| | Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von monatlichen Leistungen für die Unterkunft und Heizung von insgesamt mehr als 510,84 EUR für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2010 und von insgesamt mehr als 528,11 EUR für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2011. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2012 war daher zurückzuweisen. |
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| | Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Bescheid des Beklagten vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2010 (§ 95 SGG) in der Fassung der - nach § 96 SGG von Gesetzes wegen in das Verfahren einzubeziehenden - Änderungsbescheide vom 26. März 2011, 1. September 2011 und 28. Februar 2012. Streitig sind allein höhere Ansprüche der Klägerin auf Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1. Oktober 31. März 2011, wobei zwischen den Beteiligten aufgrund des „Teilanerkenntnisses“ des Beklagten und des Änderungsbescheids vom 28. Februar 2012 mittlerweile unstreitig ist, dass (neben den Aufwendungen für die kalten Betriebs- und die Heizkosten) als Kosten für die Kaltmiete für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2010 (zumindest) 354,15EUR und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011 (zumindest) 364,95 EUR zu zahlen sind. Die Klägerin hat den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Leistungen der Unterkunft und Heizung beschränkt. Bei diesen handelt es sich um abtrennbare Verfügungen des Gesamtbescheids, ohne dass eine weitere Aufspaltung in die Leistungen für Unterkunft und Heizung rechtlich möglich ist (stRspr seit BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, RdNr. 18 f.; zuletzt BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 109/11 R - juris RdNr. 12). Deshalb ist vorliegend - wovon das SG aber wohl ausgegangen ist - nicht nur die Höhe der Nettokaltmiete, sondern auch die Höhe der kalten Nebenkosten und der Heizkosten zu überprüfen. Unter Berücksichtigung der tatsächliche anfallenden kalten Nebenkosten in Höhe von 118,16 EUR (= 107,50 EUR Vorauszahlungspflicht + 10,66 EUR Müllgebühren) und der von der Klägerin zu zahlenden Heizkosten in Höhe von 38,53 EUR (45,00 EUR abzüglich 6,47 EUR Warmwasserpauschale) bzw. ab dem 1. Januar 2011 in Höhe von 45,00 EUR ergibt sich damit ein Gesamtbetrag für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2010 in Höhe von 510,84 EUR und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011 in Höhe von528,11 EUR. |
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| | Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat die Klägerin hingegen nicht. |
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| | Die Klägerin erfüllt die in § 7 SGB II normierten Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen, die auch die Kosten der Unterkunft und Heizung umfassen. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). |
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| | Zutreffend (vgl. BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R = BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R, veröffentlicht in Juris; vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R, veröffentlicht in Juris) ist der Beklagte in Anlehnung an das landesrechtlich geregelte Wohnungsbindungsrecht für Ein-Personenhaushalte von einer angemessenen Wohnfläche von 45 m² ausgegangen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums B.-W. zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12. Februar 2002 [GABl S. 240] i.d.F. der VwV vom 22. Januar 2004 [GABl S. 248]). Dies hat das BSG in seiner Entscheidung vom 13. April 2011 (B 14 AS 106/11 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 46 RdNr. 20) bestätigt. |
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| | Die Wohnungsgröße der Klägerin übersteigt mit 76,83 qm den als angemessen anzusehenden Wert erheblich. Diese Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße wäre nur dann grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, wenn das Produkt von Mietpreis und Quadratmeter dennoch angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wäre, was hier jedoch nicht der Fall ist, denn die tatsächliche Miete der Klägerin übersteigt die hier angemessene Referenzmiete von 354,15 EUR bzw. 364,95 EUR erheblich. |
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| | Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze hat das BSG in seiner Entscheidung vom 7. November 2006 (SozR 4-4200 § 22 Nr. 3) eine in mehreren Schritten vorzunehmende Prüfungsreihenfolge entwickelt. Danach ist in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen und in einem zweiten Schritt festzulegen, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Steht diese Kriterien fest, ist in einem dritten Schritt nach der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. |
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| | Als maßgeblicher örtlicher Vergleichsraum ist die Stadt F. zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 46 RdNr. 21). |
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| | Zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete ist ein sog. schlüssiges Konzept zugrunde zu legen. Das BSG hat in der bereits genannten Revisionsentscheidung ausgeführt (BSG, a.a.O., RdNr. 24 ff.), zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete könne in Ermangelung eines anderen schlüssigen Konzepts auf die F. Mietspiegel 2007 und 2009 zurückgegriffen werden. Nichts anderes gilt für den qualifizierten F.Mietspiegel 2011 (gültig ab 1. Januar 2011). Qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - wie diese Mietspiegel - können Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein (BSG, a.a.O., unter Verweis auf die Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - RdNr. 16; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/80 R - BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - BSG, Urteil vom 19. Dezember 2007 - B 14 AS 50/10 R - jeweils in juris). |
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| | Hierbei kann in zulässiger Weise die in dem Mietspiegel angeführte Standardwohnung (errichtet in der Zeit zwischen 1961 und 1977, in einem Mehrfamilienhaus mit mindestens fünf Wohnung pro Hauseingang, normale Art und Beschaffenheit, mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung) zugrunde gelegt werden (BSG, a.a.O., RdNr. 25). Dem entsprechend ist gemäß den Mietspiegeln der Stadt F. für eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 45 qm für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 ein Quadratmeterpreis von 7,87 EUR und für die Zeit ab 1. Januar 2011 ein Quadratmeterpreis von 8,11 EUR zugrunde zu legen. Dies ergibt für eine 45 qm-Wohnung eine angemessene monatliche Kaltmiete in Höhe von von 354,15 EUR (für die Zeit bis 31. Dezember 2010) bzw. 364,95 EUR (ab 1. Januar 2011). Die Auffassung der Klägerin, wonach die Basismiete letztlich ein willkürlicher Wert und die Bezugnahme auf den Median nicht ausreichend sei, um das untere Segment des Mietwohnungsmarktes abzubilden, teilt der Senat unter Berücksichtigung des bereits genannten Urteils des BSG vom 13. April 2011 (a.a.O.) nicht. Denn nach § 558d Abs. 2 BGB ist der qualifizierte Mietspiegel - wie vorliegend geschehen - im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Damit kann sichergestellt werden, dass die Basismiete für eine Standardwohnung zutreffend und aktuell ermittelt wird. Etwaige Mietpreissteigerungen können durch den gesetzlich vorgegebenen Anpassungsrhythmus hinreichend berücksichtigt werden. Schließlich nimmt der Beklagte auch keine weiteren Abschläge vor, um dem (an sich maßgeblichen) angemessenen einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Wohnungsstandard Rechnung zu tragen (hierzu sogleich). |
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| | Weitere Abschläge von den Durchschnittsmietpreisen (Basismiete) des qualifizierten F. Mietspiegels 2009 und 2011 sind nach dem „Teilanerkenntnis“ des Beklagten nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund bedarf es deshalb keiner weiteren Ermittlungen, ob es Wohnungen zu den abstrakt angemessenen Quadratmeter-Nettokaltmieten im örtlichen Vergleichsraum Freiburg im streitigen Zeitraum in einer bestimmten Häufigkeit gegeben hat; dies steht vielmehr aufgrund der qualifizierten Mietspiegel, die zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde gelegt wurden, und der Anwendung des Durchschnittswert es dieser Mietspiegel fest (vgl. BSG, a.a.O., RdNr. 30). Die zugrunde zulegenden Quadratmeterpreise umfassen damit auch die Wohnungen, bei denen wegen ausstattungs- oder lagebedingter Nachteile noch Abzüge vorgenommen werden und die deshalb zu einem niedrigeren Quadratmeterpreis vermietet werden. Ein höherer Anspruch (im Hinblick auf die Nettokaltmiete) steht der Klägerin jedenfalls nicht zu. |
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| | An diesem Ergebnis ändert auch die Entscheidung des SG Mainz vom 8. Juni 2012 (S 17 AS 1452/09; dem folgend SG Dresden, Urteil vom 25. Januar 2013 - S 20 AS 4915/11; SG Leipzig, Urteil vom 15. Februar 2013 - S 20 AS 2707/12) nichts, wonach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als gesetzliche Anspruchsgrundlage den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die das BVerfG im Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a. = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) beschrieben habe, nicht genüge. Der Senat folgt dieser Auffassung ausdrücklich nicht. Der Gesetzgeber war - auch im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 und 20 Abs. 1 GG - grundsätzlich berechtigt, die Übernahme der Kosten für die Unterkunft und Heizung im Grundsicherungsbereich davon abhängig zu machen, dass diese „angemessen“ sind. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert nach der Rechtsprechung des BVerfG (a.a.O.) jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Die Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessen“ i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bietet mit dem eigens hierfür entwickelten schlüssigen Konzept (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192; BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R; BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - FEVS 60, 145; BSG, Urteil vom 19. März .2008 - 11b AS 41/06 R; zur Kritik hieran bezüglich der hohen Anforderungen zuletzt Groth, SGb 2013, 249), gerade ein - vom BVerfG im genannten Urteil gefordertes - transparentes und sachgerechtes Verfahren, um realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren die Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft und Heizung zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das BVerfG ausdrücklich betont hat, dass bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zukommt, der die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs umfasst (BVerfG, a.a.O., RdNr. 138). Mit Hilfe des unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessen“ und der insofern gefestigten Rechtsprechung des BSG werden jedoch die Verwaltung und die Gerichte in die Lage versetzt, den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort im Wege einer Einzelfallprüfung Rechnung zu tragen. Damit können im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung diejenigen materiellen Voraussetzungen ermittelt werden, die für die physische Existenz des Hilfesuchenden (Grundbedürfnis „Wohnen“) unerlässlich sind. Die vom SG Mainz (a.a.O.) präferierte „verfassungskonforme Auslegung“ in der Weise, dass unangemessen im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II lediglich Kosten der Unterkunft sind, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen („offenkundiges Missverhältnis“), stellt letztendlich nichts anderes als eine (wenn auch von einem anderen Ausgangspunkt ausgehende) Substitution des schlüssigen Konzepts dar, die jedoch gerade im Hinblick auf das vom BVerfG (a.a.O.) geforderte transparente, nachvollziehbare und schlüssige (!) Verfahren zur Ermittlung der Bedarfe nicht zu überzeugen vermag. Denn nach welchen Kriterien und nach welchem Verfahren ermittelt werden soll, ob und ggf. in welcher Höhe die geltend gemachten Unterkunftskosten „deutlich über den üblichen Unterkunftskosten“ liegen und mithin ein „offenkundiges Missverhältnis“ besteht, hat das SG Mainz im genannten Urteil nicht dargelegt. Vielmehr greift es zur Ermittlung der ortsüblichen Verhältnisse auf einen qualifizierten Mietspiegel zurück, der jedoch nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. nur Urteil vom 13. April 2011- B 14 AS 106/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 46 RdNr. 24) in Ermangelung eines anderen schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete herangezogen werden kann. |
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| | Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Zahlung von mehr als 118,16 EUR für die kalten Betriebs- bzw. Nebenkosten. Denn hierbei handelt es sich um die tatsächlich anfallenden und von der Klägerin geltend gemachten kalten Nebenkosten. Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schreiben ihres Vermieters vom 31. März 2010. Die monatliche Vorauszahlungspflicht für die Nebenkosten beträgt danach 152,50 EUR (= 107,50 EUR kalte Nebenkosten + 45,00 EUR Heizkosten). Die Müllgebühr für einen 1-Personenhaushalt beläuft sich im streitigen Zeitraum auf 10,66 EUR. Daraus folgen kalten Nebenkosten in Höhe von insgesamt 118,16 EUR. |
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| | Die kalten Betriebskosten, die zu der ermittelten - abstrakt angemessenen - Nettokaltmiete noch hinzuzurechnen sind, müssen, damit zunächst die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ermittelt wird, grundsätzlich abstrakt ermittelt werden. Dazu kann nach der Rechtsprechung des BSG auf Betriebskostenübersichten zurückgegriffen werden, möglichst allerdings auf örtliche Übersichten wegen der regionalen Unterschiede insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen (vgl BSG, a.a.O., RdNr. 27 m.w.N.). Neben den (nichtamtlichen) Übersichten in Mietspiegeln kommen auch Übersichten der örtlichen Interessenverbände in Betracht, die an der Anerkennung des Mietspiegels beteiligt waren. So ist es auch zulässig, die vom Deutschen Mieterbund für das gesamte Bundesgebiet aufgestellte Übersichten zugrunde zu legen, wenn gerade das örtliche Niveau hierdurch besser abgebildet werden kann (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 42 RdNr. 34). Vorliegend errechnet der Beklagte die durchschnittlichen kalten Nebenkosten auf Grundlage des Betriebskostenspiegels für Deutschland West des Deutschen Mieterbundes und nimmt hierbei Abschläge für bestimmte Posten (Heizung, Warmwasser und Müll) vor. Dies ergibt sich aus den Angaben des Beklagten im Parallelverfahren L 1 AS 3518/11 ZVW; die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten sind der Klägerin bekannt. Die von dem Beklagte aber bereits anerkannten kalten Betriebskosten der Klägerin in Höhe von insgesamt 118,16 EUR liegen damit deutlich höher als die abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten, so dass es vorliegend auch nicht auf die Frage ankommt, ob örtliche Übersichten (wegen der regionalen Unterschiede) zur Ermittlung der abstrakten kalten Nebenkosten heranzuziehen wären. |
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| | Die Klägerin hat darüber hinaus im streitigen Zeitraum - wie vom Beklagten zutreffend erkannt - Anspruch auf Leistungen für die Heizung in Höhe von 38,53 EUR monatlich (Heizkosten und Warmwasserpauschale von 45,00 EUR abzüglich einer Pauschale für die Warmwasserbereitung von 6,47 EUR) bzw. ab dem 1. Januar 2011 in Höhe von 45,00 EUR (rückwirkender Wegfall des Abzugs der Pauschale für die Warmwasserbereitung zum 1. Januar 2011 durch Art. 2 Nr. 31, Art. 14 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl. I, S. 453). |
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| | Die Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung hat nicht nur getrennt von der für die Unterkunft zu erfolgen, sondern auch nach eigenen Regeln: Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist - mangels anderer Zahlen - so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 46 RdNr. 41 ff. m.w.N.). Abzuziehen ist jedoch bei einer Warmwasserbereitung über die Heizung der Anteil, der für die Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten ist. Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum nach ihren eigenen Angaben tatsächlich eine Heizkosten- und Warmwasserpauschale in Höhe von 45,00 EUR monatlich zu zahlen. Deren Angemessenheit ist vorliegend nicht zu prüfen, da der Beklagte die von den Klägerin angegebenen Kosten tatsächlich zugrunde legt und hiervon (bis 31. Dezember 2010) zutreffend 6,47 EUR für die Warmwasserbereitung abzieht. Nachdem die Regelleistung im streitigen Zeitraum bei 359,00 EUR lag (Erhöhung um 2,23 %), war die Warmwasserpauschale von 6,33 EUR ebenfalls um 2,23 %, also um ca. 0,14 EUR auf 6,47 EUR zu erhöhen (vgl. allg. zur Berechnung BSG, a.a.O., RdNr. 44). |
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| | Gründe, warum die Klägerin über den abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistung für die Unterkunft als die nach den obigen Ausführungen abstrakt angemessenen Beträge haben sollte, liegen nicht vor. |
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| | Der Ablauf der Sechs-Monats-Frist ergibt sich aus dem Leistungsbezug der Klägerin seit dem 1. Januar 2005 und dem vorliegend umstrittenen Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011. Der Beklagte hat die Klägerin bereits mit Schreiben vom 8. August 2005 und 9. März 2006 darauf hingewiesen, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Am 17. Juli 2007 hat sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten zudem einverstanden erklärt, ab Oktober 2007 die Unterkunftskosten, soweit sie nicht angemessen sind, selbst zu tragen. Der Beklagte hat die Klägerin jedenfalls ausreichend auf die aus seiner Sicht angemessene Kaltmiete hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass er die höheren Kosten der Klägerin nur noch bis 30. September 2007 tragen würde. |
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| | Der Klägerin ist darüber hinaus ein Umzug innerhalb des Vergleichsraums der Stadt F möglich und zumutbar. Der Senat ist weder davon überzeugt, dass kein angemessener Wohnraum zu finden ist, noch, dass gesundheitliche Gründe einem Umzug entgegen stehen. |
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| | Der Beklagte hat zwar mehr als zwei Jahre die unangemessenen Unterkunftskosten der Klägerin getragen, obwohl er die Klägerin mehrfach zur Senkung der Kosten aufgefordert hat. Daraus lässt sich jedoch weder ein Anspruch der Klägerin auf fortwährende Kostentragung noch ein insoweit schutzwürdiges Vertrauen ableiten. Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum (und bis heute) keine hinreichenden Anstrengungen erkennen lassen, sich tatsächlich um günstigeren Wohnraum zu bemühen. |
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| | Soweit sie sich bei städtischen Wohnungsgesellschaften in eine Vormerkliste für Sozialwohnungen hat eintragen lassen, erfüllt dies nicht die an Kostensenkungsbemühungen zu stellenden Anforderungen. Die Klägerin hat aber auch auf andere Weise nicht nachgewiesen, dass sie sich tatsächlich ernsthaft um eine Senkung ihrer Wohnkosten bemüht. Sie hat auch auf Nachfrage des Gerichts nicht vorgetragen, warum sie z.B. nicht ein Zimmer ihrer 3-Zimmerwohnung untervermietet hat oder Nachweise darüber vorgelegt, dass sie sich tatsächlich um günstigen Wohnraum bemüht hat, der - auch bei städtischen Wohnungsgesellschaften, wie auch die im Urteil des SG dokumentierten Rechercheergebnisse belegen - den Angemessenheitskriterien Rechnung trägt. |
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| | Die von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen, die einem Umzug entgegen stünden, sind ebenfalls nicht ausreichend, um eine Übernahme der unangemessenen Kosten zu begründen. In seiner Entscheidung vom 19. Februar 2009 (B 4 AS 30/08 R) hat das BSG beispielhaft Umstände aufgeführt, die der Zumutbarkeit eines Umzugs entgegen stehen können und sie in der Entscheidung vom 17. Dezember 2009 um gesundheitliche Gründe ergänzt. So kann es aufgrund einer Erkrankung erforderlich sein, die bisherige Wohnung beizubehalten, weil sie etwa mit Hilfsmitteln ausgestattet ist, die auf die spezielle gesundheitliche Situation des betreffenden Hilfebedürftigen zugeschnitten sind. Andere gesundheitliche Einschränkungen, verbunden mit einem „Hilfesystem“ im Umfeld können ebenfalls dazu führen, dass die Umzugsalternative nur im eng begrenzten sozialen Umfeld zu suchen ist. Derartige Umstände sind jedoch im vorliegenden Fall nicht vorhanden. |
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| | Die behandelnden Ärztinnen der Klägerin haben zwar in ihren (im Parallelverfahren L 1 AS 3815/09 eingeholten und den Beteiligten bekannten) sachverständigen Zeugenaussagen ausgeführt, dass zu erwarten steht, dass es die Klägerin psychisch belastet, wenn sie das gewohnte Wohnumfeld verlassen muss, da sie in der Vergangenheit auf Verlusterlebnisse regelmäßig mit psychischen Entgleisungen reagiert habe. Doch genügt dies nicht, von einer Unzumutbarkeit des Umzugs auszugehen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es sicherlich eine gewisse Umstellung abverlangt, wenn eine Person, die jahrzehntelang in ein und derselben Wohnung lebt, gezwungen wird, den Wohnraum aufzugeben. Allerdings ist nach den vorliegenden sachverständigen Zeugenaussagen nicht davon auszugehen, dass die Klägerin bereits ohne den Wohnungswechsel so psychisch krank ist, dass diese Erkrankungen per se einer räumlichen Veränderung entgegenstehen. Auch die mit dem Wohnungswechsel gegebenenfalls verbundenen Beeinträchtigungen sind, berücksichtigt man die Krankheitsgeschichte der Klägerin, nicht so gravierend, dass die Klägerin diese nicht - auch unter Zuhilfenahme ihrer behandelnden Ärztinnen - überwinden könnte. Die Klägerin hätte sich zudem, da sie schon seit mehr als fünf Jahren von ihrer Verpflichtung, die Kosten der Unterkunft zu senken, weiß, auch um eine Wohnung im näheren örtlichen Umfeld bemühen können, wenn ihr dieses wichtig ist. Allein der Umstand, dass sie in dieser Zeit keine ernsthaften Bemühungen unternommen hat, ihre Wohnkosten zu senken, kann nicht zu einer weitergehenden Verpflichtung des Grundsicherungsträgers führen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sich überhaupt auf Wohnungssuche zu begeben, liegen erst recht nicht vor. Weder den Akten noch den (im Parallelverfahren L 1 AS 3815/09) eingeholten und den Beteiligten bekannten Auskünften der behandelnden Ärztinnen kann entnommen werden, dass die - erwerbsfähige und deshalb Leistungen nach dem SGB II beziehende - Klägerin nicht in der Lage ist, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. |
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| | Der Verweis der Klägerin auf ihr Alter, ihren möglichen baldigen Renteneintritt und ihre "Lebensleistung" beinhaltet keine Gründe, die eine Ausnahme und insbesondere die von der Klägerin begehrte Erhöhung ihrer Wohnfläche um 15 qm zu rechtfertigen vermögen (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 46 RdNr. 36). Das "Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes", eine "affektive Bindung" an einen bestimmten Stadtteil oder ein Alter von z.B. 56 Jahren stehen einem Umzug nicht entgegen (BSG, a.a.O., RdNr. 37). Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie - wegen befürchteter Abschläge - nicht vorzeitig die Altersrente beantragen wird. |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht erfüllt sind. |
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