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| | Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht den ablehnenden Bescheid vom 29.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2010 bestätigt, denn dieser ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten für die implantologischen und damit in Zusammenhang stehenden Leistungen gemäß der Rechnungen von Prof. Dr. Dr. B. vom 24.08.2010 und 07.06.2011, soweit diese über den bereits geleisteten Festzuschuss in Höhe von 380,77 EUR hinausgehen. |
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| | Als Rechtsgrundlage des auf Kostenerstattung gerichteten Anspruchs kommt allein § 13 Abs 3 2. Alternative SGB V in Betracht, nachdem die Klägerin sich die streitige Behandlung selbst beschafft hat. Die Voraussetzungen für eine solche Kostenerstattung sind allerdings nicht erfüllt. Nach § 13 Abs 3 2. Alternative SGB V hat eine Krankenkasse nur dann, wenn sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch dem Versicherten Kosten für die selbstbeschaffte Leistung entstanden sind, diese Kosten in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Letzteres war hier nicht der Fall. Zwar hat die Klägerin die Versorgung des Oberkiefers erst vornehmen lassen, nachdem die Beklagte den ablehnenden Bescheide erteilt hat, so dass die Kausalität zwischen der Leistungsablehnung und der Selbstbeschaffung gegeben ist (vgl Bundessozialgericht <BSG> 19.06.2001, B 1 KR 23/00 R, SozR 3-2500 § 28 Nr 6). Ein Anspruch der Klägerin scheitert aber daran, dass über den von der Beklagten gewährten Festkostenzuschuss hinaus ein Primäranspruch auf eine Versorgung mit implantatgestützter Zahnprothetik nicht besteht. |
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| | Nach § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Dabei umfasst die Krankenbehandlung nach § 2 Nr 2 und Nr 2 a dieser Vorschrift ua die zahnärztliche Behandlung und die Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen. Die zahnärztliche Behandlung beinhaltet nach § 28 Abs 2 SGB V die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Ob zur Versorgung mit Zahnersatz auch implantatgetragener Zahnersatz gehört, war zunächst unklar, denn im Gesetz waren ursprünglich implantologische Leistungen nicht erwähnt. Durch das Beitragsentlastungsgesetz vom 01.11.1996 (BGBl I 1631) hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 01.01.1997 bestimmt, dass implantologische Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehören und von den Krankenkassen nicht bezuschusst werden dürfen (§ 28 Abs 2 Satz 8 SGB V; ab 01.01.2012 Satz 9). Bereits zum 01.07.1997 wurde der komplette Ausschluss wieder eingeschränkt und seither wird eine Implantatversorgung von der Krankenkasse als Sachleistung gewährt, wenn seltene, vom GBA in Richtlinie nach § 92 Abs 1 SGB V festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vorliegen, in denen der implantatgestützte Zahnersatz Bestandteil einer medizinischen Gesamtbehandlung ist (§ 28 Abs 2 Satz 9 SGB V; ab 01.01.2012 Satz 10). Seit dem 01.01.2000 bestand in weiteren vom GBA festzulegenden Ausnahmefällen ein nach Maßgabe des § 30 SGB V an eine Eigenbeteiligung geknüpfter Anspruch auf Gewährung der zu implantologischen Versorgung gehörenden Suprakonstruktion, der jedoch die notwendigen Vorleistungen wie Implantate, Implantataufbauten und implantatbedingte Verbindungselemente nicht umfasste (§ 30 Abs 1 Satz V SGB V idF des Gesetzes vom 22.12.1999, BGBl I 2626). Die zuletzt genannte Regelung ist mit Wirkung zum 01.01.2005 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (BGBl I 2190) aufgehoben und durch die befundbezogenen Festzuschüsse nach § 55 SGB V abgelöst worden. Soweit § 55 Abs 1 Satz 1 SGB V Leistungen bei Suprakonstruktionen vorsieht, stellt Nr 38 der Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Zahnersatz-Richtlinien idF vom 08.12.2004, BAnz Nr 54 vom 18.03.2005 S 4094, zuletzt geändert durch Beschluss des GBA vom 07.11.2007, BAnz Nr 241 vom 28.12.2007 S 8383) klar, dass sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente nicht zur Regelversorgung bei Suprakonstruktionen gehören. |
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| | Der GBA hat in Buchstabe B VII.2 der Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungs-Richtlinien vom 04.06.2003/ 24.09.2003, BAnz Nr 226 vom 03.12.2003 S 24966, zuletzt geändert durch Beschluss des GBA vom 01.03.2006, BAnz Nr 111 vom 17.06.2006 S 4466) die Ausnahmeindikationen für Implantate und Suprakonstruktionen iSv § 28 Abs 2 Satz 9 SGB V festgesetzt. Bei Vorliegen dieser Ausnahmeindikationen besteht Anspruch auf Implantate zur Abstützung von Zahnersatz als Sachleistung nur dann, wenn eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich ist. In den Fällen von Satz 4 Buchstaben a bis c gilt dies nur dann, wenn das rekonstruierte Prothesenlager durch einen schleimhautgelagerten Zahnersatz nicht belastbar ist. |
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| | Besonders schwere Fälle liegen vor |
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| | a) bei größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache |
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| | - in Entzündungen des Kiefers, |
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| | - in Operationen infolge von großen Zysten (zB große follikuläre Zysten oder Keratozysten), |
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| | - in Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt, |
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| | - in angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien) oder |
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| | b) bei dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung |
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| | c) bei generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen, |
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| | d) bei nicht willentlich beeinflussbareren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (zB Spastiken). |
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| | Die von der Klägerin dargestellte „Lyse des Oberkiefers“ stellt keine der genannten Ausnahmeindikationen dar. Hier liegt vielmehr ein Verlust mehrerer Zähne bei Parodontopathie vor. Die in der Behandlungsrichtlinie vorgesehene Kriterien für eine Ausnahmeindikation sind damit offensichtlich nicht erfüllt, wie die Klägerin zur Niederschrift im Erörterungstermin mit dem damaligen Berichterstatter am 19.04.2012 auch selbst zugestanden hat. Eine erweiternde Auslegung der in den Behandlungs-Richtlinien geregelten Ausnahmeindikationen kommt nicht in Betracht (BSG 19.06.2001, B 1 KR 4/00 R, BSGE 88, 166 = SozR 3-2500 § 28 Nr 5; Landessozialgericht <LSG> Nordrhein-Westfalen 22.07.2010, L 11 KR 14/10 und 24.01.2013, L 5 KR 95/11, juris; LSG Berlin-Brandenburg 22.02.2011, L 9 KR 34/11 B ER, juris; LSG Rheinland-Pfalz 01.03.2012, L 5 KR 81/11, juris). |
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| | Daneben ist der Anspruch auf die hier streitigen implantologischen und dazugehörigen vorbereitenden Leistungen schon deshalb ausgeschlossen, weil nach dem Gutachten von Dr. Ba. eine konventionelle prothetische Versorgung des Oberkiefers möglich wäre. Gründe, die gegen diese Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Dr. Ba. hat zwar ausgeführt, dass aus medizinischer Sicht die vorliegende Planung wünschenswert, sinnvoll und nachvollziehbar sei, eine echte Langzeitprognose biete und den Wunsch der Patienten nach festsitzendem Zahnersatz und Prophylaxe einer Kieferatrophie in den zahnlosen Arealen akzeptiere. Gleichwohl hat er ganz klar geäußert, dass eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate möglich ist. Die Behauptung des Bevollmächtigten der Klägerin, nach dem Gutachten sei die Versorgung mit Implantaten die einzige Möglichkeit, auch um Folgeschäden zu verhindern, findet in dem Gutachten von Dr. Ba. gerade keine Stütze. |
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| | Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin handelt es sich bei den Behandlungs-Richtlinien um untergesetzliche Rechtsnormen, die Regelungen über die Leistungsansprüche der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung treffen (vgl BSG 20.03.1996, 6 RKA 62/94, SozR 3-2500 § 92 Nr 6; BSG 26.01.2006, B 3 KR 4/05 R, SozR 4-2500 § 37 Nr 7; BSG 04.04.2006, B 1 KR 12/05 R, SozR 4-2500 § 27 Nr 8). Das BSG hat insoweit auch bereits entschieden, dass der Leistungsausschluss von implantologischen Leistungen bis auf eng begrenzte Ausnahmeindikationen insbesondere im Hinblick auf das weite gesetzgeberische Ermessen im Bereich der Sozialleistungen nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (BSG 19.06.2001, B 1 KR 4/00 R, BSGE 88, 166 = SozR 3-2500 § 28 Nr 5; BSG 23.05.2007, B 1 KR 27/07 B, juris). Der Senat teilt diese Auffassung. Nach alledem gibt es keine Grundlage für die hier begehrte Kostenerstattung. |
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