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| | Die Klägerin, die seit August 2007 Arbeitslosengeld II bezieht, begehrt höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis zum 31. Juli 2007. |
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| | Die 1969 geborene Klägerin ist bosnische Staatsangehörige. Sie ist in den 90-er Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie erhielt am 27. Mai 2002 aufgrund einer Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 Ausländergesetz (AuslG) über Regelungen für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und Kosovo, insbesondere für schwer Traumatisierte aus Bosnien-Herzegowina vom 31. Januar 2001, eine Aufenthaltsbefugnis, die ab 2005 in einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) umgewandelt worden ist. U.a. erteilte die Stadt F. der Klägerin am 04. Mai 2005 eine bis zum 03. Mai 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG; eine Beschäftigung wurde ihr uneingeschränkt erlaubt, jedoch keine selbständige Erwerbstätigkeit. |
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| | Bis zum 31. Dezember 2004 bezog die Klägerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Ab dem 01. Januar 2005 bezog sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) durch die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) F.. Zuletzt bewilligte diese der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Juni 2006 bis zum 30. November 2006 (Bescheide vom 03. April 2006, 30. August 2006). Mit Bescheid vom 13. November 2006, den die Klägerin nicht angefochten hat, hob die ARGE F. die Bewilligungsentscheidung für die Zeit ab 01. Januar 2005 ganz auf, da die Klägerin einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 AufenthG und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt habe. Leistungen durch die ARGE Freiburg wurden zuletzt für den Monat November 2006 erbracht. Von einer Rückerstattung der erbrachten Leistungen wurde abgesehen. |
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| | Daraufhin beantragte die erwerbsfähige Klägerin, die über kein Einkommen und Vermögen verfügte, bei der Beklagten am 17. November 2006 Leistungen nach dem AsylbLG. Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 01. Dezember 2006 für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis zum 03. Mai 2008 Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von monatlich 466,68 EUR und berücksichtigte dabei Grundleistungen in Höhe von 167,71 EUR, einen Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in Höhe von 40,90 EUR sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von 247,60 EUR. |
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| | Dagegen legte die Klägerin am 04. Dezember 2006 Widerspruch ein, weil das Geld unmöglich zum Leben ausreiche. Mit Bescheid vom 05. Dezember 2006 änderte die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidung vom 01. Dezember 2006 ab und setzte den Zahlbetrag unter Berücksichtigung einer Heizungspauschale ab Dezember 2006 auf monatlich 565,68 EUR fest. |
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| | Mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 lehnte sie den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages wegen kostenaufwendiger Ernährung nach Einholung einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Landratsamts B./H. (Frau S. vom 13. Dezember 2006) ab. |
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| | Auch gegen diese Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein (Schreiben vom 28. Dezember 2006). Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2006, mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2007 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 05. Dezember 2006 zurück. Ihre am 15. Januar 2007 gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. Januar 2007 wegen des Mehrbedarfszuschlages zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage (S 12 AY 241/07) nahm die Klägerin am 15. Juni 2007 zurück. |
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| | Am 02. Februar 2007 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 05. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2007 Klage zum SG erhoben und höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begehrt. |
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| | Mit Bescheid vom 10. Juni 2007 stellte die Beklagte Leistungen nach dem AsylbLG mit Wirkung ab 01. August 2007 ein, da die Klägerin über eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Bleiberechts- oder Altfallregelung nach § 23 Abs. 1 AufenthG verfüge, die nicht die Voraussetzung „wegen des Krieges in ihrem Heimatland“ in § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG erfülle. |
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| | Auf ihren Antrag vom 12. Juli 2007 bewilligte die ARGE Freiburg der Klägerin für die Zeit vom 01. August 2007 bis zum 31. Januar 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Bescheid vom 09. August 2007). |
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| | Auf Anfrage der Beklagten teilte die ARGE F. dieser im Juli 2008 mit, dass für den Zeitraum vom Dezember 2006 bis Juli 2007 Leistungen nach dem SGB II, soweit diese die bereits gewährten Leistungen nach dem AsylbLG überstiegen, nicht übernommen werden könnten (Schreiben vom 22. Juli 2008). |
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| | Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2011 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei materiell rechtswidrig, verletzte jedoch die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Da sie über einen Aufenthaltstitel nach § 23 AufenthG verfüge, sei sie berechtigt, Leistungen nach dem SGB II zu beziehen, wie dies bereits bis zum 30. November 2006 geschehen sei und ab 01. August 2007 geschehe. Leistungen nach dem SGB II seien gegenüber solchen des AsylbLG vorrangig. Aus diesem Grund habe die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf höhere Analogleistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII. In dem streitigen Rechtsverhältnis sei keine Entscheidung über die Frage zu treffen, ob die Klägerin und ggf. in welcher Höhe im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II nachzugewähren seien. |
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| | Gegen den ihr am 01. März 2011 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 24. März 2011 zum LSG Baden-Württemberg eingelegte Berufung der Klägerin. Sie trägt vor, sie habe einen Anspruch auf Geld vom Arbeitsamt. Das Arbeitsamt hätte sie nicht zu den Sozialhilfebehörden schicken dürfen. |
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| | Die Klägerin beantragt sinngemäß, |
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| | den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2007 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis zum 31. Juli 2007 höhere Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids. |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und des Jobcenter F. (Rechtsnachfolger der ARGE F.) und die Verfahrensakten des SG und des Senats sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. |
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