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| | Die Berufung hat keinen Erfolg. |
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| | Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. |
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| | Streitgegenstand ist der Bescheid vom 3. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2010 und, nachdem mit Bescheid vom 28. März 2011 die Arbeitslosengeldbewilligung zum 1. April 2011 wegen Arbeitsaufnahme der Klägerin aufgehoben wurde, noch die Höhe des Arbeitslosengeldes in dem Zeitraum vom 29. Juli 2010 bis 31. März 2011. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Arbeitslosengeldes unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 2. |
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| | Die Klägerin hatte in dem streitigen Zeitraum unstreitig Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 118 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden und vorliegend anzuwendenden Fassung (a.F.). Sie war arbeitslos im Sinne von § 119 SGB III a.F., hat sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (§ 122 SGB III a. F.) und erfüllte die Anwartschaftszeit (§ 123 Satz 1 i. V. m. § 26 Abs. 2a SGB III a.F.). |
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| | Die Beklagte hat die Höhe des Arbeitslosengeldes zutreffend berechnet, insbesondere ist das der Berechnung zugrunde gelegte Bemessungsentgelt in Höhe von 68,13 EUR nicht zu beanstanden. |
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| | Die Bemessung des der Klägerin zustehenden Arbeitslosengeldes bemisst sich nach § 129 SGB III a. F., es beträgt für Arbeitslose, die - wie die Klägerin - mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III a. F. die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen. Nach näherer Maßgabe von § 130 Abs. 2 SGB III a. F. bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bestimmte Zeiten außer Betracht. |
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| | Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr, er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III a. F.). Nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn u. a. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erhält. Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens ebenfalls nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 132 Abs. 1 SGB III a. F.). |
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| | In Anwendung dieser Bestimmungen ist bei der Klägerin ein erweiterter zweijähriger Bemessungsrahmen vom 5. April 2008 bis 4. April 2010 heranzuziehen. Das Ende des Bemessungsrahmens bildet dabei der letzte Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB III a.F.), vorliegend endete das letzte Versicherungspflichtverhältnis am 4. April 2010. Hieraus ergibt sich ein regulärer Bemessungsrahmen vom 5. April 2009 bis zum 4. April 2010 bzw. ein nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. erweiterter Bemessungsrahmen vom 5. April 2008 bis zum 4. April 2010. Auch in dem erweiterten Bemessungsrahmen liegen keine Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung der Klägerin; der letzte Abrechnungszeitraum lag im Jahr 2007. Eine Erweiterung des Bemessungsrahmens über zwei Jahre hinaus ist durch das Gesetz, wie sich aus § 130 Abs. 3 SGB III a. F. § 132 Abs. 1 SGB III a. F. ergibt, nicht vorgesehen. |
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| | Die Beklagte hat, da auch im erweiterten Bemessungszeitraum nach § 130 Abs. 3 SGB III a. F. ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mindestens 150 Tagen nicht bestand, zutreffend gemäß § 132 Abs. 1 SGB III a. F. der Berechnung des Arbeitslosengeldes als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Dabei hat sie die Klägerin zurecht der Qualifikationsgruppe 3 nach § 132 Abs. 2 SGB III a. F. zugeordnet. Der Senat verweist hinsichtlich der Zuordnung zu der Qualifikationsgruppe 3 auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab. Auch der klägerische Vortrag im Berufungsverfahren sowie die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Berechnung des Arbeitslosengeldes ist auch zur Überzeugung des Senats die Qualifikationsgruppe 3 zugrunde zu legen. Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die Klägerin der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Beklagte die Vermittlungsbemühungen für die Klägerin in erster Linie zu erstrecken hat. § 132 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. legt zu diesem Zweck vier näher bezeichnete Qualifikationsgruppen fest, denen jeweils in Abhängigkeit von der für eine Beschäftigung erforderlichen Ausbildung ein Arbeitsentgelt in Höhe eines bestimmten Bruchteils der Bezugsgröße zugeordnet ist. |
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| | Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die |
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| | 1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, |
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| | 2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße, |
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| | 3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße, |
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| | 4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße. |
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| | Das Arbeitsentgelt, das der Bemessung zugrunde zu legen ist, richtet sich nicht in erster Linie nach dem Beruf, den der Arbeitslose bisher ausgeübt hat (vgl. Brandt in Niesel/Brandt, SGB III, 5. Aufl., 2010, § 132 Rdnr. 5, Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Januar 2010 - L 8 AL 220/08 - Juris). Es ist vielmehr zunächst im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu prüfen, auf welche Beschäftigung die Vermittlungsbemühungen der Beklagten ab dem 5. April 2010 zu erstrecken sind (erster Prüfungspunkt) und sodann, welche in § 132 Abs. 2 SGB III a.F. genannte Ausbildung hierfür üblicherweise erforderlich ist (zweiter Prüfungspunkt, vgl. auch BSG, Urteil vom 4. Juli 2012 - B 11 AL 21/11 R, Bayerisches LSG, Urteil vom 27. Mai 2009 - L 10 AL 378/07 - zit. jeweils nach Juris, erkennender Senat, Urteil vom 15. November 2011 - L 13 AL 662/10 - Juris und Urteil vom 18. Oktober 2011 - L 13 AL 577/10 - www.sozialgerichtsbarkeit.de). |
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| | Auf welche Beschäftigung der Arbeitslose vermittelt werden kann, hängt wiederum von seiner beruflichen Qualifikation ab, sodass die berufliche Qualifikation letztendlich das einzig ausschlaggebende Kriterium für die Eingruppierung ist. |
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| | Die Zuordnung der Beschäftigung zu den Qualifikationsgruppen macht § 132 Abs. 2 S 2 SGB III a. F. ausdrücklich davon abhängig, dass entsprechende formelle Berufsabschlüsse vorliegen bzw. für eine Ausübung der Beschäftigung vorgeschrieben sind ("erfordern"). Demgemäß kommt es nach der Rechtsprechung des BSG für die Zuordnung zu der jeweiligen Qualifikationsgruppe grundsätzlich darauf an, ob der Arbeitslose tatsächlich über den für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen förmlichen Berufsabschluss verfügt. Die Qualifikationsgruppen sind ihrer Grundstruktur nach so angelegt, dass einem bestimmten Ausbildungsniveau des Betroffenen ein bestimmtes Entgelt zugeordnet ist. Zwar muss eine in der Vergangenheit erworbene berufliche Qualifikation nicht immer allein maßgeblich dafür sein, auf welche künftigen Beschäftigungen die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen zu erstrecken hat; dennoch wird in der Regel die Feststellung der in Betracht kommenden Beschäftigung in hohem Maße von dem förmlichen Berufsabschluss bestimmt (BSG, Urteil vom 4. Juli 2012 – B 11 AL 21/11 R – Juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Als Beschäftigung im Sinne von § 132 Abs. 2 Satz 1 SGB III a. F. ist die in nennenswertem Umfang vorhandene, nach Lebensalter, Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit des Arbeitsuchenden realistisch maßgebende Beschäftigung zu verstehen, auf die die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu richten sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob der Arbeitslose bundesweit vermittelbar (unbeschränkt ausgleichsfähig) oder seine Vermittlungsfähigkeit eingeschränkt ist. Bei uneingeschränkter Ausgleichsfähigkeit sind alle Beschäftigungen berücksichtigungsfähig, die der Arbeitslose als nicht ortsgebundene auf dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik D. ausüben kann (vgl. Brandt in Niesel/Brandt, SGB III, 5. Aufl., 2010, § 132 Rdnr. 6). |
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| | Unter Heranziehung dieser Maßstäbe ist die von der Beklagten vorgenommene Bemessung nach der Qualifikationsgruppe 3 nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte hatte insoweit ihre Vermittlungsbemühungen für die Klägerin in erster Linie auf Beschäftigungen zu erstrecken, die eine Ausbildung erfordern (vgl. § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr.3 SGB III a.F.). Dies entspricht zunächst der formalen Qualifikation der Klägerin, die eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau absolviert und im Jahr 1991 mit Erfolg abgeschlossen hat. Offen bleiben kann, ob bei der Zuordnung außer dem ursprünglichen Berufsabschluss - einschließlich erfolgreich absolvierter Weiterbildungsmaßnahmen - eine tatsächlich ausgeübte höherwertige Tätigkeit entscheidend sein kann, wenn eine Vermittlung in eine entsprechende Beschäftigung - aufgrund der bisherigen Tätigkeit - realistisch erscheint (zum Streitstand BSG, Urteil vom 4. Juli 2012 – B 11 AL 21/11 R – Juris). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat, wie sich aus den bereits dem SG vorgelegten Zeugnissen und Zertifikaten ergibt, zwar zahlreiche, zumeist betriebsinterne Fortbildungen absolviert, dadurch aber keine Qualifikation erreicht, die einem Fachschulabschluss, einer abgeschlossenen Qualifikation als Meister oder einer vergleichbaren Qualifikation entsprechen würde. Die vor der Elternzeit ausgeübte Tätigkeit als Marktleiterin bei der Firma P. D. GmbH erforderte ausweislich deren Auskunft vom 11. Juni 2013 eine kaufmännische Ausbildung und keine darüber hinausgehende Qualifikation. Damit entsprach bereits die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Qualifikationsgruppe 3. Die Beklagte, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, ihre Vermittlungsbemühungen allein auf die Tätigkeit einer Ausgebildeten zu erstrecken. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Beklagte die Vermittlungsbemühungen auf die Tätigkeit einer Sekretärin oder einer Personalsachbearbeiterin zu richten hatte, da beide Tätigkeiten als Ausbildungsberufe anzusehen und der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen sind. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass das Qualifikations- und Leistungsniveau der Klägerin, wie der Klägervertreter vorträgt, über einer einfachen Schreibkraft lag; es entsprach aber auch nicht einem Fachschulabschluss oder einer Meistertätigkeit. |
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| | Die Klägerin ist auch nicht deshalb in die Qualifikationsgruppe 2 einzuordnen, weil sie in ihrer bisherigen Berufstätigkeit ein Gehalt bezogen hat, das deutlich über dem fiktiven Bemessungsentgelt nach der Qualifikationsgruppe 3 liegt. Denn das bislang erzielte oder künftig konkret erzielbare Arbeitsentgelt ist nach dem System der Qualifikationsgruppen nach § 132 Abs. 2 SGB III a. F. unerheblich (vgl. BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R, Urteil vom 3. Dezember 2009 - B 11 AL 42/08 R, Urteil vom 4. Juli 2012 – B 11 AL 21/11 R – zit. jeweils nach Juris). |
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| | Die Beklagte hat auch das Bemessungsentgelt in Höhe von 68,13 EUR zutreffend errechnet. |
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| | Nach der maßgeblichen Qualifikationsgruppe 3 ist gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III a. F. ein fiktives Arbeitsentgelt von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße zugrunde zu legen. Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag (§ 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - [SGB IV]). Die Bezugsgröße West im hier maßgeblichen Jahr 2010 betrug 30.660,00 EUR jährlich (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 20109 vom 7. Dezember 2009 - BGBl. I 2009, 3846). Dies ergibt 68,13 EUR (30.660,00 EUR / 450). |
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| | Aufgrund der Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens vermindert sich das Bemessungsentgelt gemäß § 131 Abs. 5 SGB III a. F.; da sich das Bemessungsentgelt nach § 132 SGB III a. F. bestimmt, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentlichen Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt (§ 131 Abs. 5 Satz 3 SGB III a. F.). Die von der Beklagten insoweit vorgenommene Anpassung des Bemessungsentgelts auf die im Rahmen des Arbeitslosengeldantrags angegebene Arbeitsbereitschaft von 30 Stunden (vgl. entsprechendes Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung) im Verhältnis zu 39 Stunden ist daher nicht zu beanstanden und wird von der Klägerin auch nicht angegriffen. |
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| | Dass das Arbeitsentgelt, das die Klägerin länger als drei Jahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erzielt hat, nicht als Bemessungsentgelt herangezogen werden kann, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 4 GG und Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R, Urteil vom 21. Juli 2008 - B 7 AL 23/08 R, Urteil vom 25. August 2011 - B 11 AL 19/10 R - jeweils nach Juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Mai 2008 (a.a.O.) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08). Ein Verstoß gegen Europarecht liegt ebenfalls nicht vor (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O., m.w.N.). Ebenso wenig verstößt die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Qualifikationsgruppen gegen höherrangiges Recht (BSG, Urteil vom 4. Juli 2012 – B 11 AL 21/11 R – Juris, m.w.N.) |
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| | Die Berufung war daher zurückzuweisen. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; der Senat hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens berücksichtigt, dass die Klage im Ergebnis - bis auf das geringfügige Teilanerkenntnis - ohne Erfolg geblieben ist. |
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| | Gründe für die Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. |
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