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| | Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, denn auf diese Folge ihres Ausbleibens ist sie in der ihr rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Klage ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig, da bislang ohne zureichenden Grund über den Widerspruch der Klägerin nicht entschieden ist. Auf das Vorliegen einer Begründung des Widerspruchs der Klägerin kommt es insoweit nicht an, da ein Widerspruch grundsätzlich keiner Begründung bedarf (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 69 Rdnr. 4). Dies gilt hier umso mehr, da die Klägerin bereits vor Widerspruchserhebung umfassende Einwendungen gegen die Erteilung der Baugenehmigung vorgetragen hat. |
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| | Die Klage ist aber nicht begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 29.07.2010 verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Insoweit gilt, dass eine Baunachbarklage ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg haben kann, wenn bei der Erteilung der Genehmigung eine öffentlich-rechtliche Bauvorschrift, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, verletzt worden ist. Eine solche Verletzung nachbarschützender Vorschriften ist hier nicht ersichtlich. |
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| | Maßgeblicher Zeitpunkt für den Erfolg der Baunachbarklage ist dabei regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluss der Berücksichtigung späterer Änderungen zugunsten des Nachbarn, selbst vor Ergehen des Widerspruchsbescheids (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 08.11.2010 - 4 B 43.10 -, BauR 2011, 499 m.w.N.). Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des Baurechts, dass die dem Bauherrn eingeräumten Rechtspositionen trotz Rechtsänderung im allgemeinen zu belassen und nur gegen Entschädigung zu entziehen sind. Des Weiteren ist maßgeblich das Vorhaben in der Gestalt, wie es in der Baugenehmigung genehmigt wurde. Ungenehmigte Änderungen bei der Umsetzung der Baugenehmigung führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. |
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| | 1. Gemessen hieran lässt sich zwar feststellen, dass die der Beklagten erteilte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist (hierzu unter 1.1.). Eine Verletzung von nachbarschützende Vorschriften zugunsten der Klägerin liegt jedoch nicht vor (hierzu unter 1.2.). |
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| | 1.1. Die erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 29.07.2010 verstößt (objektiv) gegen Bauplanungsrecht. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplan „...“ vom 21.07.2010 ist das Vorhaben nicht von diesem Bebauungsplan gedeckt. Die Festsetzungen des vorangegangen Bebauungsplans „...", 1. Änderung vom 09.07.1987 stehen dem Vorhaben entgegen. |
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| | Der Bebauungsplan „...“ der Beklagten vom 21.07.2010 war aufgrund eines beachtlichen Verfahrensmangels von Anfang an unwirksam. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in der Normenkontrollsache 3 S 2313/10 vom 28.11.2012 wird verwiesen. |
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| | Entfällt wegen Unwirksamkeit ein späterer Bebauungsplan, dann gilt der alte Bebauungsplan unverändert fort (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10.08.1990 - 4 C 3.90 -,juris). Dies ist vorliegend der Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987. Dieser setzt für den dem Grundstück der Klägerin zugewandten Teil des streitgegenständlichen Fachmarktzentrums ein Mischgebiet fest. Mit dieser Festsetzung ist das genehmigte Fachmarktzentrum als großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit 5.281 m2 Verkaufsfläche nicht zulässig, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauNVO. Weiter steht dem genehmigten Vorhaben die Regelung in Nr. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans entgegen, wonach gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO die Errichtung von Einzelhandels- und Handelsbetrieben mit Verkauf an Endverbraucher nicht zulässig ist. Eine Ausnahme hiervon wurde weder erteilt, noch sind die in Nr. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzung geregelten Tatbestandsvoraussetzungen hierfür gegeben. |
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| | Die angefochtene Baugenehmigung wird vorliegend nicht dadurch (objektiv) rechtmäßig, weil durch die inzwischen erfolgte Umsetzung des Vorhabens möglicherweise der Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987 (teil-) funktionslos geworden ist. Wie ausgeführt ist der maßgeblicher Zeitpunkt für den Erfolg der Baunachbarklage regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluss der Berücksichtigung späterer Änderungen (BVerwG, Beschluss vom 08.11.2010 a.a.O.). Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn eine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage die nachträgliche Erteilung der Baugenehmigung rechtfertigt. Eine derartige Änderung der Entscheidungsfindung ist dann auch im Rahmen der Nachbarklage zugrunde zu legen, da in diesem Fall die Genehmigung auf einen neuen Antrag hin ohnehin erteilt werden müsste (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.1992 - 3 S 829/92 -, VBlBW 1993, 131). Diese ausnahmsweise zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigende Änderung der Sach- und/oder Rechtslage kann ein (rechtswidrig) genehmigtes Bauvorhaben aber nicht selbst durch die bloße Umsetzung der erteilten Baugenehmigung herbeiführen. |
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| | 1.2. Die Klägerin kann sich - trotz der Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung - aber nicht auf den Verstoß nachbarschützender Vorschriften berufen. |
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| | Solange die Baugenehmigung nicht gegen eine besondere nachbarschützende Vorschrift verstößt, hat der Nachbar - wie jeder andere Bürger - keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Verwaltungsbehörde rechtmäßig handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1994 - 4 B 94.94 -, juris). Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften ergibt sich vorliegend weder aus einem Verstoß gegen die Planungspflicht der Beklagten aus § 1 Abs. 3 BauGB (hierzu unter 1.2.1.), noch einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften des Baurechts (hierzu unter 1.2.2.), noch einem Verstoß gegen (sonstiges) materielles Baurecht (hierzu unter 1.2.3.). |
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| | 1.2.1. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hat diese keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte durch die angefochtene Baugenehmigung entstandene etwaige „Spannungen“ „mit den Mitteln des Bauordnungsrechts“ durch Erlass eines Bebauungsplan i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB löst. |
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| | Unabhängig davon, dass ein Normerlass nicht Streitgegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen am 29.07.2010 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Fachmarktzentrums ist, besteht kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erlass eines Bebauungsplans. Die Pflicht der Beklagten aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse und kann insoweit allein im Wege der Kommunalaufsicht durchgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, juris). Ein subjektiver Rechtsanspruch auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen besteht nicht, vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Auch das subjektive Recht aller etwaig Planbetroffenen auf eine gerechte Berücksichtigung ihrer Interessen in der Bauleitplanung umschließt keinen Anspruch auf Aufstellung eines das Abwägungsgebot beachtenden Planes, wenn der frühere Plan unwirksam war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1994, a.a.O.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 1 Rdnrn. 27 u. 31 m.w.Nachw.). |
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| | 1.2.2. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Verletzung nachbarschützender Verfahrensvorschriften berufen. |
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| | Soweit die Klägerin geltend macht, das Baugenehmigungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden - insbesondere habe die Beigeladene (zunächst) von der Beklagten eingeforderte Unterlagen (Lärmprognose/Gutachten, Entwässerungskonzept, Bescheinigung der Rohbau- und Schlussabnahme, Nachweis der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans „...“) nicht vorgelegt -, ist auszuführen, dass Verfahrensvorschriften im Baurecht lediglich hinsichtlich der Bürgerbeteiligung bei der Bauleitplanung sowie der Nachbarbeteiligung am Baugenehmigungsverfahren drittschützend sind (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2003 - 5 S 1219/03 -; Ortloff, NJW 1983, S. 961, Dürr, DÖV 1994, S. 841, weitere Nachweise bei Dürr, Baurecht in Baden-Württemberg, 14. Auflage 2013, Rdnr. 299 f.) Eine entsprechende Verletzung hat die Klägerin nicht geltend gemacht, diese ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. |
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| | 1.2.3. Die Klägerin kann sich nicht auf die Verletzung nachbarschützender materieller Vorschriften des Baurechts berufen. |
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| | Ein Nachbar, dessen Grundstück - wie hier - nicht im Plangebiet liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427; OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris). |
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| | Der Nachbarschutz eines - wie vorliegend - außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich im Rahmen von § 30 BauGB nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Ein Nachbar kann sich im Rahmen von § 30 BauGB weiter auf das Gebot der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen berufen. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen so einander zuzuordnen, dass (u.a.) schädliche Umwelteinwirkungen auf die zum Wohnen bestimmten und auf sonstige ähnlich schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden (Trennungsgebot). Nach diesen der planenden Gemeinde einen weiten Spielraum einräumenden Maßstäben ist nach der Rechtsprechung die grundsätzliche Zulässigkeit der Ausweisung eines Sondergebiets für den großflächigen Einzelhandel und eines Gewerbegebiets in nächster Nachbarschaft zu einem allgemeinen Wohngebiet nicht fraglich. § 50 BImSchG verbietet ein solches Nebeneinander nicht. Maßgebend ist, ob die Gemeinde die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung ausreichend berücksichtigt hat (Bay. VGH, Beschluss vom 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -, juris). |
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| | Das genehmigte Fachmarktzentrum erweist sich gegenüber der Klägerin vorliegend nicht als rücksichtslos. Insbesondere wird sie durch dieses nicht wegen schädlicher Umwelteinwirkungen unzumutbar belastet. |
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| | Ob das Rücksichtnahmegebot gewahrt ist, wird aufgrund einer Abwägung zwischen den Belangen des Bauherrn und den Belangen des Nachbarn entschieden. Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich oder in einem Bebauungsplangebiet kann Rücksichtnahme auf seine Interessen verlangen, soweit er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Er erlangt eine solche Position aber nicht schon dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter dienen, unzulässig ist (Bay. VGH Beschluss vom 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -, juris). |
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| | Nach diesem Maßstab ist das Rücksichtnahmegebot gegenüber der Klägerin nicht verletzt. |
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| | 1.2.3.1. Das Vorhaben verstößt nicht wegen einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Zwar besteht ein gravierender städtebaulicher Gegensatz zwischen der überwiegenden Wohnbebauung östlich der ... Straße, die das allgemeine Wohngebiet, in dem sich das Wohngebäude der Klägerin befindet, von dem Bauvorhaben trennt, und dem Gebäudekomplex des Fachmarktzentrums mit Parkhaus. Für die Frage, ob das genehmigte Bauvorhaben auf das Anwesen der Klägerin - einem freistehenden dreigeschossigen Wohnhaus - eine erdrückende Wirkung hat, ist die Größe der Baumasse jedoch nicht entscheidend. Maßgeblich ist, da für das Gebäude keine Dachaufbauten genehmigt wurden, die Höhe und Länge der Gebäudefassade, die jenseits der ... Straße gegenüber dem Anwesen der Klägerin genehmigt worden sind und deren Entfernung zum Vorhaben der Klägerin sowie die konkreten Auswirkungen dieser Parameter auf das Wohngebäude der Klägerin. |
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| | Die Entfernung zwischen der südwestlichen Gebäudekante des Gebäudes der Klägerin und der östlichen Wand des strittigen Bauvorhabens beträgt 22,5 m und zwischen der Grundstücksgrenze und dieser Wand 15 m (vgl. Lageplan vom 26.02.2010 zum Baugesuch). Von der Gebäudekante des Fachmarktzentrums an der Straßenecke ... Straße - ... Straße bis zum Punkt 12 (vgl. Punkt 4 Schnitt C-C des Plans Schnitte und den Plan Grundriss EG), an dem das Gebäude dem Verlauf der ... Straße in etwa entsprechend nach Südwesten abknickt, liegt die Gebäudewand dem Anwesen der Klägerin in einer Länge von 41,40 m gegenüber. An diesem Gebäudeabschnitt ist das Gebäude an der höchsten Stelle, gemessen ab Geländeoberfläche (Gehweg) 9,90 m hoch (Punkt 4 Schnitt C-C des Plans Schnitte). Eine Gebäudewand mit einer Höhe von 9,90 m und einer Länge von 41,40 m hat bei einer Entfernung vom gegenüberliegenden Gebäude von 22,5 m keine erdrückende Wirkung. Denn „klappt“ man gedanklich die 9,90 m hohe Fassade in Richtung des Anwesens der Klägerin, endet die Fassade bereits etwa in der Mitte der ... Straße, was auch gegen eine verschattende Wirkung auf das Gebäude der Klägerin spricht. Nicht unberücksichtigt bleiben kann im Rahmen des Rücksichtnahmegebots die Höhe des dreigeschossigen Gebäudes der Klägerin. Denn bei einer angenommenen Geschosshöhe von 2,7m bis 3 m dürfte es ohne Berücksichtigung des Dachgeschoss und eines eventuell vorhandenen Gebäudesockels selbst schon mindestens 8,1 m bis 9 m hoch sein. Die Länge der Gebäudewand hat auch deshalb keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung, weil nach Süden die ... Straße in einer Kurve nach Südwesten, d.h. vom Gebäude der Klägerin weg, verläuft und dadurch ein weiterer Blick ermöglicht wird als bei einem geraden Verlauf der Straße. |
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| | Der Abstand des Wohngebäudes der Klägerin zum nächsten Wohnhaus nach Süden sowie zum nächsten Gebäude nach Norden spricht ebenfalls gegen eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung. |
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| | Soweit die Klägerin vorträgt, das fertige Fachmarktzentrum sei abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden, ist dies in der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die am 29.07.2010 erteilte Baugenehmigung nicht streitgegenständlich. |
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| | 1.2.3.2. Die die dem Fachmarktzentrum zuzurechnenden Lärmimmissionen sind für die Klägerin keine unzumutbare Belastung. Dies gilt sowohl für Auswirkungen des auf dem Betriebsgelände verursachten Lärms als auch für den anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr. |
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| | Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Verkehrsgutachten sowie dem Schalltechnisches Gutachten der ... vom Oktober 2009, die durch die ergänzende Stellungnahme der ... vom 18.09.2010, die ergänzenden Ausführungen des Schalltechnischen Gutachtens der ... vom 02.11.2010 und 16.11.2010, die Stellungnahme der ... vom 25.09.2013, die ergänzende verkehrliche und schalltechnische Untersuchung der ... vom März 2014 sowie die Stellungnahme zur schalltechnischen Beurteilung des Straßenverkehrs der ... vom 16.09.2014 bestätigt werden. |
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| | Insoweit gilt, dass nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Tatsachengerichten die Pflicht obliegt, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: BVerwG, Urteil vom 29.02.2012 - 7 C 8.11 - , juris). Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten; ob das bereits vorliegende Gutachten ein Behördengutachten ist, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. zum Parteigutachten: BVerwG Urteil vom 23.05.1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222). Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist nur dann verletzt, wenn sich das Gericht bei der nach seiner Rechtsauffassung erforderlichen Klärung einer entscheidungserheblichen Frage mit einem Gutachten begnügt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde und/oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BVerwG, Beschluss vom 22.07.2010 - 2 B 128.09 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 378). Die von der Beklagten eingeholten Gutachten, ergänzenden Stellungnahmen und Untersuchungen erfüllen die Voraussetzungen, um dem Gericht die für seine Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. |
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| | Aus den Gutachten ergibt sich, dass der dem genehmigten Fachmarktzentrum zuzurechnende Gewerbelärm die Klägerin nicht unzumutbar belastet. |
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| | Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich das Gebäude der Klägerin in einem allgemeinen Wohngebiet befindet. Nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm sind die für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Diese sind bezüglich des Gewerbelärms eingehalten. Das Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., das etwas südlich der Zufahrt an der ... Straße liegt, ist am stärksten von dem Gewerbelärm wegen der nach Süden offenen Zufahrtsrampe, der Ladezone, soweit diese nicht durch das Rolltor verschlossen ist, und der hinter der Zufahrtsrampe liegenden offenen Parkfläche betroffen. Die Immissionsrichtwerte am Pegel 10 bei diesem Gebäude (vgl. Plan Nr. 4 des schalltechnischen Gutachtens der ... vom Oktober 2009) liegen unter dem maßgeblichen Wert von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts der Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm. Daraus ergibt sich, dass diese Werte erst recht auf dem Grundstück der Klägerin eingehalten werden. Darauf hat das Gericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 30.11.2010 (Az: 5 K 2320/10) hingewiesen. |
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| | Die von der Behörde eingeholten Gutachten sind insoweit nicht durch substantiiertes Vorbringen der Klägerin schlüssig in Frage gestellt worden. Dies gilt insbesondere nicht durch die von der Klägerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hierzu vorgelegte Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros für Gewerbe-, Freizeit -und Verkehrslärm P. vom 30.08.2010 (im folgenden Stellungnahme P.). Diese wirft keine Fragen auf, die zu Zweifeln an den im Bebauungsplanverfahren eingeholten Gutachten der ... führen. |
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| | Soweit der auf dem Betriebsgrundstück verursachte Lärm durch Aus- und Einstapelvorgänge von Einkaufswagen sowie Entladevorgänge von LKWs mit Paletten Gegenstand der Stellungnahme P. ist, gehörte dieser nach der ergänzenden Stellungnahme der ... vom 18.09.2010 zwar nicht zu den Annahmen ihres Gutachtens. Es ist aber nicht dargelegt und ersichtlich, inwiefern die Klägerin, selbst wenn die Annahmen der Stellungnahme P. zutreffend sein sollten, hiervon in unzumutbarer Weise betroffen sein könnte. Denn von den Aus- und Einstapelvorgängen der Einkaufswagen im rückwärtig gelegenen Parkhaus schirmt die geschlossene Fassade des Fachmarktzentrums ab. Die Zufahrt zum Parkhaus an der ... Straße und zur Ladezone, die sich rechts der Einfahrt im Gebäude befindet, ist außerdem nach Südwesten von der Südseite des Gebäudes der Klägerin ca. 70 m entfernt. Die Entladevorgänge finden nach der Stellungnahme der ... zudem in einer eingehausten und mit einem Rolltor verschließbaren Ladezone statt, die über die Zufahrt zur ... Straße angefahren wird. Die Rampenzufahrt weist nach dieser Stellungnahme nach Norden und damit in Richtung der Klägerin eine Rampenaußenwand und eine Rampenüberdachung auf, die lärmmindernd wirkt. Die Befürchtung der Klägerin, im Hinblick darauf, dass die REWE-Märkte in ... und ... inzwischen bis 24.00 Uhr geöffnet hätten, könnten die Öffnungs- und Anlieferungsverkehrszeiten bis 24.00 Uhr ausgedehnt werden, obwohl in den genehmigten Bauvorlagen die Betriebszeiten für das Fachmarktzentrum mit 6.00 bis 22.00 Uhr angegeben seien, kann nicht Gegenstand einer Prüfung im vorliegenden Verfahren sein, weil allein auf die Angaben in den genehmigten Bauvorlagen abzustellen ist. Die Klägerin muss sich insoweit auf ihre Rechtschutzmöglichkeiten im Falle einer solchen Veränderung der Öffnungszeiten verweisen lassen. |
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| | Auch der anlagebezogene Zu- und Abfahrtsverkehr bzw. Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums belastet die Klägerin nicht unzumutbar. Der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abfahrtsverkehr ist der baulichen Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41/07 -, juris). Die TA-Lärm darf im Rahmen der tatrichterlichen Kontrolle eines Bebauungsplans als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen herangezogen werden, soweit der zu beurteilende Verkehrslärm seiner Art nach zu den Geräuschimmissionen gehört, deren Beurteilung die TA-Lärm dient. Dem steht nicht entgegen, dass die TA-Lärm sich nicht unmittelbar an die planende Gemeinde richtet, sondern dazu bestimmt ist, auf der Ebene der Anlagenzulassung die Anforderungen bei der Beurteilung von Lärmimmissionen zu konkretisieren, die gewerbliche Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfüllen müssen (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41/07 -, juris). Im Rahmen der Genehmigung von Einzelbauvorhaben in Form von genehmigungsbedürftigen bzw. nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen i. S. der §§ 22 ff. BImSchG gilt über das gebietsübergreifend drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) ebenfalls die TA Lärm. Danach sind Immissionen unzumutbar, die i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei sich dies bei anlagebezogenen Verkehrsgeräuschen - ebenso wie bei sonstigen Immissionen - nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten lässt. Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes. Im Umfang der Vorbelastung können deshalb Immissionen zumutbar sein, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht mehr hinnehmbar wären (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris m.w.N.). |
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| | Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung finden grundsätzlich auf den anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr keine unmittelbare Anwendung, sondern nur über die Verweisung in Nr. 7.4 Abs. 2 3. Spiegelstrich TA Lärm, weil sie nur für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen gelten (§ 1 Abs. 1 16. BImSchV). Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 16. BImSchV bringen ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen anzunehmen ist. Insbesondere trägt die Orientierung an der Verkehrslärmschutzverordnung den Besonderheiten des Straßenverkehrs, namentlich der linienförmigen Ausbreitung der Verkehrsimmissionen, Rechnung und berücksichtigt die durch die Pegelspitzen geprägte Geräuschcharakteristik des Verkehrslärms (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris). |
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| | Die Klägerin kann sich weder direkt auf Nr. 7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA-Lärm noch über die Verweisung in 7.4 Abs. 2 3. Spiegelstrich TA Lärm oder direkt auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 16. BImSchV wegen einer Überschreitung der jeweils zu beachtenden Werte berufen. Vorliegend kommt es nicht allein durch den Quell- und Zielverkehr des Fachmarktzentrums zu der nach Nr. 7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA Lärm maßgeblichen Überschreitung der nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) oder zu einer (teilweisen) Überschreitung der nach Nr. 7.4 Abs. 2 3. Spiegelstrich TA Lärm i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 16. BImSchV zu beachtenden Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete von tags 59 dB(A) und von nachts 49 dB(A). |
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| | Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm bestimmt: |
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| | "Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit |
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| - sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag und die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, - keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und - die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden." |
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| | Das Schalltechnische Gutachten der ... vom Oktober 2009 hat auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden Verkehrsgutachtens (siehe dazu unten) zu den Verkehrsbelastungen Verkehrsprognosen in den Varianten „Analyse“ (Verkehr im vorhandenen Straßennetz, ohne den Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) und „Prognose“ (prognostizierter Verkehr im veränderten Straßennetz, mit Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) erstellt und ist zu folgendem Ergebnis gekommen: |
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| | Aus diesen Beurteilungspegeln ergibt sich bereits eine Vorbelastung des Anwesens der Klägerin. Denn bereits im Analysefall werden die nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) und die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 16. BImSchV zu beachtenden Immissionsgrenzwerte von tags 59 dB(A) teilweise und von nachts 49 dB(A) immer überschritten. Wegen dieser Vorbelastung kann sich die Klägerin nicht ohne weiteres auf die (teilweise) Nichteinhaltung der Immissionsrichtwerte berufen. Denn wenn der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt ist, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris m.w.N.). Maßgeblich ist im Hinblick auf die Vorbelastung der Klägerin, inwieweit die Höhe der Pegeldifferenz zwischen dem Analysefall und dem Prognosefall auf den Quell- und Zielverkehr des Fachmarktzentrums zurückzuführen ist. Als beachtliche Differenz ist in Anlehnung an Nr. 7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA Lärm eine Überschreitung von 3 dB(A) zu sehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.2013 - 4 B 23.12 -, juris). |
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| | Am Gebäude der Klägerin beträgt nach dem schalltechnischen Gutachten der ... vom Oktober 2009 die höchste Pegeldifferenz zwischen „Analyse“ (Verkehr im vorhandenen Straßennetz, ohne den Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) und „Prognose“ (prognostizierter Verkehr im veränderten Straßennetz, mit Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) zwar an der Nordseite 3,7 dB(A) und an der Westseite 2,6 dB(A) (vgl. Plan Nr. 15, höchster Wert pro Fassade). Die in Anlehnung an Nr.7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA Lärm gegebene Überschreitung von 3 dB(A) ist aber weder bei der früheren Verkehrsführung noch im (inzwischen umgesetzten) Planfall allein auf den Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums zurückzuführen. Denn in den ergänzenden Ausführungen des Schalltechnischen Gutachtens der ... vom 02.11.2010 werden die Werte der Analyse 09 (Verkehr im vorhandenen Straßennetz mit EKZ) und Analyse 09 (Verkehr im vorhandenen Straßennetz ohne EKZ) 3. Stock Westseite + Nordseite gegenübergestellt und die Auswirkungen des Mehrverkehr an der Westfassade mit max. 1,3 dB(A), und an der Nordfassade mit 1,0 dB(A) angegeben. Im Planfall wurde bei der Prognose mit Fachmarktzentrum eine Erhöhung der Werte im 3. Geschoss an der Nordseite um 0,7 dB(A) und an der Westseite um 0,4 dB(A) gegenüber der Prognoseberechnung ohne Fachmarktzentrum berechnet. Dies wird nachvollziehbar damit begründet, dass aufgrund der Festsetzungen hinsichtlich der Straßen im Bebauungsplan die Verkehrsbelastung auch ohne das Fachmarktzentrum für das Anwesen der Klägerin größer sein wird, was zur Folge hat, dass die Zunahme des Verkehrs durch das Fachmarktzentrum prozentual geringer ist. Die Richtigkeit der im schalltechnischen Gutachten der ... vom Oktober 2009 sowie der hierzu ergänzenden Ausführungen vom 02.11.2010 werden darüber hinaus bestätigt durch das Ergebnis der ergänzenden verkehrlichen und schalltechnischen Untersuchungen der ... vom März 2014. Danach ist die durchgeführte „Verkehrsanalyse 2013“ zu dem Ergebnis gekommen, dass im Vergleich zum Planfall aus der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan 2009 insgesamt gesehen eine Verringerung der Verkehrsmengen gegeben ist. Das Verkehrsaufkommen des Fachmarktzentrums entspricht hiernach fast genau den Prognosen, es hat sich lediglich eine leichte Verschiebung in Bezug auf die Nutzung der Zufahrten ergeben, wobei die Zufahrt von der Hauptstraße um rund 800 Kfz/d geringer belastet wird. Die Schalluntersuchung kommt aufgrund der aktuellen Zählung zu dem Ergebnis, dass einer gegenüber der Prognose in jedem Abschnitt geringere Emission von bis zu -1 dB(A) am Tag sowie in der Nacht eine um rund 3 - 5 dB(A) geringere Emission als prognostiziert vorliegt. Diese ergänzenden verkehrlichen und schalltechnischen Untersuchung hat die Klägerin nicht durch substantiiertes Vorbringen schlüssig in Frage gestellt. |
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| | Die Klägerin kann sich aber auch unabhängig von den Vorgaben der TA-Lärm nicht darauf berufen, das Vorhaben belaste sie wegen schädlicher Umwelteinwirkungen, weil sie trotz der gegebenen Vorbelastung noch eine weitere Erhöhung der Verkehrslärmbelastung hinnehmen müsste. Denn nach Auskunft des Gutachters ist die (prognostizierte) Differenz von 1,3 dB(A) bzw. von 0,7 dB(A) vom menschlichen Ohr im Allgemeinen nicht wahrnehmbar. |
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| | Die Einwände der Klägerin gegen die Verwertbarkeit des Verkehrsgutachten der ... vom Oktober 2009 und des darauf basierenden schalltechnischen Gutachtens der ... vom Oktober 2009 und deren ergänzenden Stellungnahmen vom 18.09.2010, 02.11.2010 und 16.11.2010 sind nicht geeignet, deren Verwertbarkeit und damit die Annahmen des Gerichts grundsätzlich in Frage zu stellen. |
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| | Im Hinblick auf den vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage sowie darauf, dass die Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt wurde und die maßgeblichen Gutachten für die Erstellung des Bebauungsplans im Jahr 2009 erstellt wurden, ist die Aktualität des Verkehrsgutachtens vom Oktober 2009 grundsätzlich nicht schon im Hinblick auf den Zeitablauf fraglich. |
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| | Das Vorbringen der Klägerin, das Verkehrsgutachten vom Oktober 2009 sei nicht mehr aktuell und daher nicht mehr maßgeblich, weil der Beschluss des Gemeinderats vom 21.07.2010, die ... Straße von dem geplanten Kreisel bis zur ... Straße als Einbahnstraße auszuweisen, zu einem erhöhten Verkehr am Verkehrskreisel führe und zum Hauptziel habe, den Verkehr unmittelbar an Fachmarktzentrum vorbeizuführen, hat keinen Erfolg. Denn es lässt außer Acht, dass sie sich im vorliegenden Verfahren nur auf eine Zunahme des Verkehrslärms berufen kann, der als Ziel- und Quellverkehr aufgrund der zu erwartenden Ausnutzung des Angebots des Fachmarktzentrums, also aufgrund der Betriebsbedingungen auf dem Betriebsgrundstück zu erwarten ist, und nicht auf eine veränderte Entwicklung des allgemeinen Verkehrs. Auf die Entwicklung von Verkehr zu Lasten der Klägerin aufgrund von Entscheidungen der Beklagten über die Verkehrsführung im Stadtgebiet, die zudem jederzeit wieder geändert werden können, kann sich die Klägerin deshalb nicht berufen und zwar selbst dann nicht, wenn eines der Ziele der neuen Verkehrsführung sein sollte, mehr Verkehr zum Fachmarktzentrum zu führen. Die Klägerin ist insoweit darauf zu verweisen, sich auf sonstige Weise gegen die beschlossene Straßenführung zu wehren. |
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| | Auch ihr sonstiges Vorbringen zu dem zu erwartenden Verkehrslärm stellt die Gutachten der ... und deren ergänzenden Stellungnahmen nicht in Frage. Die von der Klägerin hierzu im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegte Stellungnahme P. vom 30.08.2010 wirft auch insoweit keine Fragen auf, die zu Zweifeln an den im Bebauungsplanverfahren eingeholten Gutachten der ... vom Oktober 2009 führen. |
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| | Soweit sie geltend macht, die Anlieferungszeiten seien in dem schalltechnischen Gutachten falsch ermittelt und berücksichtigt, es sei bereits vor 6.00 Uhr morgens mit Anlieferungsverkehr zu rechnen, weil insbesondere Presseartikel und Frischware vornehmlich zur Nachtzeit ausgeliefert würden, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass ein solcher Sachverhalt trotz der Entfernung der Zufahrten von ihrem Anwesen, zu einer unzumutbaren Lärmbelastung für sie führen könnte. Ihr Vorbringen, die im Verkehrsgutachten (Seite 8) angesetzten 18 Lkw-Fahrten und die im schalltechnischen Gutachten (Seite 16) angegebenen neun Lkw-Fahrbewegungen und drei Kleintransporter-Fahrbewegungen seien viel zu gering angesetzt, wird in der Stellungnahme P. nicht ausdrücklich erörtert. Soweit sie vorträgt, eine Befragung von Elektrofachmärkten habe ergeben, dass mit deutlich mehr Anlieferungen zu rechnen sei, ist dies nicht ausreichend, um die Annahmen eines Fachgutachtens in Frage zu stellen. Soweit in der Stellungnahme P. ausgeführt wird, die 16 PKW-Fahrbewegungen nach 22.00 Uhr seien eine willkürliche Annahme, wird nicht ansatzweise dargestellt, welche andere Annahme zutreffen könnten und ob sich hieraus Anhaltspunkte dafür ergeben könnte, dass die von ihr angenommenen zusätzlichen Fahrzeugbewegungen zu einer unzumutbaren Lärmbelastung führen könnten. Bezüglich der Verkehrsbewegungen nach 22.00 Uhr weist die ... in der Stellungnahme vom 18.09.2010 unter Hinweis auf die Tabellen 9 -11 zu Recht darauf hin, dass sie bei ihren Berechnungen nicht nur von 16, sondern von insgesamt 42 Fahrbewegungen (32 Kunden, 10 Mitarbeiter) ausgegangen ist. |
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| | Soweit die Stellungnahme P. für die Klägerin ausführt, die Anzahl der Fahrbewegungen sei nicht nachvollziehbar, es würden sich höhere Fahrzeugwechselzahlen ergeben, wenn man entsprechend der Parkplatzstudie die Nettoverkaufsflächen zugrundelege, wird hierzu in der Stellungnahme der ... vom 18.09.2010 ausgeführt, die Parkplatzlärmstudie lasse auf S. 85 Abweichungen von den in der Tabelle 33 aufgeführten Werten zu. Da die Veröffentlichung der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehr (FGSV) „Schätzungen des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ aus dem Jahr 2006 wesentlich zutreffendere Ergebnisse hinsichtlich der Verkehrsmenge zulasse, sei auf dieser Datengrundlage unter Berücksichtigung der sehr guten ÖPNV-Erschließung und der Innenstadtlage abgeschätzt worden. Unabhängig hiervon habe eine Prüfung der Schallimmissionen auf der Grundlage der deutlich höheren Erzeugerwerte der Parkplatzlärmstudie ergeben, dass dadurch an keinem Immissionsort eine Immissionsrichtwertüberschreitung erreicht werde. Diese ergänzenden Ausführungen hat die Klägerin nicht (substantiiert) angegriffen. |
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| | Das Vorbringen der Klägerin, dem Verkehrsgutachten liege bezüglich dem Faktor Kunde/Verkehrsfläche mit 0,53 Kunden pro m2 ein falscher bzw. deutlich zu geringer Parameter zugrunde und es sei von falschen Umsatzerwartungen ausgegangen worden, beruht lediglich auf Recherchen im Internet und auf einer auszugsweisen Wiedergabe eines Beitrags eines Mitarbeiters der ... sowie auf der anhand dieser Rechercheergebnisse von ihr angestellten Berechnungen. Die Wiedergabe von Ergebnissen von Recherchen im Internet ist jedoch von vorneherein grundsätzlich nicht geeignet, ein in einem Bebauungsplanverfahren erstelltes umfängliches Fachgutachten in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn lediglich die Quellen der Recherchen zitiert, aber ansonsten keine weiteren Angaben zu diesen Quellen wie zum Beispiel zu ihrer Seriosität und dazu, aus welchem Anlass und für wen die Angaben erstellt wurden, gemacht werden. Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Unabhängig hiervon hat die ... in ihrer Stellungnahme vom 22.11.2010 darauf hingewiesen, dass nach den „Schätzungen des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ aus dem Jahr 2006 sich aus dem Kapitel 3.1 „Strukturgrößen als Eingangs- und Grundgrößen“ das Kunden- und Besucheraufkommen von Verbrauchermärkten nach Bild 3.3 eindeutig mit der Bandbreite von 40-60 Kunden/100 m2 VFK ergebe und deshalb der gewählte Ansatz mit 53 Kunden /100 m2 bereits überdurchschnittlich sei. |
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| | Zusätzlich hat sich nach der ergänzenden verkehrlichen und schalltechnischen Untersuchung der ... vom März 2014 die frühere Prognose nicht nur bestätigt sondern auch ergeben, dass die prognostizierten Belastungen der Klägerin tatsächlich unterschritten werden. Auch dieser Untersuchung ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. |
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| | 2. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten hilfsweisen Beweisantrag, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass das Fachmarktzentrum in der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB des Grundstücks der Klägerin liegt durch Inaugenscheinnahme des Gerichts, war mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. Wie unter 1.1. ausgeführt gilt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „...“ vom 21.07.2010 der vorangegangene Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987. An diesen Bebauungsplan grenzt das Grundstück der Klägerin im Osten an, es gehört aber selbst nicht zum Plangebiet. Demgegenüber fällt der östliche Teil des genehmigten Fachmarktzentrums vollständig in das Plangebiet. Auf ein Einfügen des genehmigten Bauvorhabens „in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB des Grundstücks der Klägerin“ kommt es daher nicht an. Soweit der westliche Teil des genehmigten Fachmarktzentrums nicht mehr vom Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987 umfasst ist, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, da das überplante Gebiet den unbeplanten Teil vom Grundstück der Klägerin trennt. |
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| | 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass der Beigeladene weder im Sinn von § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt noch das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, juris). |
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| | Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 27.12.2012 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen). |
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