| |
|
| | Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung diesen Antrag auf eine Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung gerichtet, die Beteiligungsquote der Klägerin an den Kosten der Instandhaltung des Kirchturms, der Kirchturmuhr und der Glocken der Johanneskirche der Beklagten in G. gem. Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vom 10.02./18.03.1890 XI Ziffer 5) wie folgt abzuändern: 25 v.H. für die Unterhaltung des Turms, 75 v.H. für die Unterhaltung der Turmuhren, 20 v.H. für die Unterhaltung der Glocken- und Läuteanlagen. Dabei handelt es sich nicht um eine Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO, die unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Beklagten bzw. der Sachdienlichkeit stünde, sondern lediglich um eine Berichtigung des Klageantrags von einer Feststellungs- zu einer allgemeinen Leistungsklage (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 17. Auflage, § 91 Rdn. 9). Die von der Klägerin beantragte Anpassung der Beteiligungsquote ist bei Weigerung einer Vertragspartei durch eine auf die Anpassung gerichtete Leistungsklage durchzusetzen (dazu BVerwG, Urt. v. 26.01.1995 - 3 C 21/93, BVerwGE 97, 331 (340) m.w.N.). |
|
| | Diese Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine entsprechende Anpassung der genannten Beteiligungsquote. Ihre Pflicht zur Kostenbeteiligungspflicht ergibt sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach aus dem Gesetz; ein Anpassungsanspruch entsprechend § 60 Abs. 1 LVwVfG besteht nicht. |
|
| | Die Beteiligung der Klägerin als bürgerliche Gemeinde an den Kosten der Instandhaltung des Kirchturms, der Kirchturmuhr und der Glocken der Johanneskirche in G. ergibt sich dem Grunde nach aus der gesetzlichen Baulastvorschrift des § 76 Abs. 2 des Württembergischen (Evangelischen) Kirchengesetzes vom 03.03.1924 (RegBl. S. 93) i.V.m. Art 47; zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 30.05.1978 (GBl. S. 286). Sie wurde auch bestätigt durch den Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Evangelischen Landeskirche in Baden-Württemberg (Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg) vom 17.10.2007; dort Art. 19 Abs. 2. Die Höhe der Beteiligung folgt ebenfalls aus dem Gesetz und ist entsprechend dem Maß der bis 1887 bzw. 1890 üblichen Benützung als status quo festgeschrieben durch die Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vom 10.02./18.03.1890 (dort XI Ziff. 5). |
|
| | § 76 Abs. 2 des Württembergischen (Evangelischen) Kirchengesetzes vom 03.03.1924 bestimmt: „Artikel 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes erhält folgende Fassung: An der bisherig üblichen Benützung der Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken sowie der im kirchlichen Eigentum verbleibenden Begräbnisplätze (Art. 46 Abs. 3) für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde tritt eine Änderung nicht ein. Die bürgerliche Gemeinde ist verpflichtet, einen dem Maße dieser Benützung entsprechenden Anteil an den Kosten der Instandhaltung dieser Gegenstände zu übernehmen. Als Kosten der Instandhaltung gelten auch die Kosten der Erneuerung oder Erweiterung, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung oder ein abweichendes Herkommen besteht." Durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 30.05.1978 wurden die im kirchlichen Eigentum verbleibenden Begräbnisplätze (Art. 46 Abs. 3) von der Fortgeltung ausgenommen, ansonsten wurde diese Regelung unverändert übernommen. Im Evangelischen Kirchenvertrag Baden-Württemberg vom 17.10.2007 wird diese Bestimmung unter Artikel 19 Abs. 2 wortgleich wiederholt. Durch die Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vom 10.02./18.03.1890 XI Ziff. 5 ist bestimmt, dass die Klägerin als bürgerliche Gemeinde die Kosten für die Instandhaltung von Kirchturm, Uhr und Glocken der Johanneskirche der Beklagten zu 5/6 zu tragen hat. |
|
| | Dass damit die Verpflichtung der Klägerin zur Kostentragung dem Grunde nach auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht, ist zwischen den Beteiligten nicht ernsthaft streitig. Auch der VGH Baden-Württemberg hat dies in seinen beiden Entscheidungen vom 19.12.1995 (Az.: -10 S 1140/94- und -10 S 191/94 – abgedruckt in juris) ohne nähere Begründung angenommen. Dass aber auch die in der Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vom 10.02./18.03.1890 XI Ziff. 5 festgesetzte Beteiligungsquote eine gesetzliche und keine vertragliche Verpflichtung begründet, dafür sprechen der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des dem zugrunde liegenden Art. 47. Auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten-Vertreters wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Nach Auffassung der Kammer spricht aber auch das zur Umsetzung des damaligen Art. 47 vorgesehene Verfahren zur Festlegung dieser Beteiligungsquote dafür, dass es sich insoweit nicht um einen öffentlich- rechtlichen Vertrag, sondern um eine gesetzliche Vorschrift handelt. |
|
| | Die Kammer verweist insoweit auf die Verfügung der Ministerien des Innern und des Kirchen- und Schulwesens vom 25.3.1889 zu den Art. 30 bis 49 des Gesetzes von 14.06.1887 betreffend die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten (RegBl. S. 65 ff. -i.F. sog. Vollzugsverfügung), welches den Abschluss der sog. Ausscheidungsverhandlungen regelt. Danach waren alle Beschlüsse der örtlichen Kollegien zunächst nur Erklärungen über die bei der Ausscheidung zu ordnenden Punkte und als solche nur vorläufige Verhandlungsergebnisse (§ 35), die noch der Prüfung und Billigung durch die kirchliche und weltliche Aufsichtsbehörde (Konsistorium und Kreisregierung) bedurften und die bei Beanstandung durch die Aufsichtsbehörden gegebenenfalls nach weiteren Verhandlungen und erneuter Beschlussfassung durch die örtlichen Kollegien noch geändert werden mussten (§§ 36 bis 39). Verbindlich wurden die Verhandlungsergebnisse erst dadurch, dass sie nach Erzielung einer Einigung zwischen den örtlichen Kollegien und den Aufsichtsbehörden in den Entwurf der Ausscheidungsurkunde aufgenommen wurden (§ 40) und diese nach weiterer Prüfung durch die Aufsichtsbehörden von den örtlichen Kollegien unterzeichnet und von den Aufsichtsbehörden genehmigt wurde (§§ 42 bis 44). In Streitfällen, wenn eine Einigung der Beteiligten, beziehungsweise der Aufsichtsbehörden nicht zu erzielen war, sollte die Kreisregierung die Beteiligten zur Herbeiführung einer Entscheidung vor den Verwaltungsrichter verweisen und ihnen, sofern sie binnen einer von ihr zu erteilenden Frist über die Erhebung der Klage sich nicht unter sich verständigten, nach Lage der Sache dem einen Teile die Klageerhebung aufgeben. (§ 47). Diese Vorgehensweise spricht dafür, dass die Beteiligungsquote entsprechend der bisherigen Nutzung nicht alleine den vertraglichen Vereinbarungen der beiden Beteiligten - hier der bürgerlichen Gemeinde und der Kirchengemeinde -, sondern als gesetzlicher Anspruch der Kontrolle der kirchlichen und weltlichen Aufsichtsbehörden und letztendlich der Festlegung durch diese bzw. im Streitfall durch den Verwaltungsrichter unterliegen sollte. |
|
| | Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass es in den Ausscheidungsverhandlungen im Wesentlichen um die Trennung zwischen dem Vermögen der Kirchengemeinde und der bürgerlichen Gemeinde (sog. Ausscheidung des kirchlichen Vermögens aus der Stiftungspflege) ging und deshalb die Verteilung des Vermögens der Aufsicht der übergeordneten Behörden unterlag. Denn Gegenstand der vorläufigen Regelung (§ 35 der Vollzugsverfügung), welche der Prüfung durch die Aufsichtsbehörden unterlag (§ 36 der Vollzugsverfügung), war u.a. auch der gem. Art 47 zu ordnende Punkt, mithin die Frage der bisherigen Benutzung der Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken und der Beteiligungsquote der bürgerlichen Gemeinde. Die Vereinbarung zu Art. 47 ist zwar nicht in § 41 der Vollzugsverfügung als notwendiger Inhalt der Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde aufgeführt. Dies hängt aber nicht damit zusammen, dass die Beteiligungsquote nicht Gegenstand des Ausscheidungsverfahrens sein sollte, sondern damit, dass der gesetzliche Anspruch auf Beteiligung an den Instandhaltungskosten nach Art. 47 nicht zwingend in jedem Einzelfall bestehen sollte. Deshalb hatte der Gesetzgeber auch in Art. 47 zunächst nur eine allgemein gehaltene Regelung getroffen und die Kostenbeteiligung als Gegenleistung dafür aufgenommen, dass die bisher übliche Benützung des Kirchturms, der Uhr und der Glocken zu weltlichen Zwecken aufrechterhalten wird. Zur Aufrechterhaltung der Nutzung sollte die bürgerliche Gemeinde durch das Gesetz zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sein. Auch wenn in der Praxis überwiegend oder wohl gar ausschließlich eine bisher übliche Benützung bestanden haben durfte und auch aufrechterhalten worden ist, nimmt dies der Verpflichtung zur Beteiligung an den Instandhaltungskosten jedenfalls rechtstechnisch nicht den fakultativen Charakter. Auch konnte die Verpflichtung der bürgerlichen Gemeinde über die sonstigen Regelungen in der Ausscheidungsurkunde erfüllt oder kompensiert werden, etwa dadurch, dass der Kirchengemeinde Grundstücke oder Fonds zugewiesen wurden. Dies macht es verständlich, dass die Vereinbarung zu Art. 47 nicht in § 41 der Vollzugsverfügung aufgeführt wird. Dass eine Regelung zu Art. 47 jedenfalls nicht außerhalb der Regelungen über die Ausscheidung des kirchlichen Vermögens erfolgen durfte, ergibt sich jedenfalls aus § 35 der Vollzugsverfügung (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ. Urt. v. 19.12.1995 - 10 S 191/94 a.a.O.). |
|
| | Die Klägerin wendet zwar ein, die Festlegung der Höhe der Beteiligungsquote habe sich in zwei Schritten vollzogen: Zunächst sei die „bisher übliche Benützung“ der Bestandteile des Kirchengebäudes durch die bürgerliche Gemeinde festzulegen gewesen, anschließend habe - in einem zweiten Schritt - der dem Maß dieser Benützung entsprechende Kostenanteil ermittelt werden müssen. Aus der Tatsache, dass Meinungsverschiedenheiten über die Benützung von Kirchturm, Uhr und Glocke gem. Art 47 Abs. 2 auf dem Verwaltungswege, die Größe des (dieser Benützung entsprechenden) Kostenbeitrags aber vom Verwaltungsgerichtshof abschließend entschieden worden seien, könne nicht gefolgert werden, dass damit die Benutzung von Kirchturm, Uhr und Glocken durch die bürgerliche Gemeinde nach dem Willen des Gesetzgebers verbindlich auch für die Zukunft festgeschrieben werden sollte mit der Folge, dass Änderungen insofern nur durch den Gesetzgeber vorgenommen werden könnten. Gegen diese Schlussfolgerung spricht allerdings, dass sich die Regelungen in §§ 36ff der Vollzugsverfügung, die eine Überprüfung des Vereinbarten durch die Aufsichtsbehörden, einen Genehmigungsvorbehalt und ein Verfahren für Streitfälle vorsehen, auf die Überprüfung sämtlicher, bei der Ausscheidung zu ordnenden Punkte und mithin sämtlicher im Rahmen des § 47 zu regelnden Aspekte der Kostenbeteiligung erstreckten. Die Gemeinden sollten gerade nicht - wie im Rahmen einer Vertragsverhandlung - die Ausgestaltung der Beteiligungsquote frei aushandeln können, sondern der Kontrolle ihrer Aufsichtsbehörden unterliegen. |
|
| | Die Klägerin hat mithin keinen Anspruch darauf, dass diese Beteiligungsquote an die mit Schreiben an den württembergischen Gemeindetag vom 13.04.1970 formulierten Quoten angepasst wird. § 60 Abs. 1 LVwVfG ist keine Rechtsgrundlage für eine solche Anpassung, weil es vorliegend nicht um eine vertragliche Regelung geht. Auch eine Anpassung nach dem entsprechend anwendbaren Grundsatz der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage oder der „clausula rebus sic stantibus“ besteht nicht. |
|
| | Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich anerkannt, dass auch Rechtssätze wegen völliger Veränderung der Verhältnisse außer Kraft treten können (so BVerwG, Urt. v. 03.11.1967 – BVerwG VII C 68.66, BVerwGE 28, 179ff). Dem stehen bei Verpflichtungen gegenüber Kirchen auch der verfassungsrechtliche Schutz durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 WRV (vgl. Maunz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Artikel 140 GG, 138 WRV) und Artikel 7 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg nicht entgegen (so BVerwG, Urt. v. 03.11.1967 a.a.O.). Auch die in den Schriften zum Staatskirchenrecht von Ulrich Scheuner (Kapitel: Wegfall der gemeindlichen Kirchenbaulasten durch völlige Änderung der Verhältnisse (ZevKR 14 (1968/69) Seite 266 ff (zu finden bei google-books)) gestellte Forderung, dass auch bei einem etwaigen Wegfall der Veranlassung oder des Zwecks eines Gesetzes der Gesetzgeber handeln müsse, um die Norm außer Kraft zu setzen, wird vom Bundesverwaltungsgericht verneint (dazu u.a. BVerwG, Urt. v. 23.04.1971 – VII C. 4.70 sowie Beschl. v. 25.03.1981 – 7 B 52/80 – beide Entscheidungen in juris). Allerdings würde das Außerkrafttreten der Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vom 10.02./18.03.1890 XI Ziff. 5 nicht zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der Beteiligungsquote führen; dazu müsste vielmehr der Gesetzgeber tätig werden und diese neu regeln. Im Übrigen steht das Außerkrafttreten einer Rechtsnorm unter dem Vorbehalt einer völligen Veränderung der Verhältnisse, was nicht allgemein, sondern nur nach den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden kann. Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. |
|
| | Die Klage hätte im Übrigen auch dann keinen Erfolg, wenn es sich bei der Beteiligungsquote in der Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vom 10.02./18.03.1890 XI Ziffer 5 um einen öffentlich- rechtlichen Vertrag handeln würde. Auch dann hätte die Klägerin keinen Anspruch auf entsprechende Anpassung. Soweit sie sich diesbezüglich auf § 60 Abs. 1 LVwVfG beruft, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt. |
|
| | § 60 Abs. 1 LVwVfG bestimmt: Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Partei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Vorliegend geht es der Klägerin nicht um eine Kündigung, sondern um eine Vertragsanpassung. |
|
| | Nach Auffassung der Kammer liegt aber keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse vor. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 60 Abs. 1 VwVfG setzt dabei voraus, dass nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, die die Vertragspartner zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht haben müssen, deren Bestand sie jedoch als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen haben. Vertragsgrundlage sind die bei Vertragsabschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die für den Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Vertragsparteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGH, Urt. v. 24.03.2010 - VIII ZR 160/09, NJW 2010, 1663). Wesentlich ist eine Änderung der Verhältnisse daher nur, wenn die Vertragsparteien bei Kenntnis dieser Änderung den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten. Schließlich müssen die Folgen der nachträglichen Änderung den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat, weshalb ihm das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zumutbar ist (so BVerwG, Urt. v. 18.07.2012 - 8 C 4/11 – juris, dazu grundlegend: BVerwG, Urt. v. 25.11.1966, DVBl. 1967, 619; vgl. auch: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1990 - 3 S 1220/90 - und Urt. v. 19.12.1995 - 10 S 1140/94 a.a.O.). |
|
| | Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. |
|
| | Die Kammer entnimmt den ausführlichen Darlegungen der Beteiligten, dass zwar hinsichtlich der Benützung des Kirchturms, der Kirchenuhr und Glocken der Johanneskirche der Beklagten seit Abschluss der Vereinbarung in der Ausscheidungsurkunde vom 10.02./18.03.1890 Änderungen eingetreten sind. Sowohl der technische Fortschritt als auch gesellschaftliche und arbeitsstrukturelle Gründe sollen z.B. bezüglich der Zeitansagefunktion sowie der Tageseinteilungs- und Alarmierungsfunktion der Kirchturmuhr und mittelbar auch des Kirchturms zu einem Bedeutungswandel geführt haben (dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.1995 - 10 S 1140/94- a.a.O.). Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf Daten des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg sowie Zahlen der Gemeinde G. weiter geltend gemacht, dass sich auch die konfessionelle Zusammensetzung der Einwohner der Gemeinde wesentlich, im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den von beiden Beteiligten zitierten Beschluss vom 17.12.1973 - Buchholz 11 Nr. 18 - mehr als 15 v.H.) verändert habe und die benannten kirchlichen Einrichtungen daher nicht mehr die gleiche religiöse Bedeutung hätten wie 1887 bzw. 1890 für die seinerzeit rein protestantische Gemeinde. Auch sollen die Funktionen des genannten Kirchturms als „Wehrturm und Zufluchtsstätte in Not- und Katastrophenfällen sowie zum Trocknen von Feuerwehrschläuchen“ mittlerweile ebenfalls entfallen sein. |
|
| | Das alles ist zwar zwischen den Beteiligten umstritten. Auch beruft sich die Beklagte demgegenüber auf die dem Kirchturm der Johanneskirche zukommende ortsbildprägende Funktion, nachdem die Gemeinde mit diesem heute sogar werbe (z.B. in dem 1922 eingeführten Wappen der Gemeinde sowie im Internet), und bezweifelt im Übrigen, dass es sich dabei um wesentliche Änderungen handele. Auch der VGH Baden-Württemberg hat in seinem genannten Urteil vom 19.12.1995 – allerdings ohne abschließende Klärung – in dem angeführten Bedeutungswandel u.a. deshalb keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse gesehen, weil z.B. die Kirchturmuhren allenfalls das Monopol für die Zeitansage verloren hätten, sofern ein solches im Jahre 1892 - bzw. hier 1887/1890 - im Hinblick auf andere öffentliche Uhren, wie etwa Rathausuhren, oder damals schon gebräuchliche private Uhren überhaupt bestanden habe, nicht hingegen ihre Bedeutung als Zeitansage. Auch könne dem Tageseinteilungsläuten der Glocken mit Blick auf die Einwohner, die ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor im Ort hätten, eine gewisse - nicht näher quantifizierbare - Bedeutung nicht abgesprochen werden (in Form der Aufforderung zum Gebet und als Totenglocke). Dies soll nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg auch heute noch einen über den kirchlichen Rahmen hinausgehenden Informationswert haben, so dass auch Änderungen der konfessionellen Zusammensetzung einer Gemeinde nicht in jedem Fall von Bedeutung seien. Im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen Funktionen des Kirchturms als „Wehrturm und Zufluchtsstätte in Not- und Katastrophenfällen sowie zum Trocknen von Feuerwehrschläuchen“ hat der VGH Baden-Württemberg in der zitierten Entscheidung sogar bezweifelt, dass diese Funktionen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung (dort 1892) bereits vorgelegen hätten. Hierfür spricht auch nach Ansicht der Kammer Einiges. |
|
| | Diese Fragen können im Ergebnis aber dahingestellt bleiben. Denn nach Auffassung der Kammer sind (Geschäfts-)Grundlage der Beteiligungsquote in der Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vom 10.02./18.03.1890 XI Ziffer 5 nicht die Funktionen geworden, die der Kirchturm, die Kirchturmuhr und die Glocken der Johanneskirche der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatten bzw. der dem zugrunde liegende Nutzungswert, sondern das dem zugrunde liegende Nutzungsrecht. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob sich hinsichtlich der Nutzungen bzw. Funktionen für die Klägerin und ihre Einwohner seit 1887 bzw. 1890 Änderungen ergeben haben und ob diese wesentlich oder unwesentlich sind. |
|
| | Die Beteiligungsquote knüpft an die gesetzliche Regelung in Art. 47 an, ohne welche sie kaum verständlich wäre und die damit (Geschäfts-)Grundlage der Vereinbarung geworden ist. Danach hatte sich die Klägerin als bürgerliche Gemeinde als Gegenleistung für das weiterhin eingeräumte Nutzungsrecht an den Kosten der Instandhaltung des Kirchturms, der Kirchturmuhr und der Glocken der Johanneskirche der Beklagten mit 5/6 zu beteiligen. Die Klägerin hat dazu aus den Motiven zum Gesetzesentwurf zitiert und ausgeführt, wonach mit dem Übergang der Baupflicht auf die kirchliche Gemeinden das Recht der bürgerlichen Gemeinden auf Benützung der Kirchengebäude endete. Anders habe es sich nur mit den Kirchtürmen, Kirchenglocken und Kirchenuhren verhalten, hier sollte an der bisherigen Benützung durch die bürgerlichen Gemeinden nichts geändert werden (vgl. das Zitat aus Götz, Die württembergischen Gesetze und Verfügungen über die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten 1890 S. 231). An dieser Geschäftsgrundlage hat sich aber bis heute nichts verändert. |
|
| | Die Bestimmung des Art. 47 ist nicht außer Kraft getreten, sie hat vielmehr über die Baulastvorschrift des § 76 Abs. 2 des Württembergischen (Evangelischen) Kirchengesetzes vom 03.03.1924 a.a.O. sowie durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 30.05.1976 a.a.O. auch heute noch Gültigkeit. Diese Bestimmung wurde zuletzt in Art. 19 Abs. 2 des Evangelischen Kirchenvertrages Baden-Württemberg vom 17.10.2007 wortgleich wiederholt. Der VGH Baden-Württemberg hat in der zitierten Entscheidung vom 19.12.1995 - 10 S 1140/94- (a.a.O.) in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass der Bedeutungswandel der Funktionen des Kirchturms und seiner Uhr bereits mit Beginn der Industrialisierung im letzten Jahrhundert eingesetzt habe und jedenfalls in dessen letztem Jahrzehnt erkennbar gewesen sei, wenn möglicherweise auch örtlich unterschiedlich und nicht in dem heutigen Ausmaß. Der Gesetzgeber habe Art. 47 aber trotzdem erneut in seinen Geltungswillen aufgenommen, ohne dass dies zum Anlass genommen worden wäre, die konkretisierenden Vereinbarungen entsprechend anzupassen. Das hat den VGH Baden- Württemberg veranlasst anzunehmen, dass die Änderungen möglicherweise nicht wesentlich seien und das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung nicht so stark gestört sei, dass ein Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht unzumutbar sei. Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung führt die inhaltlich unveränderte Geltung des Art. 47 über die nachfolgenden Vorschriften sogar dazu, dass es überhaupt nicht zu einer Änderung der Verhältnisse gekommen ist. |
|
| | Aber auch das durch Art. 47 eingeräumte Nutzungsrecht besteht nach wie vor unverändert. Die Klägerin als bürgerliche Gemeinde ist berechtigt, den Kirchturm, die Kirchenuhr und die Glocken der Johanneskirche der Beklagten im seinerzeit üblichen Umfang zu benutzen. Dass sie von diesem Nutzungsrecht teilweise keinen Gebrauch mehr macht, weil z.B. die bisherigen Funktionen der Glocken „als Alarmsignal und weit wirkende Zeitansage" nicht mehr zeitgemäß sind bzw. der technische Fortschritt, aber auch gesellschaftliche und arbeitsstrukturelle Gründe eine Änderung des Nutzens begründen, vermag der vereinbarten Beteiligungsquote nicht die Geschäftsgrundlage zu entziehen. Das erklärt möglicherweise auch, warum der VGH Baden-Württemberg (in seiner Entscheidung vom 19.12.1995 -10 S 1140/94- ) angedeutet hat, dass nicht ausgeschlossen sei, dass die örtlichen Kollegien den von der bürgerlichen Gemeinde künftig zu erbringenden Anteil an den Instandhaltungskosten gar nicht von einem Fortbestand des konkreten Nutzungswertes abhängig machen wollten. Denn sind der Nutzungswert bzw. die Nutzungen nicht Geschäftsgrundlage der Beteiligungsquote geworden, führt eine Änderung auch nicht zu deren Wegfall. Nach Auffassung der Kammer käme ein Wegfall der Geschäftsgrundlage der Beteiligungsquote allenfalls dann in Betracht und würde die Frage der Anpassung des Vertrages aufwerfen, wenn die Ausübung des seit 1887 bzw. 1890 für Zwecke der bürgerlichen Gemeinde fortbestehen Nutzungsrechts nicht mehr oder nicht mehr in dem gleichen Umfang möglich wäre, etwa wenn das Nutzungsrecht und /oder das Nutzungsobjekt ersatzlos unter G.. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. |
|
| | Die hilfsweise erhobenen Feststellungsklagen sind bereits unzulässig. Der Zulässigkeit steht zum einen § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO entgegen, zum anderen fehlt es an der tatbestandlichen Voraussetzung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwGO) . |
|
| | Gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 und 2 VwGO kann eine Feststellung nicht begehrt werden, wenn der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, es sei denn, es wird die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt. Die von der Klägerin beantragte Anpassung der Beteiligungsquote aus der Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vom 10.02./18.03.1890 XI Ziffer 5) an wesentlich veränderte Verhältnisse nach § 60 Abs. 1 LVwVfG, und konkret an die in einem Schreiben vom 13.04.1970 an den württembergischen Gemeindetag formulierten Vorschläge des Evangelischen Oberkirchenrats, ist bei Weigerung einer Vertragspartei aber durch eine auf die Anpassung gerichtete Leistungsklage durchzusetzen (dazu BVerwG, Urt. v. 26.01.1995 a.a.O.). |
|
| | Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 VwGO kann durch eine Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Mit ihren Anträgen verfolgt die Klägerin aber nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, etwa die Wirksamkeit der Beteiligungsquote aus der Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vom 10.02./18.03.1890 XI Ziffer 5), sondern die Änderung und Anpassung dieser Quote an die veränderten Verhältnisse. |
|
|
|
| | Die Berufung war zuzulassen, denn die Frage, ob es sich bei der Kostenbeteiligung in XI Ziffer 5) der Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vom 10.02./18.03.1890 um eine gesetzliche oder vertragliche Regelung handelt, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 124 a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO). |
|