| | |
| |
| | Die Klägerin, die auch seit 2009 wieder mit dem Versicherten zusammen in einem Haushalt lebte, ist als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) befugt das Verfahren ihres verstorbenen Ehemannes, des Versicherten, fortzuführen. |
|
| | Streitgegenstand ist der Bescheid vom 6. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2010, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, die Gewährung von Übergangsgeld im Zusammenhang mit der stufenweisen Wiedereingliederung des Versicherten insgesamt für die Zeit vom 15. August 2008 bis 30. April 2009. |
|
| | Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Berufung war allerdings mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Verurteilung zur Zahlung von Übergangsgeld das bereits in der Zeit vom 15. August 2008 bis 15. Dezember 2008 vom Beigeladenen gewährte Krankengeld zu berücksichtigen war. |
|
| | Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen um |
|
| 1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und 2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. |
|
| | Der Träger der Rentenversicherung bestimmt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßen Ermessen. |
|
| | Anspruch auf Übergangsgeld haben gemäß § 20 SGB VI Versicherte, die |
|
| 1. von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, 2. (aufgehoben) 3. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstige Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen |
|
| a.) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder b.) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II und der Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. |
|
| | Auf dieser Grundlage gewährte die Beklagte dem Versicherten die medizinische Rehabilitation in der H.-S.-Klinik sowie für die Zeit des stationären Aufenthaltes dort Übergangsgeld (vergleiche Bescheide vom 20. Juli 2008 und 1. September 2008). Nach dem vorliegenden Entlassungsbericht der H.-S.-Klinik, insbesondere der dortigen sozialmedizinischen Beurteilung von Dr. W. und Dr. G., war seit dem Eintritt der Lähmung ausreichend Zeit vergangen. Die Anpassung an die jetzt bestehende Situation war umfassend eingeübt. Einer beruflichen Wiedereingliederung in etwa fünf bis sechs Monaten stand nichts entgegen. Aus medizinischer Sicht war der Versicherte rehabilitationsfähig und persönlich auch sehr motiviert. Körperlich leichte Tätigkeiten waren in einem Umfang von drei bis unterhalb sechs Stunden täglich möglich. Ergänzend hat Dr. G. in der vom SG eingeholten Auskunft bestätigt, dass der Versicherte während des stationären Aufenthaltes mit sehr starken Schmerzmitteln behandelt worden sei. Er hat auch dargelegt, dass mit einer vorübergehenden Verstärkung der Schmerzen nach Rückkehr ins häusliche Umfeld zu rechnen gewesen sei und der Versicherte insoweit noch eine Anpassungszeit von fünf bis sechs Monaten benötigte, um mit der Eingliederung zu beginnen. |
|
| | Gem. § 51 Abs. 1 SGB IX werden, sofern nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und dies aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können, den Leistungsempfängern das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt, wenn |
|
| 1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder 2. ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann. |
|
| | Gemäß § 51 Abs. 5 SGB IX wird, sofern im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung erforderlich ist, das Übergangsgeld bis zu deren Ende weitergezahlt. |
|
| |
| | § 28 SGB IX bestimmt, dass sofern arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten können und sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden können, die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden sollen. |
|
| | Sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelnen erfüllt, so kann auch der Rentenversicherungsträger für die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung zuständig sein, wie in § 6 Abs. 1 Nr. 4 iVm § 5 Nr. 1 SGB IX ausdrücklich festgeschrieben ist. Zu den dort genannten ergänzenden Leistungen zählt u.a. das Übergangsgeld (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX; §§ 20, 28 SGB VI). Allerdings sind nach dem SGB IX für die stufenweise Wiedereingliederung als einer Leistung zur medizinischen Reha weiterhin auch die gesetzlichen Krankenkassen zuständig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 5 Nr. 1 SGB IX). Da jedoch das Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ruht, soweit und solange ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 SGB VI besteht, ist eine Zuständigkeitsabgrenzung erforderlich (zu den ab 1. Juli 2001 entstandenen Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen der Krankenversicherung und der Rentenversicherung Knufinke, Kompass 2006, 18); die Bestimmung, welcher Träger für die Reha-Leistung zuständig ist und demzufolge entweder Krankengeld oder Übergangsgeld an den Versicherten zu zahlen hat, kann nicht im Belieben der Beteiligten stehen, falls die Anspruchsvoraussetzungen sowohl nach den Vorschriften des SGB V als auch nach denen des SGB VI erfüllt sind (siehe hierzu insgesamt BSG aaO juris Rdnr.21). |
|
| | Eine vorrangige Zuständigkeit des einen oder des anderen Trägers ist in den Regelungen des SGB V, SGB VI oder SGB IX nicht ausdrücklich vorgegeben. |
|
| | Der Umstand, dass im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung mit § 74 SGB V weiterhin eine ausdrückliche Regelung zur stufenweisen Wiedereingliederung enthalten ist, während sich im SGB VI keine entsprechende Vorschrift findet, begründet keinen solchen Vorrang für die gesetzliche Krankenkasse. Andernfalls würde die Regelung des § 15 Abs. 1 SGB VI iVm § 28 SGB IX unterlaufen, wonach die stufenweise Wiedereingliederung jedenfalls generell auch zum Leistungskatalog der von den Rentenversicherungsträgern zu gewährenden medizinischen Reha zählt. Außerdem ist § 74 SGB V weder inhaltlich noch nach seiner systematischen Stellung im Kapitel über die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern eine Zuständigkeitsregel, sondern in erster Linie eine Bestimmung über den Inhalt der im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung erforderlichen speziellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und über die damit zusammenhängenden Befugnisse und Pflichten der beteiligten Personen und Institutionen (hierzu insgesamt BSG aaO, juris Rdnr. 22, 23). |
|
| | Im Weiteren hat das BSG in dieser Entscheidung vom 29. Januar 2008 noch darauf verwiesen, dass nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Leistungen zur Teilhabe, d.h. auch die medizinische Reha, von den Leistungsträgern im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität erbracht werden sollen, dass Leistungen anderer Träger möglichst nicht erforderlich werden und auch der Leistungsberechtigte vor einem unnötigen Zuständigkeitswechsel während einer als einheitlich anzusehenden Reha-Maßnahme bewahrt wird (BSG aaO, juris Rdnr. 26; dazu auch Lauterbach in Gagel, SGB III, Vorbemerkung zu §§ 97-115 Rdnr. 15); § 51 Abs. 5 SGB IX in der ab 1. Mai 2004 geltenden Fassung unterstreicht diesen Grundsatz der einheitlichen Trägerschaft nunmehr speziell für die stufenweise Wiedereingliederung (mit Hinweis Jabben, in BeckOK SGB IX § 51 Rdnr. 2). Der jeweilige Leistungsumfang, d.h. inwieweit Leistungen umfassend bzw. vollständig von einem Träger zu erbringen sind, hat sich an dem Ziel der jeweils gewährten Reha auszurichten, wie sich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ergibt. Eines dieser Ziele ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX, durch Leistungen zur Teilhabe u.a. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern. Diese Zielsetzung in Verbindung mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Reha-Gewährung begründet die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für die stufenweise Wiedereingliederung des Versicherten, wenn diese unmittelbar im Anschluss an eine von ihm geförderte medizinische Reha erforderlich ist, um den Erfolg dieser Reha zu festigen oder erst herbeizuführen. |
|
| | Ziel einer jeden vom Rentenversicherungsträger geförderten stationären Reha ist die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten bzw. dessen Rückkehr in das Erwerbsleben möglichst auf Dauer (vgl. § 9 SGB VI; § 4 Abs. 1 SGB IX). Dieses Reha-Ziel ist im Idealfall erreicht, wenn die krankheitsbedingte Gefährdung der Erwerbsfähigkeit überwunden wird und der Versicherte an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren kann. Im schlechten Fall einer erfolglosen Reha bleibt der Versicherte für seine letzte Tätigkeit arbeitsunfähig oder darüber hinaus sogar erwerbsunfähig bzw. voll erwerbsgemindert auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sodass ggf Lohnersatzleistungen in Form von Krankengeld oder Rente zu erbringen sind. Wird der Versicherte aus der stationären Reha als arbeitsunfähig entlassen, besteht jedoch bei einer unmittelbar anschließenden stufenweisen Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit die Aussicht, dass er in seinem Beruf wieder tätig sein kann, so hat die stationäre medizinische Reha bis zur Entlassung allenfalls einen Teilerfolg erzielt. In einem solchen Fall kann das Endziel der Reha - die uneingeschränkte Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit durch den Versicherten - erst durch eine erfolgreiche stufenweise Wiedereingliederung erreicht werden, indem der Heilungs- bzw. Reha-Prozess durch die schrittweise Steigerung der Belastung zusätzlich gefördert wird (so BSG aaO juris Rdnr. 27 mit Hinweis auf Jabben in BeckOK SGB IX § 28 Rdnr. 2 ; Steinmeyer in Gagel, SGB III, § 119 Rdnr. 193b; BSG vom 21. März 2007 - B 11a AL 31/06 R - Rdnr. 31 mwN) . Solange dieser Erfolg und damit das eigentliche Reha-Ziel auf Grund der vom Rentenversicherungsträger eingeleiteten medizinischen Reha noch erreichbar ist oder jedenfalls erscheint, würde es gegen den Grundsatz der umfassenden, vollständigen Leistungserbringung verstoßen, für diese "zweite Phase der Reha", die Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers, nämlich der Krankenkasse, anzunehmen. Die stufenweise Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an eine stationäre Reha steht mit dieser wegen der gemeinsamen Zielsetzung in einem so engen Zusammenhang, dass letztlich beide als einheitliche Reha-Maßnahme anzusehen sind, die mit der stationären Aufnahme in der Reha-Einrichtung beginnt und im günstigsten Fall mit der vollen Rückkehr des Versicherten an seinen Arbeitsplatz endet. |
|
| | Allerdings kann nach BSG (aaO juris Rdnr. 28) die stufenweise Wiedereingliederung nur dann als ein auf das Reha-Ziel zu beziehender Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme gewertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 28 SGB IX im Zeitpunkt der Beendigung der stationären Reha bereits feststellbar sind. |
|
| | Beim Versicherten bestand ausweislich des Entlassungsberichts vom 9. September 2008 noch Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit, der Versicherte konnte aber nach ärztlicher Beurteilung seine frühere Tätigkeit teilweise (3 bis unter 6 Stunden) verrichten und durch eine stufenweise Wiederaufnahme dieser Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden. Dr. G. ging allerdings davon aus, dass der Versicherte noch eine Anpassungszeit/Zeit der Rekonvaleszenz von 5 bis 6 Monaten benötigte um die Wiedereingliederung beginnen zu können. Gleichzeitig schätzte Dr. G. den Versicherten aber aus medizinischer Sicht als rehabilitationsfähig und persönlich auch sehr motiviert ein, so dass einer erfolgreichen stufenweise Wiedereingliederung in das Berufsleben nichts entgegenstand. |
|
| | Zusätzlich ist nach dem BSG zu fordern, dass die stufenweise Wiedereingliederung möglichst direkt im Anschluss oder - wie es der mit Wirkung vom 1. Mai 2004 eingefügte § 51 Abs. 5 SGB IX ausdrückt - unmittelbar nach der vorangegangenen medizinischen Reha durchgeführt wird, weil ansonsten eine einheitliche Trägerschaft von vornherein nicht verwirklicht werden kann. |
|
| | Ausgehend hiervon liegt auch nach Überzeugung des Senates "Unmittelbarkeit" im Sinne von § 51 Abs. 5 SGB IX noch vor, so dass die Beklagte für die stufenweise Wiedereingliederung der zuständige Reha-Träger ist. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der medizinischen Reha oder Wiedereingliederung muss nicht derart eng sein, dass sich Letztere an die Erstere völlig nahtlos (taggenau) anschließt. Schon aus praktischen Gründen bedarf es eines gewissen zeitlichen Rahmens, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die stufenweise Wiedereingliederung zu klären. Ein Zeitraum von einer Woche zerreißt den unmittelbaren Zusammenhang jedenfalls nicht (BSG Urteil vom 29. Januar 2008 – B 5a/5 R 26/07 R – juris Rdnr. 31). Ob möglicherweise in Anlehnung an die in § 14 Abs. 1 SGB IX genannten Frist die Grenze für den unmittelbaren Anschluss bei zwei Wochen liegt, ließ das BSG in der oben genannten Entscheidung seinerzeit offen. Allerdings ist auch § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, der den Übergang von Krankenhausbehandlung zu Anschlussrehabilitation innerhalb von 14 Tagen als "unmittelbar" fingiert, zu entnehmen, dass ein Zeitraum von zwei Wochen wohl auch noch ausreichen dürfte (siehe Schlette in jurisPK-SGB IX Stand 20. Dezember 2012, § 51 SGB IX Rdnr. 38 mit Hinweis auf SG Schwerin Urteil vom 26. Januar 2006 – S 2 AL 92/02, das einen Zusammenhang bei zwei Monaten verneinte). |
|
| | Im Falle des Versicherten hier liegt zwar ein Zeitraum von dreieinhalb Monaten vor, der jedoch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalles (inkomplette Querschnittslähmung in Folge einer Krebserkrankung mit Wiederaufbau der Beweglichkeit) zur Überzeugung des Senates den unmittelbaren Zusammenhang im Sinne von § 51 Abs. 5 StGB IX nicht unterbricht. So muss nach Überzeugung des Senates die Zeit der Rekonvaleszenz, die sich im Falle des Versicherten nach dem Ende der stationären medizinischen Rehabilitation anschloss und hier ausweislich der Angaben von Dr. G. auch mehrere Monate noch benötigte, mit einbezogen werden. Denn der Versicherte war während des stationären Aufenthaltes mit sehr starken Schmerzmitteln behandelt worden und es war nach der Rückkehr ins häusliche Umfeld damit zu rechnen gewesen, dass es zunächst zu einer vorübergehenden Verstärkung der Schmerzen kommt und insoweit der Versicherte noch eine Anpassungszeit von mehreren Monate benötigte, um mit der Eingliederung zu beginnen. Insoweit steht dem auch nicht entgegen, dass der Versicherte bereits nach dreieinhalb Monaten mit der Wiedereingliederungsmaßnahme begonnen hatte, da es sich bei dem im Entlassungsbericht genannten Zeitraum von 5 bis 6 Monaten (nur) um eine Prognose für die voraussichtliche Dauer zur Genesung gehandelt hat. |
|
| | Soweit die Beklagte in dem Zusammenhang noch geltend macht, es habe auch an einem bei ihr gestellten Antrag vor Eintritt in die stufenweise Wiedereingliederung gefehlt, allenfalls sei ein solcher bei der Beigeladenen gestellt worden, die diesen allerdings nicht an die Beklagte weitergeleitet habe, greift dies nicht durch. Zur Überzeugung des Senates wurde nämlich bereits im Entlassungsbericht ein (formloser) Antrag von Seiten der Reha-Einrichtung (wie dies normalerweise bei einer sich anschließenden stufenweisen Wiedereingliederung auch regelmäßig der Fall ist) gestellt. Denn bereits dort war eine stufenweise Wiedereingliederung empfohlen worden und auch ausdrücklich der Versicherte als rehabilitationsfähig und entsprechend motiviert beschrieben worden. Es wäre insofern im Hinblick auf die hier noch notwendige längere Rekonvaleszenz vor Aufnahme der stufenweisen Wiedereingliederung allerdings Sache der Beklagten gewesen, gegebenenfalls beim Versicherten nach dem Stand nachzufragen. |
|
| | Insgesamt bleibt damit festzuhalten, dass dem Versicherten gegen die Beklagte ein Anspruch auf Übergangsgeld für die hier streitigen Zeiträume, einschließlich des Übergangszeitraumes zwischen dem Ende der stationären Reha und dem Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung (zum Zwischenübergangsgeld siehe BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R- juris Rdnr. 39), gem. § 51 Abs. 5 SGB XI zustand. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dem Versicherten in der Zeit vom 15. August 2008 bis 15. Dezember 2008 bereits Krankengeld gezahlt worden war, sodass die Beklagte der Klägerin nur noch Übergangsgeld für die Zeit ab dem 16. Dezember bis zum 30. April 2009 zu zahlen hat, nachdem das zuvor (15. August 2008 bis 15. Dezember 2008) gezahlte Krankengeld mit kalendertäglich 54,64 EUR das für diesen Zeitraum an sich ebenfalls zu gewährende Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 40,92 EUR übersteigt. |
|
| | Daher war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG mit der Maßgabe, dass das Übergangsgeld unter Berücksichtigung des in der Zeit vom 15. August 2008 bis 15. Dezember 2008 bereits gewährten Krankengeldes zu gewähren sei, zurückzuweisen. |
|
| |
| |