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| | Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Vereins, der Klägerin eine pauschale Schmutz-/Gefahrenzulage in Höhe von 96,20 EUR brutto monatlich zu zahlen. |
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| | Die Klägerin ist seit 01.10.2005 als Tierpflegerin beim beklagten Verein beschäftigt. Grundlage hierfür ist der Arbeitsvertrag vom 06.06.2007. Im Arbeitsvertrag ist die Anwendung des TVöD vereinbart. |
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| | Die Klägerin erhielt ab Einstellung eine pauschale Schmutz- und Gefahrenzulage von zuletzt 96,20 brutto monatlich. |
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| | Der Zahlung lag folgende Handhabung bei der von der Beklagten in F. betriebenen Tierversuchsanstalt zu Grunde: |
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| | Bis 2005 erhielten manche Tierpfleger eine Schmutz-/Gefahrenzulage, manche aber auch nicht. Nähere Angaben zur Anzahl der Tierpfleger, die vor dem Jahr 2005 die Zulage erhielten, konnten von keiner der Parteien gemacht werden. |
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| | So erhielt beispielsweise eine Arbeitnehmerin seit 1991 einen Lohnzuschlag. (Frau W., Klägerin in einem Parallelverfahren mit dem Az. 11 Sa 10/13). Mit Schreiben vom 12.11.1991 erhielt diese unter der Überschrift „Nebenabrede zum Arbeitsvertrag“ folgende Mitteilung: |
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| | Sie erhalten ab 01.11.1991 einen Lohnzuschlag nach § 29 MTB in Höhe von 0,48 DM/Stunde (jeweils nach gültigem Tarif) 148 x 0,48 = 71,04 DM davon 50% = 35,52 DM |
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| | Der Lohnzuschlag ist widerruflich. Er wird aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeiten gewährt, die Sie zur Zeit ausführen. |
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| | Der jeweilige Abteilungsleiter ist verpflichtet, der Personalverwaltung mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Lohnzuschlags wegfallen. |
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| F., den 12.11.1991/Ar. ... |
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| | Durchschrift dem Abteilungsleiter zur Kenntnis mit der Bitte, den letzten Absatz dieser Nebenabrede zum Arbeitsvertrag unbedingt zu beachten und unverzüglich mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Lohnzuschlags wegfallen. |
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| | Unter dem 28.04.1993 erhielt diese Klägerin unter der Überschrift „Festsetzung § 29 MTB“ ein dem Schreiben vom 12.11.1991 vergleichbares Schreiben, in dem ihr nunmehr mitgeteilt wurde, dass der Lohnzuschlag „nach § 29 MTB in Höhe von 0,54 DM/Stunde (jeweils nach gültigem Tarif) 148 Stunden x 0,54 DM = 79,92 DM, davon 50 % = 39,96 DM“ gezahlt werde. |
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| | Bereits unter dem 20.07.1992 hatte der für diese zuständige Abteilungsleiter der Beklagten Dr. M. von der örtlichen Verwaltung der Beklagten in F. nachstehendes Schreiben erhalten: |
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| Betr.: Überprüfung der Anspruchsvoraussetzung für Zulagen Frau W- erhält seit 01.11.1991 einen pauschalierten Lohnzuschlag gem. § 29 MTB II für: |
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| | Arbeiten mit infektiösem Material im Rahmen wissenschaftlicher Versuche sowie erhöhter Schmutzbelastung. |
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| | Wir bitten um Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulage noch gegeben sind. |
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| | Gegebenenfalls bitten wir um Bestätigung (siehe unten) und Rückgabe dieses Schreibens bis zum 31.07.1992. |
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| | Wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage nicht mehr gegeben sind, bitten wir um umgehende Mitteilung. |
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| F., den 20.07.1992/Be Unterschrift S. -Verwaltung - |
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| | Auf demselben Blatt hatte sodann Dr. M. am 06.08.1992 den bereits vorgedruckten Revers: |
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| | Die oben genannte Zulage ist weiterhin zu gewähren. |
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| | Gleichartige Überprüfungsformulare wurden in den Jahren 1993 bis 1997 sowie 1999 bis 2001 von der Verwaltung bzw. der Personalstelle dem Abteilungsleiter vorgelegt und von diesem abgezeichnet. |
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| | Zum Zeitpunkt der Einstellung dieser Klägerin fand der in den Überprüfungsformularen angesprochene § 29 MTB II in folgender auszugsweiser Fassung Anwendung: |
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| | § 29 Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge |
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| | (1) Für außergewöhnliche Arbeiten wird je nach dem Grad der Erschwernis ein Lohnzuschlag gezahlt, wenn die Arbeit |
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| a) den Arbeiter einer außergewöhnlichen Beschmutzung des Körpers oder der eigenen Arbeitskleidung aussetzt oder b) außergewöhnlich gefährlich, gesundheitsschädigend oder ekelerregend ist oder c) unter besonders erschwerenden Umständen ausgeführt werden muss. |
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| | Durch Tarifvertrag oder im Einzelfall durch Einzelvertrag kann zur Abgeltung von Überstunden, Zeitzuschlägen oder sonstigen Lohnzuschlägen oder von Arbeitsbereitschaft ein Pauschalzuschlag, ein Gesamtpauschalzuschlag, ein Pauschallohn oder ein Gesamtpauschallohn festgesetzt werden. |
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| | Des Weiteren fand Anwendung der Tarifvertrag über Lohnzuschläge gemäß § 29 MTB II für Arbeiter des Bundes vom 09. Mai 1969 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 22. März 1991, Stand: Januar 1991. Dort heißt es in § 2: |
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| | Zuschlagsberechtigende Arbeiten sind die im allgemeinen Katalog (Anlage 1) und in den Sonderkatalogen (Anlagen 2 bis 5) aufgeführten Arbeiten. |
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| | (1) Die Zuschläge können pauschaliert werden |
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| a) in einem Monatsbetrag (Pauschalzuschlag) b) für Arbeitsvorgänge |
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| (2) Voraussetzung für die Pauschalierung nach Abs. 1 Buchstabe a) ist eine gewisse Regelmäßigkeit beim Anfall zuschlagsberechtigender Arbeiten … |
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| | (3) Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Pauschale ist die Summe der innerhalb eines Feststellungszeitraums tatsächlich angefallenen Zuschläge. |
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| (4) Feststellungszeitraum ist im Fall des Absatzes 1 Buchstabe a) ein Zeitraum von mindestens drei und höchstens sechs Kalendermonaten. … |
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| | (5) Die Summe der im Feststellungszeitraum angefallenen Zuschläge wird im Falle des Abs. 1 Buchstabe a) zur Ermittlung des monatlichen Pauschalzuschlags durch die Zahl der im Feststellungszeitraum liegenden Kalendermonate geteilt. |
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| | (7) Die Pauschale ist in angemessenen Fristen, spätestens jedoch ein Jahr nach ihrer Festsetzung zu überprüfen und gegebenenfalls nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften neu festzusetzen. |
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| | Die Pauschale ist unverzüglich neu festzusetzen, wenn sie sich als offensichtlich fehlerhaft erweist oder wenn sich die Verhältnisse, die bei ihrer Ermittlung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. |
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| | (9) Der Arbeiter erhält bei der ersten Auszahlung der erstmalig festgesetzten oder der neu festgesetzten Pauschale eine schriftliche Mitteilung über ihre Höhe und der hiermit erfassten Zuschläge. |
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| | § 5 enthält eine Regelung, wonach die Zuschläge sich um jeweils 12 Prozent erhöhen, sobald sich die Löhne allgemein jeweils insgesamt um mindestens 12 Prozent erhöht haben. |
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| | Die Anlage 1 zum Tarifvertrag vom 09.05.1969 besteht in einem allgemeinen Katalog zuschlagsberechtigender Arbeiten und der dafür zu beanspruchenden Vergütung pro Stunde. Hier findet sich beispielsweise unter Nummer 9 für „Entleeren von Aschen- oder Müllgefäßen“ ein Satz von 0,48 DM/Stunde, unter Nummer 30 „Schmutzarbeiten bei der Generalreinigung von Fahrzeugen, Flugzeugen, Maschinen oder Geräten“ ein Satz von ebenfalls 0,48 DM/Stunde, unter Ziffer 31 „Reinigungsarbeiten in Laboratorien, in den mit gesundheitsgefährdenden Stoffen gearbeitet wird“ ein Satz von 1,01 DM/Stunde oder unter Nummer 58 a) „Arbeiten mit infektiösem Material im Rahmen wissenschaftlicher Versuche“ ein Satz von mit 0,48 DM/Stunde. |
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| | Die Überschrift des „Tarifvertrags über Lohnzuschläge gemäß § 29 MTB II für Arbeiter des Bundes“ wurde mit Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 30.06.2000 in Anpassung an das reformierte Tarifrecht des MTArb nunmehr bezeichnet als „Tarifvertrag über Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb für Arbeiter des Bundes (LohnzuschlagsTV)“. Inhaltlich änderte sich dabei in den zitierten Teilen nichts. |
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| | Mit dem Inkrafttreten des TVöD zum Oktober 2005 galt dessen § 19 Erschwerniszuschläge. Dort heißt es unter anderem: |
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| | (1) Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrundeliegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind. |
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| | (2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten |
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| a) mit besonderer Gefährdung c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung d) mit besonders starker Strahlenexposition oder e) oder sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen. |
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| | (5) Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden im Bereich der VK landesbezirklich für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene vereinbart. Für den Bund gelten bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrages die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen des Bundes fort. |
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| | Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden. |
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| | Im Hinblick auf die Gleitklausel des § 5 des Lohnzuschlagstarifvertrags entwickelte sich der Zulagensatz von 0,48 DM vom 01.01.1991 auf 0,54 DM ab 01.01.1993 und 0,60 DM ab 01.08.2000, auf 0,31 EUR ab 01.01.2002 und 0,35 EUR ab 01.01.2009. Der Zulagensatz von 1,01 DM ab 01.01.1991 erhöhte sich ab 01.01.1993 auf 1,13 DM, ab 01.08.2000 auf 1,27 DM, ab 01.01.2002 auf 0,65 EUR und ab 01.01.2009 auf 0,73 EUR. |
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| | Die Klägerin im Parallelverfahren erhielt über Jahre hinweg die pauschalierten Zuschläge in Fortführung ihrer Erstmitteilung aus dem Jahre 1991. Die jeweilige Höhe nach der der Anpassung 1993 folgenden Anpassung ist nicht mehr feststellbar. Auch andere Tierpfleger erhielten eine Schmutz-/Gefahrenzulage, manche aber auch nicht. Nähere Angaben zur Anzahl der Tierpfleger, die vor dem Jahr 2005 die Zulage erhielten, konnten von keiner der Parteien gemacht werden. |
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| | Rückwirkend ab 01.01.2005 - durch korrigierende Lohnabrechnungen vom September 2005 -bekamen alle bei der Beklagten in F. beschäftigten Tierpfleger eine Zulage in Höhe von monatlich 96,20 EUR, die in den jeweiligen Abrechnungen als „Schmutz-/Gefahrenzulage pauschal EUR 96,20“ bezeichnet wurde. Diese Zulage erhielten auch Mitarbeiter, die bis dahin eine entsprechende Zulage nicht bekommen hatten, beispielsweise der Mitarbeiter K., demgegenüber der Abteilungsleiter Dr. M. im Zusammenhang mit der erstmaligen Zahlung sinngemäß erklärte: „ Erschrecken Sie nicht, Sie bekommen 100,00 EUR monatlich mehr, das steht Ihnen zu.“ |
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| | Abteilungsleiter Dr. M. schied Ende Februar 2006 beim Beklagten aus. Von März 2006 bis Juni 2006 fand unter Einbindung der neuen Leiterin, Frau J., eine Revision statt. Diese enthielt im Bereich „Personalausgaben und Personalwesen“ unter anderem die Feststellung, dass die Gewährung von Zulagen/Zuschlägen nicht ausreichend dokumentiert sei und die regelmäßige Überprüfung nicht im erforderlichen Umfang stattfinde. Als Maßnahme würde empfohlen die Überprüfung der Anspruchsberechtigung, Neufestsetzung von Zulagen/Zuschlägen und künftige regelmäßige Überprüfung der Anspruchsberechtigung. |
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| | Den Tierpflegern wurde als Folge der Revision ein Erfassungsblatt zur Ermittlung der zuschlagsberechtigten Arbeitsstunden ausgehändigt, um entsprechend einem beigefügten Beiblatt mit aufgeführten Katalognummern die Stunden zu erfassen. Nach Angaben des Tierpflegers K. hat Dr. M., der sich nach seinem Ausscheiden im Rahmen von Forschungsprojekten noch in der Einrichtung befunden hat, ihm und einer Gruppe weiterer Arbeitnehmer erklärt, man solle sich nicht so viele Gedanken machen. |
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| | Ein Teil der Arbeitnehmer kam dem Erfassungsverlangen für die Zeit vom 01.09. bis 03.11.2006 nach, an der Praxis der Zuschlagszahlung änderte sich danach aber nichts. Die pauschalierte Zulage wurde weiter gezahlt. |
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| | In den Jahren 2010 und 2011 waren die Mitarbeiter erneut aufgefordert, entsprechende Erfassungsbögen auszufüllen, wozu ein Teil der Mitarbeiter allerdings nicht bereit war. Mit der Begründung, der Rücklauf der Erfassungsblätter lasse einen validen Schluss auf angefallene Zuschläge nicht zu stellte die Beklagte für alle Mitarbeiter in der Tierpflege die pauschalen Zuschlagszahlungen ein. |
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| | Die klagende Partei hat erstinstanzlich vorgetragen, ihr stehe ein Anspruch auf die bisher gewährte Pauschale in Höhe von 96,20 EUR brutto monatlich aus betrieblicher Übung zu, da monatlich eine einheitlich pauschalierte Schmutz- und Gefahrenzulage für alle Tierpfleger der Versuchstieranstalt, unabhängig von dem jeweils konkret angefallenen Aufwand, bezahlt worden sei. Der Verwaltungsleitung des Beklagten sei über Jahre bewusst gewesen, dass es sich um eine Übererfüllung handle. Die Zielrichtung der durch Herrn Dr. M. eingeführten einheitlichen Pauschale sei gewesen, innerhalb der Belegschaft auftretende Differenzen, wer welche Tätigkeiten verrichte und dadurch unterschiedliche Zuschlagsberechtigungen erwerben könne, zu vermeiden. Ein reibungsloser täglicher Ablauf habe dadurch gefördert werden sollen. Der von dem beklagten Verein gewährte Betrag stelle bewusst eine deutliche Anhebung der Beträge dar, welche einzelnen Arbeitnehmern in der Vergangenheit bezahlt worden seien. Die Zahlung seit dem Jahr 2005 sei unabhängig von einer konkreten Erfassung möglicherweise zuschlagsberechtigter konkreter Tätigkeiten erfolgt. Sie stelle auch keine Pauschalierung eines bei der Erfassung über einen längeren Zeitraum ermittelten Betrages dar. |
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| | Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliege auch nicht den Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht für die mögliche Begründung einer betrieblichen Übung im „öffentlichen Dienst" anwende. Allein die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln begründe kein Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sei auch im Geltungsbereich des öffentlichen Dienstes eine betriebliche Übung nicht ausgeschlossen. |
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| | Das Schriftformerfordernis des § 2 Abs. 3 TVöD stehe dem Anspruch nicht entgegen, da die Leistung eine Hauptpflicht betreffe und daher keine Nebenabrede vorliege. |
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| | Die klagende Partei hat zuletzt beantragt: |
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| | 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum von 01.07. bis 31.12.2012 EUR 577,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.12.2012 zu bezahlen. |
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| | 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin Anspruch auf eine pauschale Schmutz-/Gefahrzulage in Höhe von 96,20 EUR brutto monatlich hat. |
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| | Der beklagte Verein hat beantragt, |
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| | Der Anspruch der Klägerin scheitere bereits an § 2 Abs. 3 TVöD/L, da eine Nebenabrede vorliege. Auch würden die Grundsätze der betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst zur Anwendung kommen. Der beklagte Verein sei eine gemeinnützige Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht, der weit überwiegend seine Mittel zur Hälfte vom Bund und den Ländern zur Verfügung gestellt bekomme. Er sei daher an das sogenannte „Besserstellungsverbot" gebunden. |
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| | Ein Anspruch der Klägerin aus „betrieblicher Übung" scheitere des Weiteren daran, dass bereits im Jahr 2006 und sodann in den Jahren 2010 und 2011 die Arbeitnehmer erkannt haben mussten, dass sie sich an der Pauschalierung nicht festhalten können. Der Beklagte habe nicht zu verantworten, dass es bei keinem der drei Versuche zu einer erfolgreichen Grundlagenermittlung gekommen sei. |
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| | Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen. |
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| | Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Klägerin würden die Ansprüche nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung zustehen. Die Pauschale sei nicht auf der Grundlage einer Ermittlung oder auf Grund einer Erhebungsgrundlage bezahlt worden. Seit 2005 sei die Zahlung vorbehaltslos erfolgt. Sie habe auch nicht an die konkrete Erschwernis oder den Durchschnitt der Erschwerniszulagen oder Ähnliches angeknüpft. Es sei vielmehr wohl eine Zahlung auf der Basis von 148 Stunden zu je 0,65 EUR erfolgt. Werde ohne eine objektive Grundlage für den tatsächlichen Anfall der Erschwernis die Pauschale bezahlt, müssten die Arbeitnehmer davon ausgehen, dass diese Leistungen unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen erfolgten. Da der Beklagte auch nicht vorgetragen habe, dass den Arbeitnehmern der Revisionsbericht offen gelegt worden sei, habe sich bei den Arbeitnehmern auch ein Vertrauenstatbestand verfestigen können. Nach 2006 sei die monatliche, pauschale Zahlung für weitere fünf Jahre bezahlt worden. Im Jahr 2010 sei bereits eine gefestigte betriebliche Übung entstanden gewesen, so dass es auf die Erfassungsversuche in den Jahren 2010 und 2011 nicht ankomme. Der Beklagte gehöre auch nicht unmittelbar zum öffentlichen Dienst. Der streitige Zuschlag betreffe keine Nebenabrede. |
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| | Mit seiner am 28.02.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung gegen das ihm am 14.02.2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 15.05.2013 an diesem Tag begründet hat, verfolgt der Beklagte sein klagabweisendes Begehren weiter. Er moniert zunächst, dass das Arbeitsgericht mit einem Federstrich die eingeschränkte Geltung des Rechtsinstitutes der betrieblichen Übung vom Tisch gefegt habe, ohne sich mit den rechtlichen Gegebenheiten des Beklagten eingehender zu befassen. Das Arbeitsgericht habe dabei verkannt, dass der Beklagte durch die jährlichen Zuwendungsbescheide an den Grundsatz des Normvollzugs und damit zugleich an das Besserstellungsverbot zumindest durch Nebenbestimmung des jährlichen Zuwendungsbescheides gebunden sei. Würde sich der Beklagte nicht an die Vorgaben aus den jährlichen Zuwendungsbescheiden halten liefe er Gefahr, seine Existenz zu gefährden. Dies aber zeige, dass der Beklagten ebenso wie Eigenbetriebe der öffentlichen Hand, die in Rechtsformen von juristischen Personen existierten, an Haushaltsvorgaben gebunden sei und deshalb wie diese behandelt werden müsse, weshalb der Grundsatz der betrieblichen Übung nur eingeschränkt gelte und die Klägerin nicht habe darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte auf Dauer die Pauschalierung der Zuschläge aufrechterhalten würde. Eine betriebliche Übung sei aber auch unabhängig von der Annahme einer eingeschränkten Anwendbarkeit ihrer Grundsätze schon deshalb nicht entstanden, weil der pauschalierten Zahlung, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts, durchaus ein tarifvertraglicher Anknüpfungspunkt zugrunde gelegen habe. Dies ergebe sich aus der Zuschlagsvita und der Tatsache, dass der Beklagte erkennbar für die Klägerin und ihre Arbeitskollegen bereits im Jahre 2006 und noch einmal in den Jahren 2010 und 2011 Erhebungen angestellt habe, um abzuklären, ob die jeweiligen Tierpfleger überhaupt zuschlagspflichtige Tätigkeiten in entsprechendem Umfang verrichten würden. Wenn aber die betreffenden Arbeitnehmer wüssten, welchen Sinn und Zweck der Arbeitgeber mit derartigen Erhebungen verfolge, würde es den Rechtsgedanken von Treu und Glauben auf den Kopf stellen, wenn man zuließe, dass diese Arbeitnehmer dadurch, dass sie sich einer solchen Erhebung entzögen oder aber nicht ordentlich mitwirken könnten oder wollten, auch noch für schutzwürdig in ihrem Vertrauen auf die uneingeschränkte Fortzahlung der Pauschale erachten würden. Denn der Beklagte habe ab 2006 und dann spätestens wieder in 2010 und 2011 zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt sei, die Zuschläge weiterhin, ohne über eine entsprechende Datenerhebung zu verfügen, zu zahlen. |
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| | Der Beklagte stellt die Anträge: |
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| | 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 25.01.2013, Az. 14 Ca 375/12 abgeändert und die Klage abgewiesen. |
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| | 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. |
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| | 3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen. |
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|
| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie wendet sich entschieden gegen die Auffassung des Beklagten, die Grundsätze der betrieblichen Übung fänden auf Arbeitsverhältnisse mit ihm keine Anwendung. Auch das BAG habe selbst im Bereich des öffentlichen Dienstes Ansprüche auf der Basis einer betrieblichen Übung im Einzelfall bejaht, mitnichten aber sei der Beklagte dem öffentlichen Dienst gleichzustellen. Er sei weder Bestandteil der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung noch gehöre er zur Gruppe der in der Hand des Staates stehenden privatrechtlich organisierten Betriebe. Der Umstand, dass er seine Tätigkeit überwiegend aus Forschungsmitteln der öffentlichen Hand finanziere, führe eben nicht dazu, dass er wie eine Einrichtung der öffentlichen Hand zu behandeln sei. Vorgaben der Zuwendungsempfänger in den jährlichen Zuwendungsbescheiden führten schon deshalb nicht zum Ausschluss eigener Spielräume, weil der Beklagte seine Finanzierung nicht aufgrund von ihm nicht beeinflussbaren Rechtsgestaltungsakten eines Haushaltsgesetzgebers erhalte, sondern weil von ihm selbst öffentliche Mittel beantragt würden. Die Eigenschaft des öffentlichen Dienstes könne aber nicht über vertragliche Bindungen aus Zuwendungsbescheiden auf beliebige Dritte übertragen werden. Das Arbeitsgericht habe auch die Grundsätze betrieblicher Übung zutreffend angewandt. In dem vollen Bewusstsein, dass nicht alle Tierpfleger ein erschwernisbelastetes Arbeitsvolumen von 148 Stunden erbracht haben konnten, habe Herr Dr. M. im Jahre 2005 veranlasst, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den unterschiedlichen Versuchstierbereichen einheitliche Zulagen erhielten, was nicht auf der Grundlage einer Ermittlung schmutz- oder gefahrbelasteter Tätigkeiten erfolgt sei, und zwar unabhängig von bestehenden oder früheren vertraglichen Regelungen. Soweit die Klägerin in den Monaten September bis November 2006 zeitliche Erfassungen vorgenommen habe, sei dieses Erfassungsergebnis ohne jeden Einfluss auf die gezahlte Pauschale geblieben. Eine Anpassung sei nicht vorgenommen worden, obwohl die in den vorgelegten Erfassungsbögen wiedergegebenen zuschlagspflichtigen Arbeitsstunden nicht die bezahlte Schmutzzulage gerechtfertigt hätten. Das Ansinnen des Beklagten, in den Jahren 2010 und 2011 erneut Erhebungen bezüglich zuschlagspflichtiger Tätigkeiten anzuordnen, sei aus der Sicht der Klägerin nicht nachvollziehbar gewesen, da ohnehin seit Jahren ein Anspruch auf die pauschalierte Schmutzzulage bestanden habe. Der Beklagte habe mit der Gewährung der Schmutzzulage in der konkreten Höhe erkennbar keinen Normvollzug betrieben, aber auch deshalb bei den beschäftigten Tierpflegern einen berechtigten Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass alle Tierpfleger eine gleichbleibende Pauschale ungeachtet der konkret verrichteten Tätigkeiten erhielten, weil der Beklagte durch diese Praxis zum einen eine erhebliche Vereinfachung der Arbeitsabläufe in der Versuchstieranstalt erreicht, im Übrigen Abrechnungsvorgänge vereinfacht und schließlich vermieden habe, so dass im Hinblick auf spezielle und teils differierende Erschwernis- und Gefährdungszulagen die erhebliche Gefahr von Differenzen innerhalb der Teams vermieden werden konnte darüber, wer letztlich welche Aufgaben verrichtete und damit die entsprechende höhere Vergütung erhält. Schließlich könne der Entstehung des Zulagenanspruchs aus betrieblicher Übung nicht das tarifliche Schriftformerfordernis des § 2 Abs. 3 TVöD entgegengehalten werden, denn bei der gewährten pauschalen Schmutz- und Gefahrenzulage handle es sich um eine in ihrer konkreten Ausgestaltung außertarifliche Regelung, die eine synallagmatische Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag enthalte und damit eine Hauptleistungspflicht des Beklagten darstelle, nicht aber eine Nebenabrede. |
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