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| | 1. Die Klage ist begründet. |
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| | Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2013 sind die Bescheide über die Festsetzung der USt-Vorauszahlung für den Monat Januar 2013 vom 16. April 2013, für den Monat Februar 2013 vom 6. Mai 2013 und für den Monat März 2013 vom 28. Mai 2013 dahin gehend zu ändern, dass die steuerpflichtigen Umsätze zu 19 % auf ... EUR (Januar 2013), ... EUR (Februar 2013) und ... EUR (März 2013) reduziert werden. Der Kl führt mit der Einräumung der Benutzungsmöglichkeiten diverser Sportanlagen gegen Entgelt sonstige Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG aus (a.). Der Ort dieser sonstigen Leistungen richtet sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG (b.) und damit nach der Belegenheit der Grundstücke, den Plätzen. Der Kl führt damit steuerbare und nicht steuerbare sonstige Leistungen aus. Die Einordnung einer Leistung erfolgt im Zeitpunkt der Leistungserbringung (c.). Sind die Leistungsempfänger berechtigt, sowohl zwei Plätze im Inland als auch in Frankreich zu bespielen, sind die Umsätze hälftig aufzuteilen (d.). Dem Bekl wird aufgegeben, die USt-Vorauszahlungen für den Monat Januar 2013, für den Monat Februar 2013 und für den Monat März 2013 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festzusetzen (e.). |
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| | a. Der Kl erhält von den Spielberechtigten (Leistungsempfängern) die Einmalentgelte sowie die Jahresnutzungsentgelte als Gegenleistung für die Nutzungsmöglichkeit bzw. die dauerhafte Zur-Verfügung-Stellung der Sportanlagen und der damit verbundenen Vorteile. Es handelt sich hierbei um eine einheitliche Leistung (Einräumung einer Spielberechtigung für bestimmte Sportanlagen mit Nutzung der Sportbahnen -, Spielbahnen und Übungsflächen). Die Einräumung der Nutzung der Club-, Aufenthalts-, Umkleide-, Dusch- und Geräteräume sowie die Pflege und Unterhaltung der Anlage sind jeweils Nebenleistungen zur Hauptleistung. Denn diese Nebenleistungen erfüllen keinen eigenen Zweck. Sie stellen das Mittel dar, um die Hauptdienstleistungen des Kl unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können (vgl. EuGH-Urteil vom 27. September 2012 C-392/11, Juris; BFH-Urteil vom 2. März 2011 XI R 25/09, Bundessteuerblatt (BStBl.) II 2011, 737). Auch die Überlassung von Betriebsvorrichtungen kann als Nebenleistung zur Grundstücksüberlassung behandelt werden (Finanzgericht (FG) München, Urteil vom 23. Oktober 2012 2 K 3457/09, Juris). |
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| | b. Die sonstigen Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar, soweit sie im Inland ausgeführt wurden. Der Bekl geht zwar zu Recht davon aus, dass sich der Ort der sonstigen Leistungen grundsätzlich nach § 3a Abs. 1 UStG richtet. Danach wird eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend von Abs. 1 wird indes nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG beruht auf Art. 45 der Richtlinie (RL) des Rates 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSyst-RL). Danach gilt als Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist. Diese Bestimmung ist keine eng auszulegende Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz (EuGH-Urteil vom 7. September 2006 C-166/05, UR 2006, 632). Es handelt sich um eine Sondervorschrift, die gleichrangig neben den Art. 44 und 45 MwStSyst-RL steht (Jansen, Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, UR 2013, 693, 695). |
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| | Die vom Kl ausgeführten sonstigen Leistungen werden zwar nicht von § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Buchst. a - c UStG erfasst. Diese listen jedoch lediglich die sonstigen Leistungen auf, die „insbesondere“ als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück anzusehen sind. Nach dem Wortlaut --„insbesondere“-- handelt es sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung der von der Ortsbestimmung erfassten sonstigen Grundstücksleistungen (Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, 2012, § 3a Rn. 53, 65; Birkenfeld in: Birkenfeld/Wäger, Das große USt-Handbuch, 2012, § 74 Rn. 12). Auch der BFH spricht von einem „Beispielskatalog“ (BFH-Urteil vom 7. März 1995 XI R 56/94, BFH/NV 1995, 1027). Maßgebend ist damit die Formulierung „sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück“. Diese definiert das UStG allerdings nicht. Ferner sind die in der MwStSyst-RL genannten Begriffe eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2007 C-451/06, Slg. 2007, I-10637). Die Rechtsprechung ist diesbezüglich nicht einheitlich (Korn in: Bunjes, UStG, Kommentar, 11. Aufl. 2012, § 3a Rn. 43). |
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| | Der EuGH fordert einerseits einen „hinreichend engen Zusammenhang“ zwischen der Leistung und dem Grundstück (EuGH-Urteil vom 3. September 2009 C-37/08, BFH/NV 2009, 1762; vgl. BFH-Urteil vom 8. September 2011 V R 42/10, BStBl. II 2012, 248). Er berücksichtigt hierbei die Zielsetzung des (Vertrags-)Verhältnisses. Andererseits stellt er auf einen „ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück“ ab (EuGH-Urteil vom 7. September 2006 C-166/05, UR 2006, 632; EuGH-Urteil vom 27. Juni 2013 C-155/12, MwStR 2013, 405). Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn die Dienstleistung vom Empfänger für Zwecke der Nutzung, Unterhaltung, Bebauung, Veräußerung oder des Erwerbs eines konkreten Gegenstands verbraucht (verwendet) wird. Eine Dienstleistung muss mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück im Zusammenhang stehen und Gegenstand der Dienstleistung das Grundstück selbst sein (EuGH-Urteil vom 27. Juni 2013 C-155/12, MwStR 2013, 405). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück insoweit als wesentlicher Bestandteil einer Dienstleistung anzusehen ist, als es einen zentralen und unverzichtbaren Bestandteil dieser Dienstleistung darstellt (EuGH-Urteil vom 27. Juni 2013 C-155/12, MwStR 2013, 405). Bei sonstigen Leistungen, die unter Verwendung (mit Hilfe) eines Grundstücks erbracht werden, ist der Zusammenhang mit dem Grundstück gegeben, wenn die Gebrauchsüberlassung im Vordergrund steht (Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, 2012, § 3a (bis 2009), Rn. 71, 73 f.). Bei einer einheitlichen sonstigen Leistung, die aus mehreren Elementen besteht und --wie im Streitfall-- auch das Element einer Grundstücksüberlassung enthält, ist maßgebend, ob die „Nutzung oder Auswertung“ des Grundstücks (oder seiner Bestandteile) den Kern der Leistung ausmacht. Beweisanzeichen für den Zusammenhang sonstiger Leistungen mit dem Grundstück ist die Notwendigkeit, das Grundstück zu betreten oder zu besichtigen, um die sonstige Leistung sachgerecht ausführen zu können (Birkenfeld, in: Birkenfeld/Wäger, Das große USt-Handbuch, 2012, § 74 Rn. 52) --so im Streitfall. Die Spielrechte, um die es im Streitfall geht, können nur in Verbindung mit den vom Kl betriebenen bzw. infolge deren Vereinbarung mit der S.a.r.l. auf zwei in Frankreich gelegenen Plätzen ausgeübt werden. Die Sportanlagen selbst stellen einen wesentlichen Bestandteil der Einräumung der Spielrechte dar. Insoweit besteht die sonstige Leistung in der Übertragung eines Rechts auf Nutzung bestimmter Grundstücke. Denn nur das Betreten der Grundstücke ermöglicht die Nutzung der Sportanlagen. Diese stellen einen zentralen und unverzichtbaren Bestandteil der sonstigen Leistung dar. |
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| | Dem steht, entgegen der Ansicht des Bekl, nicht entgegen, dass die Nutzung von auf dem Grundstück befindlichen Sportanlagen im Vordergrund steht. Denn diese sind im Wesentlichen Betriebsvorrichtungen. Zum Grundstück gehören zivilrechtlich auch dessen wesentliche Bestandteile (§ 93 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB) und damit auch Betriebsvorrichtungen (Birkenfeld in: Birkenfeld/Wäger, Das große USt-Handbuch, 2012, § 74 Rn. 42). Maßgebend ist damit, dass sich die Leistungen auf Gebäude oder --wie im Streitfall-- auf fest eingebaute Betriebsvorrichtungen beziehen. Die sonstigen Leistungen des Kl beziehen sich auch auf ein bzw. mehrere konkrete Grundstücke, nämlich seine Sportanlagen im Inland und die der S.a.r.l. Zu diesen besteht ein ausreichend direkter Zusammenhang. Hinzu kommt, dass der Begriff des Grundstücks nach Gemeinschaftsrecht im Gegensatz zur beweglichen Sache zu verstehen ist (Korn in: Bunjes, UStG, Kommentar, 11. Aufl. 2012, § 3a Rn. 44). Die Abgrenzung Mobilien / Immobilien nimmt der EuGH anhand der Bauweise und des Aufwands der Verlegbarkeit vor (Korn in: Bunjes, UStG, Kommentar, 11. Aufl. 2012, § 3a Rn. 44). Ein fest abgegrenztes Gelände kann als Grundstück qualifiziert werden (EuGH-Urteil vom 7. September 2006 C-166/05, Slg. 2006, I-07749). Folglich ist auf die tatsächliche Unbeweglichkeit, d.h. auf die feste Verbindung mit dem Grund und Boden abzustellen (Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, 2012, § 3a Rn. 46). So führt der MwSt-Ausschuss der Europäischen Union in seinem endgültigen Arbeitspapier zu Grundstücksleistungen vom 29. März 2012 (UR 2012, 919) u.a. aus, dass unter „unbeweglichen Gegenständen“ „ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann“ sowie „Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern“ verstanden werden können. Einstimmig gelangte dieser dann zu dem Ergebnis, dass grundstücksbezogene Leistungen u.a. solche sind, bei denen das Grundstück (der --unbewegliche-- Gegenstand) unerlässlich für die Erbringung der Dienstleistungen ist bzw. der Gegenstand der Leistung die „Einräumung und Übertragung von bestimmten Nutzungsrechten, z.B. von Jagd- oder Fischereirechten, Zugang zu Lounges in Flughäfen“ ist. Die Empfehlungen des MwSt-Ausschusses übernahm das Bundesministeriums der Finanzen mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 IV D 3 - S 7117 -a/12/10001 (BStBl. I 2012, 1272). Lediglich bei der Überlassung von Grundstücksflächen stellt der MwSt-Ausschuss darauf ab, ob diese dem „Mieter exklusiv überlassen werden“ (vgl. Jansen, Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, UR 2013, 693, 696 ff.). |
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| | Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze ist die Einräumung von Nutzungsrechten (Spielberechtigungen) an bestimmten, konkret bezeichneten Sportanlagen eine sonstige Leistung i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG. Die Spielrechte ermöglichen die Ausübung des Xsports auf bestimmten geographischen Abschnitten. Jeder Spielberechtigte hat das Recht, die konkret bezeichneten Sportanlagen in Besitz zu nehmen. Entgegen der Ansicht des Bekl kommt es nicht darauf an, ob die Spielberechtigten jeweils alleine den jeweiligen Sportplatz nutzen, d.h. jede andere Person vom Nutzungsrecht ausschließen können. Denn es geht im Streitfall nicht um eine Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, d.h. nicht um eine Überlassung von Grundstücksflächen (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2007 C-451/06, Slg. 2007, I-10637, der die Frage der ausschließlichen Nutzung bezüglich der Begriffe „Vermietung und Verpachtung von Grundstücken“ geprüft und die Frage, ob das Recht ein Grundstück betrifft, offen gelassen hat; ebenso EuGH-Urteil vom 15. November 2012 C-532/11, UR 2013, 30). Denn zwischen der Überlassung von Grundstücksflächen und der Einräumung und Übertragung von bestimmten Nutzungsrechten ist zu differenzieren. |
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| | Ferner sprechen der Sinn und Zweck der Regelungen zur Ortsbestimmung einer sonstigen Leistung für die Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG. Die in S. 2 der Vorschrift genannten Begriffe sind autonome unionsrechtliche Begriffe, die unter Beachtung der allgemeinen Systematik, dem Zweck der Regelung, dem Aufbau und der Ziele der RL auszulegen sind (EuGH-Urteil vom 3. März 2011 C-41/09, BFH/NV 2011, 735). Infolgedessen ist zu berücksichtigen, dass mit der Regelung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG das Bestimmungsland-/Verbraucherortprinzip verwirklicht (Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, 2012, § 3a (bis 2009) UStG, Rn. 41) und Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen können, verhindert werden sollen (EuGH-Urteil vom 3. September 2009 C-37/08, BFH/NV 2009, 1762). Die Erhebung der USt soll nach den Überlegungen, die den in Art. 45 MwStSyst-RL enthaltenen Bestimmungen über den Ort der Dienstleistung zugrunde liegen, nach Möglichkeit an dem Ort erfolgen, an dem die Gegenstände verbraucht oder die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (EuGH-Urteil vom 3. September 2009 C-37/08, BFH/NV 2009, 1762). Die streitgegenständlichen Dienstleistungen werden indes auch auf französischen Sportanlagen in Anspruch genommen. Damit entspricht der Ort, an dem sich die entsprechenden Grundstücke befinden, dem Ort des Endverbrauchs der Leistung (vgl. EuGH-Urteil vom 7. September 2006 C-166/05, UR 2006, 632). |
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| | c. Die Einordnung einer Leistung erfolgt im Zeitpunkt der Leistungserbringung (FG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2006 2 V 275/05, Juris). Die Laufzeit, also das Recht, die Plätze nutzen zu können, begann mit der Übergabe der Urkunde, die das Spielrecht verbrieft, und damit mit Einräumung der Spielrechte. Das verbriefte Nutzungsrecht stellt die wirtschaftliche Leistung des Kl dar. Er hat danach die Nutzung der Sportanlage zu dulden. Das Spielrecht verbrieft ein Recht und stellt damit nicht nur einen Wertscheck dar. Aus diesem Grund ist es unerheblich, ob und wann ein Spieler mit Berechtigung auf dem Platz tatsächlich erscheint. Die vom Kl erbrachte Leistung ist zwar keine, die sofort erbracht wird. Er verpflichtet sich jedoch, bei einem Antrag eines seiner Spielberechtigten die verlangte Leistung in Zukunft zu erbringen (EuGH-Urteil vom 3. September 2009 C-37/08, BFH/NV 2009, 1762). Der Spielberechtigte entrichtet das Beitrittsentgelt sowie die Mitgliedsbeiträge als Gegenleistung für eine vom Kl zu erbringende Leistung, nämlich die Überlassung der Sportanlagen auf bestimmten Plätzen im In- und Ausland. Der Umstand, dass ein Jahresbeitrag ein Pauschalbetrag ist und nicht jeder Nutzung zugeordnet werden kann, ändert nichts daran, dass zwischen dem Kl als Dienstleistungserbringer und den Spielberechtigten gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (EuGH-Urteil vom 3. September 2009 C-37/08, BFH/NV 2009, 1762). |
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| | d. Das Entgelt umfasst auch die Spielberechtigung auf zwei Plätzen in Frankreich. Vereinbaren die Beteiligten, wie im Streitfall, einen Pauschalbetrag bzw. einen Gesamtpreis, ist dies ohne Belang für die Frage der Steuerbarkeit des Umsatzes (vgl. BFH-Beschluss vom 26. April 2010 V B 3/10, BFH/NV 2010, 1664 zu Dinner-Shows). Wie das Entgelt aufzuteilen, d.h. dem steuerbaren und dem nichtsteuerbaren Umsatz zuzuordnen, ist, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch lässt sich eine Aufteilungsmethode in den RL finden (EuGH-Urteil vom 16. Dezember 2010 C-270/09, Slg. 2010, I-13179, der infolge dieser Schwierigkeiten bei einem Optionen-Programm eine Umsatzbesteuerung im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung des Rechts auf Gewährung von Unterkunft annahm). Der Aufteilungsmaßstab ist nach § 162 AO sachgerecht zu schätzen. Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 S. 2 UStG, der die Aufteilung von Vorsteuern regelt und auch für die Aufteilung des Entgelts für eine steuerbare und eine nichtsteuerbare Leistung herangezogen werden kann. Räumt der Kl den Leistungsem-pfängern das Recht ein, auf vier Plätzen X zu spielen und befinden sich zwei dieser vier Grundstücke in Frankreich, erscheint es sachgerecht, die Umsätze hälftig aufzuteilen. Hierfür spricht auch, dass es grundsätzlich Sache des Unternehmers ist, zu entscheiden, welche Schätzungsmethode er wählt (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 2013 XI R 4/10, BFH/NV 2013, 732; zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen vgl. auch EuGH-Urteil vom 12. September 2013 C-388/11, Der Betrieb (DB) 2013, 2125). Ferner ist die Aufteilung mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Zurechnung vereinbar. Hierzu stimmig sind die Platzstatistiken. Außerdem entspricht die räumliche Zuordnung der Praktikabilität einer Kollisionsnorm (vgl. zur räumlichen Zuordnung EuGH-Urteil vom 29. März 2007 C-111/05, UR 2007, 420). Dem steht nicht das BFH-Urteil vom 8. September 2011 V R 42/10 (BStBl. II 2012, 248) entgegen. Denn diese Entscheidung befasst sich mit einer Anzahlung, einem Entgelt für ein zukünftiges und seinem Gegenstand nach unbestimmtes Recht an Gegenständen oder Dienstleistungen, sowie Vermittlungsleistungen. Im Streitfall geht es indes um die Einräumung von Spielrechten durch den Kl auf bestimmten Plätzen. |
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| | 3. Die Revision wird zugelassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen vor. So hat u.a. die Frage der Aufteilung eines einheitlichen Entgelts für steuerbare und nichtsteuerbare Umsätze grundsätzliche Bedeutung. |
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| | 5. Der Kl beantragte, die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Der Kl durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Der Senat hält hiernach die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). |
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