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| | Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihr nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ein Entgelt der Entgeltgruppe 8, Stufe 3 statt wie bisher ein Entgelt der Entgeltgruppe 6, Stufe 3 zu zahlen. Für den Zeitraum 01.04.2012 bis 30.06.2013 macht sie rückständige Differenzbeträge (für April und Mai der Stufe 2) in Höhe von insgesamt 2.243,72 Euro brutto geltend. |
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| | Die Klägerin wurde am … 1965 geboren. Im Jahr 1999 schloss sie erfolgreich ihre Ausbildung zur staatlich anerkannten Arbeitserzieherin ab. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit dem 01.09.2006. Die letzten maßgebenden Arbeitsverträge datieren vom 04.06.2009 (Anlage K 5 zur Klagschrift, Prozessakte des Arbeitsgerichts (im Folgenden: Arb), Bl. 26) und vom 13.07.2010 (Anlage K 6 zur Klagschrift, Arb Bl. 29). Die Wochenarbeitszeit der Klägerin beträgt 30 Stunden. |
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| | Der Beklagte wendet auf seine Arbeitsverhältnisse den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder an. § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 04.06.2009 legt bezüglich der Entgeltbedingungen Folgendes fest: |
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| | „Frau K. ist gem. §§ 12, 13 TV-L in der Entgeltgruppe 6, ES 1 eingruppiert. Diese Eingruppierung ist vorläufig. Mit dem Inkrafttreten einer neuen, kraft Gesetzes für den Arbeitgeber verbindlichen, tarifvertraglichen Entgeltordnung wird die Eingruppierung mit Wirkung für die Zukunft gem. dieser neuen Entgeltordnung geändert. Bis zum Inkrafttreten einer neuen, für den Arbeitgeber kraft Gesetzes verbindlichen, tarifvertraglichen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungen nur vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.“ |
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| | Die Klägerin ist für den Beklagten als Ergotherapeutin tätig. Die seit 01.01.2012 gültige Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A) stellt in Teil II (Tätigkeitsmerkmale für bestimme Beschäftigungsgruppen) unter 10.5 (Ergotherapeuten) folgende Anforderungen an die Vergütung der Ergotherapeuten: |
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| - Entgeltgruppe 6: „Ergotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit.“ |
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| - Entgeltgruppe 8: „Ergotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)“ |
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| - Protokollerklärungen: „1. Schwierige Aufgaben sind z. B. Beschäftigungstherapie bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie. 2. Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa 1/4 der gesamten Tätigkeit ausmacht.“ |
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| | Seit dem 22.06.2009 arbeitet die Klägerin für den Beklagten als Arbeitstherapeutin in der Beschäftigungstherapie (§ 1 des Arbeitsvertrags vom 04.06.2009). Seit dem 01.10.2010 versorgt sie insbesondere die Bewohner zweier Wohnbereiche des Samariterhauses ergotherapeutisch. Das Samariterhaus ist eine Altenpflegeeinrichtung des Beklagten. Neben Einzeltherapien (Einzelbeschäftigungen, Spaziergängen, Aktivierungen) werden von der Klägerin die folgenden Gruppenarbeiten durchgeführt, an denen auch die Bewohner der anderen Wohnbereiche teilnehmen: |
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| - Esstraining (4 Stunden wöchentlich) - Bewegungstherapie (1,5 Stunden wöchentlich) - Sturzprophylaxe (3 Stunden wöchentlich) - Kochgruppe (3,5 Stunden wöchentlich) - Tischgespräche (1,5 Stunden wöchentlich) - Spielenachmittag (1,5 Stunden wöchentlich) - Backen (2 Stunden wöchentlich) - Zeitungsrunde (1,5 Stunden wöchentlich). |
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| | Im April und Mai 2012 erhielt die Klägerin vom Beklagten ein Entgelt der Entgeltgruppe 6, Stufe 2. Danach wurde ihr ein Entgelt der Entgeltgruppe 6, Stufe 3 gezahlt. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.10.2012 (s. im Einzelnen Anlage K 11 zur Klagschrift, Arb Bl. 36) forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich auf, sie auf Grund ihrer Tätigkeit in der Pflege an Heimbewohnern mit schweren physischen und psychischen Funktionseinschränkungen in die Entgeltgruppe 8 höherzugruppieren. |
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| | Die Klagschrift ging am 31.12.2012 beim Arbeitsgericht ein und wurde dem Beklagten am 04.01.2013 zugestellt. |
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| Die Klägerin hat vorgetragen, ihr sei ein Entgelt der Entgeltgruppe 8 zu zahlen, weil sie als Ergotherapeutin in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben zu erfüllen habe. Ihre Arbeit sei als Ganzes zu bewerten und könne nicht in einzelne Arbeitsvorgänge aufgespaltet werden. Schon ein Vergleich mit den Aufgaben eines Ergotherapeuten in einer ergotherapeutischen Praxis zeige, dass ihre Aufgaben auf Grund der Gebrechen der Heimbewohner schwierig sei (s. im Einzelnen: Schriftsatz der Klägerin vom 01.04.2013, S. 15 f., Arb Bl. 118 f.). |
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| | Ihre Aufgaben im Samariterhaus des Beklagten erfüllten sowohl die qualitativen wie die quantitativen Anforderungen der Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2. Die in Nr. 1 aufgeführten Regelbeispiele setzten therapeutische Maßnahmen an oder bei körperlich oder geistig behinderten Menschen voraus. Sie betreue etwa 40 bis 45 Heimbewohner, von denen 33 an mindestens drei schwerwiegenden Erkrankungen/Behinderungen litten, die zu erheblichen Einschränkungen psychischer oder geistiger Art führten (s. im Einzelnen anonymisierte Bewohnerliste, Anlage K 16 zum Schriftsatz der Klägerin vom 01.04.2013, Arb Bl. 122 ff.). Die in Nr. 1 aufgeführten Regelbeispiele erforderten dagegen nicht, dass die Ergotherapie Bestandteil einer medizinischen Heilbehandlung schwerstkranker Heimbewohner sei. Zum einen heile Ergotherapie nicht, sondern stelle eine Form der Rehabilitation dar, die den in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkten Menschen in seinen Betätigungen unterstütze. Zum anderen könne nicht zwischen Krankheiten und Behinderungen unterschieden werden. Das sei begrifflich schon fragwürdig, zudem nicht sachgerecht. Die Schwierigkeit einer ergotherapeutischen Maßnahme richte sich nicht danach, ob sie einen kranken oder einen chronisch Behinderten betreffe. |
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| | Das quantitative Erfordernis der Protokollerklärung Nr. 2 erfülle ihre Arbeit schon deshalb, weil sie als ein Arbeitsvorgang zu betrachten sei. Aber auch wenn man ihre einzelnen Tätigkeiten getrennt bewerte, handele es sich bei der Sturzprophylaxe, dem Esstraining, dem Tischgespräch und der Kochgruppe um schwierige Aufgaben (im Einzelnen s. Schriftsatz der Klägerin vom 01.04.2013, S. 7, Arb Bl. 110 der Akte). Das seien 12 von 30 Wochenstunden. |
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| | Die Klägerin hat beantragt, |
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| | 1. der Beklagte wird verurteilt, 1.346,24 Euro an die Klägerin zu zahlen. |
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| | 2. es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung aus der Entgeltgruppe 8, Stufe 3 TV-L West 2013 ab dem 01.01.2013 zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag in Höhe von 149,58 Euro, ab jeweiliger Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen. |
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| | Der Beklagte hat beantragt, |
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| Er hat vorgetragen, die Klägerin nehme keine schwierigen Aufgaben im Sinne des Tarifvertrags wahr. Sie arbeite nicht in der Geriatrie. Wie dieses Regelbeispiel und das Regelbeispiel „in der Psychiatrie“ zeigten, sei Ergotherapie nur dann als schwierig zu bewerten, wenn sie Bestandteil einer systematischen ärztlichen Heilbehandlung sei. Die Tarifvertragsparteien hätten ihre Aufzählung in der Protokollerklärung Nr. 1 - was sonst naheliegend gewesen wäre - nicht durch Begriffe „mit psychisch Kranken“, „ mit alten“ oder „mit pflegebedürftigen Menschen“ ergänzt. 90 % der Bewohner des Samariterhauses seien nicht krank im Sinne des Tarifvertrags. Die von der Klägerin zu leistende Ergotherapie sei nicht Bestandteil ärztlicher Heilbehandlungen und stelle daher keine schwierige Aufgabe dar. |
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| | Zudem sei ein Großteil der Forderungen der Klägerin gem. § 37 TV-L verfallen. Die Klägerin habe ihre Forderungen vor Klagerhebung nicht ordnungsgemäß geltend gemacht. Das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.10.2012 enthalte keine bezifferte Entgeltforderung. |
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| | Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.05.2013 abgewiesen. Als Arbeitstherapeutin in einem Alten- und Pflegeheim nehme die Klägerin keine schwierigen Aufgaben im Sinne des Tarifvertrags wahr. In den tariflichen Regelbeispielen gebe es dafür keine Anhaltspunkte. Ob und in welchem Umfang die Klägerin mit einzelnen Behandlungen schwierige Aufgaben zu bewältigen habe, lasse sich ihrem Sachvortrag nicht entnehmen. |
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| | Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.05. zugestellt. Die Berufung ging am 24.06., die Berufungsbegründung am Montag, den 29.07. beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung wurde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 31.07. zugestellt. Die Berufungserwiderung erreichte am Montag, den 02.09.2013 das Landesarbeitsgericht. |
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| Die Klägerin trägt vor, ihre Arbeit im Samariterhaus des Beklagten sei qualitativ den tariflichen Regelbeispielen der Entgeltgruppe 8 gleichzusetzen, weil sie - wie im Einzelnen aufgelistet - mit Heimbewohnern arbeite, die zu 2/3 mehrfache hochgradige geistig-seelische und/oder körperliche Behinderungen aufwiesen. Das sei mit Tätigkeiten an bzw. bei Querschnittsgelähmten, Patienten mit Kinderlähmungen oder spastisch Gelähmten, die in der Protokollerklärung Nr. 1 als Regelbeispiele aufgenommen seien, vergleichbar (im Einzelnen s. Schriftsatz vom 27.07.2013, S. 7 ff., Bl. 47 ff. der Akte). |
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| | Sie arbeite zwar nicht „in der Geriatrie“. Damit seien aber Tätigkeiten in anderen Einrichtungen wie dem Samariterhaus, die in ihrer Wertigkeit den Tätigkeiten in der Psychiatrie und/oder in der Geriatrie entsprächen, nicht von der Entgeltgruppe 8 ausgeschlossen. Der Wohnbereich im 3. OG des Samariterhauses, für den sie u.a. zuständig sei, entspreche - auch wenn er nicht so bezeichnet werde - einer gerontopsychiatrischen Station einer klinischen Einrichtung. Die Bewohner Nr. 1 bis Nr. 14 wiesen alle wesentlichen Merkmale von Patienten einer solchen Klinikstation auf. |
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| | Zu den quantitativen Anforderungen der Entgeltgruppe 8 s. Aufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 27.07.2013, S. 12 ff. (Bl. 52 ff. der Akte). Zu den fachlichen Anforderungen der Einzelaufgaben der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 27.09.2013, S. 5 ff. (Bl. 138 ff. der Akte) verwiesen. |
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| | Ende September faxte die Klägerin dem Beklagten die Bewohnerliste mit Namen zu (Anlage zum Schriftsatz vom 27.09.2013, Bl. 145 ff. der Akte). |
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| | 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 15.05.2013, Az. 4 Ca 4/14 - der Klägerin zugestellt am 27.05.2013 - wird abgeändert. |
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| | 2. der Beklagte wird verurteilt, 2.243,72 Euro an die Klägerin zu zahlen. |
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| | 3. es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung aus der Entgeltgruppe 8, Stufe 3 TV-L (West) 2013 ab dem 01.07.2013 zu zahlen. |
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| | die Berufung wird zurückgewiesen. |
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| Er trägt vor, die Bewohner des Samariterhauses seien nicht mit den Personengruppen vergleichbar, die in der Protokollerklärung Nr. 1 genannt seien. Die Hausbewohner litten nicht unter vergleichbaren Erkrankungen. Die ursprünglich anonymisierte Bewohnerliste sei für ihn nicht nachvollziehbar gewesen. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beim Landesarbeitsgericht eingereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen. |
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