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| | Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie berechtigt ist, im Rahmen der Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII in einer Großtagespflegestelle die Betreuung von Kleinkindern in angemieteten Räumen mit angestellten Kindertagespflegepersonen durchzuführen. |
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| | Die Klägerin ist seit 2007 qualifizierte Kindertagespflegeperson. Sie beantragte erstmals im Mai 2007 eine Erlaubnis zur Kindertagespflege und erhielt am 12.6.2007 eine vorläufige Erlaubnis zur Kindertagespflege befristet bis Dezember 2008 zur Betreuung von drei Kindern. Am 9.11.2007 wurde die vorläufige Erlaubnis antragsgemäß von drei auf fünf Tagespflegekinder erweitert. |
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| | Seit September 2008 arbeitete die Klägerin in der von ihr gegründeten Großtagespflegestelle „D... k... A...“ in der St. Straße in Stuttgart, zuletzt zusammen mit Frau P. und Frau T.. Sie beantragten am 26.7.2012 die Erteilung einer gemeinsamen Erlaubnis zur Kindertagespflege für neun Kinder in den Räumen St. Straße. Die Beklagte erteilte ihnen am 3.12.2012 die Erlaubnis vom 1.8.2012 befristet bis zum 31.10.2016 für neun Kinder, schränkte jedoch ein, dass nicht mehr als sieben Kinder gleichzeitig betreut werden dürften. Sollte Frau T. als Tagespflegeperson anwesend sein, dürften bis zu neun Kinder betreut werden. Frau P. und Frau T. arbeiteten als Angestellte der Klägerin in der Großtagespflegestelle „D... k... A...“. Diese Großtagespflegestelle wurde zum 6.9.2013 aufgelöst. |
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| | Die Klägerin hat zum September 2012 die Großtagespflegestelle „R...“ von der Gründerin, Frau S., übernommen. Ausweislich des Kaufvertrags vom 6./7.8.2012 beschäftigte die Verkäuferin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwei Angestellte in der Einrichtung. Diese Arbeitsverhältnisse übernahm die Klägerin mit Kauf der Pflegestelle. |
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| | Bereits am 9.7. bzw. 12.7.2012 beantragten die Klägerin und die beiden bereits bei der Verkäuferin angestellten Tagespflegepersonen, Frau C. und Frau M., die Erteilung einer gemeinsamen Erlaubnis zur Kindertagespflege für neun Kinder nebst drei Kindern in Randzeiten in den Räumen L. Straße für die Großtagespflegestelle „R...“. Diese Erlaubnis wurde ihnen am 17.8.2012 vom 1.9.2012 bis zum 31.8.2017 für neun Kinder erteilt. Frau M. wurde im Dezember 2012 gekündigt. An ihre Stelle trat Frau G. als selbständige Tagesmutter im „R...“. |
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| | Am 9.1.2013 fand eine Unterredung zwischen den Beteiligten stand, nachdem die Beklagte im November 2012 Kenntnis davon erlangte, dass die Klägerin Tagespflegepersonen im Angestelltenverhältnis beschäftigte. In deren Verlauf wurde die Klägerin von der Beklagten darauf hingewiesen, dass die vom 17.8.2012 erteilte gemeinsame Erlaubnis nicht mehr gültig sei, nachdem Frau M. aus der Großtagespflegestelle „R...“ ausgeschieden und Frau G. eingetreten sei. Darüber hinaus informierte die Beklagte die Klägerin, dass Anstellungsverhältnisse von Tagespflegepersonen bzw. eine Tagespflegeperson mit Leitungsfunktion und angestellten Tagespflegepersonen im Bereich der Kindertagespflege nicht möglich seien und bat die Klägerin um Stellungnahme, ob die Beschäftigungsverhältnisse beendet bzw. die Großtagespflegestellen anders organisiert würden. |
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| | Die Klägerin ließ hierzu mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.1.2013 Stellung nehmen. Sie gehe davon aus, dass eine Großtagespflegestelle auch mit Angestellten geführt werden könne. Ihre angestellten Mitarbeiterinnen seien nicht bereit, das Angestelltenverhältnis aufzugeben und als selbständige Tagespflegepersonen mit der Klägerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen. Darüber hinaus beantragte die Klägerin ebenfalls am 14.1.2013 für sich die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege für fünf Kinder in den Räumen der L. Straße. |
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| | Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, dass die Frage, ob Angestelltenverhältnisse in Großtagespflegestellen möglich seien, juristisch geprüft werde. Mit Schreiben vom 18.1.2013 bestätigte sie der Klägerin, dass sie den derzeitigen Betrieb in beiden Großtagespflegestellen vorerst bis zum 31.1.2013 dulde. Zudem sei sie weiterhin der Auffassung, dass für die Großtagespflegestelle „R...“ wegen veränderter personeller Verhältnisse eine neue Erlaubnis erteilt werden müsse. |
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| | Die Klägerin, Frau C. und Frau D. S. beantragten am 18.1.2013 eine gemeinsame Erlaubnis zur Kindertagespflege für sieben Kinder in den Räumen L. Straße für die Großtagespflegestelle „R...“. |
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| | Am 27.1.2013 suchte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart um vorläufigen Rechtsschutz nach (7 K 327/13). Sie beantragte, die Beklagte zu verpflichten, die derzeitige Kindertagespflegetätigkeit und Organisationsform in den Großtagespflegestellen „D... k... A...“ und „R...“ auf der Basis der von der Beklagten am 3.12.2012 bzw. am 17.8.2012 erteilten gemeinsamen Erlaubnisse zur Kindertagepflege bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache zu dulden und der Klägerin zu erlauben, zusammen mit anderen dort tätigen Tagespflegepersonen und Kinderpflegerinnen bis zu neun fremde Kinder gleichzeitig zu betreuen sowie den dort betreuten Kindern die Förderung nicht aufgrund der Betreuungsorganisation mit Angestellten in diesen Großtagespflegestellen zu versagen. Hilfsweise begehrte die Klägerin die Beklagte zu verpflichten, ihr bis zur rechtskräftigen Klärung der Rechtslage in der Hauptsache jeweils eine höchstpersönliche vorläufige Erlaubnis zur Kindertagesbetreuung in der Großtagespflegestelle „D... k... A...“ und „R...“ zu erteilen, die derzeitige Betreuungsorganisation und die Betreuung von neun fremden Kindern in diesen Großtagespflegestellen bis zu diesem Zeitpunkt zu dulden sowie den dort betreuten Kindern die Förderung nicht aufgrund der Betreuungsorganisation zu versagen. |
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| | Am 6.2.2013 hat die Klägerin Klage erhoben, mit welcher sie im Wesentlichen zunächst die Feststellungen begehrte, dass die am 3.12.2012 und am 17.8.2012 für die Großtagespflegestellen „D... k... A...“ und „R...“ erteilten gemeinsamen Erlaubnisse weiterhin gültig seien sowie die Feststellung, dass die Klägerin berechtigt sei, die Betreuung von Tageskindern in ihren Großtagespflegestellen mit Kindertagespflegepersonen bzw. pädagogischen Fachkräften durchzuführen, die bei ihr dauerhaft als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer angestellt seien. |
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| | Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg hat anlässlich einer Überprüfung der Großtagespflegestelle „K… A...“ der Klägerin mit Schreiben vom 8.3.2013 festgestellt, dass die Organisation des Betreuungsangebots Trägerstrukturen aufweise, wie sie für eine Einrichtung gemäß § 45 SGB VIII typisch seien. Die Klägerin beschäftige alle Betreuungspersonen im Angestelltenverhältnis. Die Betreuungsverträge würden ausschließlich zwischen ihr und den Eltern abgeschlossen. Sie übernehme die Verantwortung für die Pflegestelle und habe im Grunde die Gesamtleitung inne. Auf der Homepage der Pflegestelle seien „Öffnungszeiten“ genannt. Dies sei der übliche Sprachgebrauch bei einer institutionellen Kindertagesbetreuung. In der Kindertagespflege sei der Begriff „Betreuungszeit“ zu wählen. Die beschäftigten Personen erhielten unterschiedlich hohe Vergütungen. Zudem weise die Pflegestelle jährliche „Schließtage“ aus. Die pädagogische Arbeit mit den Kindern bewege sich im Rahmen der Kindertagespflege (familienähnliche Struktur). |
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| | Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 8.3.2013 und vom 12.3.2013 mitgeteilt, dass sie die Tätigkeit in den Pflegestellen sowohl im Hinblick auf das Angestelltenverhältnis als auch im Hinblick auf die noch ausstehende Erlaubnis für Frau C. bis zur Entscheidung im Eilverfahren dulden werde. |
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| | Die Klägerin hat am 22.3.2013 Widerspruch eingelegt gegen die Begrenzung der Duldung im Hinblick auf das Angestelltenverhältnis von Frau C. bis zur Entscheidung im Eilverfahren und der Gestattung des Einsatzes einer weiteren Tagespflegeperson nur nach den Voraussetzungen der Rahmenkonzeption der Beklagten für Großtagespflegestellen, d.h. nur freiberuflich. Die Klägerin war daher zunächst nicht bereit, dem Vergleichsvorschlag der Beklagten im Eilverfahren zu folgen, wonach die Beklagte in Aussicht stellte, die ausgesprochenen Duldungen bis zum rechtkräftigen Abschluss des Klageverfahrens zu verlängern. |
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| | Am 26.6.2013 erteilte die Beklagte der Klägerin eine neue Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIII für die Großtagespflegestelle „R...“ in der L. Straße, gültig ab dem 28.2.2013. |
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| | Mit Schriftsatz vom 11.11.2013 hat die Klägerin im Eilverfahren die Anträge in Bezug auf die Großtagespflegestelle „D... k... A...“ in der St. Straße zurückgenommen, nachdem diese zum 6.9.2013 aufgelöst worden war. |
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| | Mit Beschluss des Gerichts vom 6.3.2014 im Eilverfahren (7 K 327/13) ist festgestellt worden, dass dieses Verfahren seit dem 4.3.2014 beendet ist, nachdem die Beteiligten dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 6.2.2014 zugestimmt haben. Mit dem Vergleichsvorschlag haben sich die Beteiligten darüber geeinigt, dass die Beklagte die Organisationsform mit angestellten Tagespflegepersonen für die Großtagespflegestelle „R...“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Verfahren duldet. In Ziffer 5 des Vergleichs ist u.a. klargestellt worden, dass die betreuten Kinder einzelnen Tagespflegepersonen zuzuordnen seien und die zuständige Tagespflegeperson einen Betreuungsvertrag mit den Eltern abzuschließen sowie auch die Ansprüche auf laufende Geldleistungen geltend zu machen habe. |
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| | Die Klägerin hat nach Schließung der Großtagespflegestelle „D... k... A...“ ihren Klageantrag mit Schriftsatz vom 8.8.2014 entsprechend umgestellt auf Feststellung, dass die erteilte gemeinsame Erlaubnis vom 3.12.2012 bis zum Zeitpunkt der Schließung dieser Großtagespflegestelle gültig war und sie berechtigt war, die Tagespflege mit von ihr angestellten Tagespflegepersonen durchzuführen und für die Durchführung von Hilfsarbeiten dauerhaft Arbeitnehmer einzustellen. |
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| | Zur Begründung der Klage führt sie im Wesentlichen aus, das Feststellungsinteresse sei gegeben, da die Rechtslage unklar sei und über die Organisationsform sowie die Gültigkeit der Erlaubnisse zwischen den Beteiligten Streit bestehe. Die Feststellung bezüglich der Hilfspersonen sei notwendig, da die Klägerin wegen Äußerungen der Beklagten davon ausgehen müsse, dass auch eine solche Anstellung von der Beklagten nicht geduldet werde. |
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| | Sie habe die Großtagespflegestelle „R...“ bereits mit angestellten Beschäftigten übernommen. Die Angestellten hätten nicht in die Selbständigkeit wechseln wollen. Sie habe einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII. Hierbei handele es sich um einen personenbezogenen höchstpersönlichen Verwaltungsakt. Die Erteilung einer gemeinsamen Erlaubnis sehe das Gesetz nicht vor, insbesondere nicht die Verknüpfung und die Gültigkeit der eigenen Erlaubnis mit anderen Erlaubnissen. Darüber hinaus ergebe auch der Vergleich mit anderen Selbständigen, z.B. Anwälten, dass ein Verbot, Tagespflegepersonen anzustellen, eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen würde. Die am 17.8.2012 und 3.12.2012 erteilten gemeinsamen Erlaubnisse enthielten auch keine Auflage, nach welcher die Organisationsform der Klägerin für die Großtagespflegestellen ausgeschlossen sei. Am Ende der Erlaubnis werde auf das „Merkblatt“ zur Erlaubnis/Eignungsfeststellung zur Kindertagespflege der Beklagten hingewiesen, das mit allen Regelungen Bestandteil der Erlaubnis sei. Eine Regelung, wonach die Organisationform mit Angestellten unzulässig sei, enthalte dieses „Merkblatt“ nicht. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 26.4.2013 vorsorglich gegen diese vermeintlichen Auflagen in den Bescheiden vom 17.8.2012 und 3.12.2012 Widerspruch eingelegt. |
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| | Die Klägerin beabsichtige nur Personen anzustellen, die ihrerseits die Voraussetzungen des § 43 SGB VIII zur Tagespflege erfüllten. Die Beschränkung durch die Beklagte, als Organisationsform für die Großtagespflegestelle nur eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzuerkennen, führe zu einem Verstoß gegen Art. 12 GG. Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg (VwV Kindertagespflege) lege hierzu keine Voraussetzungen fest. Die Rahmenkonzeption der Beklagten für Kindertagespflege stelle daher ebenfalls einen Verstoß gegen Art. 12 GG dar. Wesensmerkmal einer Großtagespflegestelle sei zudem, dass Kinder gemeinsam betreut würden und nicht einer konkreten Person zugeordnet seien. Über die Betreuung von Kindern hinaus fielen bei dem Betreiben einer Großtagespflegestelle auch Arbeiten wie Unterhaltung, Kontrolle und Ausstattung der Räumlichkeiten, Koordination der Eltern, Vertragsschlüsse mit den Eltern, Verwaltung, Antragstellung und Kontakt mit der Beklagten an. In einer Betreuungseinheit, in der mehrere Personen zwischen sieben und neun Kinder betreuten, müsse eine Person in der tatsächlichen Umsetzung eine Führungsrolle übernehmen, damit alle anstehenden Tätigkeiten in Arbeitsteilung und mit der notwendigen Effizienz durchgeführt werden könnten. Dies sage jedoch nichts über die Betreuungstätigkeit in Bezug auf die Kinder aus, vor allem wenn die Verwaltungstätigkeiten - wie hier - außerhalb der Betreuungszeiten vorgenommen würden. Die Bezahlung der Tagespflegepersonen sei marktgerecht und orientiere sich am Betreuungsmarkt. Eine Tagespflegeperson mit Fach- oder Hochschulabschluss oder einer sonstigen pädagogischen Ausbildung könne auf dem freien Markt andere Preise erzielen als eine einfache Tagespflegeperson oder gar eine Person ohne Ausbildung. Die Klägerin müsse daher mindestens dasjenige Gehalt zahlen, dass diese Kräfte in einer Kindertagesstätte bekommen würden. |
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| | Die Großtagespflegestelle als Betreuungsform stehe zwischen der klassischen häuslichen Tagespflege und der Kinderkrippe. Im Gegensatz zur Kindertageseinrichtung sei die Kindertagespflege streng personengebunden. Die Großtagespflege sei insoweit eine Zwitterform. Einziger Unterschied zur häuslichen Kindertagespflege sei, dass die Personengebundenheit auf eine Mehrzahl von Personen ausgeweitet worden sei. Um die familienähnliche Betreuungsform zu sichern und zu wahren, seien für die Großtagespflegeform auch Beschränkungen der Kinderzahl vorgesehen. Während zwei Tagespflegepersonen bei getrennter Betreuung jeweils fünf Kinder betreuen könnten, dürften zwei Tagespflegepersonen, die offiziell zusammen arbeiteten, nur sieben Kinder betreuen. Nur wenn eine Tagespflegeperson eine pädagogische Ausbildung habe, werde die Kinderzahl auf neun hochgestuft. Dies bedeute eine finanzielle Schlechterstellung. Die Kinder der Großtagespflegestellen erlebten die Klägerin nicht als „Leiterin“ dieser Einrichtungen, sondern als Tagespflegeperson, weil sie ebenso wie die anderen Tagespflegepersonen ihre Dienstleistung selbst erbringe. |
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| | Entscheidend für die Großtagespflegestellen sei daher die Betreuungsweise der Kinder, die Familienähnlichkeit und die Personengebundenheit. Dies zeige jedoch zugleich, dass Fragen der internen Organisation der Tagespflegepersonen zueinander kein Kriterium sein dürften, um zu bestimmen, ob eine Einrichtung nach § 45 SGB VIII (Kindertagesstätte) oder eine Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII vorliege. Sonst wäre auch die Regelung der Beklagten im Merkblatt, dass Kindertagespflege auch im Haushalt der Personensorgeberechtigten stattfinden könne, also angestellte Tagepflegepersonen in Familien möglich seien, nicht haltbar. |
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| | Der Angestelltenstatus der anderen Tagespflegepersonen wirke sich auf den relevanten Bereich der Kinderbetreuung nicht aus. Dieser betreffe eine rein organisatorische Frage zwischen der Klägerin und ihren Beschäftigten. Soweit die Beklagte die Zuordnung der Kinder zu einer bestimmten Tagespflegeperson fordere, widerspreche dies dem Gedanken der Großtagespflegestelle. Betreuung in der Großtagespflegestelle bedeute gemeinsame und gleichzeitige kooperative Betreuung von sieben bis neun Kindern. Diese Kinder würden untrennbar gemeinsam durch die Tagespflegepersonen der Großtagespflegestelle betreut. Darüber hinaus stelle sich die Frage, warum eine Gesellschaft bürgerliches Rechts erforderlich sei, wenn die Kinder auf die einzelnen Personen aufgeteilt würden. Zudem sei nicht ersichtlich, inwieweit die zwingende Vorgabe, keine Angestellte in einer Großtagespflegestelle zu beschäftigen, zum Schutze des Kindeswohls erforderlich und angemessen sei. |
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| | Des Weiteren belege ein Gutachten des Deutschen Jugendinstituts (DJI) vom März 2014 („Tagespflegepersonen in sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnissen“), dass die Anstellung von Tagespflegepersonen nicht nur erlaubt sei, sondern in der Praxis auch in verschiedenster Art und Weise vorkommen könne. Tagespflegepersonen könnten z.B. bei einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder einem anerkannten Träger, bei Erziehungsberechtigten oder einer Gruppe von Erziehungsberechtigten, bei privatwirtschaftlichen Unternehmen sowie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angestellt werden. Bei einer Anstellung bei einem Freien Träger sei das Anstellungsverhältnis regelmäßig in zulässiger Weise mit der Zuordnung der Kinder an eine bestimmte Tagespflegeperson und Abtretung der Förderansprüche dieser Tagespflegeperson an den Arbeitgeber verbunden. Aus Gründen der Gleichbehandlung dürfe der Klägerin daher nicht die Führung einer Großtagespflegestelle mit Angestellten verboten werden. Eine gesetzliche Regelung für ein Verbot liege nicht vor und verwaltungsinterne Vorschriften der Beklagten seien keine ausreichende rechtliche Grundlage für einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. |
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| | Wenn die Beklagte die Großtagespflegestelle neuerdings als „Kooperation“ und vereinzelte gegenseitige Vertretung verstehe, für die sie die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts akzeptiere, verkenne sie, dass diese Gesellschaft eine eigenständige Rechtspersönlichkeit sei, die eigenständig Verträge schließen könne und deren Mitglieder sodann die Dienstleistungen erbringen würden. Die Rechte und Pflichten lägen dann bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die durch ihre Mitglieder handele. Daher komme hier gerade keine „Kooperation“ und stellenweise Vertretung vor. Es handele sich vielmehr um ein gezieltes und gewolltes Zusammenwirken der Gesellschafter zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks und zur gemeinsamen Gewinnerzielung mit gemeinsamen Betriebsmitteln und einem Gesellschaftsvertrag. Eine Tagespflegeperson mit Angestellten komme zudem dem in § 43 SGB VIII intendierten Vorbild der einzelnen natürlichen Person näher als die juristische Person Großtagespflegestelle. Zudem wäre bei einer „Kooperation“ und einem „gelegentlichen Vertreten“ fraglich, warum die einzelnen Tagespflegepersonen statt fünf nur 4,5 bzw. 3,5 Kinder betreuen dürften. |
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| | Sollte die Beklagte ihre Vorgaben rechtlich durchsetzen können, dann wäre die Klägerin gezwungen mit ihren Angestellten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzugehen. Damit würde in ihr Eigentum nach Art. 14 GG eingegriffen. Da sie den Teilverkauf nicht mit einem beliebigen Interessenten am Markt durchführen könne, sondern gezwungen wäre, an Frau D. S. zu verkaufen, könne sie keinen marktgerechten Preis erzielen. |
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| | Im Oktober 2014 seien in der Großtagespflegestelle „R...“ die Klägerin als selbständige Tagespflegeperson und Frau D. S. als angestellte Tagespflegeperson und Fachkraft tätig. Frau T., Erzieherin und Tagespflegeperson, und Frau J., Tagespflegeperson, beide bei der Klägerin angestellt, befänden sich in Elternzeit. |
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| | Die Klägerin hat die Arbeitsverträge mit Frau D. S. und Frau T. sowie einen Betreuungsvertrag, den Frau D. S. mit Eltern geschlossen hatte, und die Abtretungserklärung von Frau D. S. an die Klägerin über die Forderungen vorgelegt, die Frau D. S. gegenüber den Personensorgeberechtigten erworben hatte. |
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| | Die Klägerin beantragt nunmehr |
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| | festzustellen, dass sie im Rahmen der Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII berechtigt ist, die Betreuung von Kleinkindern in anderen geeigneten Räumen i.S.v. § 1 Abs. 7 Satz 3 KiTaG (Großtagespflegestelle) mit Kindertagespflegepersonen bzw. pädagogischen Fachkräften durchzuführen, die bei ihr dauerhaft als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind. |
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| | Im Übrigen hat sie die Klage zurückgenommen, nachdem die Vertreter der Beklagten erneut im Termin zur mündlichen Verhandlung zugesichert haben, dass nicht beabsichtigt sei, für die Vergangenheit Rückforderungen an die Klägerin und die einzelnen angestellten Tagespflegepersonen zu stellen, die erteilten Erlaubnisse zurückzunehmen oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. |
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| | Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ein Feststellungsinteresse am Fortbestand der Tagespflegeerlaubnisse in der von der Klägerin betriebenen Organisationsform bestehe nicht, weil die Klägerin gegen die Auflage der Erlaubnisbehörde, die Großtagespflegestelle nicht mit sozialversicherungspflichtigen Angestellten, sondern nur gemeinsam mit selbständigen Tagespflegepersonen zu betreiben, im Wege des Widerspruchs und der Anfechtungsklage vorgehen könne. |
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| | Die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII sei ein höchstpersönlicher Verwaltungsakt, der für jede Tagespflegeperson einzeln erteilt werden müsse. Nach der Legaldefinition des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und § 1 Abs. 7 KiTaG werde Kindertagespflege von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Es handele sich um eine familienähnliche individuelle Betreuungsform, bei der die Tagespflegeperson für die Dauer der Betreuung in Unterstützung des elterlichen Erziehungsauftrags die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes übernehme. Der Bundesgesetzgeber gehe von einem Setting in der Wohnumgebung (Haushalt der Tagespflegeperson oder Haushalt der Eltern des Kindes) aus. Nur als Ausnahmetatbestand sei dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit eröffnet worden, Kindertagespflege auch in anderen geeigneten Räumen zuzulassen. Zugleich werde klargestellt, dass diese Form der Kindertagespflege von Tageseinrichtungen für Kinder abzugrenzen sei. Das Kinderbetreuungsgesetz für Baden-Württemberg (KiTaG) gestatte seit dem 1.1.2009 die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen, wobei die näheren Bestimmungen und Konkretisierungen durch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg (VwV Kindertagespflege) erfolgt seien. Bei Betreuung von Kindern mit anderen Tagespflegepersonen im Rahmen einer Großtagespflegestelle sei die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden betreuten Kinder auf höchstens neun begrenzt. Ab dem achten Kind müsse eine der Tagespflegepersonen Fachkraft im Sinne des KiTaG sein. Weitere Kriterien enthalte weder das KiTaG noch die VwV Kindertagespflege. Hintergrund für die Öffnung der Kindertagespflege für die Betreuung in anderen Räumen sei insbesondere die sogenannte Randzeitenbetreuung, wenn für Eltern die Öffnungszeiten der Krippe oder des Kindergartens nicht ausreichten. Die Abgrenzung zur Betreuung in Einrichtungen werde dann problematisch, wenn sich mehrere Tagespflegepersonen zusammenschlössen und Kindertagespflege in Form einer Großtagespflegestelle betrieben. |
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| | In einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII werde eine Feststellung zu der persönlichen Eignung der Tagespflegeperson, den kindgerechten Räumlichkeiten und die zu betreuende maximale Kinderzahl getroffen. Die Erlaubnis erfolge auf die Person bezogen, die Möglichkeit der Betreuung bis zu neun Kindern sei aber daran geknüpft, dass die Tagespflegeperson mit anderen geeigneten Tagespflegepersonen in einer Großtagespflegestelle zusammenarbeite. Zudem müsse ab dem achten Kind eine Tagespflegeperson Fachkraft sein. Insofern sei die einzelne Erlaubnis zur Kindertagespflege in einer Großtagespflegestelle an die Erlaubnis für eine oder mehrere andere Tagespflegepersonen, deren Qualifikation und den gemeinsam genutzten Räumen gebunden. |
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| | Die Kindertagespflege habe ihren Anfang in privaten Haushalten von Familien genommen, in denen vorwiegend Frauen neben der Erziehung der eigenen Kinder noch fremde Kinder mit betreut hätten. In der Zwischenzeit sei die Kindertagespflege ein wichtiger Baustein in der Kinderbetreuung und vor allem für Kleinkinder eine alternative Betreuungsform geworden. Kindertagespflege sei ein gleichrangiges Angebot neben den Kindertageseinrichtungen. Allerdings sei die Form der Kindertagespflege von Tageseinrichtungen abzugrenzen. Dies spiegele sich auch in den unterschiedlichen Erlaubnisformen im SGB VIII wieder. Die landesgesetzlichen Regelungen für Baden-Württemberg enthielten diesbezüglich jedoch keine entsprechenden Konkretisierungen. Auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen und der Empfehlungen des überörtlichen Jugendhilfeträgers (KVJS) habe die Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Zusammenarbeit mit dem Verein „Tagesmütter und Pflegeeltern Stuttgart e.V.“ und der Tagesmutter-Börse des Caritasverbands Stuttgart e.V. die „Rahmenkonzeption Stuttgarter Großpflegestellen“ entwickelt, als interne Verwaltungsvorschrift festgelegt und veröffentlicht. Diese enthalte unter anderem Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards, um die Kinderbetreuung in Großtagespflegestellen sicherzustellen. Auch die Klägerin sei über die Rahmenkonzeption umfassend informiert gewesen. |
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| | Voraussetzungen für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Rahmen der Großtagespflegestelle sei, dass sich gleichberechtigte Personen mit gleicher Verantwortung zusammenfänden. Dies wäre für die Klägerin in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts möglich. Eine hierarchische Struktur mit einer Tagespflegeperson als Arbeitgeberin und den anderen Tagespflegepersonen als Angestellte weise auf eine Einrichtung hin, bei der es eine gestufte Verantwortung gebe und die Kinder die Betreuungsperson eher als Personal einer Einrichtung erlebten. Kindertagespflege setze jedoch voraus, dass die Tagespflegeperson unmittelbare vertragliche Verantwortung für ihre Kinder übernehme. Der Erlaubnisvorbehalt nach § 43 SGB VIII knüpfe an die persönliche Eignung und persönliche Verantwortung der einzelnen Tagespflegeperson an. Die für den Schutz von Kindern in Kindertagespflege wesentlichen Meldepflichten bei wichtigen Ereignissen, die für die Betreuung des Kindes bedeutsam seien, seien Pflichten der einzelnen Tagespflegeperson in Bezug auf die von ihr betreuten Kinder. Auch die Bußgeldvorschriften knüpften an die Verantwortlichkeit der Inhaberin der Tagespflegeerlaubnis an. Daher sei die Zuordnung der einzelnen Tagespflegepersonen zu den Kindern notwendig, für die sie Verantwortung trage. Dagegen werde bei Einrichtungen (Kindertagesstätten) an die Verantwortung des Trägers angeknüpft. Dieser sei zuständig für die Vorlage der Konzeption und den Nachweis, dass er geeignetes Personal eingestellt habe. Die von der Klägerin gewählte Organisationform, Tagespflegepersonen im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen, habe zur Folge, dass die Klägerin als Arbeitgeberin die Leitung und ein Weisungsrecht habe und somit die Gesamtverantwortung für ihre Angestellten und die zu betreuenden Kinder übernehme. Damit komme ihre Funktion der eines Trägers einer Einrichtung gleich. |
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| | Auch die Regelungen des § 23 SGB VIII machten deutlich, dass der Gesetzgeber eine solche Konstruktion mit „Leitung“ und „Angestellten“ in der Kindertagespflege nicht vorsehe. Die laufende Geldleistung mit den Bestandteilen für den Sachaufwand und die Förderleistung stehe der Tagespflegeperson für ihre Betreuungsleistung zu, die Erstattungen für ihre Sozialversicherungen ebenfalls. Demgegenüber hätten im sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis die angestellten Tagespflegepersonen auf Grundlage der arbeitsrechtlichen Regelungen Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber. Die Betreuung von Kindern in der von der Klägerin gewählten Organisationsform habe nicht mehr den Charakter einer Kindertagespflege, sondern erfülle alle Merkmale einer Einrichtung. Dies ergebe sich aus der Überprüfung der Großtagespflegestelle „D... k... A...“ durch den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg vom 8.3.2013. Der Träger einer Einrichtung bedürfe jedoch einer Betriebserlaubnis. Hierfür sei der KVJS zuständig. |
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| | Eine Großtagespflegestelle sei in zweifacher Hinsicht ein von der gewöhnlichen Kindertagespflege abweichender Sonderfall: Sie finde nicht in der Wohnung der Tagespflegeperson, sondern in anderen geeigneten Räumen statt, und die Räumlichkeiten würden von mehreren Tagespflegepersonen gemeinsam genutzt. Unter diesen Vorraussetzungen sei es besonders schwierig, eine Betreuung in einer familienähnlichen Struktur zu gewährleisten. Kindertagespflege in Form einer Großtagespflegestelle gehe auch von der Eigenverantwortlichkeit der Tagespflegeperson aus, die einerseits als höchstpersönliche Dienstleistung die Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder im unmittelbaren Elternauftrag übernehmen und andererseits gegenüber dem Jugendamt als Erlaubnisbehörde eine unmittelbare Verpflichtung zur Gewährleistung des Kindeswohls der von ihr betreuten Kinder habe. Die einzelne Tagespflegeperson sei den Eltern persönlich gegenüber verantwortlich. Kindertagespflege in Großtagespflegestellen ermögliche die Kooperation von Tagespflegepersonen durch gemeinsame Aktionen und gegenseitige Vertretungen. Die Verantwortlichkeit bleibe jedoch bei der zuständigen Tagespflegeperson. |
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| | Der Landesgesetzgeber habe von der Ermächtigung in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bisher keinen Gebrauch gemacht. Diese Klausel bringe jedoch zum Ausdruck, dass es einer Abgrenzung zwischen Tageseinrichtungen und Kindertagespflege bedürfe. |
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| | Schließlich könne die Klägerin auch nicht aus dem zitierten Gutachten des DJI vom März 2014 sowie aus den von der Bundesregierung geförderten Festanstellungsmodellen die Zulässigkeit herleiten, eine Großtagespflegestelle mit angestellten Erziehungs- und Hilfskräften zu betreiben. Nach dem Gutachten seien Anstellungen nur bei den Erziehungsberechtigten, beim Jugendamt oder bei einem Träger der freien Jugendhilfe vorgesehen. Nach dem „Aktionsprogramm Kindertagespflege“ vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend seien antragsberechtigt für Personalausgaben für festangestellte Kindertagespflegepersonen örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften. Einzelunternehmer und natürliche Personen seien ausdrücklich von der Förderung ausgeschlossen. |
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| | Kindertagespflege sei eine höchstpersönliche Dienstleistung einer Tagespflegeperson. Dies sei im Falle der angestellten Tagespflegepersonen bei der Klägerin nicht mehr gewährleistet, da diese den Einsatz der Tagespflegepersonen bestimme und im Außenverhältnis zu den Eltern, denen sie als Betreiberin der „Einrichtung“ entgegentrete, die Leitung inne habe. |
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| | Die Beklagte hat der Klägerin am 10.9.2014 eine neue Pflegeerlaubnis, gültig ab dem 1.9.2014, für die Großtagespflegestelle „R...“ in der L. Straße erteilt. In den Nebenbestimmungen ist festgelegt, dass die Erlaubnis die Klägerin dazu befugt, zusammen mit Frau D. S. insgesamt neun fremde Kinder gleichzeitig und maximal drei weitere Kinder (in Randzeiten) in den gemeinsam genutzten Räumen zu betreuen. Darüber hinaus wird das der Erlaubnis beiliegende Merkblatt mit allen Regelungen zum Bestandteil der Erlaubnis erklärt. Unter Ziffer II. dieses Merkblatts (Stand Dezember 2013) wird hinsichtlich der Großtagespflege auf die Regelungen in der „Rahmenkonzeption für Stuttgarter Großtagespflege“ verwiesen, die verbindlich einzuhalten seien. Hierin ist eingangs geregelt, dass bei der Großtagespflege mindestens zwei selbständig tätige Tagespflegepersonen in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenarbeiten und für die Organisation des Angebots die gemeinsame Verantwortung tragen. Dass eine Tagespflegeperson die Leitungsfunktion übernimmt und andere Tagespflegepersonen im Angestelltenverhältnis beschäftigt, ist ausdrücklich ausgeschlossen. |
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| | Die Beteiligten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung gehört worden. Sie haben ihr bisheriges Vorbringen weiter vertieft und ergänzt. |
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| | Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens (7 K 327/13) sowie auf die Behördenakten verwiesen. |
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