| |
|
| | Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. VwGO).. |
|
| | Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung der beantragten Beihilfe ohne Begrenzung der Aufwendungen für Material- und Laborkosten auf 70 %. |
|
| | Zwischen den Beteiligten ist allein die Auslegung der Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 7 BVO streitig. Nach dieser Vorschrift gilt die in Nr. 1.2.1 b der Anlage zur BVO enthaltene Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, F und H der GOZ auf 70 % der ansonsten beihilfefähigen Aufwendungen nicht für die Behandlungen, die vor dem 01.01.2013 begonnen wurden, es sei denn, dass die Aufwendungen erst nach dem 31.12.2013 entstanden sind. Der Begriff des Behandlungsbeginns wird nicht näher erläutert, auch die Einzelbegründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung (Landtagsdrucksache 15/2561 vom 06.11.2012) zu Art. 9 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677), mit dem § 19 Abs. 7 BVO mit Wirkung vom 01.01.2013 eingeführt wurde, ist insoweit unergiebig. Die Auslegung nach dem allgemeinen Begriffsverständnis sowie dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt aber, dass sich der Kläger zu Recht darauf berufen kann, dass in seinem Fall die unstreitig am 05.11.2012 durchgeführte erste Untersuchung den Behandlungsbeginn darstellt und deshalb nach § 19 Abs. 7 BVO die neu eingeführten Einschränkungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Material- und Laborkosten keine Anwendung finden können. |
|
| | Der Begriff der „Behandlung“ umfasst als notwendigen ersten Schritt die Zahnuntersuchung und die hierauf basierende Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit und -planung. Dieses Begriffsverständnis deckt sich mit der teleologischen Auslegung. Für die vergleichbare Übergangsregelung in § 28 Abs. 2 S. 6 SGB V hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung, die einen Behandlungsbeginn vor Vollendung des 18. Lebensjahrs voraussetzt, bzw. für die entsprechenden Bestimmungen in den bundes- und landesrechtlichen Beihilfebestimmungen ist in der Rechtsprechung der Sozial- und Verwaltungsgerichte anerkannt, dass auf den Zeitpunkt der Erstellung des kieferorthopädischen Behandlungsplans als Behandlungsbeginn abzustellen ist, auch wenn die eigentliche Behandlung erst danach beginnt (vgl. BSG, Urteile v. 25.03.2003 - B 1 KR 17/01 R -, BSGE 91, 32, und v. 09.12.1997 - 1 RK 11/97 -, BSGE 81, 245; LSG Schleswig, Urt. v. 14.12.2005 - L 5 KR 59/04 -, juris; jurisPK-SGB V, 2. Aufl., § 28 Rdnr. 61; VG Saarlouis, Urt. v. 13.07.2011 - 6 K 1775/10 -, juris; VG Göttingen, Urt. v. 25.09.2007 - 3 A 209/06 -, juris). Begründet wird dies damit, dass das Datum des Behandlungsplans in nachprüfbarer Weise die Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit sowie den Behandlungswunsch des Versicherten und die Behandlungsbereitschaft des Zahnarztes belegt und andere denkbare Zeitpunkte erhebliche Rechtsunsicherheit nach sich ziehen können. Dieser überzeugende Gesichtspunkt ist auch auf die Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 7 BVO übertragbar. |
|
| | Die der eigentlichen Behandlung vorausgehende Untersuchung und die hieraus resultierende Behandlungsplanung leiten die Behandlung ein. Die eigentlichen Behandlungseingriffe erfolgen in Umsetzung des Behandlungsplans und setzen die Untersuchung fort. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn eine zeitliche Zäsur erfolgt und die Behandlung nicht in angemessenem zeitlichen Abstand zur einleitenden Untersuchung umgesetzt wird (vgl. BSG, Urt. v. 25.03.2003, a.a.O.). Dies ist beim Kläger jedoch nicht der Fall gewesen. Insbesondere liegt eine Zäsur nicht darin, dass der Kläger zunächst den Kostenvoranschlag dem Landesamt für Besoldung und Versorgung zur Prüfung zugeleitet hat, obwohl dies nach den Beihilfevorschriften nicht erforderlich war. Denn die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung vom 24.04.2012 - VwVBVO - (GABl. S. 383) sieht in den Schlussvorschriften ausdrücklich vor, dass sich der Beihilfeberechtigte bei Zweifeln über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen jederzeit mit der Bitte um Auskunft oder um Anerkennung der Beihilfefähigkeit dem Grunde nach (Anerkennungsbescheid) an seine Beihilfestelle wenden kann. Die Inanspruchnahme dieses Rechts kann deshalb nicht den Vorwurf begründen, der Kläger habe die Behandlung nicht in angemessenem zeitlichen Abstand zur Erstuntersuchung fortgesetzt. |
|
| | Offen bleiben kann, ob vorliegend auf den Zeitpunkt der Erstellung des Kostenvoranschlags mit Gebissbefund und Behandlungsplan vom 13.11.2012 oder auf den diesem Plan zugrundeliegenden Untersuchungstermin vom 05.11.2012 abzustellen ist, wobei für letzteren Termin spricht, dass die Untersuchung denknotwendiger Teil der Behandlung ist. Denn beide Termine liegen vor dem nach § 19 Abs. 7 BVO maßgeblichen Stichtag des 01.01.2013. |
|
| | Der Kläger hat den ihm zustehenden weiteren Beihilfeanspruch im Klageantrag korrekt beziffert, da der Kürzungsbetrag bei den beihilfefähigen Aufwendungen 661,39 EUR betragen hat und sich hieraus aufgrund des Beihilfebemessungssatzes des Klägers von 70 % der weitere Anspruch in Höhe von 462,97 EUR ergibt. |
|
| | Der Anspruch auf Prozesszinsen steht dem Kläger in entsprechender Anwendung von § 291 S. 1 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Danach ist eine Geldschuld ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verzinsen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2003 - 6 C 5.02 -, NVwZ 2003, 1385). Prozesszinsen können auch verlangt werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlungspflicht unmittelbar auslösenden Verwaltungsakt verpflichtet wird und der Umfang der hieraus resultierenden Geldschuld eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 C 38.97 -, BVerwGE 107,304). |
|
|
|
|
|