| | |
| | Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren im Streit. |
|
| | Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 (Bl. 246 Verwaltungsakten - VA -) verhängte die Agentur für Arbeit R. (jetzt Jobcenter Landkreis R. - im Folgenden Beklagter) im Rahmen einer Sanktion gegenüber dem im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) stehenden Kläger eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 60 v. H. für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2010. Der Kläger bezog zu der hier streitigen Zeit von April bis September 2010 von der Agentur für Arbeit R. Arbeitslosengeld II in Höhe von 359,00 EUR (Bescheid vom 22. Februar 2010) zuzüglich der Kosten der Unterkunft vom Landratsamt R. Der Kläger befand sich auch in der Folgezeit 2011/2012 im SGB II-Leistungsbezug. |
|
| | Der am 22. Juli 2010 bevollmächtigte Sozialrechtsreferent der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH legte mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 254, 263 VA) hiergegen Widerspruch ein und begründete diesem mit zweiseitigem Schriftsatz vom 26. August 2010 (Bl. 273/274 VA). Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2010 (Bl. 287 VA) den angefochtenen Sanktionsbescheid auf und erklärte sich bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen würden. |
|
| | Mit Schreiben vom 29. September 2010 beantragten die Bevollmächtigten die Festsetzung einer Vorverfahrensgebühr in Höhe von 230,- EUR entsprechend den Kostensätzen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH für Mitglieder, welche gem. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig seien. |
|
| | Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 (Bl. 295 VA) setzte der Beklagte die zu erstattenden Kosten im Widerspruchsverfahren auf 18,- EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine weitergehende Kostenerstattung sei nicht möglich, weil nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. April 1996 (Aktenzeichen: 5 RJ 44/95) ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, nur einen Anspruch auf Auslagenersatz habe. Vertretungskosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie auf einer gesetzlichen Ordnung des Kostenrahmens - einer Gebührenordnung - beruhten. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus, sodass im Rahmen des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren - (SGB X) nur die durch die Rechtsberatung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH entstandenen Auslagen erstattet werden könnten, für welche anstelle eines Einzelnachweises der vereinbarte Pauschbetrag von 18,- EUR ausgezahlt werde. |
|
| | Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch und beantragten gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens, da zum damaligen Zeitpunkt das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg die Kostensätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH prüfte. |
|
| | Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens werde nicht zugestimmt, denn es existiere eine höchstrichterliche Rechtsprechung, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, (nur) Anspruch auf Auslagenersatz habe. |
|
| | Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 24. November 2010 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R; BSGE 98, 183) Bezug genommen, wonach die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Bevollmächtigten dem Grunde nach anerkannt und damit seine frühere Rechtsauffassung revidiert worden sei. Der Sozialverband VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. (VdK) habe mit Wirkung zum 29. April 2009 seine Satzung geändert und die Kostenpauschalen bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in der Satzung geregelt. Für bedürftige Mitglieder im Sinne von § 53 AO betrage das Entgelt im Widerspruchsverfahren 230,- EUR. Erwerbe das Mitglied im Verfahren keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder könne ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so sei der VdK berechtigt - und über das vereinsrechtliche Gleichbehandlungsgebot auch verpflichtet -, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH teilweise bis auf einen Eigenanteil von 15,- bis 45,- EUR (je nach Dauer der Mitgliedschaft) zu übernehmen. Dies sei nicht anders zu bewerten als bei einer Rechtschutzversicherung. Allerdings reduziere der Kläger seine Forderung entsprechend der inzwischen getroffenen Vereinbarungen mit mehreren großen Klagegegnern (Versorgungsverwaltung, Krankenkassen) auf 120,-EUR. |
|
| | Der Beklagte hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten. |
|
| | Mit Urteil vom 25. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG ist zunächst davon ausgegangen, dass der Landkreis R. als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Bundesagentur für Arbeit getreten sei, da er seit dem 1. Januar 2012 als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugelassen worden sei. |
|
| | In der Sache hat das SG die Auffassung vertreten, dass ein weitergehender Antrag auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht bestehe. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren sei § 63 SGB X. Ausgehend von dem Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R) seien grundsätzlich auch die Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern Berufsständiger oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von § 7 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), die eine im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8 und 9 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erlaubte Tätigkeit entfalten würden, erstattungsfähig. Vorausgesetzt sei allerdings, dass die Bevollmächtigung notwendig und - insbesondere - die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien. Darüber hinaus müssten, sofern von Verbandsvertretern Kosten nicht auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erhoben würden, sondern auf Grundlage einer eigenen Kostenordnung, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen ebenso wie eine damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln, ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reiche nicht aus. Durch diese Anforderungen solle sichergestellt werden, dass Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lassen würden, der nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Im Ergebnis solle das Mitglied also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die es im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten seien (mit Hinweis auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 aaO, juris Rdnr. 59). |
|
| | Das SG könne vorliegend dahinstehen lassen, ob die Satzung des Sozialverbandes VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. - und insbesondere die in den dortigen § 7 Ziff. 6 und 7 geregelten Entgeltsätze für die Wahrnehmung der Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH eine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen Dritte gem. § 63 Abs. 1 SGB X darstellten. Denn dessen ungeachtet ergebe sich hieraus kein weitergehender Erstattungsanspruch. In Anwendung des Grundsatzes, dass der Kläger höchstens diejenigen Kosten erstattet erhalten könne, denen er sich auch bei negativem Ausgang des Vorverfahrens oder Rechtsstreits ausgesetzt sähe und keinesfalls somit der Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner im Falle des Obsiegens höher sein dürfe als der Anspruch des Vertreters gegen den Kläger im Falle seines Unterliegens, ergebe sich kein über die 15,- EUR hinausgehender Erstattungsanspruch. Der Kläger sei seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK und gehöre als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis mit der Folge, dass er - im Unterliegensfalle - nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK bis auf 15,- EUR für Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde. |
|
| | Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden sei, verstehe der VdK die satzungsgemäße Formulierung, er sei „berechtigt“, die Kostenschuld zu begleichen, in Anwendung des vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dahingehend, dass er die Kosten aller bedürftigen Mitglieder übernehme. Damit stehe mit hinreichender Sicherheit fest, dass der VdK auch im Falle des Klägers dessen überschießende Kosten bei Unterliegen übernommen hätte. Der Kläger sei also niemals einem ernsthaften Kostenrisiko jenseits des von ihm endgültig zu tragenden Eigenanteils von 15,- EUR ausgesetzt gewesen. |
|
| | Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der VdK Landesverband Baden-Württemberg e.V. und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien, erst recht könne keine Analogie zu einer Rechtschutzversicherung gezogen werden. Entscheidend sei vielmehr darauf abzustellen, dass der VdK durch eine in seinem alleinigen wirtschaftlichen Eigentum stehende weitere juristische Person (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 2 RDG, 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG, 7 Abs. 5 der Satzung) handele, deren Gründung in seinem Belieben stehe. Ihr Handeln sei ihm daher unmittelbar zuzurechnen und es bestehe keinesfalls eine mit dem Verhältnis von Rechtsanwalt zu Rechtsschutzversicherung vergleichbare Lage. |
|
| | Würde der Kläger daher im Falle des Unterliegens von seinen Bevollmächtigten nur in Höhe von 15,- EUR tatsächlich in Anspruch genommen, so habe er nach den dargelegten Grundsätzen auch nur in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten. Dieser Anspruch sei durch die angefochtenen Bescheide, mit denen eine Erstattung von 18,- EUR bewilligt worden sei, bereits erfüllt. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. |
|
| | Der Kläger hat gegen das seinen Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 4. Oktober 2012 zugestellte Urteil am 12. Oktober 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der inzwischen bevollmächtigte Rechtsanwalt zunächst, soweit der Beklagte behaupte, der VdK und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH seien „wirtschaftlich gesehen identisch“, darauf verwiesen, dass der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe, die ihm durch gesetzliche Bestimmungen eingeräumt worden sei (siehe § 7 Abs. 1 Satz 2 RDG und § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG). Bei der Gründung und der Unterhaltung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH als eine eigenständige juristische Person handele es sich daher um eine Gestaltung, die vom Gesetzgeber gutgeheißen werde und der der Gesetzgeber uneingeschränkte Wirksamkeit beigemessen habe und habe beimessen wollen. Hiervon sei auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem VdK einerseits und der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH andererseits um jeweils selbstständige und von einander zu trennende Rechtsträger handele, komme dem Umstand Bedeutung zu, dass die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH bei Übernahme der Vertretung eines VdK-Mitglieds eine Entgeltforderung gegen das vertretene VdK-Mitglied erwerbe, während andererseits der VdK das Recht habe, bei Vorliegen der Voraussetzungen - insbesondere bei Bedürftigkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds - die Verbindlichkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (teilweise) zu begleichen. Es sei daher unrichtig, wenn der Beklagte so argumentiere, als seien bedürftige VdK-Mitglieder im Verhältnis zur VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nur mit einer Verbindlichkeit belastet, die dem nach § 7 Ziff. 1 der Satzung des VdK bestimmten Selbstbehalt entspräche. |
|
| | Es handle sich auch ausdrücklich nicht nur in rechtlicher Hinsicht sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht um eigenständige und somit gedanklich zu trennende Rechtsträger, die keineswegs wirtschaftlich gesehen identisch anzusehen seien. |
|
| | Ausgehend von den BSG-Urteilen vom 29. März 2007 habe das BSG gefordert, dass die folgenden Sachverhalte im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gleich zu behandeln seien. Zum einen der Sachverhalt, dass sich ein Rechtssuchender durch einen Rechtsanwalt vertreten lasse und zum anderen, dass ein Rechtssuchender durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten werde. Den Behörden und Gerichten sei hinsichtlich der Entscheidung über die Kostenerstattung durch das BSG aufgegeben worden, bei einem Rechtssuchenden, der von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten worden sei, genauso zu verfahren und zu entscheiden wie bei einem Rechtssuchenden, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei. Dabei solle der durch einen Rechtsanwalt vertretene Rechtssuchende nicht allein deshalb bevorzugt werden, weil ein Rechtsanwalt nach einer gesetzlichen Gebührenordnung - dem RVG - abrechnen könne, während die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH ein Entgelt nur nach Maßgabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen des VdK erheben könne. Im vorliegenden Fall habe der Kläger im Ausgangsverfahren obsiegt. Im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten sei hier evident, dass die Voraussetzungen, unter denen der VdK eine Leistung im Sinne von § 7 Ziff. 7 seiner Satzung erbringen dürfte, nicht vorliegen würden. Da folglich der Kläger verpflichtet sei, das Entgelt in Höhe von 230,- EUR an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen, ohne dass er, der Kläger, die Leistungen des VdK nach § 7 Ziff. 1 der Satzung erhalte, würden es sowohl der allgemeine Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG als auch die Rechtsprechung des BSG nach Maßgabe der Urteile vom 29. März 2007 gebieten, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den vollen Betrag von 230,- EUR zu erstatten. |
|
| | Der vom Beklagten erhobene Einwand, der Kläger würde im vorliegenden Fall bei einer Erstattung des vollen Betrages von 230,- EUR besser gestellt als ein Rechtssuchender, der von einem Rechtsanwalt vertreten worden sei, sei offensichtlich unzutreffend. Im vorliegenden Fall schulde der Kläger der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH die Bezahlung des Entgelts von 230,- EUR. Der Kläger befinde sich damit in der gleichen Situation wie ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei und dem Rechtsanwalt nach Abschluss des Mandats die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG schulde. Daher müsse die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes bzw. der Rechtsprechung des BSG dazu führen, dass dem Kläger der volle Betrag in Höhe von 230,- EUR zuzusprechen sei. |
|
| | Im Übrigen würde die von der Beklagten auch thematisierte vermeintliche Unwirksamkeit von § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG nichts daran ändern, dass dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Erstattungsanspruch in voller Höhe zustehe. Ganz abgesehen davon wäre allerdings dieser Einwand auch offensichtlich unzutreffend. Es sei vielmehr das gute Recht des VdK, seinen bedürftigen Mitgliedern, die ihrerseits die laufenden Vereinsbeiträge entrichten müssten, die Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zu gewähren und Nichtmitglieder bzw. Mitglieder, die sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen würden, von jenen Leistungen auszuschließen. |
|
| | Hinzu komme noch, dass von einer „Privilegierung“ von VdK-Mitgliedern durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung auch deshalb nicht die Rede sein könne, weil sich die begünstigten Mitglieder die Aussicht auf entsprechende Leistungen des VdK durch laufende Entrichtung der Mitgliedsbeiträge erkauft hätten. Die Situation sei daher nicht anders als bei einem Versicherungsnehmer einer Rechtschutzversicherung, der sich den Versicherungsschutz durch Leistung der laufenden Versicherungsprämie erkaufe. Folglich behaupte auch niemand, ein Rechtschutzversicherter, der sich durch einen Rechtanwalt vertreten lasse, sei im Hinblick auf das Bestehen des Versicherungsschutzes privilegiert. |
|
| | Schließlich werde durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung eine Privilegierung von VdK-Mitgliedern bzw. eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zwischen VdK-Mitgliedern einerseits und Rechtssuchenden, die durch einen Rechtsanwalt vertreten würden, andererseits nicht bewirkt, da auch ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten werde, im Obsiegensfall selbst dann den vollen Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner habe, wenn er (a) eine Rechtsschutzversicherung unterhalte und für den Unterliegensfall entsprechende Leistungen des Rechtsschutzversicherers beanspruchen könne oder (b) einem Verband wie dem VdK angehöre und der Verband nach seiner satzungsmäßigen Regelung im Unterliegensfall Leistungen an den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtssuchenden erbringe, die den Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK entsprechen würden. |
|
|
|
| | das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufzuheben und in Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für das Ausgangswiderspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von 120,- EUR abzüglich der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlung von 18,- EUR zu erstatten, |
|
| | hilfsweise die Revision zuzulassen. |
|
|
|
| | die Berufung zurückzuweisen. |
|
| | Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt ergänzend aus, durch die vom SG zitierten und vom BSG aufgestellten Anforderungen solle sichergestellt werden, dass die Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten ließen, der nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes. |
|
| | Nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK bestehe jedoch eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld für den VdK Landesverband, wenn das Verbandsmitglied wie vorliegend gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwerbe oder dieser nicht durchsetzbar sei. Der ursprüngliche Kostenanspruch nach § 7 Ziff. 6 Buchstabe a der Satzung des VdK in Höhe von 230,- EUR verringere sich auf 15,- EUR gegenüber dem Verbandsmitglied. Dies führe dazu, dass das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber Personen, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten ließen, gerade doch besser gestellt sei. Denn bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entstehe aufgrund des RVG eine Kostenforderung gegenüber dem Kläger in der durch das RVG vorgesehenen möglichen Höhe. Sollte der vom Rechtsanwalt Vertretene im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sein, übernehme diese gegebenenfalls den Kostenanspruch in der entstandenen Höhe. Im Vergleich zum RVG reduziere sich nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des Sozialverbandes aber der Kostenanspruch gegenüber seinem Verbandsmitglied, was eine Privilegierung, folglich eine Ungleichbehandlung darstelle. |
|
| | Auch sei das SG nicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger für den Fall des Unterliegens im Ausgangswiderspruchsverfahren insgesamt nur mit Kosten in Höhe von 15,- EUR belastet worden wäre und dabei den Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V. mit der VdK Sozialrechts gGmbH in einen Topf geworfen habe. Hierzu sei im Vorfeld mit der Vertretung des Klägers geklärt gewesen, dass der Kläger unstreitig seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK sei und als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis gehöre, welcher im Falle des Unterliegens zum Kreis der nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK Landesverband bis auf 15,- EUR von den Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde. Nach dieser Feststellung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der VdK Landesverband und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien. Allerdings könne sich hieraus kein anderes Ergebnis schlussfolgern lassen, als dass der Kläger lediglich mit 15,- EUR belastet worden wäre, da die beiden genannten Rechtspersönlichkeiten wirtschaftlich gesehen identisch seien |
|
| | Der Kläger hat im weiteren die Satzung des VdK (in der Fassung vom 1. Januar 2010 - Bl. 48 Senatsakte), den Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (vom 26. August 2008 – Bl. 80 ff. Senatsakte), die Erklärung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 17. Juni 2008, wonach mit der beabsichtigten Neufassung der Satzung keine aufsichtspflichtigen Versicherungsgeschäfte betrieben würden (Bl. 49 Senatsakte) sowie die vom Kläger der VdK Sozialrechtschutz gGmbH erteilte Vollmacht samt der Erklärung nach § 53 AO vorgelegt. |
|
| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen. |
|