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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| | Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Gebührenbescheides des Landratsamts Bodenseekreis vom 29.02.2012 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 16.05.2012, soweit darin eine über 25,00 EUR hinausgehende Gebühr erhoben wurde, da diese den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Die der Gebührenerhebung zugrundeliegende GebührenRVO ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. |
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| | Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Gebührenordnung ist § 4 Abs. 3 LGebG. Weder an der formellen noch an der materiellen Rechtmäßigkeit der GebührenRVO bestehen Zweifel. Insbesondere ist der Landesgesetzgeber auf Grund von § 50 Abs. 1 WaffG befugt, mit dem LGebG eine Regelung zu schaffen, auf Grundlage derer die Kommunen eine Vorschrift über die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrollen in Gestalt einer Satzung beziehungsweise einer Rechtsverordnung schaffen können (VG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2011 - 5 K 2953/10 - in BeckRS 2011, 54279). |
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| | Auch materiell bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der GebührenRVO, insbesondere nicht bezüglich der dem Gebührenbescheid zugrundeliegenden Regelungen der §§ 1, 3 GebührenRVO i.V.m. Anhang Nr. 61. |
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| | Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der GebührenRVO liegen vor. Das Landratsamt Bodenseekreis kann als Landratsamt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG für seinen Bereich gebührenpflichtige Tatbestände und die Höhe einer Gebühr festsetzen, wenn es sich um Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde handelt. Bei der beim Kläger durchgeführten Kontrolle nach § 36 Abs. 3 WaffG handelt es sich um einen gebührenpflichtigen Tatbestand. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 LGebG durch Rechtsverordnung. Von diesem Recht hat das Landratsamt Bodenseekreis Gebrauch gemacht. |
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| | Es besteht eine Gebührenpflicht des Klägers, da es sich bei der Kontrolle um eine öffentliche Leistung (§§ 2 Abs. 2 LGebG, 1 Abs. 1 GebührenRVO, 11 Abs. 1 KAG) handelt, die dem Kläger als Gebührenschuldner zuzurechnen ist (§ 5 Abs. 1 LGebG). Insbesondere liegt die eine Gebührenpflicht auslösende Veranlassung vor. Der Kläger hat durch seinen Waffenbesitz zunächst unzweifelhaft die Ursache für die Durchführung der waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle im Sinne einer einfachen Kausalität gesetzt. Über diese schlichte Verursachung hinaus ist im Fall des Klägers als Waffenbesitzer jedoch auch die nach den obigen Grundsätzen für eine Gebührenerhebung erforderliche besondere Verantwortlichkeit gegeben, die sich aus der Pflichtenstellung des Klägers als Waffenbesitzer herleitet. Es handelt sich bei der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle auf der Grundlage des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gerade nicht um eine klassische Kontrollmaßnahme der Behörde nach dem Zufallsprinzip (wie etwa die vom Kläger im Termin vom 26.06.2013 beispielhaft angeführte allgemeine Verkehrskontrolle), bei der eine individuelle Zurechenbarkeit grundsätzlich zu verneinen wäre. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die hervorgehobene waffenrechtliche Pflichtenstellung des Waffenbesitzers in besonderem Maße eine Zurechnung vorgenommen, die zur Folge hat, dass der Waffenbesitzer zu der verdachtsunabhängigen Kontrollmaßnahme in einer Sonderbeziehung steht und er mithin der öffentlichen Leistung näher steht als die Allgemeinheit (vgl. insgesamt ausführlich VG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2011 a.a.O.). |
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| | Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist nicht ersichtlich. Eine von der Verwaltungspraxis des Landratsamts Bodenseekreis abweichende Handhabung in anderen Kommunen oder Bundesländern betrifft allenfalls andere Rechtsträger. Eine konkrete Ungleichbehandlung innerhalb des Bodenseekreises hat der Kläger dagegen nicht behauptet. Er äußert nur allgemein, dass ausweislich des Koalitionsvertrages der grün-roten Landesregierung Jäger bevorzugt würden und stützt dies auf eine Textstelle, nach der das Waffenrecht dahin verschärft werden solle, ein generelles Verbot von großkalibrigen Faustfeuerwaffen zu initiieren, von dem Jäger ausgenommen werden sollen. Im Termin hat der Kläger allerdings sogar geäußert, er glaube nicht, dass andere Waffenbesitzer im Bodenseekreis besser behandelt würden. Nach Auskunft des Beklagten wurden etwa auch Forstbeamte in die Kontrollen mit ein- und zur Gebührenzahlung herangezogen. Insbesondere vermag auch der Umstand, dass keine Unterscheidung nach der Art der Kontrolle erfolgt, keinen Verstoß gegen Art. 3 GG zu begründen. Zwar geht der Gesetzesentwurf der Landesregierung für das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 03.08.2004 in seiner Begründung (LT-Drs. 13/3477, Seite 40) davon aus, dass bei unregelmäßig durchgeführten Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen, die Behörden nach dem Zufallsprinzip beziehungsweise einer Risikoanalyse vornehmen, wegen Art. 3 GG eine individuelle Zurechnung mit einer Gebührenerhebung nur erfolgen kann, wenn dem zu Überprüfenden rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann. Hintergrund dieser Feststellung ist der Umstand, dass ein Gebührenschuldner der Leistung näher stehen muss als die Allgemeinheit, also eine verantwortliche Veranlassung vorliegen muss (vgl. LT-Drs.13/3477 a.a.O.). Eine solche verantwortliche Veranlassung liegt allerdings - wie ausgeführt - bei einem Waffenbesitzer vor. |
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| | Auch Bundesrecht oder der Wille des Gesetzgebers steht nicht entgegen. Zwar sahen einzelne Materialien im Zusammenhang mit der Entstehung und Anwendung der Waffenrechtsnovelle 2009 durchaus vor, dass verdachtsunabhängige Kontrollen im öffentlichen Interesse liegen und deswegen keine Gebühren erhoben werden sollen. So ist in Ziff. 36.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG (WaffVwV vom 05.03.2012) festgehalten, dass die verdachtsunabhängigen Kontrollen im öffentlichen Interesse liegen und deswegen keine Gebühren erhoben werden sollten. In der BT-Drs. 16/13423 (S. 71) ist vermerkt: „Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse und deswegen werden keine Gebühren erhoben.“. Allerdings erfolgte die im Folgesatz angekündigte „Klarstellung“ in der „anstehenden Kostenverordnung“ nicht. Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich allerdings nicht um verbindliche Vorgaben, sondern lediglich um Empfehlungen. Aus dem Wortlaut des WaffG ist ein solcher gesetzgeberischer Wille aber nicht zu entnehmen. Auch eine Differenzierung zwischen verdachtsabhängigen und verdachtsunabhängigen Kontrollen oder nach dem Ergebnis der einzelnen Kontrolle wurde nicht aufgenommen. Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder und damit der Entscheidungskompetenz des Bundesgesetzgebers entzogen ist (vgl. Urteil des VG Stuttgart vom 20.09.2011 a.a.O., dort II.4; VG Freiburg Beschluss vom 04.05.2011 - 4 K 623/11 - in BeckRS 2011, 50517). Im Rahmen des § 4 Abs. 3 LGebG setzen die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden jeweils selbständig setzen für ihren jeweiligen (Zuständigkeits-)Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörden im Sinne der Landesbauordnung wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest, wobei die Landratsämter die Festsetzungen durch Rechtsverordnung, die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung treffen. Insofern entscheiden sie auch selbständig, ob und in welcher Höhe für die jeweiligen Amtshandlungen eine Gebühr erhoben werden soll. |
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| | Die durch das Landratsamt Bodenseekreis geschaffene GebührenRVO mit einer Gebühr für die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist auch nicht unverhältnismäßig im Hinblick auf mögliche, vom Kläger geäußerte Zweifel an einem Sicherheitsgewinn durch solche Kontrollen. Hintergrund der Reform des WaffG und der Aufnahme verdachtsunabhängiger, unangekündigter Kontrollen ist die zugrundeliegende Wertung des Gesetzgebers, der solchen Kontrollen einen zusätzlichen Sicherheitswert zumisst. Entgegenstehende Anhaltspunkte liegen nicht vor. |
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| | Dass eine Unterscheidung nach anlassbezogenen und nicht anlassbezogenen Kontrollen bei der Gebührenerhebung nicht vorgesehen ist und nicht erfolgt, begründet ebenfalls keine Unverhältnismäßigkeit der GebührenRVO. Eine solche Differenzierung ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen, sondern die Waffenbehörden entscheiden über die Festsetzung von gebührenpflichtigen Tatbeständen und die Höhe der Gebühren im Waffenrecht nach § 4 Abs. 3 LGebG in eigener Zuständigkeit, ohne dass etwa das Land diesbezüglich eine Weisungsbefugnis hat. Insbesondere können die unteren Verwaltungsbehörden eine mögliche Differenzierung zwischen Gebühren für verdachtsabhängige und verdachtsunabhängige Kontrollen vornehmen (vgl. dazu LT-Drs. 14/5672). Dasselbe gilt im Hinblick auf die ergebnisunabhängige Erhebung von Gebühren, also unabhängig davon, ob die Kontrolle mit oder ohne Beanstandung verlief. Die Gebührenerhebung soll nach Sinn und Zweck angefallene Verwaltungskosten auffangen und nicht etwa eine Straffunktion beinhalten, so dass auch insofern keine Bedenken gegen die Gebührenerhebung bestehen. |
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| | Soweit der Kläger meint, zu berücksichtigen sei, dass es keine gesetzliche Begrenzung für die Verwaltungsbehörden gebe, die die grundrechtsrelevanten unangekündigten Besuche in der Wohnung des jeweiligen Waffenbesitzers begrenzten und die Behörde willkürlich entscheiden könne, wie oft ein Betroffener kontrolliert werde, führt dies ebenfalls nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der GebührenRVO. Allein der Verdacht beziehungsweise die Befürchtung des Klägers, die Kontrollen könnten als willkommene Einnahmequelle missbraucht werden, führt noch nicht zur Unverhältnismäßigkeit und Nichtigkeit der gesamten Verordnung. Relevanz könnte ein solches Vorgehen allenfalls dann haben, wenn tatsächlich offenbar würde, dass einzelne Kontrollen nicht mehr vom Sinn und Zweck der Kontrolle getragen wären, sondern schickanös oder aus wirtschaftlichen Überlegungen erfolgten, etwa wenn in zeitlich geringem Abstand nach beanstandungsfreier Kontrolle eine erneute Kontrolle durchgeführt würde. Dies beträfe dann aber die Verhältnismäßigkeit der dann jeweils vorgenommenen Kontrollmaßnahme und der hierzu erhobenen Gebühr, nicht die der GebührenRVO selbst. |
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| | Auch die Ausgestaltung der Gebührenerhebung in der GebührenRVO ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für den von 70,00 EUR bis 200,00 EUR gewählten Rahmen. Er ist weder offensichtlich unzutreffend oder überhöht gewählt, noch bestehen Zweifel an der vorgelegten Kalkulation. Die Kalkulation ist in sich nachvollziehbar und schlüssig. Sie ist unter Zugrundelegung der Erfahrungswerte der Vergangenheit und der Werte der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten vom 28.10.2010 (VwV-Kostenfestlegung) erstellt. Auch an den sonstigen Einzelposten bestehen weder im Hinblick auf den zeitlichen Umfang noch die zugrunde gelegten Beträge Bedenken. Der in der GebührenRVO genannte Rahmen entspricht den Erhebungen, die in der Kalkulation aufgeführt und im Rahmen der Überprüfung im November 2011 bestätigt wurden. Die vom Kläger angestellten Vergleichsberechnungen anhand der Kosten einer Schornsteinfegerkontrolle sowie unter Aufstellung einer „Kalkulation nach betriebswirtschaftlicher Teilkostenrechnung“ vermögen Zweifel an der Kostenkalkulation des Beklagten nicht hervorzurufen. Diese Überlegungen gehen beispielsweise von ganz erheblich zu niedrigen, nicht realistischen Personalkosten aus. Im Termin vom 26.06.2013 wurde von den Vertretern des Beklagten nochmals ausführlich die Entstehung der Kostenkalkulation dargelegt, nämlich u.a. der Umstand, dass die Kontrollen durch sechs hierfür eigens auf 400,00 EUR-Basis eingestellte, pensionierte Polizeibeamte durchgeführt werden, für die neben dem Gehalt auch noch Arbeitgeberbeiträge im Umfang von ca. 150,00 EUR abzuführen sind. Der Kläger hat hierzu im Termin in Ergänzung der bereits mitgeteilten Einwände angeführt, zwei Kontrolleure seien nicht notwendig und es werde ein unnötiger Doppelaufwand durch Abgleich von Papierakten mit den in der EDV gespeicherten Daten betrieben. Auch die Vor- und Nachbereitungszeit von 45 Minuten hat er in Zweifel gezogen. Diese Einwände greifen allerdings nicht durch. Vielmehr sind die zu Grunde gelegten Werte stimmig. Insbesondere wurde, wie im Termin mitgeteilt wurde, beim Landratsamt eine Vollzeitstelle geschaffen, um die nunmehr über einen Gesamtzeitraum von drei Jahren durchgeführten, demnächst beendeten unangekündigten, verdachtsunabhängigen Kontrollen zu ermöglichen. |
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| | Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Gebühr nicht gänzlich einzelfallbezogen erfolgt, indem etwa nicht die konkrete Dauer oder die anfallenden Fahrtkosten zu Grunde gelegt werden. So stellt auch der Kläger in seinen Vergleichsberechnungen Durchschnittsbetrachtungen an. Angesichts des erhöhten Aufwandes bei einer Einzelfallerfassung und im Hinblick auf dann gegebenenfalls unterschiedliche Gebührenerhebungen steht es dem Landratsamt frei, die gewählte Erhebung mittels dem Grunde nach pauschalierter, dennoch am Verwaltungsaufwand des Einzelfalls orientierter Gebührenerhebung zu wählen. |
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| | Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Gebührenerhebung bestehen auch nicht im Hinblick auf den von den Beteiligten thematisierten Wert der aufbewahrten und zu kontrollierenden Waffen. § 7 Abs. 1 LGebG bestimmt ausdrücklich, dass die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken soll. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit an der Kontrolle der sicheren Aufbewahrung der Waffen vermag ein der erhobenen Gebühr gegenübergestellter, geringer Wert von Waffen einzelner Waffenbesitzer nicht zur Unverhältnismäßigkeit des durch den Landkreis Bodenseekreis im Rahmen seiner kommunalen Selbstverwaltung festgesetzten Gebührentatbestands zu führen. |
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| | Auch der konkret gegen den Kläger ergangene Gebührenbescheid ist rechtmäßig, da die Voraussetzungen der §§ 1, 3 der GebührenRVO i.V.m. Anlage 1 Nr. 61 vorliegen und auch die geforderte Gebührenhöhe von 95,00 EUR nicht zu beanstanden ist. |
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| | Der Gebührentatbestand nach Anlage 1 Nr. 61 liegt vor, da beim Kläger die Kontrolle der Aufbewahrung von Waffen gem. § 36 Abs. 3 WaffG durchgeführt wurde. |
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| | Gegen die konkret im Falle des Klägers erhobene Gebühr von 95,00 EUR bestehen keine Bedenken. Diese bewegt sich innerhalb des in der Anlage 1 Nr. 61 vorgegebenen Rahmens von 70,00 EUR bis 200,00 EUR. Die Gebührenerhebung erfolgte weder auf Grundlage eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, noch war sie ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig noch liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. |
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| | Bei „unproblematischen“ Fällen wie denen des Klägers erfolgt die Gebührenerhebung am unteren Rand in der vorliegenden Größenordnung, indem eine Gebühr von 95,00 EUR festgesetzt wird. Die Mindestgebühr wird beispielsweise im Falle der Kontrolle zweier Waffenbesitzer in einem Haushalt erhoben. Beide Waffenbesitzer haben dann 70,00 EUR zu leisten. |
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| | Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dem Gebührenbescheid zu Grunde liegenden Kontrolle nach § 36 Abs. 3 WaffG bestehen nicht. Der Kläger kann sich insbesondere nicht erfolgreich darauf stützen, dass Zweifel am Sinn oder Nutzen solcher Kontrollen bestünden. Dem steht die Wertung des Gesetzgebers entgegen, die in der Einführung des § 36 Abs. 3 WaffG Ausdruck gefunden hat. Die unangekündigten Kontrollen, die durchaus in vielen Fällen eine unzureichende Aufbewahrung offenbar werden ließen (vgl. dazu etwa LT-Drs. 14/5672, Seite 3 sowie die Aufstellung bei Braun, GewArch 2012, 243 [244]), dienen der Gefahrenabwehr. Insbesondere auf Grund des Gefährdungspotentials von Waffen bestehen keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit derartiger Kontrollen. |
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| | Dass das Zutrittsrecht der Behördenmitarbeiter, wenn es Wohnräume des Waffenbesitzers betrifft, in den Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG eingreift, versteht sich von selbst. Dies hat auch der Gesetzgeber in § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG deutlich zum Ausdruck gebracht. Damit ist auch klar, dass das Recht zum Betreten von Wohnräumen nur nach Maßgabe von Art. 13 GG wahrgenommen werden darf. Ohne Vorliegen einer Gefahr, wie sie Voraussetzung für einen Grundrechtseingriff gemäß Art. 13 Abs. 7 GG ist, ist die Behörde selbstverständlich nicht befugt, gegen oder ohne den Willen des Berechtigten dessen Wohnung zu betreten (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 14.06.2012 - 4 K 914/12 -, dort Rn. 15 nach juris). Auch dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG Genüge getan (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 WaffG). |
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| | Die Gebühr ist auch nicht unverhältnismäßig im Hinblick auf die Dauer der Kontrolle. Der Kläger geht von zehn Minuten Prüfdauer aus und hat im Termin nochmals ausführlich den aus seiner Sicht zeitlich und inhaltlich überschaubaren Ablauf der Kontrolle geschildert. Von Seiten des Beklagten gibt es zur Dauer keine Angaben. Die Dauer der Kontrolle wird dort nicht erfasst. Die vom Kläger mitgeteilten zehn Minuten werden aber auch nicht in Zweifel gezogen werden. Auch bei Zugrundelegung der Angaben des Klägers und insbesondere einer Kontrollzeit von zehn Minuten ist die Gebühr in Höhe von 95,00 EUR nicht unverhältnismäßig. Denn aus der Kostenkalkulation der Beklagten geht hervor, dass für die Vor- und Nachbearbeitung durchschnittlich pro Kontrolle allein 45 Minuten anfallen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass beim Kläger keine Beanstandung vorlag und damit lediglich der vom Beklagten mitgeteilte Bearbeitungsablauf nach erfolgter Überprüfung ohne Mängel vorzunehmen war, ist nachvollziehbar, dass in zeitlicher Hinsicht jedenfalls die auch vom Kläger angesetzte Zeit von insgesamt 45 Minuten benötigt wurde. Da sich nach der Kostenkalkulation durchschnittlich pro Kontrolle ein Wert von jedenfalls über 100,00 EUR ergibt und die vom Kläger verlangte Gebühr mit 95,00 EUR unter dem Durchschnittswert liegt, liegt eine unverhältnismäßige Gebührenerhebung nicht vor. |
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| | Eine Rechtswidrigkeit der Gebühr im Falle des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Kontrolle im Ergebnis ohne Beanstandungen verlief. Die Waffenbehörden entscheiden über die Festsetzung von gebührenpflichtigen Tatbeständen und die Höhe der Gebühren im Waffenrecht nach § 4 Abs. 3 LGebG in eigener Zuständigkeit. Inwieweit eine Differenzierung zwischen Gebühren für verdachtsabhängige und verdachtsunabhängige Kontrollen erfolgt, ist von den Kommunen zu entscheiden. |
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| | Auch die Anzahl der eingesetzten Kontrolleure war nicht unverhältnismäßig. Im Rahmen der Kontrolle beim Kläger am 15.02.2012 waren zwei Kontrollpersonen vor Ort. Dies ist nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt dies keinen unverhältnismäßig großen Aufwand dar. Vom Beklagten wurde hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass sowohl zu Beweiszwecken aber auch unter Sicherheitsgesichtspunkten eine Kontrolle durch nur eine Person nicht zweckmäßig ist. Gerade im Falle der Kontrolle der Waffenaufbewahrung ist nicht auszuschließen, dass es zu gefährlichen Situationen kommen kann, in denen nur eine Kontrollperson beispielsweise nicht in der Lage wäre, im Falle eines Angriffs Hilfe herbeizurufen. |
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| | Ferner kann ein Einsatz „zu teurer“ Kontrolleure nicht festgestellt werden. Zwar behauptet der Kläger, für die Überprüfung reiche eine Sachkunde aus, die in einem zweitägigen Waffensachkundelehrgang erlangt werden könne. Eine ausreichende Sachkunde der Kontrolleure muss allerdings gewährleistet sein. Dies ist beim Landratsamt Bodenseekreis dadurch gesichert, dass pensionierte Polizeibeamte, die auf „400,00 EUR-Basis“ beschäftigt werden, eingesetzt werden. |
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| | Ein Verstoß gegen Art. 3 GG scheidet auch im konkreten Fall der Gebührenerhebung gegenüber dem Kläger selbst aus. Eine konkrete Bevorzugung oder Benachteiligung bei der Gebührenerhebung gerade im Bodenseekreis durch das Landratsamt ist aber weder behauptet noch dargelegt. |
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| | Auch die vom Kläger monierte Widerspruchsgebühr ist dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt. Die Höhe der Widerspruchsgebühr bestimmt sich nach §§ 50 Abs. 1 WaffG, 1 GebVO IM i.V.m. Nr. 7.1. des zugehörigen Gebührenverzeichnisses. Die festgesetzte Widerspruchsgebühr bewegt sich im dort bestimmten Rahmen zwischen 20,00 EUR und 5.000,00 EUR. Angesichts der ausführlichen Darlegungen und der Aufarbeitung der zu Grunde liegenden Rechtsfragen erscheint die Widerspruchsgebühr angemessen. |
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| | Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. |
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