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| | Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. |
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| | Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erfüllt die Klägerin sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Die Klägerin hat seit über acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und verfügt über ein qualifiziertes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG. Sie hat die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG erforderliche Bekenntnis- und Loyalitätserklärung abgegeben; in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2013 wurde auch deutlich, dass die Klägerin über einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfügt (vgl. zu diesem Erfordernis HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 04/2013). Die Klägerin verfügt auch über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 StAG). Das Bestehen eines Sprachtestes oder ein erfolgreicher Einbürgerungstest sind für den Nachweis des Sprachniveaus B1 sowie der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nicht Anspruchsvoraussetzung. Die Kenntnisse können vielmehr auch auf andere Weise, etwa durch eine entsprechende deutsche Schulbildung nachgewiesen werden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 05/2013 Nr. 4 sowie zu Abs. 1 S. 1 Nr. 7 05/2013 Nr. 3). So liegt der Fall hier. Auf Grund des erfolgreichen Abschlusses der Realschule sowie der Kaufmännischen Schule sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Kenntnisse der Recht- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachgewiesen. Ihre hervorragenden Deutschkenntnisse hat die Klägerin im Übrigen in den vorangegangenen mündlichen Verhandlungen unter Beweis gestellt. Schließlich ist die Klägerin auch strafrechtlich unbescholten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). |
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| | Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Sie kann auf Grund der ihr zustehenden Ausbildungsvergütung unter Einrechnung des Kindergeldes ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten. Die Klägerin bezieht auch keine Sozialleistungen. Zwar wird die Klägerin vom Jobcenter des Landkreises Göppingen nach wie vor in der Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern geführt, da sie noch unter der Adresse ihrer Eltern wohnhaft ist. Dies ist vorliegend indes unschädlich. Zum einen wird die Klägerin vom Jobcenter in die Bedarfsberechnungen nicht (mehr) einbezogen. Selbst wenn der Klägerin aber ein anteiliger Leistungsbezug zugerechnet würde, lägen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG vor, da die Klägerin ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten kann und ein quotaler Leistungsbezug lediglich auf der sozialrechtlichen Bedarfsberechnung beruhen würde (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 05/2013 Nr. 2.3). Im Hinblick auf die erfolgreiche Schul- und die gegenwärtige Berufsausbildung der Klägerin kann auch die von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG geforderte Nachhaltigkeit/positive Prognose bejaht werden. Dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfüllt, wird nunmehr vom Beklagten nicht mehr in Abrede gestellt. |
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| | Zwar erfüllt die Klägerin die Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht. Einen automatischen Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit im Falle des Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit sieht das neue türkische Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 5901 (vom 29.05.2009) nicht vor. Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass sie mit einer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ihre bisherige türkische Staatsangehörigkeit aufgibt. |
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| | Eine vom ausländischen Staat gestellte Bedingung ist i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG u. a. unzumutbar, wenn sie sich konkret-individuell betrachtet für den Einbürgerungsbewerber in nicht hinnehmbarer Weise auswirkt. Dies ist der Fall, wenn die Bedingung bei einer normativ geleiteten Betrachtung nicht mehr als sachgerecht anzuerkennen ist. Entscheidend ist, ob dem Einbürgerungsbewerber nach seinen konkreten Verhältnissen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Erfüllung der Entlassungsvoraussetzungen nach Maßgabe eines objektivierenden normativen Maßstabes aus nationaler Sicht zuzumuten ist. Der Umstand, dass eine Entlassungsbedingung nicht unüblich ist und den Rahmen des in der Staatenpraxis Üblichen wahrt, schließt nicht aus, die Entlassungsbedingung auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalles als unzumutbar anzusehen (vgl. zum Ganzen HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 05/2013 Nr. 1 m.w.N.). |
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| | Nach diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG erfüllt. Die Klägerin war noch nie und ist auch gegenwärtig nicht im Besitz türkischer Ausweispapiere. Sie ist außerdem nach ihrem glaubhaften Vorbringen im türkischen Geburtsregister nicht eingetragen. Nach den vom Beklagten dem Gericht vorgelegten Auskünften kann eine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit erst eingeleitet werden, wenn die Klägerin zuvor in das türkische Geburtsregister eingetragen wurde (vgl. Verbalnote der Türkischen Botschaft vom 16.03.1995 an das Auswärtige Amt). In einer weiteren Verbalnote der Türkischen Botschaft an das Auswärtige Amt vom 10.11.1997 wurde ausgeführt, dass die Nachholung der Geburteneintragung bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine langwierige Prozedur darstellt und diese Formalitäten sich nur in der Türkei erledigen lassen. Bei Personen über achtzehn Jahren müssten ein mit Foto versehenes Personalpapier mit Unterschriften des Dorf- bzw. Bezirksvorstehers und sämtlicher Mitglieder des Ältestenrats dem Standesamt vorgelegt und ein entsprechendes Formular ausgefüllt werden. Außerdem müssten die Eltern vor den türkischen Behörden eine Erklärung abgeben, wonach es sich bei der Person um ihr Kind handele. Das Formular werde samt Anlagen durch das Gouverneur- bzw. Landratsamt an die Polizei weitergeleitet. Die Polizei kläre insbesondere die Fragen betreffend die Staatsbürgerschaft und den Wohnort, im Hinblick auf die Eltern und deren Staatsangehörigkeit sowie deren Anschrift und die Frage, warum die Geburteneintragung bis dahin nicht erfolgt sei, und erstelle einen Bericht. Das Formular mit allen Dokumenten werde dann an das Standesamt geschickt. Wenn die Eltern miteinander verheiratet und diese nicht Angehörige eines anderen Staates seien und die Heirat standesamtlich eingetragen sei, erfolge die standesamtliche Eintragung unter Einholung der Genehmigung des Gouverneur- bzw. des Landratsamtes. Fehlten standesamtliche Eintragungen der Eltern oder liege die letzte Bearbeitung viele Jahre zurück oder seien die Eltern nicht offiziell verheiratet oder vor vielen Jahren verstorben oder wenn der Antragsteller oder ein Elternteil Angehöriger eines fremden Staates sei, werde die Akte an das Innenministerium geschickt mit der Bitte, die Staatsangehörigkeit festzustellen. Im Hinblick auf die Nachregistrierung volljähriger Kinder türkischer Eltern teilte schließlich das Türkische Generalkonsulat Stuttgart in Schreiben vom 23.03.2012 und vom 25.04.2012 an das Regierungspräsidium Tübingen mit, es sei erforderlich, dass beide Eltern persönlich auf dem Konsulat zur Antragstellung erscheinen; dies gelte auch dann, wenn eine internationale Geburtsurkunde vorliege. Eine Vertretung der Eltern durch einen Bevollmächtigten sei ausgeschlossen. Diese Auskunftslage stimmt überein mit dem Vorbringen der Klägerin im Hinblick auf ihre Vorsprache beim Türkischen Generalkonsulat am 05.03.2013. |
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| | Zwar handelt es sich bei dem Verlangen des Herkunftsstaates, zunächst die pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, um eine abstrakt zumutbare Entlassungsbedingung. Dieses Verlangen ist jedoch im konkreten Einzelfall nur dann eine zumutbare Entlassungsbedingung, wenn der Einbürgerungsbewerber eine realistische Chance hat, diese Entlassungsvoraussetzung unter zumutbaren Bedingungen in angemessener Zeit erfüllen zu können. So ist dieses Verlangen im Einzelfall konkret unzumutbar, wenn allein für die Passbeschaffung längere, unter Umständen mehrjährige Verfahrenszeiten zu erwarten sind (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 05/2013 Nr. 2 m.w.N.). Da selbst die Türkische Botschaft davon ausgeht, dass die Nachholung der Geburteneintragung bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine langwierige Prozedur darstellt, spricht vieles dafür, dass die Ordnung der personenstandsrechtlichen Angelegenheiten der Klägerin mit mehrjährigen Verfahrenszeiten verbunden ist, so dass im vorliegenden Fall schon deshalb von einer konkret unzumutbaren Entlassungsbedingung auszugehen ist. Dies braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden. Denn das Verlangen, die pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, ist weiter dann konkret unzumutbar, wenn es dem Einbürgerungsbewerber objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist, die erforderlichen Dokumente beizubringen; eine objektive Unmöglichkeit in diesem Sinne liegt beispielsweise vor, wenn es nicht in der alleinigen Verfügungsmacht des Einbürgerungsbewerbers liegt, die erforderlichen Urkunden zu erhalten, sondern dritte Personen mitwirken müssen, diese hierzu aber nicht bereit oder nicht in der Lage sind (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 05/2013 Nr. 2). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Es liegt nicht in der alleinigen Verfügungsmacht der Klägerin, ihre Nachregistrierung durch türkische Behörden im Bundesgebiet oder in der Türkei erreichen zu können. Erforderlich ist vielmehr, dass die Eltern der Klägerin persönlich zur Antragstellung erscheinen und eine schriftliche Erklärung bezüglich der Identität der Klägerin abgeben. Dies ist zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig. Die Eltern der Klägerin haben aber in einer persönlichen Erklärung vom 10.05.2013 gegenüber dem Gericht ausgeführt, sie hielten sich seit 1992 als Flüchtlinge im Bundesgebiet auf und seien hier auch als politische Flüchtlinge anerkannt. Die Räume des türkischen Generalkonsulats hätte sie noch nie betreten, da sie sich als Kurden nach wie vor von der Türkei politisch verfolgt fühlten. Auch in Zukunft würden sie das türkische Konsulat oder die türkische Auslandsvertretung nicht betreten, auch wenn dies in einbürgerungs- oder ausländerrechtlichen Verfahren ihrer Kinder verlangt würde. Bei dieser Sachlage ist es der Klägerin objektiv unmöglich, ihre Nachregistrierung durch türkische Behörden erreichen zu können. Zwar liegt eine objektive Unmöglichkeit dann nicht vor, wenn eine Verpflichtung mit Hilfe Dritter erfüllt werden kann. Dies wäre dann der Fall, wenn die deutschen Behörden die Eltern der Klägerin verpflichten könnten, an der Nachregistrierung der Klägerin mitzuwirken. Eine derartige Einwirkungsmöglichkeit sieht das deutsche Recht indes nicht vor. Ob den Eltern der Klägerin ein Erscheinen bei türkischen Auslandsvertretungen subjektiv zumutbar ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. |
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| | Da somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG vorliegen, ist der Beklagte zu verpflichten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. |
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| | Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). |
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