| | Die Beteiligten streiten darum, ob das Tätigwerden des Klägers mit Blick auf dessen mögliche Nähe zur in Deutschland verbotenen B (B) als gemeinnützig anzuerkennen ist. |
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| | Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der seinen Sitz in X im Bezirk des beklagten Finanzamts (des Beklagten) hat und dort seit Beginn des Jahres 1999 steuerlich geführt wird. Seiner Satzung zufolge verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). Satzungsgemäß setzt er sich für die Verständigung und Freundschaft zwischen dem deutschen und dem b Volk ein, indem er alle Maßnahmen unterstützt, die diesem Ziel dienen. Dazu gehören der Satzung zufolge insbesondere die Pflege und Intensivierung der Kontakte zwischen Deutschen und B und von Beziehungen zu den kulturellen, politischen und karitativen deutschen Organisationen und Institutionen, die Ausrichtung von Veranstaltungen kultureller Art in Deutschland und B, die das Verständnis für die jeweils andere Kultur fördern, und die Unterstützung der Forschung auf den Gebieten der b Sprache, Geschichte, Kultur, Wissenschaft und Wirtschaft und der Entstehung kultureller Einrichtungen, die diesem Zweck dienen. Der Kläger soll sich für Frieden, Völkerverständigung, die Freiheit aller Menschen und die strikte Achtung der Menschenrechte, für Demokratie und Selbstbestimmung und für die Gleichheit der Menschen aller Länder einsetzen. |
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| | Der Kläger wurde vom Beklagten zunächst – zuletzt durch Freistellungsbescheid vom 30. August 2007 für das Jahr 2006 – als gemeinnützig anerkannt und von der Körperschaftsteuer befreit. In den Jahren 2008 bis 2010 leistete der Kläger jährlich einen Betrag von xxx EUR an den b Dachverband C. Die vom Kläger vereinnahmten Mitgliedsbeiträge beliefen sich in diesen Jahren auf xxx EUR (in 2008), auf xxx EUR (in 2009) und auf xxx EUR (in 2010). Andere Einnahmen hatte der Kläger in diesen Jahren nicht. Weitere Ausgabenpositionen neben den Zahlungen an den Dachverband betrafen insbesondere die Miete für die Vereinsräume von jährlich xxx EUR sowie die darauf bezogenen Nebenkosten und die Beiträge des Klägers zu seiner Haftpflicht- und Rechtschutzversicherung. |
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| | Die entsprechenden Angaben zu seinen Einnahmen und Ausgaben tätigte der Kläger auf Formularen, die er im Rahmen einer vom Beklagten angestellten Überprüfung zu den Voraussetzungen der Steuerbegünstigung am 15. April 2011 beim Beklagten einreichte. Der Beklagte erließ daraufhin am 23. September 2011 einen Körperschaftsteuerbescheid für 2010, in dessen Anlage er dem Kläger die Gemeinnützigkeit entzog. Dazu wies er darauf hin, dass der Kläger gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstoßen habe, weil der Verband C nach Auskunft des zuständigen Finanzamts E nicht als gemeinnützig anerkannt sei. Damit liege in den Zahlungen eine Mittelfehlverwendung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO. Es handele sich im Verhältnis zu den Gesamteinnahmen nicht um einen zu vernachlässigenden Wert und auch nicht um ein einmaliges Versehen. |
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| | Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 legte der Kläger dagegen Einspruch ein. Er habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt, da er nicht gewusst habe, dass dem Dachverband die Gemeinnützigkeit entzogen worden sei. Einen entsprechenden Hinweis des Finanzamts habe es nicht gegeben. Vergleichsweise biete er an, dass die Zahlungen künftig eingestellt würden, wenn ihm – dem Kläger – die Gemeinnützigkeit nicht aberkannt werde. |
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| | Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23. März 2012 als unbegründet zurück. Dabei wies er darauf hin, dass der Kläger auch in den Vorjahren, namentlich im Jahr 2006 und im Jahr 2007, jeweils Zahlungen in Höhe von xxx EUR und damit knapp 10% seiner Gesamteinnahmen an den C entrichtet habe. Zudem berief sich der Beklagte auf ein Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (Verfassungsschutz) vom 12. April 2010, demzufolge in Bezug auf den Kläger Erkenntnisse über politisch-extremistische Aktivitäten vorlägen. Aus diesem Grunde habe der Verfassungsschutz den Kläger in einem Begleitschreiben vom 16. April 2010 als extremistisch eingestuft. Gleiches habe die Oberfinanzdirektion (OFD ihm – dem Beklagten – bereits mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Verfassungsschutzes vom 2. September 2009 mitgeteilt. Ausweislich des Verfassungsschutzberichtes für das Land F 2010 sei der C zwar 1994 als Föderation b Vereine in Deutschland mit der Aufgabe der Pflege der b Kultur, Sprache und Tradition sowie der Werbung für Völkerverständigung und Freundschaft gegründet worden, vertrete jedoch auch die politischen Interessen der B in Deutschland. |
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| | Nach den Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts dürften die Mittel einer steuerbegünstigten Körperschaft lediglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Eine Verwendung der Mittel für andere Zwecke habe die Versagung der Gemeinnützigkeit und damit der Steuervergünstigung zur Folge. Würden die Mittel des Vereins daher an eine andere nicht als gemeinnützig anerkannte Körperschaft weitergegeben, so habe dies zwangsläufig eine nicht ausschließliche und selbstlose Mittelverwendung für steuerbegünstigte Zwecke zur Folge. Der Kläger habe in einem Schreiben vom 31. August 2011 selbst eingeräumt, dass der C nicht als gemeinnützig anerkannt worden sei. Gleiches habe eine vom Beklagten eingeholte Auskunft bei dem für den C zuständigen Finanzamt E ergeben. Danach sei der C sogar als extremistisch eingestuft worden. Außerdem habe es sich bei den Zahlungen des Klägers an den C nicht um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt. Unter Berücksichtigung der erzielten Einnahmen und der Größe des Klägers gehe es bei dem jährlichen Betrag von xxx EUR auch nicht um einen zu vernachlässigenden Wert. |
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| | Daneben habe dem Kläger die Gemeinnützigkeit auch aufgrund eines Verstoßes gegen § 51 Abs. 3 AO (hier in der Fassung durch das Jahressteuergesetz 2009 – JStG 2009 – vom 19. Dezember 2008, BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) entzogen werden können. Nach dieser Vorschrift dürfe eine Körperschaft weder satzungsgemäß noch bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen i. S. des § 4 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz – Bundesverfassungsschutzgesetz, BVerfSchG –) vom 30. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2954) fördern und auch nicht dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandeln. Dem Beklagten lägen eine Vielzahl von Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Kläger die B und damit den Terrorismus unterstütze. So habe er sich über Jahre hinweg fortgesetzt an den unterschiedlichsten B-nahen Aktionen und Veranstaltungen beteiligt und diese teilweise sogar mit organisiert. Damit habe er sich jedenfalls in einer Weise betätigt, die sich positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der B ausgewirkt habe. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Kläger über Jahre hinweg immer wieder durch Veranstaltungen aufgefallen sei, in welchen – auch im Vereinsheim des Klägers – Kundgebungen der B stattgefunden hätten und während derer die Ideologie der B mit Plakaten, Flugblättern und ähnlichem aktiv vertreten worden sei. Dies ergebe sich auch aus der Mitgliedschaft des Klägers in der C. Denn dieser unterstütze die B durch eine Vielzahl von Aktionen. Im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit gestalte er immer wieder Aktionen und Aufrufe mit dem Ziel der Aufhebung des Betätigungsverbotes der B in Deutschland. So mobilisiere er jedes Jahr aus Anlass der b Neujahrsfestes R die b Bevölkerung in Europa zu zentralen Kundgebungen, auf denen Grußworte des in der Y inhaftierten B-Führers G H. und anderer hochrangiger B-Funktionäre verlesen würden. Der Kläger biete damit der B und deren Nachfolgeorganisationen eine Plattform, indem er deren Erklärungen und Äußerungen unkommentiert und insbesondere unkritisch veröffentliche. Daher laufe die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers dem Gedanken der Völkerverständigung zuwider. Auch aus diesem Grunde habe die Steuervergünstigung dem Kläger entzogen werden müssen. |
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| | Dagegen richtet sich die am 24. April 2012 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage. Zu ihrer Begründung machte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten geltend, dass er keinerlei gemeinnützigkeitsschädliche Aktionen vorgenommen habe. Der Beklagte habe seine Entscheidung auf pauschale Verallgemeinerungen gestützt, ohne dass ihm – dem Kläger – konkrete Vorwürfe gemacht werden könnten. Auch die Zahlungen an den C schadeten der Gemeinnützigkeit nicht, weil es nicht um unentgeltliche Zahlungen gegangen sei, sondern der Kläger vielmehr für sie vom C zahlreiche Gegenleistungen erhalten habe. |
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| | Im Einzelnen trägt der Kläger vor, dass er selbst in keinem Verfassungsschutzbericht – weder des Bundes noch eines Bundeslandes – als extremistisch eingestuft worden sei. Die in diese Richtung gehende und in einem Begleitschreiben enthaltene bloße Einschätzung des Verfassungsschutzes sei demgegenüber ohne Relevanz. Für die erhobenen Vorwürfe einer extremistischen Bestätigung liege keinerlei Indiz vor. Er, der Kläger, sei ein kultureller Verein, dem es darum gehe, die b Wurzeln und die b Lebensweise seiner Mitglieder in Deutschland aufrechtzuerhalten. Er biete zahlreichen B fern der Heimat eine Anlaufstelle, damit sie Anschluss an ihre ethnischen Hintergründe halten könnten. Daneben greife er – der Kläger – mit demokratischen und staatlich anerkannten Mitteln Menschenrechtsverletzungen an und mache die Öffentlichkeit auf nach seiner Auffassung vom y Staat geduldete Menschenrechtsverletzungen aufmerksam. Er sei der Auffassung, dass G H. in der Y zu Unrecht inhaftiert worden sei und dass dessen Verhaftung einen Verstoß gegen Menschenrechte darstelle. Auf die Richtigkeit dieser Auffassung komme es jedoch nicht an, weil es in Deutschland jedem im Rahmen der Meinungsfreiheit zustehe, die Inhaftierung von Einzelpersonen als unrichtig und deren Haftbedingungen als Menschenrechtsverletzung zu betrachten. Auch die Behauptung, dass er – der Kläger – die B unterstütze und damit den Terrorismus fördere, sei haltlos. Er habe keinerlei Zahlungen an die verbotene B geleistet und auch keinerlei Veranstaltungen zu Gunsten der B durchgeführt. Auch die Zahlungen an den C sein erfolgt, um sich das kulturelle Netzwerk des C zur Erfüllung der eigenen satzungsgemäßen Aufgaben zu Nutze machen zu können. |
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| | Die Zahlungen an den C würden nicht in Abrede gestellt. Allerdings habe sich der Kläger damit Gegenleistungen erkauft, die seinen satzungsgemäßen Zwecken unmittelbar gedient hätten. Denn der C habe unter anderem auch für den Kläger Jahreskongresse veranstaltet, auf denen die b Mitgliedsvereine in Deutschland miteinander Kontakt hätten aufnehmen können. Der C habe Kontakte zu Rednern, Künstlern, Musikern und deutschen Politikern hergestellt, Veranstaltungen, Festivitäten und Treffen organisiert und Hilfestellungen bei Satzungsfragen und rechtlichen Problemen geleistet. Mit seinen Zahlungen habe der Kläger sich und seinen Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet, an Veranstaltungen des C teilzunehmen und dessen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Der C habe dem Kläger auch Sachleistungen zur Unterstützung bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke gewährt, indem er z. B. kostenlos Werbemittel und Informationsmaterial angefertigt und dem Kläger zur Verfügung gestellt habe. Über den C habe der Kläger auch die Möglichkeit erhalten, deutsche oder b Schriftstücke von kompetenten Übersetzern in die jeweils andere Sprache übertragen zu lassen. Diese Dienstleistung sei für seine – des Klägers – Mitglieder von erheblicher Bedeutung gewesen. Es sei nicht unangemessen gewesen, für diese vielfältigen Leistungen ein Pauschalbetrag von xxx EUR pro Jahr zu zahlen. Mit diesen Pauschalzahlungen habe eine Einzelabrechnung vermieden werden kommen, was der bürokratischen Vereinfachung gedient habe. |
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| Der Kläger beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid 2010 vom 23. September 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. März 2012 in der Weise abzuändern, dass der Kläger für die Jahre 2008 bis 2010 von der Körperschaftsteuer befreit wird. |
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| Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| | Er weist ergänzend darauf hin, dass er die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes im Einzelfall geprüft und in seine Gesamtbetrachtung mit einbezogen habe. Die Gemeinnützigkeit habe dem Kläger insbesondere aufgrund seiner Verbindungen zum C und der von ihm nicht in Abrede gestellten Kooperation mit diesem Dachverband entzogen werden können. Denn der C weise eine eindeutige Nähe zu B und zu deren Nachfolgeorganisationen auf. Vom Kläger seien zudem mehrere Veranstaltungen durchgeführt oder unterstützt worden, die geeignet gewesen seien, den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der B im politischen Umfeld zu stärken. Damit habe beim Kläger eine klare politisch-ideologische Verbindung zur B und zu deren Zielen und Mitteln – zu denen auch der Terror zähle – bestanden. Über das vom Kläger behauptete bloße Informieren über die Situation in der Heimatsregion der B gehe diese Betätigung weit hinaus. Damit werde dem Gedanken der Völkerverständigung zuwider gehandelt. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zur Y und zur y Bevölkerung und auf das Zusammenleben von Deutschen, B und Y in Deutschland und auf die Integrität des y Staates. |
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| | Daneben weist der Beklagte darauf hin, dass gegen die Behauptung des Klägers, es handele sich bei den Zahlungen an den C um solche für konkrete Gegenleistungen, schon die Tatsache spreche, dass es sich mindestens seit 2006 immer um die gleiche Betragshöhe gehandelt habe. Folglich seien erkennbar nicht konkrete Gegenleistungen einzeln abgerechnet worden. Gerade für Mitgliedsbeiträge sei es typisch, dass sie in einer jährlich gleich bleibenden Höhe entrichtet würden. Gegen das Vorliegen von Gegenleistungen, die hätten abgegolten werden sollen, spreche auch, dass der Kläger dem Beklagten 2011 angeboten haben, die Zahlungen an den C einzustellen. Auch dies deute darauf hin, dass der Kläger erwogen habe, aus dem Dachverband auszutreten, um damit die Grundlage für die Zahlungen hinfällig werden zu lassen. |
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| | Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kläger gefertigten Stellungnahmen vom 19. Dezember 2012 (Bl. 44 ff. der Akte), vom 29. Juli 2013 (Bl. 72 ff. der Akte), vom 7. Januar 2014 (Bl. 85 ff. der Akte) und vom 8. Mai 2014 (Bl. 124 ff. der Akte) sowie auf die Schriftsätze des Beklagten vom 26. Februar 2013 (Bl. 51 ff. der Akte), vom 10. Dezember 2013 (Bl. 78 ff. der Akte) und vom 25. Februar 2014 (Bl. 92 ff. der Akte) verwiesen. |
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| | Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Juli 2014 – 6 K 1449/12 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. |
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