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| | Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 iVm Abs 4 SGG) ist der die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2007. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. |
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| | Nachdem der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 14.02.2011 seine Berufung darauf beschränkt hatte, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren, hat er den Streitgegenstand der Berufung begrenzt und die Abweisung seiner auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gerichteten Klage akzeptiert. |
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| | Der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung richtet sich für die Zeit bis 31.12.2007 nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung und für die anschließende Zeit nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Dies folgt aus § 300 Abs 1 SGB VI. Danach sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. |
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| | Versicherte haben nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voraussetzung ist dabei, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI). |
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| | Die Gesundheit des Klägers ist durch die orthopädischen Erkrankungen beeinträchtigt. Neurologische Erkrankungen, wie von Prof. Dr. L. angedacht, konnten Dr. S. und Dr. B. ausschließen. Auf orthopädischem Gebiet besteht eine schmerzhafte Impingement-Symptomatik der rechten Schulter mit aktiver und passiver Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach operativer Versorgung. Ferner besteht eine statische Aufbaustörung der Wirbelsäule mit Hohlrundrücken und vermehrter Seitverbiegung sowie teilweiser Bewegungseinschränkung. Am linken Knie besteht eine subcutane Schwellung mit Verdacht auf Innenmeniskus-Läsion. Dies hat nicht nur Dr. B., sondern auch Prof. Dr. L. so beschrieben. |
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| | Aus diesen Gesundheitsbeeinträchtigungen folgen nur qualitative Leistungseinschränkungen, nicht jedoch zeitliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Übereinstimmend konnten Dr. L. und Dr. B. darlegen, dass der Kläger noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig, also mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche, auszuüben. Er kann die eingeschränkte Funktion des rechten Armes durch links kompensieren. Insoweit sind ihm auch kurzfristige, sich nicht allzu häufig wiederholende Schreibarbeiten mit rechts, zB das Anfertigen von Notizen oder Eintragen von Leistungsdaten, für mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Qualitative Einschränkungen sind insoweit zu beachten, als Vorhaltearbeiten über Bauchhöhe, häufige Rotationsbewegungen in der rechten Schulter mit Außen- und Innenrotation sowie Abduktionsbewegungen zu vermeiden sind. Arbeiten in Brust- und Überkopfhöhe sind ebenfalls nicht zumutbar, entsprechende kurze Zeittaktungen für den Bereich des rechten Unterarmes und der rechten Hand ebenfalls nicht. Ebenso sind Tätigkeiten mit Tragen, häufigem Bücken sowie Tätigkeiten in kalten, feuchten, zugigen Räumen zu vermeiden. Aus dem Gutachten von Dr. L. und der Auskunft von Dr. S. ergeben sich insoweit keine weitergehenden qualitativen Einschränkungen; der Einschätzung der zeitlichen Leistungsfähigkeit durch die behandelnde Ärztin Dr. S. konnte sich der Senat angesichts der überzeugenden Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. L. und Dr. B. nicht anschließen. |
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| | Die beim Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen, die sämtlich nicht ungewöhnlich sind, lassen keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen, dass dieser noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist. Damit ergeben sich damit weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl BSG 11.03.1999, B 13 RJ 71/97 R, juris) dar. Der Kläger ist dabei auch in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. |
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| | Der Kläger ist damit nach Überzeugung des Senats noch in der Lage, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und unter Beachtung der dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche zu verrichten. Dieses Leistungsvermögen besteht nach Überzeugung des Senats seit Renten- bzw Rehaantragstellung und seither durchgehend. Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs 3 SGB VI); er hat damit keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. |
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| | Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. |
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| | Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben nach § 240 Abs 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. |
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| | Soweit der Kläger ausführt, seinen Beruf nicht mehr ausüben zu können und daher Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu haben, folgt ihm der Senat nicht. Denn unabhängig davon, ob der Kläger nun tatsächlich seinen Beruf noch ausüben kann (so Prof. Dr. L.) oder ob er dies gerade nicht mehr kann (so Dr. B.), ist er nicht berufsunfähig. Denn kann er seinen Beruf noch ausüben, ist er schon per se nicht berufsunfähig; kann er dies nicht mehr in dem von § 240 SGB VI geforderten Maß, ist der Kläger aber noch in der Lage, eine Tätigkeit als Registrator mindestens sechs Stunden arbeitstäglich unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen auszuüben. |
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| | Kann der Versicherte seinen „bisherigen Beruf“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist („subjektive Zumutbarkeit“) und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann („objektive Zumutbarkeit“). Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG 20.08.1997, 13 RJ 39/96, SozR 3-2600 § 43 Nr 17 = juris Rdnr 16). Der Kläger hat in einer dreijährigen Ausbildung den Beruf des Graveurs erlernt und bis zuletzt versicherungspflichtig auch ausgeübt. Er ist daher in die Gruppe der Facharbeiter einzustufen. Von dem zuletzt ausgeübten Beruf hat sich der Kläger durch seine anschließenden Krankheitszeiten nicht gelöst, so dass er nur auf die Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe, vorliegend also der Gruppe der Angelernten, verwiesen werden kann. Zur Überzeugung des Senats ist aber der Kläger insoweit zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen. |
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| | Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 13. Senats des LSG im Urteil vom 25.09.2012 (L 13 R 6087/09, juris) an. Danach existiert allein im süddeutschen Raum im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von maximal drei Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen auch die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr 4 vom 02.01.2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10.03.2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl BSG 12.09.1991, 5 RJ 34/90, SozR 3-2200 § 1246 Nr 17, juris Rdnr 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen. |
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| | Die Tätigkeit der Registratoren nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl dazu www.berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Denn von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG 08.02.2012, L 1 R 1005/09, juris Rdnr 50; LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2009, L 10 R 269/08, juris Rdnr 24). Für die Erlernung der Tätigkeit eines Registrators bedarf es keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen bis maximal drei Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben (vgl LSG Baden-Württemberg 25.09.2012, L 13 R 6087/09, juris Rdnr 33.). |
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| | Desgleichen stehen der Ausübung einer Tätigkeit als Registrator keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Die Tätigkeit eines Registrators in der Entgeltgruppe 3 ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG 08.02.2012 aaO, juris Rdnr 48 und Urteil des 13. Senats aaO). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Zwar kann er kurzfristige, sich nicht allzu häufig wiederholende Schreibarbeiten mit rechts durchführen, wie Dr. B. darlegen konnte. Lediglich Vorhaltearbeiten über Bauchhöhe, häufige Rotationsbewegungen in der rechten Schulter mit Außen- und Innenrotation sowie Abduktionsbewegungen, Arbeiten in Brust- und Überkopfhöhe, entsprechende kurze Zeittaktungen für den Bereich des rechten Unterarmes und der rechten Hand sowie Tätigkeiten mit Tragen, häufigem Bücken sowie Tätigkeiten in kalten, feuchten, zugigen Räumen sind zu vermeiden. Derartige Tätigkeiten erfordert eine Registratorentätigkeit grds nicht. |
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| | Dass der Kläger eine solche Registratorentätigkeit ausüben kann, erschließt sich dem Senat durch die Gutachten von Prof. Dr. L. und Dr. B.. Letzterer hatte den Kläger für verwaltende Tätigkeiten für leistungsfähig erachtet, insbesondere für Pförtner- und möglicherweise Telefonvermittlungstätigkeiten. Auch wenn Dr. B. eine „verwaltende delegierende“ Tätigkeit dem Kläger ansinnen will, so hat er keine Umstände beschrieben, aus denen sich ergeben könnte, dass eine Registratorentätigkeit nicht mehr möglich wäre. Denn der Kläger hat, wie auch von Prof. Dr. L. beschrieben, eine seitengleiche Schultermuskulatur, was auf eine gleichmäßige Nutzung der Schulterpartie hinweist, also gegen eine umfassende Funktionseinschränkung auch für leichte Tätigkeiten spricht. Auch hat der Kläger bei den Gutachtern demonstriert, dass er sich unter Benutzung beider Hände, der rechten zum Teil als Beihand eingesetzt, entkleiden kann. Auch dies spricht gegen eine umfassende Funktionsuntüchtigkeit des rechten Armes. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch eine Registratorentätigkeit mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann. |
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| | Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Diesen objektiv zumutbaren Verweisungstätigkeiten sind solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG 12.09.1991 aaO juris Rdnr 22 mwN). Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb in der Regel maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG aaO). Dies gilt nicht nur für die frühere Einstufung der Registratorentätigkeit in Tätigkeiten die Vergütungsgruppe VIII zum BAT, die als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar war (BSG aaO, juris Rdnr 23; BSG 27.11.1991, 5 RJ 91/89, juris Rdnr 15). Dies gilt vielmehr auch im Bereich des zum 01.10.2005 bzw 01.11.2006 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD bzw TV-L). Der entsprechenden Rechtsprechung des 13. Senats (aaO) und des 10. Senats des LSG Baden-Württemberg (19.07.2012, L 10 R 1780/11, nicht veröffentlicht) schließt sich der Senat an (ebenso Bayerisches LSG 17.04.2012, L 20 R 19/08, juris Rdnr 75). |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben ist. |
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| | Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr 1 und 2 SGG). |
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