Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (15. Kammer) - 15 K 4150/24

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für die Durchführung einer Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG und beruft sich auf die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift.

2

Der Kläger ist Sportschütze und seit 2011 Inhaber einer Sportschützen-Waffenbesitzkarte sowie einer Standard-Waffenbesitzkarte. Derzeit besitzt er vier Kurz- und sechs Langwaffen.

3

Nachdem der Kläger am 01.02.2017 in den Zuständigkeitsbereich der Waffenbehörde der Beklagten gezogen war, führte diese erstmals am 13.06.2018 eine Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG durch, die beanstandungsfrei verlief.

4

Nachdem die Beklagte während der COVID-19-Pandemie die Aufbewahrungskontrollen aus Infektionsschutzgründen zeitweise ausgesetzt hatte, wurden diese im Jahr 2023 wieder verstärkt aufgenommen. Um ein Antreffen der Waffenbesitzer sicherzustellen, wurden die Kontrollen 2023 vorübergehend durch die Beklagte angekündigt. Dementsprechend kündigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23.08.2023 die beabsichtigte Durchführung einer Aufbewahrungskontrolle am 27.09.2023 an. Der beabsichtigten Kontrolle widersprach der Kläger, berief sich auf die Verfassungswidrigkeit von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG und forderte die Beklagte zur Darlegung der Auswahlentscheidung zur Durchführung einer Aufbewahrungskontrolle auf. Die Aufbewahrungskontrolle am 27.09.2023 fand letztlich nicht statt, weil trotz mehrfachen Klingelns die Tür des Klägers nicht geöffnet wurde.

5

Die Beklagte teilte dem Kläger anschließend mit, dass die städtischen Kontrollen der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG in einem Rhythmus von zwei bis vier Jahren stattfänden. Für diese Intervalle gebe es keine gesetzliche Grundlage; sie beruhten auf dem Beschluss des Gemeinderats vom 12.03.2013 xxx, der der Verwaltung empfehle, das zeitliche Intervall für die unangemeldeten Kontrollen auf zwei bis vier Jahre festzusetzen.

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Mit Schreiben vom 04.12.2023 kündigte die Beklagte dem Kläger erneut eine Aufbewahrungskontrolle für den 10.01.2024 an. Auch dagegen wandte sich der Kläger unter Wiederholung seiner vorherigen Einwände. Auch am 10.01.2024 wurde letztlich keine Aufbewahrungskontrolle durchgeführt.

7

Gegen die beiden Schreiben der Beklagten vom 23.08.2023 und vom 04.12.2023 erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Bescheid vom 24.01.2024 unter Verweis darauf zurückwies, dass die Schreiben nicht als Verwaltungsakte zu qualifizieren seien.

8

Gegen die Schreiben der Beklagten vom 23.08.2023 und vom 04.12.2023 und den Widerspruchsbescheid vom 24.01.2024 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht (15 K 406/24). Das Verfahren wurde nach erklärter Klagerücknahme eingestellt.

9

Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger am 05.02.2024 zum beabsichtigten Widerruf der ihm erteilten Waffenbesitzkarte wegen seiner anzunehmenden Unzuverlässigkeit aufgrund wiederholter Verstöße gegen das Waffengesetz an. Der Kläger erklärte sodann mit Schreiben vom 08.02.2024, ab sofort die Durchführung einer waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle bei sich zu ermöglichen.

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Am 06.03.2024 führte die Beklagte bei dem Kläger eine waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle durch, die beanstandungsfrei verlief.

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Mit Bescheid vom 18.03.2024 setzte die Beklagte für die waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle am 06.03.2024 eine Gebühr in Höhe von 100,49 EUR fest. Diese ergebe sich aus Nr. 1.13.27.1 der Gebührensatzung der Stadt xxx über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 11.04.2006, zuletzt geändert am 28.11.2023.

12

Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Stadt xxx mit Bescheid vom 29.07.2024 zurück und setzte für die Widerspruchsentscheidung eine Gebühr in Höhe von 90 EUR fest. Die erhobene Gebühr in Höhe von 100,49 EUR setzte sich aus der Pauschale für Vor- und Nachbearbeitung sowie Anfahrt (85,04 EUR) und den zeitabhängigen Anteil für die Kontrolle durch zwei Mitarbeiter bis zu 5 Minuten (15,45 EUR) zusammen.

13

Der Kläger hat am 26.08.2024 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und macht geltend, dass die Gebührenerhebung für die Aufbewahrungskontrolle am 06.03.2024 rechtswidrig sei, weil § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG verfassungswidrig und die durchgeführte Kontrolle daher rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung verwies er auf seine Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG im Parallelverfahren 15 K 406/24. Insoweit trug er vor, dass § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG den Besitzer erlaubnispflichtiger Waffen und Munition verpflichte, Behörden Zutritt zu den Räumen, in denen Waffen und Munition aufbewahrt würden, zu gestatten. Für den Waffenbesitzer bestehe keine Möglichkeit einer Zutrittsverweigerung. Damit greife die Pflicht zur Zutrittsgewährung in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ein und die Beschränkung des Grundrechts hätte vom Gesetzgeber nach Art. 19 Abs. 1 GG zitiert werden müssen. Soweit der Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ihr Eingriffscharakter in Art. 13 Abs. 1 GG unter Verweis darauf abgesprochen werden solle, dass die Wohnung nicht zwangsweise betreten werde (siehe BT-Drs. 16/13423, S. 71), werde verkannt, dass bereits die dem Waffenbesitzer durch § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG auferlegte gesetzliche Pflicht - und nicht erst deren zwangsweise Durchsetzung - einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG begründe. Wenn der Waffenbesitzer zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht dem Kontrolleur Zutritt zu seiner Wohnung gewähre, stelle dies keinen Grundrechtsverzicht dar, sondern die Hinnahme eines Eingriffs. Der Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG sei ferner nicht nach Art. 13 Abs. 7 GG gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe nicht darlegen können, dass von der fehlerhaften Aufbewahrung legal besessener Waffen eine abstrakte Gefahr ausgeht. Behörden stellten dazu keine brauchbaren Statistiken zur Verfügung und es gebe über sehr große Zeiträume keine Einzelfälle, bei denen es zu Schäden an Rechtsgütern von Verfassungsrang durch Fehler bei der Aufbewahrung gekommen sei. Eine abstrakte Gefahr, die in Deutschland von legal besessenen, jedoch vorschriftswidrig aufbewahrten Waffen ausgehe, lasse sich nicht objektivieren. Schließlich sei § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG mit seinen millionenfachen Eingriffen unverhältnismäßig. Es gebe so gut wie keine Straftaten mit Bezug zu verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern, die auf der Verletzung von Aufbewahrungspflichten beruhten. Anlass für die Einführung der Regelung sei nach der Gesetzesbegründung der Einzelfall des Amoklaufs von Winnenden gewesen. Dies könne den andauernden Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG nicht rechtfertigen. Außerdem verstoße § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gegen die Wesentlichkeitstheorie, da der Gesetzgeber keinerlei Festlegungen getroffen habe, wie oft die Aufbewahrung von Waffen in Privatbesitz kontrolliert werden dürfe oder solle. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG verstoße zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Vorschriften des Waffengesetzes zur Aufbewahrung von Waffen träfen nur private Waffenbesitzer, nicht jedoch den von § 55 Abs. 1 WaffG erfassten Personenkreis. Ferner sei die konkret durchgeführte Aufbewahrungskontrolle rechtswidrig, weil die Beklagte bislang nur erklärt habe, dass es eine Empfehlung des Gemeinderats vom 12.03.2013 für Kontrollen im Intervall von zwei bis vier Jahren gebe, jedoch nicht dargelegt habe, wie sie zur Auswahl seiner konkreten Person für die Aufbewahrungskontrolle gelangt sei. Es fehle auch eine Ermessensausübung hinsichtlich der Entscheidung zur Durchführung der Aufbewahrungskontrolle. So habe die Beklagte auch auf Nachfrage nicht die Anzahl der bei Waffenbesitzern nach § 55 Abs. 2 WaffG durchgeführten Kontrollen genannt. Es sei daher davon auszugehen, dass derartige Kontrollen nicht durchgeführt würden, obwohl Waffenbesitzer nach § 55 Abs. 2 WaffG zum Kreis der von § 36 Abs. 3 WaffG verpflichteten Personen gehörten. Dies verletze ihn in seinem Recht auf Gleichbehandlung.

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Der Kläger beantragt,

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die Bescheide der Stadt xxx vom 18.03.2024 und vom 29.07.2024 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung trägt sie vor, dass der Bescheid über die Gebührenerhebung für die durchgeführte waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 LGebG i. V. m. § 11 KAG i. V. m. Anlage 3, Geb.-Nr. 1.13.26.1 der Satzung der Stadt xxx über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) in der Fassung vom 28.11.2023 finde. Die Festsetzung der Gebühren für die am 06.03.2024 vorgenommene Amtshandlung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die vorgenommene Vor-Ort-Kontrolle sei dem Kläger als Gebührenschuldner i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG zuzurechnen, da die Kontrolle vom Kläger verantwortlich veranlasst worden sei. Denn der Kläger habe durch seinen Waffenbesitz die Ursache für die Durchführung der waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle im Sinne einer einfachen Kausalität gesetzt. Über diese schlichte Verursachung hinaus folge die besondere Verantwortlichkeit des Klägers für die Durchführung der Aufbewahrungskontrolle aus seiner Pflichtenstellung als Waffenbesitzer. Die individuelle Entscheidung des Einzelnen zum Waffenbesitz, mit der eine potenziellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden sei, habe zur Folge, dass die Durchführung der Aufbewahrungskontrolle in den Pflichtenkreis eines jeden Waffenbesitzers falle und so von ihm verantwortlich veranlasst und ihm zuzurechnen sei. Ebenfalls sei die der Gebührenerhebung zugrundeliegende Amtshandlung rechtmäßig. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Die besondere Pflichtenstellung der Waffenbesitzer sei Ausdruck der besonderen Gefährlichkeit des (Privat-)Besitzes von Waffen, insbesondere von Schusswaffen. Ein Missbrauch in diesem Bereich bedeute regelmäßig eine Gefahr für Leib oder Leben anderer Menschen, also für allerhöchste Individualrechtsgüter. Der Amoklauf von Winnenden, der Auslöser für die Neufassung von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gewesen sei, habe auf tragische Weise offenbart, dass das bis dahin geltende Sicherheitssystem des deutschen Waffenrechts lückenhaft gewesen sei. Zwar habe es vorher schon hohe Anforderungen an die Sicherheit der Aufbewahrungsbehältnisse und deren Nachweis gegeben. Doch habe es an jeglicher Handhabe zur Überprüfung der tatsächlichen Aufbewahrung der Waffen gefehlt. Diese Sicherheitslücke zu schließen, sei Sinn und Zweck von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG. Angesichts der enormen Gefahren, die mit dem Waffenbesitz verbunden seien, ergebe eine Abwägung dieser Gefahren mit den Beeinträchtigungen, die eine Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG für die Waffenbesitzer mit sich bringe, ganz eindeutig ein Überwiegen der für die öffentliche Sicherheit sprechenden Interessen. Dass das Zutrittsrecht der Behördenmitarbeiter, wenn es Wohnräume des Waffenbesitzers betreffe, in den Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG eingreife, verstehe sich von selbst und habe auch der Gesetzgeber in § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG deutlich zum Ausdruck gebracht. Damit sei auch klar, dass das Recht zum Betreten von Wohnräumen nur nach Maßgabe von Art. 13 GG wahrgenommen werden dürfe. Ohne Vorliegen einer Gefahr, wie sie Voraussetzung für einen Grundrechtseingriff gemäß Art. 13 Abs. 7 GG sei, sei die Behörde nicht befugt, gegen bzw. ohne den Willen des Berechtigten dessen Wohnung zu betreten. Auf der anderen Seite stünden die gesetzlichen Verpflichtungen von Besitzern gefährlicher (Schuss-)Waffen. Es entspreche einem hohen Gemeinwohlinteresse, dass die sichere Aufbewahrung von Waffen gewährleistet sei. Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass allein der Besitz von Behältnissen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und das Vertrauen in die Besitzer von Waffen, ihre Waffen auch tatsächlich in diesen sicheren Behältnissen aufzubewahren, nicht ausreiche, um den Schutz der Bevölkerung vor einem unberechtigten Zugriff auf diese Waffen sicher zu gewährleisten. Ein Waffenbesitzer müsse sich deshalb entscheiden, ob ihm das Grundrecht auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung so wichtig sei, dass er den Bediensteten der Waffenbehörde generell, unabhängig von Fällen, in denen andere Interessen dem im konkreten Einzelfall entgegenstünden, nicht einmal die gegenüber einer Durchsuchung der Wohnung deutlich geringfügigere Nachschau im Sinne von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erlauben wolle. Wenn er sich so entscheide und dem Schutz seiner Intimsphäre bzw. Privatheit, dem das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung diene, eine derartige (absolute) Priorität einräume, dann könne und dürfe von ihm erwartet werden, dass er entweder auf den Besitz von Waffen verzichte oder seine Waffen an Stellen verwahre, an denen seine Privatsphäre nicht berührt werde. Das könne durch den Waffenbesitzer in verschiedenster Weise geschehen, zum Beispiel indem er seine Waffen bei einem zuverlässigen Dritten verwahre oder er seine Waffenschränke in Räumen verwahre, die zwar formal noch zu den von Art. 13 GG geschützten Räumlichkeiten gehörten, deren Zugänglichkeit er selbst aber so gestalte, dass seine „engere“ Privatsphäre nicht betroffen werde, wenn Dritte sie in Augenschein nähmen. Entgegen dem klägerischen Vortrag werde die nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erforderliche Einwilligung auch nicht gesetzlich erzwungen. Die einmalige Zutrittsverweigerung ziehe unmittelbar keine negativen Rechtsfolgen nach sich, die sich in der Weise auswirkten, dass von einem gesetzlichen Zwang zur Einwilligung ausgegangen werden müsse. Zwar könne der Tatbestand des § 45 Abs. 4 WaffG erfüllt sein, der der Behörde die Befugnis einräumt, bei Verweigerung der Mitwirkung den Wegfall der Zuverlässigkeit zu vermuten. Doch sei hierbei zum einen der Behörde Ermessen eingeräumt; zudem setze die Anwendung dieser Vorschrift nach ihrem Satz 2 voraus, dass der Betroffene hierauf hingewiesen worden sei. Auch § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG greife bei einer einmaligen Zutrittsverweigerung regelmäßig nicht ein, da diese Vorschrift einen wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz voraussetze. Soweit demgegenüber in der Literatur vertreten werde, dass durch die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG die Einwilligung zu § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG über eine Drohung mit konkreten rechtlichen Nachteilen faktisch erzwungen werde, könne dem nicht gefolgt werden. Schließlich sei auch die Verwaltungspraxis hinsichtlich der Durchführung von Aufbewahrungskontrollen nicht zu beanstanden. Anlasslose Aufbewahrungskontrollen erfolgten turnusmäßig und daher gleichmäßig gegenüber allen Waffenbesitzern im Stadtkreis. Dabei erstreckten sich die Kontrollen auf sämtliche Waffenbesitzer. Es werde nicht hinsichtlich der Rechtsgrundlage, aufgrund derer eine Person eine Waffe besitzt, differenziert. Soweit der Kläger also behaupte, er werde gegenüber Waffenbesitzern nach § 55 Abs. 2 WaffG ungleich behandelt, treffe dies nicht zu. Die Heranziehung des Klägers zu der streitgegenständlichen Gebühr verstoße nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Angesichts des Gebührenrahmens von 60 EUR bis 650 EUR stehe die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 100,49 EUR nicht in einem groben Missverhältnis zur konkret erbrachten Leistung. Der mit der behördlichen Leistung verbundene Verwaltungs- und Personalaufwand wiege die Gebühr auf. In Anbetracht des Zeitaufwandes für die Kontrolle inklusive An- und Abfahrt sowie Vor- und Nachbereitung durch zwei Kontrolleure erweise sich die Gebühr i. H. v. 100,49 EUR zum Zweck der Kostendeckung als gerechtfertigt.

19

Dem Gericht liegt die den Kläger betreffende Behördenakte vor. Darauf sowie auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 15 K 406/24 wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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A. Die statthafte und auch ansonsten zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten vom 18.03.2024 und vom 29.07.2024 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Maßgeblich für die Gebührenerhebung ist § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 3 LGebG i.V.m. § 11 Abs. 1 KAG i.V.m. Anlage 3, Geb.-Nr. 1.13.26.1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt xxx in der Fassung vom 28.11.2023. Da die Durchführung der Aufbewahrungskontrolle durch die Stadt xxx nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG eine von der Gemeinde wahrgenommene Aufgabe der unteren Verwaltungsbehörde darstellt (§ 1 Abs. 1 DVO WaffG, § 107 Abs. 3 PolG BW), gilt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 LGebG für die Festsetzung und Erhebung von Gebühren das Kommunalabgabengesetz.

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Die Gebührenfestsetzung durch die Beklagte erweist sich als rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Gebührenerhebung dem Grunde nach sind gegeben, denn für die Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung erfüllt (dazu I.): Es liegt eine öffentliche Leistung vor (dazu I.1.), die dem Waffenbesitzer individuell zurechenbar ist (dazu I.2.) und nicht allein im öffentlichen Interesse erfolgt (dazu I.3.). Ferner erweist sich die der Gebührenerhebung zugrundeliegende Amtshandlung als rechtmäßig (dazu II.): § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu II.1.), weder mit Blick auf Art. 13 Abs. 1 GG (dazu II.1.a.) Art. 2 Abs. 1 GG (dazu II.1.b.), den Wesentlichkeitsgrundsatz (dazu II.1.c.) und auf Art. 3 Abs. 1 GG (dazu II.1.d.). Auch war die Durchführung der Aufbewahrungskontrolle im Einzelfall rechtmäßig (dazu II.2.). Der Kläger wurde zudem zu Recht als Gebührenschuldner in Anspruch genommen (dazu III.). Darüber hinaus ist die Gebührenfestsetzung auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (dazu IV.).

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I. Die Gebührenerhebung für die nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG durchgeführte Aufbewahrungskontrolle ist dem Grund nach rechtmäßig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung nach § 4 Abs. 1 LGebG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG erfüllt sind.

24

Nach § 4 Abs. 1 LGebG setzen Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden und Landkreise für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Gebühren erheben. § 2 Abs. 2 und 4 LGebG gelten entsprechend.

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1. Die Durchführung einer Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG stellt eine öffentliche Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 LGebG und § 11 Abs. 1 KAG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 LGebG dar.

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Der Begriff der öffentlichen Leistung wird in § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG definiert als behördliches Handeln und umfasst jede eigenständige, mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Tätigkeit einer Behörde, bei der die Behörde dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2008 - 2 S 1162/07 - juris, Rn. 33). Ein solches behördliches Handeln ist im Fall einer Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gegeben, da die Waffenbehörde diese Kontrolle für den Kläger erkennbar als hoheitliche Aufgabe ausübt (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 20.10.2020 - 5 K 10903/18 - juris, Rn. 26; VG Sigmaringen, Urteil vom 26.06.2013 - 2 K 1819/12 - juris, Rn. 24; VG Freiburg, Beschluss vom 04.05.2011 - 4 K 623/11 - juris, Rn. 8).

27

2. Die öffentliche Leistung der Durchführung einer Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist dem Waffenbesitzer zudem im Sinne des § 4 Abs. 1 LGebG und § 11 Abs. 1 KAG i.V.m. § 2 Abs. 4 LGebG individuell zurechenbar.

28

Für eine solche, eine Gebührenpflicht auslösende individuelle Zurechnung reicht eine schlichte Verursachung der öffentlichen Leistung allein nicht aus. Es bedarf für eine Gebührenerhebung vielmehr einer besonderen Verantwortlichkeit des Verursachers. Diese besondere Verantwortlichkeit muss dabei aus der Sache selbst abgeleitet werden können. Es muss zwischen der kostenverursachenden Leistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung bestehen, die es gestattet, dem Gebührenschuldner die Amtshandlung individuell zuzurechnen. Als Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne gilt dabei nicht nur derjenige, der die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 - 3 C 2.90 - juris, Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2003 - 5 S 2147/02 - juris, Rn. 22 ff.).

29

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich die Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG als durch den Waffenbesitzer verantwortbar veranlasst und ihm daher individuell zurechenbar dar. Dies folgt aus der besonderen Pflichtenstellung des Waffenbesitzers, die sich aus der Gefährlichkeit des Waffenbesitzes ergibt (vgl. dazu und dem Folgenden: OVG Bremen, Urteil vom 16.05.2017 - 1 LB 234/15 - juris, Rn. 43 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 20.10.2020 - 5 K 10903/18 - juris, Rn. 28 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 26.06.2013 - 2 K 1819/12 - juris, Rn. 24; VG Freiburg, Beschluss vom 04.05.2011 - 4 K 623/11 - juris, Rn. 8; VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 - juris, Rn. 11).

30

Der Kläger hat durch seinen - erlaubnispflichtigen - Waffenbesitz die Ursache für die Durchführung der waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle im Sinne einer einfachen Kausalität gesetzt. Die über diese schlichte Verursachung hinausgehende besondere Verantwortlichkeit des Klägers für die durchgeführte öffentliche Leistung ergibt sich aus der besonderen Pflichtenstellung des Waffenbesitzers, die in den zahlreichen im Waffengesetz formulierten Pflichten des Waffenbesitzers zum Ausdruck kommt. Die gesetzlichen Vorgaben zum Pflichtenkreis des Waffenbesitzers gründen allesamt in der gesetzgeberischen Wertung, dass von Waffenbesitz - angesichts der besonderen Gefährlichkeit von Waffen - per se eine potenzielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht; sie dienen damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als der maßgeblichen Zwecksetzung des Waffengesetzes. Aus dieser besonderen Pflichtenstellung des Waffenbesitzers folgt zugleich, dass es sich bei der Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gerade nicht um eine klassische Kontrollmaßnahme der Behörde nach dem Zufallsprinzip handelt, bei der eine individuelle Zurechenbarkeit grundsätzlich zu verneinen ist. Denn es handelt sich bei der in Rede stehenden Aufbewahrungskontrollen nicht um eine typische Zufallskontrolle im Sinne einer willkürlichen Heranziehung eines Einzelnen. Der Gesetzgeber hat vielmehr durch die hervorgehobene waffenrechtliche Pflichtenstellung des Waffenbesitzers in besonderem Maße eine Zurechnung vorgenommen, die zur Folge hat, dass der Waffenbesitzer zu der Kontrollmaßnahme in einer Sonderbeziehung steht und er mithin der öffentlichen Leistung nähersteht als die Allgemeinheit. Die individuelle Entscheidung des Einzelnen zum Waffenbesitz, mit der eine potenzielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden ist, hat demnach zur Folge, dass die Durchführung der waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Pflichtenkreis eines jeden Waffenbesitzers fällt und so von ihm verantwortlich veranlasst und ihm zuzurechnen ist.

31

3. Einer Gebührenerhebung für die Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG steht auch nicht entgegen, dass nach Ziffer 36.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) die Aufbewahrungskontrollen im öffentlichen Interesse erfolgen, weshalb keine Gebühren erhoben werden sollten, und sich entsprechende Äußerungen auch in den Gesetzgebungsmaterialen finden (vgl. BT-Drs. 16/13423, S. 71 und BR-Drs. 331/11, S. 146). Denn gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG regeln die Länder, wenn sie - wie hier - Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren und damit auch die Erhebung von Verwaltungsgebühren zur Deckung der Kosten, die den beteiligten Landesbehörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit des Landes entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 - 3 CN 1.13 - juris, Ls.). Soweit der Bund gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG im Falle des Vorliegens einer Kompetenz zur Regelung der Sachmaterie befugt ist, akzessorisch auch die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren im Bereich der Landeseigenverwaltung zu regeln, steht diese Befugnis unter dem Vorbehalt einer abweichenden landesrechtlichen Regelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 - 3 CN 1.13 - juris, Rn. 16). Nach Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG kann der Bund in Ausnahmefällen wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Davon hat der Bundesgesetzgeber für das WaffG jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der lediglich in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz und den Gesetzgebungsmaterien enthaltene Hinweis auf die Gebührenfreiheit der Durchführung von Aufbewahrungskontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG hat in der bundesgesetzlichen Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG keinen Niederschlag gefunden und begründet gegenüber dem Landesgesetzgeber mithin keine rechtlich verbindlichen Vorgaben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2012 - OVG 11 S 27.11 - juris, Rn. 6; OVG Bremen, Urteil vom 16.05.2017 - 1 LB 234/15 - juris, Rn. 35; VG Freiburg, Beschluss vom 04.05.2011 - 4 K 623/11 - juris, Rn. 8; VG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2011 - 5 K 2953/10 - juris, Rn. 38 ff.). Soweit in den Hinweisen zum Ausdruck kommt, dass die Aufbewahrungskontrolle auch im öffentlichen Interesse erfolgt, steht dies der Erhebung von Verwaltungsgebühren ebenfalls nicht entgegen. Denn eine solche ist selbst dann möglich, wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung auch oder sogar überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt, sofern daneben - wie hier- eine individuelle Zurechenbarkeit besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999 - 8 C 12.98 - juris, Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 - juris, Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2012 - OVG 11 S 27.11 - juris, Rn. 6; VG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2011 - 5 K 2953/10 - juris, Rn. 38 ff.).

32

II. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG mit höherrangigem Recht vereinbar und daher eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Durchführung der Aufbewahrungskontrolle.

33

§ 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG verpflichtet den Waffenbesitzer, den Zutritt zu den Räumen, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden, zu gestatten. Es handelt sich um eine typische Nachschaubefugnis. Nachschaubefugnisse dienen grundsätzlich vorrangig der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, das heißt Überwachungszwecken, ohne an besondere Anlässe oder Verdachtsmomente gebunden zu sein; sie sind Gefahrenvorsorgeinstrumente, die gerade nicht das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraussetzen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2003 - 13 A 451/01 - juris, Rn. 21).

34

1. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG, weil die Vorschrift nicht in den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung eingreift (so auch OVG Bremen, Urteil vom 16.05.2017 - 1 LB 234/15 - juris, Rn. 53 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.10.2011 - 21 ZB 11.1827 - juris, Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 - juris, Rn. 8).

35

a. Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Das Grundrecht normiert für die öffentliche Gewalt ein grundsätzliches Verbot des Eindringens in die Wohnung oder des Verweilens darin gegen den Willen des Wohnungsinhabers. Mit der durch Art. 13 Abs. 1 GG garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.07.2015 - 1 BvR 1951/13 - juris, Rn. 15; Beschluss vom 21.08.2009 - 1 BvR 2104/06 - juris, Rn. 15).

36

b. An einem Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG fehlt es jedoch, wenn das Betreten der Wohnräume mit der Zustimmung des Berechtigten erfolgt (vgl. Kluckert/Fink, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 62. Edition, Stand: 15.06.2025, Art. 13 Rn. 11; Kühne, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2018, Art. 13 Rn. 23; Gornig, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 13 Rn. 44).

37

Mit Blick darauf stellt § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG keinen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG dar. Die Vorschrift greift weder in die Unverletzlichkeit der Wohnung ein noch ermächtigt sie die öffentliche Gewalt hierzu, da § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ein Betreten der Wohnräume des Waffenbesitzers nur mit dessen Zustimmung, mithin nicht ohne oder gegen dessen Willen ermöglicht.

38

aa. Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG den Waffenbesitzer gesetzlich dazu verpflichtet, den Zutritt zu seinen Wohnräumen zur Durchführung einer Aufbewahrungskontrolle zu gestatten. Allerdings entzieht diese gesetzliche Gestattungspflicht dem Grundrechtsinhaber, der sich dazu entscheidet, die gesetzliche Pflicht zu erfüllen, nicht die für eine wirksame Einwilligung in einen Grundrechtsverzicht unabdingbare Voraussetzung der Freiwilligkeit (a. A. Dietlein, NVwZ 2020, 1312, 1314). Denn durch die gesetzlich in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG normierte Gestattungspflicht wird die Einwilligung des Waffenbesitzers zum Betreten der Wohnung zur Durchführung der Aufbewahrungskontrolle nicht erzwungen. Verstöße gegen die Gestattungspflicht sind nicht nach §§ 52 ff. WaffG straf- oder bußgeldbewehrt. Auch scheidet eine zwangsweise Vollstreckung des Zutritts aus. Das Betreten der Wohnung zum Zwecke der waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG setzt stets die Zutrittsgestattung des Wohnungsinhabers voraus. Denn nur unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit dürfen Wohnräume gegen den Willen des Inhabers betreten werden.

39

bb. Auch die im Falle einer (mehrfachen) Verweigerung der Zutrittsgestattung zur Durchführung einer Aufbewahrungskontrolle drohende Einstufung des Waffenbesitzers als unzuverlässig im Sinne des § 5 WaffG, welche zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis und zur Herausgabepflicht sämtlicher darin eingetragener Waffen führt, nimmt der Entscheidung des Waffenbesitzers über die Zutrittsgestattung zu seiner Wohnung nicht die Freiwilligkeit.

40

Denn die einmalige Zutrittsverweigerung zieht bereits keine unmittelbaren negativen Rechtsfolgen nach sich. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG greift bei einer einmaligen Zutrittsverweigerung regelmäßig nicht ein, da diese Vorschrift einen wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz voraussetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 - juris, Rn. 8). Die Einstufung als waffenrechtlich unzuverlässig infolge der verweigerten Gestattung der Durchführung von Aufbewahrungskontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG und die daran anknüpfenden waffenrechtlichen Folgeentscheidungen setzen zudem eine eigenständige Einzelfallprüfung mit behördlichem bzw. gerichtlichem Beurteilungsspielräumen voraus.

41

Aber selbst wenn man berücksichtigt, dass jedenfalls eine mehrfache Zutrittsverweigerung die waffenrechtliche Einstufung als Unzuverlässigkeit zur Folge haben kann, liegen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen für eine wirksame Erteilung einer Einwilligung vor.

42

Unweigerlich begründet die drohende Einstufung als waffenrechtlich unzuverlässig im Falle einer mehrfachen Verweigerung der Aufbewahrungskontrolle einen erheblichen Anreiz des Waffenbesitzers, den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten. Denn auch wenn die mit der Einstufung eines Waffenbesitzers als unzuverlässig verbundenen waffenrechtlichen Verfügungen keine unmittelbare gesetzliche Folge des verweigerten Zutritts nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG sind und stets eine Einzelfallprüfung erforderlich machen, muss der Waffenbesitzer auf Dauer den Zutritt zu den Räumen, in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden, gestatten, will er seine waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht verlieren. So heißt es auch in der Gesetzesbegründung zu § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG: Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstößt, gilt gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 5 WaffG regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Absatz 2 WaffG (siehe BT-Drs. 16/13423, S. 71).

43

Allerdings fehlt es der Erteilung einer eingriffsausschließenden Einwilligung nur dann an der Freiwilligkeit, wenn die Nachteile, die im Falle der Verweigerung der Einwilligung drohen, so gewichtig sind, dass hierin eine unzulässige Ausübung von Druck auf den Einwilligenden gesehen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2022 - 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 472/20 - juris, Rn. 76; BVerfG, Beschluss vom 18.08.1981 - 2 BvR 166/81- juris, Rn. 3).

44

Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG begründet auch im Zusammenspiel mit § 36 Abs. 1 WaffG und § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG kein Äquivalent einer zwangsweisen Durchsetzung der Zutrittsgestattung nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG. Der Entscheidung über die Erteilung einer Einwilligung zum Betreten der Wohnung im Rahmen einer Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG würde nur dann die Freiwilligkeit fehlen, wenn der Waffenbesitzer mit der Entscheidung zugunsten seines Rechts aus Art. 13 Abs. 1 GG eine schutzwürdige Rechtsposition opfern würde. Dies ist jedoch nicht anzunehmen, da kein schutzwürdiger Anspruch des Waffenbesitzers darauf besteht, trotz einer dauerhaften, nicht nachvollziehbaren Verweigerung der Aufbewahrungskontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG als waffenrechtlich zuverlässig angesehen zu werden und weiterhin zum Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition berechtigt zu sein. Die Nachteile, die dem Waffenbesitzer im Falle einer Entscheidung zugunsten seines Rechts aus Art. 13 Abs. 1 GG drohen, stellen sich als verfassungsgemäße Ausgestaltung des waffenrechtlichen repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt dar, und führen deshalb nicht zu einer faktischen Beschränkung der Willensentschließungsfreiheit des Waffenbesitzers in Bezug auf seine Einwilligung in das Betreten seiner Wohnung im Rahmen von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG.

45

Der Waffenbesitz ist einem repressiven Verbot mit Befreiungsvorbehalt unterworfen. Angesichts der Gefahren des Schusswaffenbesitzes und der staatlichen Schutzpflichten für Leben und körperliche Unversehrtheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2013 - 2 BvR 1645/10 - juris, Rn. 4) unterliegt er besonderen Überwachungsvorschriften. Entscheidet sich der Betroffene für den Waffenbesitz, nimmt er die mit den Überwachungsvorschriften einhergehende partielle Beschränkung seiner Freiheitsrechte in Kauf (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 16.05.2017 - 1 LB 234/15 - juris, Rn. 53 ff.). Der Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition ist insbesondere an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gebunden und damit über § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG auch an die Einhaltung der durch das Waffengesetz normierten Pflichten des § 36 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 WaffG.

46

Hierin liegt eine mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbare, verhältnismäßige Ausgestaltung des für den Waffenbesitz geltenden repressiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalts. Die Allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG wird durch die Regelung zur Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit formell und materiell wirksam eingeschränkt; dies gilt auch mit Blick auf die Vorschriften des § 36 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 WaffG (zur Verfassungsmäßigkeit des WaffG und § 36 Abs. 3 WaffG mit Blick auf die Erfüllung der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 23.01.2013 - 2 BvR 1645/10 - juris, Rn. 4). Dabei dient die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG statuierte Pflicht zur Gestattung einer Aufbewahrungskontrolle, die der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des Amoklaufs in Winnenden am 11.03.2009 mit dem 3. ÄndG eingeführt hat, der effektiven Überwachung der Pflichten einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung nach § 36 Abs. 1 WaffG. In der Gesetzesbegründung ist insofern nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass ein wirksamer Schutz nur erreicht werden könne, wenn Schusswaffenbesitzer stets mit verdachtsunabhängigen Kontrollen rechnen müssten. Hierdurch werde sowohl das Risiko des Waffenmissbrauchs als auch die Notwendigkeit sorgfältiger Aufbewahrung jederzeit ins Bewusstsein von Waffenbesitzern gerufen (BT-Drs. 16/13423, S. 70 f.). § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG dient damit der Verhinderung der erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Verstöße gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten zur Folge haben können, insbesondere dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Schutz von Leib und Leben, und stellt insofern eine verfassungsgemäße Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 2 Abs. 1 GG dar. Entgegen dem Vorbringen des Klägers bestehen auch an der Verhältnismäßigkeit der Vorschrift keine Bedenken. Insbesondere erweist sich die Regelung auch ohne statistische Darlegung der Gefahr von Aufbewahrungsverstößen als angemessen. Dies folgt aus der der Erfüllung der staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dienenden und in § 1 Abs. 1 WaffG zum Ausdruck kommenden Zwecksetzung des Waffengesetzes, wonach die Ausgestaltung des Umgangs mit Waffen stets vorrangig den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Rechnung zu tragen hat (vgl. Heinrich, in: Steindorf, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 1 Rn. 3). Demnach ist das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit Waffen umzugehen. Schutzlücken, die dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken, sind zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 - juris, Rn. 16; vom 16.05.2007 - 6 C 24.06 - juris, Rn. 65). Im Hinblick darauf genügt die auf der Hand liegende abstrakte Gefahr einer missbräuchlichen, fremdgefährdenden Verwendung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, die durch Verstöße gegen die waffenrechtliche Aufbewahrungspflicht begründet wird, ohne dass es auf den Nachweis konkreter Verstöße ankommt.

47

Da bereits kein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vorliegt, ist das weitere Vorbringen des Klägers zum behaupteten Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, der mangelnden Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 13 Abs. 1 GG mit Blick auf Art. 13 Abs. 7 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entscheidungserheblich.

48

b. Wie aufgeführt ist die Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG auch im Zusammenspiel mit § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG mit der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Allgemeinen Handlungsfreiheit vereinbar.

49

c. Entgegen dem Vorbringen des Klägers erweist sich die Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Wesentlichkeitstheorie als verfassungswidrig, obgleich Umfang und Häufigkeit von Kontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht durch eine gesetzliche Regelung konkretisiert sind.

50

Denn diese gesetzgeberische Zurückhaltung ist auch mit Blick auf die durch § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG beeinträchtigte Allgemeine Handlungsfreiheit mit der Wesentlichkeitstheorie vereinbar. Letztere besagt, dass der Gesetzgeber wegen des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips verpflichtet ist, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen, insbesondere Entscheidungen mit Einfluss auf die Grundrechtsausübung (BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 - juris, Rn. 77 und Urteil vom 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 - juris, Rn. 85).

51

Wesentlich für die Intensität der Grundrechtsrelevanz der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist die Entscheidung, Aufbewahrungskontrollen dem Grunde nach zu gestatten und keine Begrenzungen hinsichtlich der Häufigkeit vorzunehmen. Diese Entscheidung hat der Gesetzgeber mit § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG getroffen. Die Häufigkeit derartiger Kontrollen beeinflusst die Intensität der Grundrechtsrelevanz von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht entscheidend. Noch dazu stehen Sinn und Zweck und die Regelungsmaterie der Aufbewahrungskontrolle einer verbindlichen gesetzgeberischen Regelung zu Umfang und Häufigkeit derartiger Kontrollen entgegen. Denn die mit § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG bezweckte disziplinierende Wirkung auf die Waffenbesitzer, die Aufbewahrungsvorschriften stets pflichtbewusst einzuhalten und eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen, setzt eine behördliche Flexibilität hinsichtlich des Umfangs und der Häufigkeit derartiger Kontrollen voraus. Es ist mithin als sachgerecht anzusehen und liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die konkrete Umsetzung der Durchführung von Aufbewahrungskontrollen den Waffenbehörden zu verantworten.

52

d. Art. 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erweist sich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als verfassungswidrig.

53

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG besagt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich, unterschiedliche nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, ein abweichendes Vorgehen wäre sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 145, 106, 141 Rn. 98; 152, 274, 311 Rn. 95; Kischel, in: BeckOK GG, 62. Ed. 15.06.2025, GG Art. 3 Rn. 14).

54

Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach § 55 Abs. 1 WaffG oberste Bundes- und Landesbehörden, die Bundesbank, Bundeswehr, in Deutschland stationierte Streitkräfte, Polizisten des Bundes und der Länder sowie die Zollverwaltung vom Geltungsbereich des Waffengesetzes und damit auch des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ausgenommen sind. Die Ausnahme erstreckt sich zunächst auf die genannten Behörden und die Behördenbediensteten, allerdings nur, soweit diese dienstlich tätig werden. Die Nichtanwendbarkeit des WaffG gilt somit nicht für den privaten Bereich der öffentlichen Bediensteten (vgl. Heinrich, in: Steindorf, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 55 Rn. 8). Ein dienstlicher Umgang ist dann anzunehmen, wenn der Bedienstete vom Dienstherrn zur Erfüllung von Dienstaufgaben mit Waffen ausgestattet wird oder aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit Umgang mit Waffen hat (vgl. Gade, in: Gade WaffG, 3. Aufl. 2022, § 55 Rn. 3).

55

An die Stelle der Regelungen des WaffG treten in all diesen Fällen jedoch die Bestimmungen der jeweils einschlägigen Verordnungen und weiterer darauf beruhender Dienstvorschriften, die die Berechtigung für den Umgang mit Waffen und Munition im Einzelnen regeln (vgl. Papsthart, in: König/Papsthart, WaffG, 2. Aufl. 2012, § 55 Rn. 2).

56

Soweit für Bundes- wie auch Landespolizisten zudem die Möglichkeit besteht, mit dienstlich zugewiesenen Waffen auch außerhalb des Dienstes umzugehen, ergeben sich die zu beachtende Sorgfaltspflichten für den außerdienstlichen Umgang mit Waffen aus den jeweiligen Dienstvorschriften, welche sich ganz überwiegend an die entsprechenden Vorschriften im WaffG anlehnen. Namentlich die Aufbewahrungspflichten des § 36 gelangen so mittelbar über die Dienstvorschriften zur Geltung (vgl. Gade, in: Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 55 Rn. 3).

57

Diese Freistellung der von § 55 Abs. 1 WaffG erfassten Personengruppen von den Bestimmungen des Waffenrechts zugunsten der Anwendung der den beruflichen Besonderheiten Rechnung tragenden Dienstvorschriften erweist sich mit Blick auf den dienstlichen Umgang mit Waffen als sachlich gerechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2012 - OVG 11 S 27.11 - juris, Rn. 14).

58

2. Rechtmäßigkeitsbedenken hinsichtlich der konkret durchgeführten Maßnahme zur Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 1 WaffG sind seitens des Klägers weder dargetan noch ersichtlich.

59

Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Auswahlentscheidung der Waffenbehörde der Beklagten, eine Aufbewahrungskontrolle beim Kläger durchzuführen. Die Beklagte legte nachvollziehbar dar, dass die Waffenbehörde die Entscheidung, eine Aufbewahrungskontrolle beim Kläger durchzuführen, auf Grundlage des Beschlusses des Gemeinderats vom 12.03.2013 zur Informationsvorlage G-13/063 getroffen hat, nachdem derartige Aufbewahrungskontrollen in einem Intervall von zwei bis vier Jahren empfohlen werden. Damit im Einklang stehen die beim Kläger durchgeführten Aufbewahrungskontrollen, da der Kläger zum 01.02.2017 in den Zuständigkeitsbereich der Waffenbehörde der Beklagten gezogen ist und die streitgegenständliche Aufbewahrungskontrolle vom 06.03.2024 mehr als fünf Jahre nach der erstmaligen Kontrolle am 13.06.2018 durchgeführt wurde. Anhaltspunkte für eine sachwidrige oder willkürliche Auswahlentscheidung der Beklagten liegen nicht vor. Dies gilt auch mit Blick auf die seitens des Klägers gerügte Ungleichbehandlung von privaten Waffenbesitzern und dem von § 55 Abs. 2 WaffG erfassten Personenkreis. Denn die Beklagte hat ausgeführt, bei der Entscheidung zur Durchführung von Aufbewahrungskontrollen nicht im Hinblick auf den Personenkreis des § 55 Abs. 2 WaffG zu differenzieren, soweit für diese § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG Anwendung findet.

60

III. Der Kläger ist ferner als verantwortlicher Gebührenschuldner im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG und § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG anzusehen, da die Aufbewahrungskontrolle - wie bereits ausgeführt - in seinem Pflichtenkreis als Waffenbesitzer erfolgte und ihm daher zurechenbar ist.

61

IV. Es bestehen auch keine Bedenken an der Höhe der erhobenen Gebühr. Auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 29.07.2024, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO verwiesen.

62

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind insbesondere mit Blick auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 - nicht gegeben.

63

Beschluss

64

Der Streitwert für das Verfahren wird nach §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG endgültig auf 100,49 EUR festgesetzt.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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