| | Die mündliche Verhandlung war nicht wieder zu eröffnen, da die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Klägerseite vom 2. Oktober und vom 13. Oktober 2014 keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte zum Inhalt hatten. |
|
| | I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
|
| | Der Einkommensteuerbescheid 2006, zuletzt geändert am 8. Mai 2009, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Kläger hat mit dem durch den Kauf- und Übertragungsvertrag vom 4. April 2006 bewirkten Verkauf seiner Beteiligungen an der Immo GmbH & Co KG - X Bank Fonds V – und der Immo Verw GmbH & Co. KG - X Fonds – Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 EStG erzielt. |
|
| | 1. Der Einkommensteuer unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Sonstige Einkünfte sind gemäß § 22 Nr. 2 EStG auch Einkünfte aus private Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG. Private Veräußerungsgeschäfte in diesem Sinne sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt nach § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. |
|
| | 2. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG wurde mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom 21. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt –BGBl- I 1993, 2310; BStBl I 1994, 50) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1994 in das EStG eingefügt.Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drucksache 612/93 vom 3. September 1993, 61) geschah dies als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH, wonach die Beteiligung an einer Personengesellschaft auch dann kein Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, sondern ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist, wenn das Vermögen der Personengesellschaft nur aus Grundstücken besteht (vgl. BFH-Urteil vom 4. Oktober 1990 X R 148/88, BFHE 162, 304, BStBl II 1992, 211). |
|
| | § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, der durch die Veräußerung seines Anteils an der Gesamthand über ein Grundstück verfügt, nicht besser gestellt werden darf als derjenige, der dies als Miteigentümer eines Grundstücks tut. Von der Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG werden auch die sog. „Mischfälle” erfasst, nämlich der Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft und die Veräußerung von Wirtschaftsgütern durch die Gesamthand innerhalb der Veräußerungsfrist nach Beitritt, unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt des Wirtschaftsguts durch die Personengesellschaft, sowie die umgekehrten Fälle, in denen die Personengesellschaft Wirtschaftsgüter anschafft und Gesellschafter innerhalb der Veräußerungsfrist ihre Beteiligung an der Personengesellschaft veräußern (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX 9/13, BFHE 244, 225, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2014, 745; Schießl, Deutsches Steuerrecht –DStR- 2014, 512). |
|
| | 3. Der Kläger schaffte unmittelbare Beteiligungen an Personengesellschaften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG an. |
|
| | a) Sowohl bei der Immo GmbH & Co KG - X Bank Fonds V – als auch bei der Immo Verw GmbH & Co. KG - X Fonds – handelte es sich um vermögensverwaltende Personengesellschaften. Eine originäre gewerbliche Betätigung wurde von ihnen nicht ausgeübt und eine gewerbliche Prägung der Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG war nicht eingetreten, da nach den Gesellschaftsverträgen zum einen auch natürliche Personen persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) waren und zum anderen auch Kommanditisten zur Geschäftsführung befugt waren. |
|
| | b) Der Kläger erwarb unmittelbare Beteiligungen an der Immo GmbH & Co KG - X Bank Fonds V – und der Immo Verw GmbH & Co. KG - X Fonds im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG. Wird ein Kommanditanteil für einen anderen treuhänderisch gehalten, so entspricht es allgemeiner Auffassung, dass gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO der Anteil nicht dem Treuhandkommanditisten, sondern dem Treugeberkommanditisten zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2007 IV R 70/04, BFHE 217, 570, BStBl II 2007, 868, m.w.N.). Die FF Beratung und Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft als Treuhandkommanditist erwarb, hielt und verwaltete die Gesellschaftsbeteiligungen treuhänderisch für die Treugeber, zu denen auch der Kläger gehörte. |
|
| | c) Die genannten Beteiligungen wurden vom Kläger im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG angeschafft. Unter Anschaffung ist die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf eine andere Person zu verstehen (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 IX R 73/98, BFHE 173, 435, BStBl II 2000, 614), die grundsätzlich auf einem zivilrechtlich wirksamen Verpflichtungsgeschäft beruhen muss (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1993 X R 49/91, BFHE 173, 435, BStBl II 1994, 687; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2004, 4 K 1144/03, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst –DStRE- 2005, 156). Welche Vorgänge als „Anschaffung” angesehen werden müssen, ist nach der Rechtsprechung des BFH wirtschaftlich zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 13. September 1994 IX R 104/90, BFH/NV 1995, 384; zur Beteiligung als Gründungsgesellschafter an einer GmbH als Anschaffungsvorgang im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG vgl. BFH-Urteil vom 26. August 1975 VIII R 61/72, BFHE 116, 553, BStBl II 1976, 64; zu gesellschaftsrechtlichen Anschaffungsvorgängen vgl. Glenk in: Blümich, EStG, Komm., § 23 Rn. 105). Da der Beitritt des Klägers zur Immo GmbH & Co KG - X Bank Fonds V – und zur Immo Verw GmbH & Co. KG - X Fonds wirtschaftlich als Anschaffung unmittelbarer Beteiligungen an diesen Personengesellschaften zu sehen ist, gilt dieser nach der gesetzlichen Fiktion des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG zugleich als Anschaffung der anteiligen im Eigentum der Gesellschaften stehenden Grundstücke. |
|
| | 4. Die angeschafften Beteiligungen veräußerte der Kläger innerhalb von zehn Jahren seit deren Anschaffung. Dies gilt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG als Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter, also der im Eigentum der Gesellschaften stehenden Grundstücke. |
|
| | a) Unter Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG ist die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf eine andere Person zu verstehen (vgl. z. B. BFH-Urteil in BFHE 173, 435, BStBl II 2000, 614). Ein solches Veräußerungsgeschäft unterliegt der Einkommensbesteuerung, ohne dass es auf den Grund der Betätigung des Steuerpflichtigen (Spekulationsabsicht, Krankheit, drohende Enteignung, sonstiger Zwang) ankommt (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 9. Juli 1969 2 BvL 20/65, BVerfGE 26, 302, BStBl II 1970, 156; BFH-Urteile vom 16. Januar 1973 VIII R 96/70, BFHE 108, 502, BStBl II 1973, 445; vom 2. Mai 2000 IX R 74/96, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469, m.w.N.). |
|
| | Über die genannten Beteiligungen schloss der Kläger mit der Y GmbH einen Kauf- und Übertragungsvertrag, der in § 1 den schuldrechtlichen Verkauf und die dingliche Übertragung der jeweiligen Beteiligung regelte. Dies geschah auch entgeltlich. Der Kaufpreis ist in § 2 des Kauf- und Übertragungsvertrages bestimmt. Ferner erfolgten Verkauf und Übertragung jeweils auf eine andere Person, die Y GmbH. Der Vertrag ist vollzogen worden. |
|
| | b) Anschaffung und Veräußerung der Beteiligungen erfolgten jeweils innerhalb von zehn Jahren. |
|
| | Die Beteiligung an der Immo GmbH & Co KG - X Bank Fonds V - erwarb der Kläger zum 31. Dezember 1997 und die Beteiligung an der Immo Verw GmbH & Co. KG - X Fonds - zum 15. Dezember 1998. Die Veräußerungen erfolgten mit Verträgen vom 4. April 2006 und damit innerhalb von zehn Jahren nach dem jeweiligen Erwerb (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. April 2014 IX R 18/13, BFH/NV 2014, 1612 zur Maßgeblichkeit der schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte für die Berechnung der Zehnjahresfrist). |
|
| | Damit ist die in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG geregelte Zehnjahresfrist in Bezug auf die (anteilige) Anschaffung und die (anteilige) Veräußerung der von den Gesellschaften gehaltenen Grundstücke eingehalten. |
|
| | 5. Die Anteilsübertragungen unterliegen als private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG der Einkommensteuer. Es handelt sich nicht um eine bloße Rückabwicklung der Anschaffungsgeschäfte. |
|
| | a) Eine Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt nach der Rechtsprechung des BFH trotz der Übertragung einer Beteiligung auf einen Dritten nicht vor, wenn sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft lediglich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat und die Übertragung in Erfüllung des Rückabwicklungsverhältnisses erfolgt. In diesem Falle würde nämlich die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirtschaftsgutes keinen gesonderten „marktoffenen“ Vorgang, sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung darstellen (BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 IX R 47/04, BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162 m.w.N.; bestätigt durch BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539; BFH-Urteil vom 1. August 2012 IX R 8/12, BFHE 238, 129, BStBl II 2012, 781; zustimmend Musil in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 23 Rdnr. 57; Weber-Grellet in: Schmidt, EStG, § 23 Rz. 49, 54; Wernsmann in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23 Rz. B 109; Podewils in jurisPR-SteuerR 33/2010 Anm. 5, Bachem in: Bordewin/Brandt, EStG, § 23 Rz. 121). Dabei ist unerheblich, ob die Rückübereignung auf einem erklärten Rücktritt oder im Rahmen eines geltend gemachten Schadenersatzanspruches – als Ausdruck des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots – beruht (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 IX R 47/04, BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162; BGH-Urteil vom 17. November 2005 III ZR 350/04, juris). |
|
| | b) Der erkennende Senat legt den Kauf- und Übertragungsvertrag vom 4. April 2006 als neuerliche Veräußerung und nicht als Rückabwicklung der ursprünglichen Anschaffungsgeschäfte aus. |
|
| | aa) Bereits der Wortlaut des Vertrages macht deutlich, dass die Willenserklärungen der Vertragspartner auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtet waren (§ 433 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB-). Der Vertrag ist als „Kauf- und Übertragungsvertrag“ bezeichnet. Der Kläger wird darin als „Verkäufer“ und die Y GmbH als „Käufer“ benannt. In der Präambel des Vertrags wird weiter ausgeführt, dass mit diesem Vertrag der Verkäufer die Beteiligung an den Käufer „veräußert“. Weiter wird in § 1 des Vertrages der „Verkauf“ der Beteiligung geregelt und in § 2 der zu zahlende „Kaufpreis“ bestimmt. In § 8 wird schließlich ausgeführt, dass keine Partei gegenüber der anderen Partei irgendwelche Zusagen oder sonstigen Erklärungen in Bezug auf die steuerliche Behandlung des „Verkaufs“ der Beteiligung gemacht bzw. abgegeben hat. |
|
| | Diese Formulierungen machen deutlich, dass die Vertragspartner davon ausgingen, einen Kaufvertrag abzuschließen. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Kläger im Vertrag verpflichtete, auf etwaige Schadensersatzansprüche, die ihm gegenüber verbundenen Unternehmen des Käufers und bestimmten sonstigen Parteien im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung zustehen könnten, zu verzichten und die eingereichte Schadensersatzklage zurückzunehmen (§ 5). Dies ist sogar ein weiterer Beleg dafür, dass der Kläger seine Interessen durch die Veräußerung seiner Beteiligungen wahren wollte anstatt in Weiterverfolgung des Klageweges die Rückabwicklung der ursprünglichen Anschaffungsgeschäfte anzustreben. |
|
| | bb) Des Weiteren fehlen in dem Vertrag wesentliche Elemente, die für eine bloße Rückabwicklung der ursprünglichen Anschaffungsgeschäfte im Rahmen eines nicht marktoffenen Vorgangs sprechen könnten. |
|
| | Zur Rückabwicklung von Kapitalanlagegeschäften werden sowohl Schadensersatzansprüche (vgl. BGH-Urteil vom 30. November 2007 V ZR 284/06, NJW 2008, 649) als auch Ansprüche nach Widerruf (BGH-Urteil vom 25. April 2006 XI ZR 193/04, Sammlung der Entscheidungen des BGH in Zivilsachen –BGHZ- 167, 252) geltend gemacht. Macht der Anleger einen Schadensersatzanspruch geltend, so sind darauf neben der vom Anleger Zug um Zug anzubietenden Kapitalanlage selbst (BGH-Urteil vom 13. November 2012 XI ZR 334/11, NJW 2013, 450) alle sonstigen Vorteile, die der Anleger aus der Kapitalanlage erlangt hat, etwa Mieteinnahmen oder Ausschüttungen, nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anzurechnen (Grüneberg in: Palandt, BGB, Komm., 72. Aufl., vor § 249 Rn. 67 ff.). Der Widerrufsgegner hat nach § 346 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB Anspruch auf Herausgabe bzw. Wertersatz der erlangten Leistungen und den daraus gezogenen Nutzungen. Darüber hinaus sind die Grundsätze der Vorteilsausgleichung auch auf den Anspruch aus § 346 BGB anzuwenden (vgl. BGH-Urteil vom 14. Juni 2004 II ZR 395/01, BGHZ 159, 280). Grundsätzlich sind auch Steuervorteile, die dem Anleger endgültig verbleiben, auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Die Anrechnung von Steuervorteilen kann nach der Rechtsprechung des BGH jedoch unterbleiben, wenn die Schadensersatzleistung ihrerseits zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (§ 287 Abs. 1 Zivilprozessordnung –ZPO-; BGH-Urteile vom 15. Juli 2010 III ZR 336/08, BGHZ 186, 205; vom 26. Januar 2012 VII ZR 154/10, NJW 2012, 1573; vom 18. Dezember 2012 II ZR 259/11, DStR 2013, 317). Der Schadensersatzanspruch umfasst nach § 252 Satz 1 BGB auch den entgangenen Gewinn, wozu etwa entgangene Anlagezinsen gehören. Der Anleger kann sich hierbei auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird (BGH-Urteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159). |
|
| | Zu diesen üblichen Fragen der Schadensermittlung enthält der Kauf- und Übertragungsvertrag vom 4. April 2006 keine Regelungen. Weder findet sich ein Hinweis auf ein Rückabwicklungsverhältnis aus § 346 Abs. 1 BGB noch auf eine Schadensersatzabwicklung gemäß § 249 Abs. 1 BGB aus Prospekthaftung. Vielmehr wird in § 2 des Vertrages ein Kaufpreis definiert, der sich aus einem Bezugswert, einem Erhöhungsbetrag und einem Abzugsposten ermittelt. Der Bezugswert entspricht dabei einer Quote von 70 % des auf die Beteiligung des Verkäufers entfallenden Nominalkapitals (ohne Agio), der Erhöhungsbetrag beläuft sich auf 3 % p.a. des Bezugswerts, gerechnet vom 1. Januar 2005 bis zum Fälligkeitstag des Kaufpreises, und der Abzugsposten besteht insbesondere aus dem Gesamtbetrag der Ausschüttungen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2005 und dem Fälligkeitsstichtag geleistet werden. Diese Berechnungsweise genügt nicht der geschilderten Ermittlung der Schadenshöhe im Rahmen eines Schadensersatzverfahrens. So finden sich im Vertrag keine Erwägungen zu der Frage des Ausgleichs eines entgangenen Gewinns des Klägers im Rahmen einer Alternativanlage. Auch lässt sich der Vertrag nicht darüber aus, ob der Kläger in den Jahren bis einschließlich dem Jahr 2004 Vorteile – wie etwa Ausschüttungen - erlangt hat, die nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auf den Schadensersatzanspruch des Anlegers anzurechnen gewesen wären. Ebenso finden sich zur Anrechnung von Steuervorteilen des Klägers im Vertrag keine Ausführungen. Die Bevollmächtigten des Klägers verweisen zwar auf eine Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Finanzen M vom 30. September 2005 (FG-Akte Bl. 181 f.), wonach die Steuervorteile der Anleger bei der Wertfindung berücksichtigt werden sollen. Ob und in welcher Weise dies jedoch in der tatsächlichen Ausgestaltung der Verträge geschehen ist, bleibt unklar. |
|
| | Schließlich steht der Annahme einer Rückabwicklung entgegen, dass der Kauf- und Anteilsübertragungsvertrag mit der juristisch eigenständigen Person Y GmbH abgeschlossen wurde, die am ursprünglichen Erwerbsvorgang nicht beteiligt war (ebenso FG Münster, Urteil vom 13. Dezember 2012 6 K 2989/10 E, EFG 2013, 356). |
|
| | 6. Ob das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft bei einem Erfolg des Klägers im zivilgerichtlichen Verfahren in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden wäre, spielt keine Rolle. Tatsächlich ist es zu einem Rückabwicklungsverhältnis nicht gekommen und hypothetische Geschehensabläufe sind steuerrechtlich unbeachtlich (Lemaire, EFG 2013, 138). Im Übrigen wäre auch ein Rückabwicklungsverhältnis nicht ohne einkommensteuerliche Folgerungen geblieben (vgl. BFH-Urteile vom 23. März 1993 IX R 67/88, BFHE 171, 183, BStBl II 1993, 748; vom 26. Februar 2002 IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796; vom 27. Juli 2004 IX R 44/01, BFH/NV 2005, 188; vom 19. Dezember 2007 IX R 50/06, BFHE 220, 261, BStBl II 2008, 480; Landesamt für Steuern Bayern, Verfügung vom 16. Juli 2008, S 2256.1.1-1/3 St 32/St 33, Der Betrieb –DB- 2008, 2110; Weber-Grellet, DB 2007, 2740; Jooß, DStR 2014, 6). |
|
| | 7. Der Umstand, dass das FA mit Bescheid vom 23. Dezember 2008 die Einkommensteuerfestsetzung für 2006 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO änderte, berührt die Rechtmäßigkeit der Änderung nicht. Denn das FA konnte den Änderungsbescheid in zutreffender Weise auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO stützen, da es erst nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2006 vom 6. Dezember 2007 Kenntnis vom Vorliegen des Gewinnes aus der Veräußerung des Anteils an der Immo GmbH & Co. KG –X Bank Fonds V – erlangt hatte. Soweit das FA in seinem Änderungsbescheid vom 23. Dezember 2008 als Änderungsvorschrift § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO angab, führte dies zu einem unerheblichen Begründungsmangel (§§ 121 Abs. 1, 127 AO). Zutreffend hat das FA D in seinen Mitteilungen über die Veräußerungsgewinne an das beklagte FA (Eingang am 21. November 2008) darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um Grundlagenbescheide handelte. Die erzielten Veräußerungsgewinne sind unselbständige Besteuerungsgrundlagen (§ 157 Abs. 2 AO), die nicht im Wege einheitlicher und gesonderten Feststellungen der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO zu ermitteln sind. Denn die Einkünfte wurden nicht von den Gesellschaften erzielt, sondern vom Kläger als Beteiligten (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX 9/13, BFHE 244, 225, BFH/NV 2014, 745; Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main, Verfügung vom 7. August 2014 – S 2256 A – 41 – St 213, DStR 2014, 1832). |
|
| | Auf den Änderungsbescheid vom 22. Januar 2009 wandte das FA zutreffend die Korrekturvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO an. Im Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Änderungsbescheides vom 23. Dezember 2008 am 10. Dezember 2008 hatte die Sachbearbeiterin noch keine Kenntnis von den Veräußerungen der Anteile an der Immo Verw GmbH & Co. KG –X Fonds – (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für das nachträgliche Bekanntwerden z.B. BFH-Urteil vom 26. November 1996 IX R 77/95,BFHE 182, 2, BStBl II 1997, 422; sowie Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Komm., § 173 AO Rn. 44, m.w.N.). Die entsprechenden Mitteilungen des FA D gingen erst am 15. Dezember 2008 beim FA ein. |
|
| | Nach alledem war die Klage abzuweisen. |
|
| |
| | III. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO). Bislang liegt soweit ersichtlich noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vor, ob in Fällen wie dem vorliegenden von einer Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 EStG auszugehen ist. |
|