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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | 1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG. |
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| | In ständiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass Krankheitskosten - ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung - dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf. Eine derart typisierende Behandlung der Krankheitskosten hält die Rechtsprechung zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre für geboten (BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 III R 22/00, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 543 m.w.N.). Im Hinblick auf die für den Abzug nach § 33 EStG erforderliche Zwangsläufigkeit wird nicht danach unterschieden, ob ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder medizinisch indizierte Hilfsmittel der Heilung dienen oder lediglich einen körperlichen Mangel ausgleichen sollen. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für Heilbehandlungen sind dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. |
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| | Abgezogen vom Gesamtbetrag der Einkünfte wird der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt. Die zumutbare Belastung ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl des Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 3 EStG jeweils konkret zu ermitteln. |
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| | 2. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern bei der Berechnung der zumutbaren Belastung liegt nicht vor. |
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| | a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 116, 164; vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1). Dies bedeutet, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten nicht anders behandelt werden darf, wenn zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG-Beschluss vom 26. März 1998 1 BvR 2341/95 Deutsche Steuerzeitung -DStZ- 1998, 478; BVerfG-Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08, BVerfGE 122, 210; BVerfG-Beschluss vom 17. November 2009 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1). |
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| | Aus dem Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1; vom 14. Oktober 2008 1 BvR 2310/06, BVerfGE 122, 39; vom 17. November 2009 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1). Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt. Ausnahmen von dem jedenfalls für die Ertragsteuern geltenden Gebot gleicher Besteuerung bei gleicher Ertragskraft bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116; 15. Januar 2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1; vom 17. November 2009 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1). Bei der Bestimmung der Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz ist allerdings zu berücksichtigen, dass das BVerfG dem Gesetzgeber gerade bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme stets einen besonders weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Übergangsvorschriften einräumt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17. November 2009 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1 m.w.N.). Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfG-Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73; BVerfG-Beschluss vom 17. November 2009 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1 m.w.N.). |
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| | b) Die Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte unterscheidet von vornherein nicht nach der Art der erzielten Einnahmen eines Steuerpflichtigen. Sie ist dementsprechend für Beamte und Arbeitnehmer in gleicher Weise aufgrund derselben Parameter durchzuführen. |
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| | Auch aus der Tatsache, dass bei Arbeitnehmern Altersvorsorgebeiträge zum Bruttolohn gehören, während Beamte aufgrund des anders aufgebauten Versorgungssystems keine Altersvorsorgebeiträge zu leisten haben, ergibt sich keine Ungleichbehandlung im Hinblick auf den Abzug außergewöhnlicher Belastungen. |
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| | Nach Ansicht des Klägers besteht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Beamten und Arbeitnehmern darin, dass bei Beamten grundsätzlich höhere außergewöhnliche Belastungen steuerlich zum Tragen kämen, da die vom Steuerpflichtigen selbst zu tragende zumutbare Belastung per se geringer sei. Grund dafür sei der bei Beamten systembedingt niedrigere Gesamtbetrag der Einkünfte, da Beamte wegen der von ihnen nicht zu leistenden und zu den Lohnbestandteilen zählenden Altersvorsorgebeiträge ein geringeres Bruttogehalt erhielten. |
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| | aa) Nach Überzeugung des Senates besteht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Beamten und Arbeitnehmern dadurch, dass bei Beamten keine Altersvorsorgebeiträge anfallen und auch nicht in fiktiver Höhe berücksichtigt werden. |
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| | Arbeitnehmer und Beamte unterliegen hinsichtlich ihrer Alterssicherung völlig unterschiedlichen Versorgungssystemen. Dies zeigt sich sowohl in der Erwerbs- als auch in der Auszahlungsphase der Versorgungsbezüge. Während bei Arbeitnehmern ein Teil des (ausgezahlten) Bruttolohnes als Beitrag zur Rentenversicherung verwendet wird, werden bei einem Beamten keine Altersvorsorgebeiträge einbehalten. Dies beruht darauf, dass die Besoldung eines Beamten auch nach seiner Versetzung in den Ruhestand aufgrund des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzips direkt durch den Dienstherrn zu leisten ist, während die Altersversorgung eines Arbeitnehmers aus dem Prinzip einer Versicherung aufgrund Beitragszahlung herrührt. In der Nacherwerbsphase bestehen deutliche Unterschiede bereits bei den Regelungen zum Renten- bzw. Ruhestandseintritt sowie bei der Berechnung der Altersbezüge. |
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| | Auch das BVerfG hat in seinem Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73) diese rechtlichen Unterschiede und ihre praktischen Folgen ausführlich dargestellt. Zwar stellt es letztlich bei seiner Entscheidung darauf ab, dass Renten und Pensionen wirtschaftlich vergleichbar in Erwerb und Auszahlung seien, dies muss jedoch aus der Perspektive der Vorlagefrage betrachtet werden, wo es allein um die gravierenden Unterschiede in der steuerlichen Behandlung der ausgezahlten Altersbezüge ging. Hier hat das BVerfG festgestellt, dass die damals noch geltende Ertragsanteilsbesteuerung schon im Ansatz von falschen Prämissen, nämlich von einem vielfach überhöhten Anteil eines Kapitalrückflusses aus der Beitragszahlung an der Rente, ausging. |
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| | Im Übrigen trägt auch das Steuerrecht dem systematischen Unterschied zwischen Erwerb einer Renten- und einer Pensionsanwartschaft Rechnung, indem beispielsweise für Beamte gemäß § 10 Abs. 3 EStG nur ein gekürzter Höchstsatz für den Abzug von Vorsorgebeiträgen und ansonsten nach § 10 c Abs. 3 EStG (in der Fassung des Streitjahres) eine nur relativ niedrige Vorsorgepauschale zum Sonderausgabenabzug zugelassen ist. |
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| | Dem Ansinnen des Klägers, bei Beamten „fiktive“ Altersvorsorgebeiträge den Einnahmen hinzuzurechnen, steht überdies das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG entgegen, wonach nur zugeflossene Einnahmen, das heißt solche, über die der Steuerpflichtige verfügen kann, der Einkommensteuer unterliegen können. Wenn auch die Einnahmen eines Arbeitnehmers, die er für die gesetzliche Altersvorsorge verwendet, für ihn nicht wirtschaftlich disponibel sein mögen, so stellt doch auch die Einzahlung in eine Versorgungseinrichtung eine Verfügung über diesen Gehaltsbestandteil dar. Gleiches lässt sich bei Beamten nicht feststellen, zumal es hier der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn unterliegt, in welcher Weise er die Altersversorgung seiner Bediensteten überhaupt gewährleistet (z.B. Rücklagenbildung im Haushalt oder Finanzierung aus dem laufenden Haushalt). Dem Beamten nicht zugeflossene Einnahmen können auch nicht der Besteuerung unterworfen werden. |
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| | bb) Eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beamten entsteht auch nicht durch die Behandlung von Altersvorsorgebeiträgen als Sonderausgaben. Diese vom Gesetzgeber getroffene Zuordnungsentscheidung betrifft jegliche Vorsorgebeiträge, unabhängig davon, ob sie von Arbeitnehmern, Beamten, Selbständigen oder Gewerbetreibenden geleistet werden. Ob Altersvorsorgebeiträge steuerlich als Sonderausgaben oder als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen und zu berücksichtigen sind, ist keine Frage der Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beamten, denn sie betrifft beide Gruppen gleichermaßen. |
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| | Im Übrigen hat der BFH die Frage, ob die beschränkte Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß ist, bereits mehrfach bejahend entschieden (BFH-Urteile vom 18. November 2009 X R 9/07, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2010, 412; vom 9. Dezember 2009 X R 28/07, BStBl. II 2010, 348). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Der BFH hat dabei auch festgestellt, dass insbesondere innerhalb des Sonderausgabenabzugs eine Gleichbehandlung der Vorsorgeaufwendungen von Arbeitnehmern einerseits und Beamten andererseits dadurch herbeigeführt wird, dass zum einen der Arbeitgeberanteil bei Arbeitnehmern in die Höchstbetragsberechnung einbezogen und zum anderen der abziehbare Höchstbetrag bei Beamten entsprechend gekürzt wird (BFH-Urteil vom 18. November 2009 X R 9/07, BFH/NV 2010, 412). |
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| | cc) Kein Problem der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beamten ist ebenfalls die Berechnung der zumutbaren Belastung anhand des Gesamtbetrags der Einkünfte gemäß § 33 Abs. 3 EStG. Auch diese Vorschrift gilt für alle Steuerpflichtigen gleichermaßen. |
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| | Die Ermäßigung der Einkommensteuer durch die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen eines Steuerpflichtigen wird im Allgemeinen als Billigkeitsvorschrift angesehen. Bei der Ausformung solcher Regelungen steht dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu. Auch der BFH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Verstöße darin gesehen, dass Bemessungsgrundlage der zumutbaren Eigenbelastung der Gesamtbetrag der Einkünfte und nicht zum Beispiel das zu versteuernde Einkommen ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 2009 VI R 59/08, BStBl. 2009, 453). |
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| | 3. Die Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung belastet den Kläger auch nicht unverhältnismäßig. |
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| | Der in § 33 Abs. 1, Abs. 3 EStG getroffenen Regelung liegt die Erwägung zu Grunde, dass dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann, entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit einen gewissen Teil seiner Belastung selbst zu tragen. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit dem Steuerpflichtigen ein verfügbares Einkommen verbleibt, das über dem Regelsatz für das Existenzminimum liegt (ständige Rechtsprechung des BFH und des BVerfG, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BStBl. II 2008, 16; vom 15. November 1991, III R 30/88, BStBl. II 1992, 179; BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 1999, III B 72/99, BFH/NV 2000, 704; vom 10. Januar 2003 III B 26/02, BFH/NV 2003, 616; BVerfG-Beschlüsse vom 29. Oktober 1987, 1 BvR 672/87, Der Betrieb 1988, 368; vom 14. März 1997, 2 BvR 861/92, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1997, 543 sowie vom 30. Mai 2005, 2 BvR 923/03; Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. April 2013 1 K 764/11, Revision beim BFH VI R 71/13). |
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| | Ausweislich des zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheides 2006 in der Form der Einspruchsentscheidung erzielte der Kläger einen Bruttoarbeitslohn von 56.057 Euro, die festgesetzte Einkommensteuer betrug 4.433 Euro. Von den hier streitigen außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von insgesamt 4.148 Euro wurden Beträge in Höhe von 2.075 Euro steuerlich berücksichtigt, die zumutbare Eigenbelastung in Höhe von 2.073 Euro hingegen nicht. Das zu versteuernde Einkommen betrug 35.717 Euro. Als Grundfreibetrag war im Streitjahr 2006 gemäß § 32 a Abs. 1 EStG eine Summe von 7.664 Euro zu berücksichtigen. Selbst unter Berücksichtigung von Überlegungen zur Sicherung des Existenzminimums einschließlich der Versorgung bei Krankheit steht es daher nach Überzeugung des Senates dem Gesetzgeber frei, einen Steuerpflichtigen im Rahmen der zumutbaren Belastung, die nach der jeweiligen Leistungsfähigkeit bemessen ist, an den Krankheitskosten zu beteiligen. Für eine Begrenzung der steuerlichen Anerkennung spricht auch die Wertung in § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV n.F.), einen Nachweis der Zwangsläufigkeit in der dort vorgeschriebenen formalisierten Form zu verlangen. Beide Regelungen entsprechen damit der Grundsatzentscheidung in § 12 Nr. 1 EStG, dass Kosten für die Lebensführung nur insoweit abgezogen werden dürfen, als dies entsprechende Rechtsvorschriften gestatten. Im Übrigen besteht ein grundsätzliches Abzugsverbot. |
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| | 5. Die Revision war wegen der beim Bundesfinanzhof zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 33 EStG anhängigen Verfahren zuzulassen. |
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