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| | Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines (europarechtlichen) Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG. Daher war über andere, insbesondere nationale Abschiebungsverbote nicht zu entscheiden. |
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| | Der Klägerin droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine landesweite unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch den Sohn von ... und dessen kriminelle Bande, ohne dass sie durch staatliche Sicherheitskräfte ausreichend geschützt werden könnte. Ihre Eltern haben dazu vorgetragen, ... sei ein guter Bekannter der Familie, der ihnen schon öfter bei Behördengängen geholfen habe und der auch ein guter Kunde des Vaters der Klägerin sei. Er habe sich in den Kopf gesetzt, die Klägerin mit seinem wesentlich älteren Sohn ... zu verheiraten. Nachdem ihre Eltern dies mehrfach abgelehnt hätten, habe ... ihnen gedroht. Ferner sei ... in Begleitung mehrerer weiterer Mitglieder der kriminellen Bande ... im Laden des Vaters der Klägerin aufgetaucht und habe mit Entführung und Vergewaltigung der Klägerin gedroht. Danach werde ihr Vater dankbar sein, wenn ... sie noch heirate. Die Klägerin selbst kenne ... gar nicht persönlich und wolle ihn auch keinesfalls heiraten. Aus Furcht vor der Rache von ... und dessen Sohn sei die Familie dann aus Afghanistan geflüchtet. Da ... in ganz Afghanistan sehr einflussreich sei und sich durch die Flucht und Zurückweisung erheblich in seiner Ehre verletzt sehe, befürchte die Familie bei ihrer Rückkehr das Schlimmste. |
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| | Das Gericht ist von der Wahrheit dieses Vorbringens überzeugt. Zwar wusste die Klägerin selbst, die damals noch sehr jung war, nur fragmentarisch über die Geschehnisse in Herat Bescheid. Sie und ihre Schwestern sagten in der mündlichen Verhandlung aber übereinstimmend, ihre Eltern hätten sie in ihre Ausreisepläne nicht eingeweiht. Dies ist ohne weiteres plausibel, wenn man die gegenüber Deutschland andere Kultur im Umgang mit den eigenen Kindern berücksichtigt. Ihre Eltern haben überzeugend und im wesentlichen übereinstimmend geschildert, wie es zu ihrer Flucht kam. Insbesondere die Mutter der Klägerin ließ dabei große Emotionen erkennen. Der Vortrag war auch sehr detailliert, und er fügt sich in das Bild ein, welches das Gericht nach Auswertung der Erkenntnisquellen von der Lage in Afghanistan gewonnen hat (vgl. zu der Macht lokaler Machthaber jüngst den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013, Seite 13 unten und zur Zwangsverheiratung von Frauen den Bericht im „Spiegel“ Nr. 30/2013 mit dem Titel „Vergiftete Freiheit“). Die Widersprüche, die das Bundesamt den Eltern der Klägerin vorwirft, konnten in der mündlichen Verhandlung überzeugend geklärt werden. Dass der Vater der Klägerin sehr rücksichtsvoll gegenüber seiner Frau ist, erwies sich in der mündlichen Verhandlung, als er freiwillig den Saal verließ, damit seine Frau ohne Druck von ihren Erlebnissen erzählen konnte. Sie hat denn auch völlig plausibel dargestellt weshalb ... sich in sie verliebte und wie er sich ihr gegenüber benahm (vgl. ihre Angaben im Verfahren A 6 K 613/13). Solange das Bundesamt auf (kleinere) zeitliche Widersprüche abhebt, lässt es außer Acht, dass in Afghanistan viel weniger Wert auf exakte Zeiten gelegt wird als in Deutschland. Dieser kulturelle Unterschied hätte bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit berücksichtigt werden müssen, zumal die angeblichen zeitlichen Widersprüche nicht groß sind. Schließlich ist das Bundesamt bei den Fragen im Zusammenhang mit dem Führerschein der Mutter der Klägerin einem Missverständnis aufgesessen, das in der mündlichen Verhandlung ohne Schwierigkeiten aufgeklärt werden konnte. Der Vorfall hatte nichts mit ... zu tun, sondern der Drohanruf kam von einem anderen Mann. Das Ganze war Jahre vor den Geschehnissen um ... Die Mutter der Klägerin wollte damit illustrieren, dass sie als Frau in Herat kaum Rechte besaß. |
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| | Die Eltern der Klägerin haben auch glaubhaft vorgetragen, dass ... als einer der ehemaligen Stellvertreter von ... ... auch heute noch große Macht und erheblichen Einfluss in ganz Afghanistan hat und dass es daher äußerst gefährlich ist, wenn man ihn zum Feind hat, weil er sich in seiner Familienehre verletzt fühlt. |
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| | Damit müsste die Klägerin, der bereits in Afghanistan Entführung und Vergewaltigung mit anschließender Zwangsheirat angedroht worden waren, bei einer Rückkehr wieder mit den selben oder ähnlichen Repressalien rechnen. Ihr Vater sagte dazu überzeugend, dass weder der Zeitablauf noch eine eventuelle zwischenzeitliche Heirat des Sohnes von ... etwas an der Gefahr ändern würden: Die Familie der Klägerin hatte es „gewagt“, sich der vorgeschlagenen Heirat zu widersetzen und beging damit aus Sicht von ... und dessen Sohn eine große Ehrverletzung, die nach ihrem Ehrenkodex geahndet werden muss. Diese Verfolgung erfüllt gegenüber der Klägerin den Tatbestand des § 60 Abs. 2 AufenthG. Unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung im Sinne dieser Vorschrift sind Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders krass und schwer gegen Menschenrechte verstoßen wird . Hierbei ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11-, juris). Diese Gefahr kann auch von nichtstaatlichen Verfolgungsakteuren kommen (vgl. z.B. Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG, Rdnr. 107). Dass Entführung und Vergewaltigung mit dem Ziel, doch noch eine zuvor verweigerte Heirat zu erzwingen, eine unmenschliche und zugleich erniedrigende Behandlung darstellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Da das Gericht davon überzeugt ist, dass ... auch in Kabul Einfluss hat, kann die Klägerin mit ihrer Familie nicht darauf verwiesen werden, in Kabul Schutz zu suchen. |
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| | Weil das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt, muss nicht über das Vorliegen weiterer europarechtlicher Abschiebungsverbote, erst recht nicht über das Vorliegen der in der Rangfolge nachstehenden nationalen Abschiebungsverbote entschieden werden. |
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