Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 440/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 1.200 Euro festgesetzt
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G r ü n d e :
2Die - gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts unter Ziffer 2. des angefochtenen Beschlusses erhobene - Beschwerde ist jedenfalls aus den Gründen des Senatsbeschlusses gleichen Rubrums vom heutigen Tage in dem Verfahren 6 B 441/14 unbegründet, weil das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zu Recht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt hat.
3Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
4Im Streitfall ist entgegen der Auffassung des Antragstellers maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 6 B 596/12 -, juris.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die vom Antragsteller zu tragenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 6 B 96/13 -, juris.
8Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 B 441/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- VwGO § 123 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- 6 B 596/12 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 47 Rechtsmittelverfahren 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- 6 B 96/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x