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| | Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Witwenrente unter Berücksichtigung in der ehemaligen Sowjetunion im Zeitraum vom 8. Dezember 1967 bis 13. April 1995 zurückgelegter Versicherungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten im Wege des Zugunstenverfahrens. |
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| | Die am 1948 in K. geborene Klägerin siedelte 1995 gemeinsam mit ihrem am Ehemann (im Folgenden E) in die Bundesrepublik Deutschland über. Beide wurden als Spätaussiedler nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt (Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG der Stadt Pforzheim vom 17. Oktober 1995). E verstarb am 20. November 2003. |
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| | E wurde 1957 als „Kolchosbauer“ Mitglied der Kolchose Thälmann, Kamenskij, wo er die Tätigkeit eines Tischlers oder Zimmermanns in einem holzverarbeitenden Werk ausübte. In der Zeit vom 3. Dezember 1964 bis zum 7. Dezember 1967 leistete E Militärdienst in der Sowjetarmee. Anschließend nahm er seine Tätigkeit in der Kolchose wieder auf und führte sie bis zur Übersiedlung weiter. |
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| | Kolchosmitglieder waren in der Sowjetunion ab 1. Januar 1965 durch Gesetz vom 15. Juli 1964 über Renten und Unterstützungen für Kolchosmitglieder (VVS.S.S.S.R Nr. 29 vom 18. Juli 1964 Pos. 340) durch öffentlich-rechtlichen Zwang in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden, dem „zentralisierten Unionssozialversicherungsfonds der Kolchosbauern“ (im Folgenden Zentralfonds). Die Mittel zu diesem Zentralfonds, der auf der Grundlage des Gesetzes vom 15. Juli 1964 über Renten und Unterstützungen für Kolchosmitglieder gebildet wurde, wurden aus den Einkünften der Kolchosen und durch Staatszuschüsse aufgebracht. Die „Beitragszahlung“ des Kolchos erfolgte in der Weise, dass dieser einen bestimmten Prozentsatz seines jährlichen Bruttoertrages an den Zentralfond abführte. Daneben bestand der „zentralisierte Unionsversicherungsfonds der Kolchosbauern“, der aus Beiträgen der Kolchosen gebildet wurde, die in Prozentsätzen nicht ihres Bruttoertrages, sondern ihres Gesamtlohnfonds errechnet wurden. Aus diesem Fonds wurde kurzfristige Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Geldleistungen bei Kindergeburt, Bestattungsgeld sowie Leistungen bei Unterbringung der Kolchosbauern in Sanatorien und Erholungsheimen gedeckt. Die Beitragszahlung der Kolchose zum Zentralfonds für ihre Mitglieder wurde auch im Fall von Beschäftigungslücken (z.B. Arbeitsunfähigkeit, Witterung) nicht unterbrochen. Die Über- oder Untererfüllung der Arbeitsnormen durch die Kolchosmitglieder wirkte sich nicht auf die Beitragszahlung aus. Die Mitgliedschaft konnte nicht durch mehrtägige oder mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit enden. Die Beträge wurden von der Kolchose Thälmann in der streitigen Zeit entrichtet. |
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| | Kolchosmitglieder waren bei ihrer Arbeit im Kolchos nach Art, Ort, Zeit und Ausführung an fremde Weisungen gebunden. Aus dem Mitgliedschaftsverhältnis heraus ergab sich ihre Pflicht, Arbeit für den Kolchos nach Weisung der Kolchosverwaltung zu leisten; sie mussten jederzeit bereit sein, Arbeit zu leisten. Zugleich durften sie in einem anderen, sei es staatlichen oder gesellschaftlichen, Betrieb nicht beschäftigt werden. |
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| | Das im Rahmen eines Vormerkungsverfahrens vorgelegte Arbeitsbuch des E enthält nach der in der Verwaltungsakte vorliegenden Übersetzung für die Jahre 1968 bis 1995 Jahreswerte der „abgearbeiteten Arbeitstage“ (bis 1967 „Arbeitseinheiten“), des festgesetzten Minimums an Arbeitseinheiten und der ausgezahlten Summe; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das „Arbeitsbuch eines Kolchosbauern Nr. 701“ vom 4. Februar 1966 (Bl. 13/15 der Verwaltungsakte) Bezug genommen. Mit Vormerkungsbescheid vom 2. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 1998 stellte der Rentenversicherungsträger, die damalige LVA Baden, die ab dem 11. November 1957 zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten als glaubhaft gemacht, aber nicht nachgewiesen fest. Im Rahmen eines auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichteten Verwaltungsverfahrens legte E betriebliche Lohnbescheinigungen für die Zeiten von August 1957 bis November 1964 sowie von Januar 1968 bis April 1995 vor, in denen bestätigt wurde, dass E als Zimmermann, Tischler oder Zimmermann und Tischler beschäftigt gewesen sei. Vorgesehen sind darin monatliche Angaben zu „gearbeiteten Arbeitstagen“, Lohn, Prämie bzw. Naturalien, Krankheitstage, Krankengeld, Urlaubstage, Urlaubsgeld, Gewerkschaftsbeitrag. Vermerkt sind darin Krankheitstage nur für September 1989 (8) und November 1990 (18); für diese Zeiten sind auch Beträge für Krankengeld angegeben. Ab 1968 sind - mit Ausnahme von 1983 - jährlich 18 Tage Urlaub vermerkt. Verneinende Einträge sind nicht erfolgt. In der durch Bescheid vom 5. September 2000 ab dem 1. Mai 2000 zuerkannten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wurden die in Herkunftsland zurückgelegten Beschäftigungs- und Beitragszeiten (mit Ausnahme des Wehrdienstes) nur als glaubgemacht bewertet; eine abweichende Bewertung wurde abgelehnt, da die Lohnbescheinigungen nur Mittel der Glaubhaftmachung seien. Der Wert des ab 1. Dezember 2000 zuerkannten Rechts auf Altersrente für Schwerbehinderte wurde gleichermaßen festgestellt. Auf einen Überprüfungsantrag des E nahm die Beklagte die im Bescheid vom 5. September 2000 getroffene Feststellung durch Bescheid vom 19. Februar 2003 gem. § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) teilweise zurück und bewertete alle Kalenderjahre mit mehr als 300 geleisteten Arbeitstagen als nachgewiesene Beitragszeiten mit 6/6. Dementsprechend wurden beide Renten mit Bescheiden vom 19. und 25. Februar 2003 neu festgestellt. Danach verblieb eine Bewertung als lediglich glaubhaft gemacht und damit Anrechnung mit 5/6 für die Zeiten vom 8. Dezember 1967 bis 31. Dezember 1969, 1. Januar bis 31. Dezember 1973, 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1985 sowie 1. Januar 1987 bis 13. April 1995. |
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| | Nach dem Tod des E gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 große Witwenrente ab dem 1. Dezember 2003, ab dem 1. März 2004 unter Anrechnung des eigenen Einkommens der Klägerin. Die Bewertung der in der UdSSR zurückgelegten Zeiten erfolgte dabei im gleichen Umfange wie in den Bescheiden vom 19. Februar 2003; wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 22. Dezember 2003 Bezug genommen, den die Klägerin nicht angefochten hatte. |
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| | Mit Bescheid vom 21. November 2008 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Februar 2009 Altersrente für Frauen aus eigener Versicherung. Einen Überprüfungsantrag der Klägerin mit dem Begehren, ihre in der UdSSR zurückgelegten Zeiten mit 6/6 anzurechnen lehnte die Beklagte mit vom 22. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2011 ab. Die hiergegen beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhobene Klage (S 14 R 2445/11) hatte zunächst Erfolg. Im anschließenden Berufungsverfahren (L 7 R 1191/12) hat die Klägerin ihre Klage jedoch zurückgenommen. |
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| | Am 9. Februar 2010 beantragte die Klägerin die Überprüfung ihrer Witwenrente und begehrte neben der Einstufung des E in die Qualifikationsgruppe 4 ab dem 15. April 1963 und der Zuordnung zum Wirtschaftsbereich 23 die Berücksichtigung der Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) als nachgewiesen und nicht nur glaubhaft gemacht. |
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| | Mit Bescheid vom 31. März 2010 stellte die Beklagte unter teilweiser Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 19. Februar 2003 die große Witwenrente mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 neu fest. Dabei ordnete sie die Beschäftigungszeiten des E ab dem 1. August 1963 und die Beitragszeiten ab dem 8. Dezember 1967 der Qualifikationsgruppe 4 zu; der Wirtschaftsbereich (22) und die Bewertung der Beitragszeiten als teils nachgewiesen und teils glaubhaft gemacht blieb unverändert. Eine Nachgewährung der Rente wurde für Zeiten ab dem 1. Januar 2006 vorgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid nebst Anlagen Bezug genommen. |
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| | Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches, mit dem sie sich nur gegen die 5/6-Bewertung wandte, verwies die Klägerin auf eine Entscheidung des SG Dortmund vom 30. Januar 2006 (S 22 RA 35/03). Danach habe die Mitgliedschaft in einer sowjetischen Kolchose seit dem 1. Januar 1965 zwangsläufig - auch bei zeitweiligen Arbeitsausfällen z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit - zur ununterbrochenen Beitragsentrichtung an den Zentralfonds für die Sozialversicherung der Kolchosbauern geführt. Entsprechend der Rechtsprechung zu den Mitgliedern rumänischer landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (LPG) seien die Zeiten der Mitgliedschaft daher mit 6/6 anzurechnen. |
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| | Mit Bescheid vom 28. April 2010 lehnte die Beklagte die Bewertung weiterer FRG-Zeiten mit 6/6 als bisher vorgenommen nochmals ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zeiten der Mitgliedschaft in einer Kolchose seien ab dem 1. Januar 1965 als Beitragszeiten nach § 15 FRG für das gesamte Kalenderjahr anzurechnen. Dies gelte selbst dann, wenn die Arbeit zeitweise geruht habe oder Arbeit nur eingeschränkt vorhanden gewesen sei, da das Weisungsrecht der Kolchosverwaltung für Kolchosmitglieder durchgehend bestanden habe. Diese Zeiten seien regelmäßig als glaubhaft gemachte Beschäftigungszeiten (5/6-Bewertung) anzurechnen, weil eine Unterbrechung der Lohnzahlung aus anderen Gründen möglich gewesen sei; so seien z.B. für Krankheitszeiten Sozialleistungen gezahlt worden. Als nachgewiesen könnten nur Zeiten angerechnet werden, für die anhand der Lohnunterlagen pro Kalenderjahr mehr als 300 Arbeitstage zurückgelegt worden seien. Dies sei bereits vollständig umgesetzt worden. |
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| | Hiergegen hat die Klägerin am 30. September 2010 Klage beim SG erhoben und unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens die Gewährung höherer Witwenrente unter Anerkennung „der in der Kolchose abgeführten Beiträge“ als nachgewiesene Beitragszeiten nach dem FRG begehrt. Ergänzend hat sie vorgetragen, E habe während der Mitgliedschaft in der Kolchose eine Vollzeittätigkeit ausgeübt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Es werde zwar nicht bestritten, dass für E während der Mitgliedschaft in der Kolchose Beiträge an den Zentralfonds gezahlt worden seien. Die Auffassung des SG Dortmund, dass bereits die bloße Mitgliedschaft zu einer Beitragsdichte von 6/6 führe, entspreche nicht der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Nach dieser sei eine ausländische Beitragszeit nur dann nach § 15 FRG gleichgestellt, wenn ihr eine Erwerbstätigkeit zugrundeliege. Eine generelle 6/6-Anerkennung unabhängig von der Arbeitsleistung wäre mit der Struktur des innerstaatlichen Rechts nicht vereinbar, da dies zu einer Besserstellung im Vergleich zu Versicherten im Bundesgebiet führen würde. Die in § 22 Abs. 3 FRG genannten Beitragszeiten seien nur auf die nach § 15 FRG dem Bundesrecht gleichgestellten Beitragszeiten zu beziehen, nicht auf die dort erwähnten ausländischen Beitragszeiten. Es sei verfehlt, bei der Prüfung des Nachweises i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG bereits auf die ausländischen Beitragszeiten abzustellen. Nach dem innerstaatlichen deutschen Rentenrecht kämen jedoch Beitragszeiten für die Zeit des Nichtausübens einer Beschäftigung wegen Krankheit oder anderen (z.B. witterungsbedingten) Gründen nicht in Betracht. |
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| | Mit Urteil vom 29. Februar 2012 hat das SG die Beklagte „unter Aufhebung des Bescheides vom 31.03.2010 in der Fassung des Bescheides vom 28.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2010 verurteilt, der Klägerin unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 22.12.2003 Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1965 bis 13.04.1995 als nachgewiesene Beitragszeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren“. Bei den streitgegenständlichen Zeiten handle es sich um nachgewiesene Beitragszeiten. Für die Bestimmung des Begriffes der Beitragszeit in § 15 FRG sei auf die entsprechenden Begriffsbestimmungen des allgemeinen Rentenrechts zurückzugreifen; danach lägen Beitragszeiten vor, wenn für sie nach Bundesrecht Beiträge wirksam entrichtet seien oder als entrichtet gälten. Im gesamten Zeitraum seien von der Kolchose für E Beiträge zur zuständigen Rentenkasse im Herkunftsstaat entrichtet worden. Das SG mache sich die von der Beklagten nicht bestrittenen Feststellungen des SG Düsseldorf (gemeint Dortmund) zur Beitragsentrichtung sowjetischer Kolchosen zu eigen. Im Herkunftsland zurückgelegte Beitragszeiten stünden den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten jedoch nur gleich, wenn der zu Grunde liegende Tatbestand auch im bundesdeutschen Rentenversicherungsrecht eine hinreichende Entsprechung finde. Eine lückenlose Bescheinigung aller „Ausfallzeiten“ sei für den Nachweis nur dann notwendig, wenn anzunehmen sei, dass mit „Ausfallzeiten“ tatsächlich auch Beitragsausfälle einhergingen. Für E seien durchgehend Beiträge gezahlt worden, so dass es nicht auf einzelne Tage der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ankomme. Es müsse lediglich gewährleistet sein, dass überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis und nicht nur eine „leere Mitgliedschaft“ vorgelegen habe. Dies sei bei E der Fall gewesen. |
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| | Gegen dieses ihr am 5. März 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. März 2012 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt hat. Das SG sei bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass allein die Mitgliedschaft in einer Kolchose ausreiche, um die entsprechenden Zeiten als nachgewiesen anzuerkennen. Darüber hinaus gingen die deutschen Rentenversicherungsträger übereinstimmend davon aus, dass den BSG-Urteilen vom 19. November 2009 nicht gefolgt werden könne, da diese die Prüfung des § 22 Abs. 3 FRG nur im Zusammenhang mit der ausländischen Beitragszeit, nicht aber zusätzlich noch hinsichtlich der Gleichstellung mit deutschen Beitragszeiten vorsehe. Die jüngere LSG-Rechtsprechung gehe darüber hinaus und gehe von einer solchen Gleichstellung bereits dann aus, wenn die Beitragszahlung in ein Beschäftigungsverhältnis eingebettet sei, ohne dass ihr eine Beschäftigung Tag für Tag zugrunde liegen müsse. Dies sei in der BSG-Rechtsprechung noch nicht geklärt. Hingegen habe das LSG Baden-Württemberg die Auffassung der Beklagten jüngst bestätigt (Urteil vom 19. April 2013 - L 4 R 4446/11 -). Unabhängig von den grundsätzlichen Bedenken habe das SG bei der Tenorierung nicht beachtet, dass in der Zeit vom 3. Dezember 1964 bis 7. Dezember 1967 Wehrdienst geleistet und von ihr entsprechend berücksichtigt worden sei. Außerdem seien die Zeiten vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1972, vom 1. Januar bis 31. Dezember 1974 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 1986 bereits als nachgewiesen anerkannt. Schließlich hätte die Verurteilung im Hinblick auf § 44 Abs. 4 SGB X erst ab dem 1. Januar 2006 erfolgen dürfen. Auf gerichtliche Nachfrage, ob und gegebenenfalls welcher relevante Unterschied aus ihrer Sicht zwischen dem rumänischen Recht und dem Recht der UdSSR bestehe, hat die Beklagte mitgeteilt, die zu den LPG-Zeiten in Rumänien aufgestellten Grundsätze der Deutschen Rentenversicherung gälten auch für Kolchoszeiten in der ehemaligen UdSSR. |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Februar 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen, |
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| | hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen, soweit eine Verurteilung zur Gewährung höherer Witwenrente unter Berücksichtigung der Zeiten vom 8. Dezember 1967 bis 31. Dezember 1969, 1. Januar bis 31. Dezember 1973, 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1985 und 1. Januar 1987 bis 13. April 1995 erfolgt ist. |
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| | Eine abweichende Bewertung der Zeiten des Wehrdienstes sei von ihr nie geltend gemacht worden. Im Übrigen hält sie die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der bislang als lediglich glaubhaft gemachten Zeiten für zutreffend. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. |
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| | Der Senat hat von der Klägerin im Parallelverfahren zwischen denselben Beteiligten (L 7 R 1191/12) vorgelegte Unterlagen beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen. |
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