| | Streitig ist, ob ein Vorsteuererstattungsanspruch erst mit der Veröffentlichung des diesen bejahenden EuGH-Urteils im Bundessteuerblatt (BStBl) zu aktivieren ist. |
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| | Die Klägerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Ihr vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September. |
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| | Im Zusammenhang mit dem Börsengang der Klägerin machte diese in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung wurde dieser Vorsteuerabzug in Höhe von xxx DM (= xxx EUR) im Umsatzsteuerbescheid vom 2. März 2004 nicht anerkannt. Der diesbezügliche Einspruch ruhte mit Hinweis auf die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen V R 84/01 bzw. Europäischen Gerichtshof (EuGH) unter dem Az.: C-465/03 anhängigen Verfahren. |
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| | Im Urteil vom 26. Mai 2005 entschied der EuGH dieses Verfahren im Sinne der Klägerin. |
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| | In der Niederschrift über die Umsatzsteuer-Hauptsachgebietsleiter-Besprechungen 1. Halbjahr 2005 der Oberfinanzdirektion (OFD) Y (Verfügung vom 8. Juli 2005), auf die Bezug genommen wird (Bl. 59 bis 61 d.A.), wird zum o.g. EuGH-Urteil wie folgt ausgeführt: |
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| | „Das Urteil betrifft ein Verfahren vor den österreichischen Gerichten und hat daher keine unmittelbare Wirkung auf die Rechtsanwendung im Inland. Beim BFH ist noch ein Verfahren (Az.: V R 84/01) anhängig. In gleichgelagerten Fällen können Einspruchsverfahren weiter ruhen und Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.“ |
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| | Unter Bezugnahme auf diese Verfügung fertigte ein Mitarbeiter der Klägervertreter am 21. Dezember 2005 einen Aktenvermerk (auf den Bezug genommen wird, Bl. 62 d.A.), über ein Telefonat mit dem Bediensteten A., wonach dieser das Verfahren ruhen lasse, bis er Anweisung von der OFD erhalte. Die vollständige Verfügung wurde den Prozessbevollmächtigten erst im Zuge der Vorbereitung des Klageverfahrens durch den Beklagten zur Verfügung gestellt. |
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| | Das Verfahren Az.: V R 84/01 wurde in den Registern des BFH gelöscht, nachdem die dortige Klägerin Insolvenz angemeldet hatte (Vorverfahren: FG Nürnberg, Urteil vom 30. Januar 2001 II 453/2000, EFG 2001, 1572). |
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| | Am 23. März 2006 teilte der Bedienstete B. (OFD Y) der zuständigen Mitarbeiterin der Klägervertreterin zunächst telefonisch mit, die Bund-Länder-Arbeitsgruppe unternehme in dieser Sache aufgrund des anhängigen BFH-Verfahrens Az V R 84/01 momentan nichts. Nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass das Verfahren zwischenzeitlich aufgrund Konkurses erledigt sei, äußerte er sich dahingehend, dass der Klägerin nur der Klageweg verbleibe. |
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| | Am 31. März 2006 fertigte der Bedienstete C. (Hauptsachgebietsleiter Umsatzsteuer) einen Aktenvermerk. Nach Rücksprache u.a. mit einem Bediensteten der OFD Y am Rande einer Umsatzsteuerfortbildung sollte der hiesige Fall weiter ruhen; die OFD warte Lösungsvorschläge auf Bundesebene ab. Vermutlich wolle das BMF ein BFH-Urteil, damit der Vorsteuerabzug anerkannt werde. Herr D. (Rechtsbehelfsstelle des Beklagten) zeichnete diesen Vermerk zur Kenntnis ab. |
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| | In der Niederschrift über die Umsatzsteuer-Hauptsachgebietsleiter-Besprechungen 2006 der OFD Y vom 1. Juni 2006 wird unter Tz. 3.27 bezüglich des Vorsteuerabzugs bei der Ausgabe neuer Aktien danach unterschieden, ob die Ausgabe der Aktien der allgemeinen wirtschaftlichen Stärkung des Unternehmens bzw. die hieraus zugeflossenen Mittel der Erweiterung oder Stärkung eines bestimmten Geschäftsbereichs diente (Bl. 63, 64 d.A.). Diese Verfügung vom 1. Juni 2006 wurde den Klägervertretern erst in 2012 bekannt. |
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| | Nach dem streitgegenständlichen Bilanzstichtag (30.9.2006) erklärte das BMF im Schreiben vom 4. Oktober 2006 (BStBl I 2006, 614) das EuGH-Urteil vom 26. Mai 2005 für anwendbar. Daraufhin half der Beklagte dem Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid mit Bescheid vom 26. April 2007 ab. |
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| | Zum 30. April 2007 buchte die Klägerin den Vorsteuererstattungsanspruch zzgl. festgesetzter Zinsen in Höhe von xxx EUR ein. |
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| | Am 18. Mai 2009 erließ der Beklagte den Körperschaftsteuer-Bescheid für 2006, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) erging. |
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| | Im Jahre 2011 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung bzgl. der Veranlagungszeiträume 2005 - 2009 statt. In Tz. 17 des Prüfungsberichts vom 20. Dezember 2011 setzte die Bp den Vorsteuer-Erstattungsanspruch zzgl. bis zum 30. September 2006 angefallener Zinsen in Höhe von xxx EUR bereits zum Bilanzstichtag 30.9.2006 als Aktivposten an, da das BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2006 der Klägerin bzw. deren Vertretern bereits zum 30.09. bekannt gewesen sei bzw. hätte sein müssen, und erhöhte den Gewinn entsprechend. Dementsprechend erließ der Beklagte am 31. Januar 2012 einen Änderungsbescheid über Körperschaftsteuer. |
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| | Der diesbezügliche Einspruch wurde in der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2012, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. |
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| | Dagegen richtet sich die Klage vom 24. August 2012. Auf die Schriftsätze vom 27. November 2012 bzw. 14. März 2013 wird Bezug genommen. Im Wesentlichen wird unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 31. August 2011 X R 19/10, BStBl II 2012, 190 ausgeführt, zum Bilanzstichtag 30.9.2006 sei das BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2006 noch nicht bekannt gewesen. |
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| Die Klägerin beantragt, den Bescheid über Körperschaftsteuer für 2006 vom 31. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2012 dahingehend abzuändern, dass der Gewinn um xxx EUR vermindert wird, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| | Im Urteil des BFH vom 31. August 2011 X R 19/10 sei die im dortigen Streitfall maßgebende Entscheidung des EuGH zum Bilanzstichtag bereits im BStBl veröffentlicht gewesen. Die von der Klägerin aus der Entscheidung gezogene Schlussfolgerung, für die Aktivierung des Anspruchs komme es auf die Veröffentlichung der EuGH-Entscheidung im BStBl an, sei der Entscheidung nicht zu entnehmen. |
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| | Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Senats ohne weitere vorherige mündliche Verhandlung erteilt. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschriften über den Erörterungstermin vom 9. April 2013 bzw. den Verhandlungstermin vom 10. Juni 2013 Bezug genommen. |
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