige Arbeitsentgelt iS von § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V ist das Arbeitsentgelt (§ 14 Abs 1 SGB IV), auf das jemand im Laufe des auf den Beurteilungszeitpunkt folgenden Jahres (nicht notwendig des Kalenderjahres) einen Anspruch hat oder das ihm sonst mit hinreichender Sicherheit zufließen wird. Bei schwankenden Bezügen ist zu schätzen (vgl Großer Senat des BSG 30.6.1965, GS 2/64, BSGE 23, 129). Regelmäßig gezahltes Weihnachtsgeld ist in die Berechnung einzubeziehen, während etwa Überstundenvergütungen oder Sonderzahlungen, die nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einmal jährlich ausgezahlt werden, im Rahmen des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V keine Rolle spielen (BSG 25.02.1966, 3 RK 53/63, BSGE 24, 262). Regelmäßig in diesem Sinne bedeutet, dass mit hinreichender Sicherheit zu erwartendes Arbeitsentgelt von nicht zu erwartendem (und nicht zu berücksichtigendem) Arbeitsentgelt abgegrenzt werden soll (LSG Baden-Württemberg 13.08.2010, L 4 R 3332/08, juris). |
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| | Der Anspruch der Klägerin auf Tantiemen ist vorliegend kein „mit Sicherheit zu erwartendes“ Arbeitsentgelt. Vereinbart war, dass die Klägerin bei einer Umsatzsteigerung im Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 und der folgenden Jahre zum Jahresbeginn des folgenden Jahres eine Gehaltsnachzahlung in Höhe des gleichen Prozentsatzes wie die Nettoumsatzsteigerung erhält. Der Anspruch auf diesen Teil des Arbeitsentgelts ist somit abhängig vom Erfolg des Unternehmens. Ob ein Anspruch überhaupt entsteht und ggf in welcher Höhe ist nicht vorhersehbar. Variable Arbeitsentgeltbestandteile, die individuell leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen sind daher kein „regelmäßiges Arbeitsentgelt“ (Gerlach in Hauck/Haines, SGB V, § 6 RdNr 36b). Wie sich auch im vorliegenden Fall gezeigt hat, ist der Unternehmenserfolg von vielen Variablen abhängig und nicht sicher planbar. Von einer Erhöhung der Verkaufsfläche kann nicht ohne Weiteres auf eine Umsatzsteigerung in bestimmter Höhe geschlossen werden. Tatsächlich stellte sich dann auch keine Steigerung in dem erhofften Umfang ein. Ob Tantiemen der vereinbarten Art Berücksichtigung finden können, wenn sie schon in der Vergangenheit zu regelmäßigen Entgelterhöhungen in einer bestimmten Höhe geführt haben, kann hier dahin gestellt bleiben. Denn die Klägerin hatte auch für das Jahr 2002 keine Tantieme in Höhe von jedenfalls 11 % erhalten. |
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| | Das erstmalige Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenzen in den Jahren 2008 und 2009 führte bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 31.12.2009 ebenfalls nicht zur Versicherungsfreiheit, da im damaligen Zeitraum in § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V (in der Fassung vom 26.03.2007) eine dreijährige Wartezeit geregelt war. Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs 9 SGB V greift nicht, da die Klägerin nicht bereits am 02.02.2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei war. |
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| | Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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