Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 254/14

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.


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Gründe:

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Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die Klage nicht die nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Die als Anfechtungsklage statthafte, zulässige Klage ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet.

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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris.

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Rechtliche Bedenken gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. Dezember 2013 sind nicht ersichtlich. Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis der Fall, nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 aber auch bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum, wenn zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht sicher getrennt werden kann, wenn also nachgewiesenermaßen ein Kraftfahrzug unter dem Einfluss von Cannabis geführt wurde.

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Diese Voraussetzungen der § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV liegen vor. Der Kläger hat sich bereits deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weil sein Drogenkonsum in für einen Eignungsausschluss ausreichendem Maße nachgewiesen ist. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Behörde die Fahrerlaubnisentziehung auch auf § 11 Abs. 8 FeV stützen konnte, weil der Kläger das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hatte. Für vorher zu ergreifende Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln nach §§ 11, 13, 14 FeV, für deren tatsächliche Annahmen die Fahrerlaubnisbehörde beweispflichtig wäre, ist in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich kein Raum, weil ein entsprechender Klärungsbedarf, dem die Behörde nachgehen müsste, nicht besteht.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Januar 2004 – 19 B 29/04 -, juris.

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Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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