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| | a) Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten. Der Beklagte ist, indem er die streitbefangenen Rechnungskopien an die Polizeidirektion Y herausgegeben hat, im Zusammenhang mit der Verwaltung der Umsatzsteuer und damit einer Abgabe i. S. des § 3 AO tätig geworden. |
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| | b) Die vom Kläger begehrte Verweisung an das Oberlandesgericht (OLG) X kommt nicht in Betracht. Es handelt sich nicht um eine Angelegenheit des Straf- und Bußgeldverfahrens, für das die Vorschriften der FGO keine Anwendung fänden (§ 33 Abs. 3 FGO). Denn der Beklagte hat bei Herausgabe der Rechnungskopien nicht die Aufgaben einer Strafverfolgungsbehörde wahrgenommen; ein Steuerstrafverfahren war gegen den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt (und auch später) nicht eröffnet. Der Streitfall liegt auch anders als derjenige in dem Parallelverfahren mit dem Az.: 1 V 2530/12, in dem der Senat durch Beschluss vom 30. Juli 2012 – 1 V 2530/12 den Rechtsstreit an das OLG X verwiesen hat und auf den sich der Kläger augenscheinlich beruft. Denn dort ging es um die Frage, ob einem Bediensteten des Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben werden kann, in dem seinerzeit gegen den Kläger bereits geführten Strafverfahren wegen Betrugs vor dem LG X eine Aussage als Zeuge zu verweigern. Dabei indessen handelte es sich – anders als hier – um eine Angelegenheit i. S. des § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetzes (EGGVG), weil es in der Sache um die Rechtmäßigkeit der Anordnung des LG X auf Durchführung der Zeugenvernehmung ging. |
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| | 2. Der 1. Senat des FG Baden-Württemberg ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit wegen Auskunftserteilung berufen. Eine Verweisung an den 4. Senat des FG war nicht zu veranlassen. |
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| | a) Nach dem – wegen des Klageeingangs am 8. November 2011 einschlägigen –Geschäftsverteilungsplan für das FG für das Geschäftsjahr 2011 in der Fassung des Präsidiumsbeschlusses vom 11. November 2010 ist der 1. Senat unter anderem zuständig für eingehende Streitsachen aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums X (und damit auch aus dem Bezirk des Beklagten) wegen Umsatzsteuer. Nach Ziffer 2 Abs. 1 des Zusatzes für alle Senate umfasst die Zuständigkeit eines Senates für Klagen wegen einer bestimmten Steuerart (hier: wegen Umsatzsteuer) außer Klagen gegen die Steuerfestsetzung auch die mit den betreffenden Steuern in Zusammenhang stehenden sonstigen Streitsachen; dabei entscheiden die Senate auch über Fragen der AO (Zusatz für alle Senate, Ziffer. 4). Nur wenn die Zuständigkeit für eine Sache im Geschäftsverteilungsplan überhaupt nicht geregelt ist, entscheidet bei den Senaten in Stuttgart der 4. Senat (Zusatz für alle Senate, Ziffer 10 Satz 1). |
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| | b) In Anwendung dieser Regelungen unterliegt es keinem Zweifel, dass das Begehren des Klägers, festzustellen, dass die Herausgabe der Rechnungskopien an die Kriminalpolizei Y rechtswidrig war, der sachlichen Zuständigkeit des 1. Senats unterliegt. Denn die Rechnungskopien sind im Rahmen der Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldung für ... in den Verfügungsbereich des Beklagten gelangt und von ihm zu den Umsatzsteuerakten des Klägers genommen worden. Es handelt sich mithin um eine mit der Umsatzsteuer in Zusammenhang stehende Streitsache, die Rechtsfragen des § 30 AO aufwirft. Dafür, dass stattdessen die (nur subsidiäre) Auffangzuständigkeit des 4. Senats eröffnet wäre, liefert der Streitfall keine Anhaltspunkte. Die darauf gerichtete Rüge des Klägers dient offenkundig nur der Verfahrensverschleppung. |
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| | 3. Der 1. Senat entscheidet über die Klage in seiner sich aus dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan ergebenden Besetzung durch Richter I als Einzelrichter. |
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| | a) Das Ablehnungsgesuch des Klägers, mit dem der Richter für das weitere Verfahren als befangen abgelehnt wird, ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. |
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| | Die vorgetragenen Ablehnungsgründe können eine Richterablehnung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen. Das Ablehnungsgesuch erschöpft sich – soweit es nicht ausschließlich verunglimpfenden Inhalt hat – in Behauptungen, die bereits Gegenstand mehrerer Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den erkennenden Richter waren und die der Senat mehrfach (auch im Parallelverfahren mit dem Az.: 1 K ...) mit eingehender Begründung als nicht durchgreifend erachtet hat. |
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| | Anders als der Kläger meint, ist das Gericht auch ohne weiteres berechtigt, über die Unzulässigkeit derartiger offenkundig allein zur Verfahrensverschleppung gestellter Ablehnungsgesuche durch den (nur rechtsmissbräuchlich) abgelehnten Richter selbst zu entscheiden. Dem hinreichend prozesserfahrenen Kläger ist aus anderen Verfahren im Übrigen auch hinlänglich bekannt, dass ihm missliebige verfahrensleitende Entscheidungen über vorangegangene Prozessanträge keine Ablehnungsgesuche rechtfertigen. Wenn er gleichwohl auf seiner Richterablehnung beharrt, zeigt dies, dass es ihm in Wahrheit nicht um die Sache selbst geht, sondern darum, in rechtsmissbräuchlicher Weise die Verfahrensabläufe des Gerichts zu hemmen. Dem muss das Gericht keinen weiteren Vorschub leisten. |
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| | b) Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter hat der Senat mit nicht gesondert anfechtbarem Beschluss vom 11. November 2013 – 1 K 3881/11 beschlossen. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür lagen vor (§ 6 Abs. 1 FGO). Weder weist die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Die Gründe hierfür hat der Senat in anderem Zusammenhang in seinem PKH-Beschluss vom 11. November 2013 – 1 K 3881/11 ausführlich dargestellt. Die gegenteiligen Ausführungen des Klägers sind ohne Substanz. |
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| | 4. Über die Klage kann aufgrund der am 4. Dezember 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung durch Urteil entschieden werden, ohne dass es der Bestellung eines Prozesspflegers für den Kläger bedurft hätte. Eine vorherige Entscheidung durch Zwischenurteil (§ 97 FGO) war nicht erforderlich. |
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| | An der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 58 Abs. 1 FGO) bestehen keine hinreichenden Zweifel. Davon geht im Übrigen offenkundig auch der Kläger selbst aus. In dem dem Gericht bekanntgewordenen, jüngst ergangenen Urteil des Landgerichts X vom ... finden sich zu einer nur eingeschränkten Fähigkeit des Klägers zur Vornahme von Prozesshandlungen keinerlei Anhaltspunkte. Auch das prozessuale Verhalten des Klägers im vorliegenden Verfahren lässt darauf – so querulatorisch es auch sein mag – keine Rückschlüsse zu. Die erst nach Bekanntwerden der Ladung zur mündlichen Verhandlung getätigten gegenteiligen Ausführungen des Klägers dienen offenkundig wiederum lediglich der Verfahrensverschleppung. |
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| | 5. Den verfahrensleitend gestellten Anträgen des Klägers auf Anordnung weiterer Akteneinsicht, auf Anfertigung einer vollständigen Kopie der Akten und auf Anordnung eines Einzeltransports zur Vorführung zum Termin war nicht zu entsprechen. |
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| | a) Vor Durchführung der mündlichen Verhandlung und Ergehen des Urteils war dem Kläger nicht erneut Akteneinsicht zu gewähren. |
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| | Der Kläger hat mehrfach und umfassend in die Akten des Verfahrens einschließlich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten Einsicht nehmen können. Zuletzt ist ihm am 19. November 2013 zwischen 11.20 Uhr und 13.00 Uhr und damit über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Stunden die Einsichtnahme der Akten ermöglicht worden. Dem Kläger ist zudem von der JVA M die Möglichkeit einer weiteren Akteneinsicht in einem nachfolgenden Termin ausdrücklich angeboten worden. Ihm war zudem aus den eingesehenen Akten bekannt, dass die JVA die ihr übersandten Aktenteile bis zum 26. November 2013 an das FG zurückzusenden hatte, wo sie zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung benötigt wurden. Einen zeitnahen Folgetermin zur Akteneinsicht hat der Kläger indessen, wie er selber einräumt, nicht beantragt. Aus welchen Gründen die erfolgte Akteneinsicht dem Kläger zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung nicht ausgereicht hätte und was er nach einer erneuten Akteneinsicht noch hätte vorbringen wollen, erschließt sich dem Gericht nicht. |
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| | b) Auf die Anfertigung einer – zumal, wie begehrt, kostenlosen – Kopie der gesamten Akten hat der Kläger, wie er weiß, keinen Anspruch. Die wesentlichen Aktenbestandteile sind dem Kläger ohnehin bekannt und liegen ihm schriftlich vor, da sie entweder von ihm selbst als Verfahrensbeteiligtem herrühren oder ihm – soweit sie vom Beklagten oder vom Gericht stammen – als Durchschrift, Abschrift oder Ausfertigung zur Kenntnis gebracht worden sind. Welche einzelnen Aktenbestandteile er darüber hinaus – neben der Möglichkeit zur Akteneinsicht – in Kopie noch benötigen könnte, hat der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts nicht näher bezeichnet. |
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| | c) Die Entscheidung, ob der Kläger zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung im Wege der Verschubung im Sammeltransport zunächst in eine andere Justizvollzugsanstalt verbracht oder mit Einzeltransport unmittelbar zum Termin vorgeführt wird, obliegt nicht dem FG, sondern den Strafvollstreckungsbehörden und der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der entsprechende Antrag geht daher, wie dem hafterfahrenen Kläger auch ohne weiteres bekannt war, ins Leere. |
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| | 6. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (§ 41 Abs. 1 FGO), aber nicht begründet. |
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| | Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Herausgabe der dem Beklagten am 1. ... 20.. vom Kläger übergebenen Rechnungskopien an die Kriminalpolizei Y rechtswidrig gewesen wäre. Die Herausgabe der vom Kläger eingereichten Eingangsrechnungen für den Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum ... hat das Steuergeheimnis nicht verletzt. |
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| | a) Nach § 30 Abs. 1 AO haben die Amtsträger des Beklagten das Steuergeheimnis zu wahren. Das Steuergeheimnis wird nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO dann verletzt, wenn der Amtsträger Verhältnisse eines anderen (hier: des Klägers), die ihm – wie hier – in einem Verwaltungsverfahren (nämlich jenem auf Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für ...) bekannt geworden sind, unbefugt offenbart. Indessen ist die Offenbarung der so erlangten Kenntnisse nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b AO zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens dient und die Kenntnisse ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung erlang worden sind. Zulässig ist die Offenbarung gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. b AO daneben auch, soweit für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das namentlich dann gegeben ist, wenn Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs erheblich zu erschüttern. Außerdem dürfen vorsätzlich falsche Angaben des betroffenen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden (§ 30 Abs. 5 AO). |
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| | b) Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. b AO für eine Herausgabe der Rechnungen haben im Streitfall vorgelegen. |
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| | aa) Wirtschaftsstraftaten sind alle Straftaten, die bei wirtschaftlicher Betätigung unter Missbrauch des im Wirtschaftsleben nötigen Vertrauens begangen werden und über eine individuelle Schädigung hinaus Belange der Allgemeinheit berühren (Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO). Als Anhalt hierfür dient insoweit § 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), wo die Wirtschaftsstraftaten benannt werden, die in die Zuständigkeit des Landgerichts – und dort der Wirtschaftsstrafkammer – fallen. Dazu gehört unter anderem auch der Betrug nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB), soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind (§ 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a GVG).Um die Offenbarung zu rechtfertigen, müssen daneben indessen noch die oben genannten weiteren Tatbestandsmerkmale des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. b AO hinzukommen, so dass nicht jede Wirtschaftsstraftat i. S. des § 74c Abs. 1 GVG den Strafverfolgungsbehörden offenbart werden darf (Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler – HHSp –,: AO/FGO, § 30 AO). |
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| | bb) Im Streitfall ist gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen einer Wirtschaftsstraftat eingeleitet und der Kläger von der Staatsanwaltschaft Y wegen eines solchen Delikts verfolgt worden. |
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| | Dem Kläger ist dabei der Vorwurf gemacht worden, er habe in einer Vielzahl von Fällen Leistungen der verschiedenen geschädigten Zeitungsverlage (nämlich in Gestalt des Abdruckens von Stellenanzeigen) in Anspruch genommen, ohne willens und in der Lage gewesen zu sein, diese Leistungen innerhalb angemessener Frist auch zu bezahlen. Dabei soll es dem – vermögenslosen – Kläger auch und in erster Linie darum gegangen sein, von den Geschädigten für diese Leistungen Rechnungen zu erhalten und die Finanzbehörden unter Vorlage dieser Rechnungen zur Auszahlung der in ihnen offen ausgewiesenen Umsatzsteuer zu veranlassen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes – UStG –). |
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| | Auf diese Steuerguthaben hätte der Kläger indessen keinen Anspruch gehabt: Hätte er – wovon indessen bereits nach den dem Beklagten mitgeteilten Erkenntnissen der Kriminalpolizei Y zum nicht bestehenden Geschäftsbetrieb des Klägers und erst recht nach dem Gesamtergebnis des Klageverfahrens nicht auszugehen ist – den Abdruck der Stellenanzeigen als Eingangsleistung für ein von ihm geführtes Unternehmen bezogen, wäre ihm der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen zwar grundsätzlich eröffnet gewesen; er wäre indessen wegen der schon von vornherein feststehenden Uneinbringlichkeit des mit den Verlagen vereinbarten Entgelts zu seinen Lasten umgehend wieder auf null EUR zu berichtigen gewesen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Wären andererseits die Eingangsleistungen bereits gar nicht durch eine unternehmerische Betätigung des Klägers, sondern nur durch den beabsichtigten Umsatzsteuerbetrug veranlasst gewesen – nämlich weil es dem Kläger überhaupt nicht um den Abdruck der Anzeigen als Werbung für sein vermeintliches Unternehmen, sondern nur um seine persönliche Selbstdarstellung als angeblich erfolgreicher Unternehmer und um das Erlangen der Rechnungen als Grundlage für eine entsprechende Erstattungsforderung gegenüber dem Fiskus gegangen wäre (siehe dazu nachfolgend noch ausführlich unter 6. c. aa.) –, dann hätte ihm der Vorsteuerabzug schon mangels eines Leistungsbezugs für das Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) nicht zugestanden. Damit ist dem Kläger der Tatvorwurf gemacht worden, er habe in der Absicht, sich selbst einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen anderer (nämlich das der Verlage) dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen (nämlich über seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit) einen Irrtum erregt hat. In der ihm zur Last gelegten Vorgehensweise liegt mithin der Vorwurf des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) in der konkreten Gestalt des Leistungs- oder Eingehungsbetrugs. |
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| | Bei dem dem Kläger zur Last gelegten Betrug handelte es sich – aus der dafür maßgeblichen Sichtweise des Beklagten bei Ergehen der Verwaltungsentscheidung im ... – um eine Wirtschaftsstraftat i. S. des § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a GVG, da sie im Zuge der wirtschaftlichen Betätigung des Klägers und – bei Abwägung aller bekanntgewordenen Tatumstände – auch unter Missbrauch des im Wirtschaftsleben nötigen Vertrauens auf die Redlichkeit, die Zahlungswilligkeit und die Zahlungsfähigkeit des jeweiligen Geschäftspartners begangen worden ist. Durch sie werden offenkundig auch – über eine individuelle Schädigung der Zeitungsverlage hinaus – in erheblichem Umfang Belange der Allgemeinheit berührt, weil die vom Kläger gewählte Vorgehensweise zugleich auf die vorläufige Auszahlung von Vorsteuerbeträgen in einer Größenordnung mindestens im obersten fünfstelligen Bereich angelegt war, ohne dass dem Fiskus noch die spätere Möglichkeit einer erfolgreichen Rückforderung ihm gegenüber offen gestanden hätte. |
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| | Dagegen spricht ersichtlich auch nicht, dass das Landgericht X in einer späteren Entscheidung aus Anlass einer Haftprüfung mit Beschluss vom ... eine Sonderzuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer nach § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a GVG mit Blick darauf verneint hat, dass für die Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens nicht erforderlich seien. Denn dort ging es nur um die Frage, ob dem Kläger im Hinblick auf den Anklagevorwurf nachzuweisen sein würde, ob er Urheber der Anzeigenaufträge war und ob er im Zeitpunkt der jeweiligen Aufträge zahlungswillig und zahlungsfähig war. Für diesen Nachweis – und damit für die anstehende Aburteilung des Klägers – mag es in einem späteren Verfahrensstadium der besonderen Sachkunde einer Wirtschaftsstrafkammer tatsächlich nicht bedurft haben. Das ändert indessen nichts daran, dass es sich bei den dem Kläger zur Last gelegten Taten bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung der dem Beklagten im ... zugänglichen Erkenntnisquellen tatsächlich um Wirtschaftsstraftaten i. S. des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. b AO gehandelt hat. |
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| | cc) Die dem Kläger vorgeworfene Tat war sowohl nach ihrer Begehungsweise als auch wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens auch erkennbar geeignet, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören und das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs erheblich zu erschüttern. Hierzu hat der Beklagte in seiner bei der Bearbeitung des Auskunftsverlangens der Kriminalpolizei vorgenommenen Bewertung zu Recht auf die Vielzahl der Schadensfälle im gesamten Bundesgebiet und auf das hohe Schadensaufkommen hingewiesen (vgl. hierzu Beschluss des Niedersächsischen FG vom 12. September 1990 – II 627/90 V, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1991, 436). Zutreffend ist daneben auch der Hinweis, dass der Kläger durch seine Vorgehensweise mit einfachsten Mitteln und ohne jeglichen Kapitaleinsatz den Versuch hat unternehmen können, sich einerseits hohe Vorsteuererstattungen zu erschleichen, und dass er dabei zugleich noch – durch Inanspruchnahme der Leistungen aus dem Schalten von Stellenanzeigen – einen weitaus höheren Schaden für den wirtschaftlichen Verkehr mit einer Vielzahl von Geschädigten in Kauf genommen hat. Das genügt. |
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| | c) Vorgelegen haben daneben auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b AO. |
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| | aa) Es wird vom Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass er selbst es war, der die streitbefangenen Rechnungen zunächst bei den geschädigten Verlagshäusern angefordert und anschließend beim Beklagten eingereicht hat. Dass daran „Dritte“ zwar im Namen, aber ohne Wissen des Klägers beteiligt gewesen sein sollen, wird zwar in den Raum, aber nicht einmal im Ansatz unter Beweis gestellt. Dieser Sachvortrag ist daneben auch durch die umfangreichen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts X in dessen Urteil vom ... umfassend widerlegt worden. Hinreichende Zweifel an deren Richtigkeit bestehen nicht. Es ist nach diesen Feststellungen auch offenkundig, dass der Kläger die erhaltenen Leistungen der Verlagsunternehmen nicht in unternehmerischer Absicht bezogen hat, sondern dass es ihm ausschließlich darum ging, die Rechnungen an den Beklagten weiterzureichen, um sich in betrügerischer Absicht die darin offen ausgewiesene Umsatzsteuer auszahlen lassen zu können. Dass er die für den Monat ... eingereichte Umsatzsteuer-Voranmeldung selbst nicht als „unverbindlich“ angesehen hat, hat der Kläger schließlich durch sein prozessuales Verhalten im Verfahren wegen Umsatzsteuer ... (Az.: 1 K ...) und im bereits im ... eingeleiteten Verfahren wegen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Auskehrung des Umsatzsteuerguthabens für ... (Az.: 1 V ...) eindringlich offenbart. Diesem Geschehensablauf, den der Senat bereits seinem PKH-Beschluss vom 11. November 2013 – 1 K 3881/11 zugrundegelegt hat, hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 15. November 2013 zwar umfangreichen Tatsachenvortrag zu seinen angeblich „seriösen Geschäftsabsichten“ entgegengehalten, ohne dass der für entscheidungserhebliche Sachverhalt dadurch jedoch im Kern in Zweifel gezogen worden wäre. Den völlig ins Blaue hinein formulierten Beweisanträgen des Klägers musste das Gericht daher nicht weiter nachgehen. |
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| | bb) Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht auch fest, dass der Kläger dem Beklagten die Rechnungskopien des Monats ... nicht auf dessen Anforderung, sondern aus freien Stücken übergeben hat. |
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| | Denn diese Kopien sind – versehen mit einem Anschrieben des Klägers vom 1. ... 20.. – bereits am 3. ... 20.. beim Beklagten eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte mit der Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldung, die ihm am späten Abend des 31. ... 20.. vom Kläger auf elektronischem Wege übersandt worden war, noch gar nicht begonnen. Ausweislich der Umsatzsteuer-Akte war zwar am 1. ... 20.. als „Rechentermin“ eine elektronische Erfassung mit einem „Zustimmungsvorschlag“ und einer „Hinweismitteilung“ an den Sachgebietsleiter erfolgt; die erste individuelle Bearbeitung ist beim Beklagten jedoch nicht vor der Entgegennahme der Rechnungskopien in dessen Zentraler Informations- und Annahmestelle (ZIA) am 3. ... 20.. erkennbar. Eine erste inhaltliche Kontaktaufnahme mit dem Kläger ist erst durch die e-Mail der Bediensteten E vom 6. ... 20.., 10:39 Uhr belegt. Danach erachtet es das Gericht als ausgeschlossen, dass es – wie der Kläger völlig ins Blaue hinein behauptet – der Beklagte gewesen sei, der ihm die Vorlage der Rechnungskopien erst abverlangt habe. |
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| | cc) Dies vorausgeschickt, hat der Beklagte die der Polizeidirektion Y offenbarten Kenntnisse über die Existenz der Eingangsrechnungen erlangt, ohne dass dafür eine steuerliche Verpflichtung des Klägers bestanden hätte. Der Kläger hat die der Kriminalpolizei zugeleiteten Rechnungen für den Voranmeldungszeitraum ... beim Beklagten eingereicht, um daraus Vorsteuer abzuziehen. Der Vorsteuerabzug setzt jedoch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG voraus, dass die den Rechnungen zugrunde liegenden Umsätze für das Unternehmen des Leistungsempfängers bezogen worden sind. Wie sich schon vor der Anfrage der Kriminalpolizei herausgestellt hatte, wollte der Kläger die bestellten Stellenanzeigen nicht für unternehmerische Zwecke nutzen, sondern lediglich dazu, um dafür Rechnungen der Zeitungsverlage zu erhalten und mit den ihm zugesandten Rechnungen auf rechtswidrige Weise Vorsteuervergütungen zu erlangen. Eine steuerliche Verpflichtung, derartige Vorsteuerbeträge geltend zu machen und in diesem Zusammenhang Rechnungen einzureichen, bestand für ihn indessen offenkundig nicht. Der Kläger hat die Rechnungen nicht vorgelegt, weil er dies aus steuerlichen Gründen musste, sondern freiwillig, weil er sich daraus nicht gerechtfertigte Steuervorteile versprach. |
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| | c) Schließlich war die Offenbarung der Rechnungskopien dem Beklagten auch nach § 30 Abs. 5 AO möglich. Denn danach dürfen vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden. Die vom Kläger vorgenommene Vorlage der Rechnungen für den Voranmeldungszeitraum ... beim Beklagten war Teil seines Tatplanes, der auf Umsatzsteuerhinterziehung gerichtet war. Sie hatte die vorsätzlich falsche Behauptung zum Inhalt, dass die den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen für unternehmerische Zwecke des Klägers bezogen worden seien. Das Steuergeheimnis hat der Beklagte mithin nicht verletzt. |
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| | d) Dafür, dass der Beklagte der Kriminalpolizei Y neben den Eingangsrechnungen auch noch die vollständige Umsatzsteuerakte des Klägers zugänglich gemacht hätte, finden sich in den Akten keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Der in diese Richtung zielende Sachvortrag des Klägers ist ohne Substanz. |
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