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| | Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. |
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| | Der Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 01.01.2010 als Vollbeschäftigter im Gemeindevollzugsdienst tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 08.12.2010 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 9 d.A.). Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgebergeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). |
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| | Für die Stelle des Klägers gilt eine Stellenbeschreibung vom 18.04.2013 (Bl. 22 d.A.) nebst Arbeitsbeschreibung vom 25.11.2013 (Bl. 24). Letztere trat an die Stelle einer überholten Fassung der Arbeitsbeschreibung vom 18.04.2013 (Bl. 23 d.A.). |
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| | In der Stellenbeschreibung heißt es u.a.: |
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| | „Zur Wahrnehmung des Aufgabengebietes sind folgende Gesetzeskenntnisse, Fachkenntnisse und Spezialkenntnisse erforderlich: |
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| | Polizeigesetz, Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsordnung, Straßengesetz, Satzungen/Polizeiverordnungen, sonstige ordnungsrechtlichen Normen, deren Vollzug den GVD obliegt. |
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| | Technische Fachkenntnisse erforderlich beim Einsatz der Geschwindigkeitsmessgeräte.“ |
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| | Des Weiteren heißt es in der Stellenbeschreibung: |
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| | „Sonstige Erklärungen über Art und Umfang der Tätigkeiten (besondere Anforderungen an den Arbeitsplatz): |
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| | Die Tätigkeit findet überwiegend im Außendienst statt. Die Kontrolltätigkeit bringt es mit sich, dass man sich schnell auf unterschiedliche Situationen und Rechtslagen einstellen muss und die richtigen Maßnahmen ergriffen werden. Besondere Anforderungen an das Vollzugshandeln entstehen bei Uneinsichtigkeiten und verbalen Angriffen von Betroffenen. Durch die Dienstkleidung wird man als Repräsentant der Stadt W. wahrgenommen und ist Ansprechpartner für viele Fragen und Probleme der Bürger, auch außerhalb der eigentlichen Zuständigkeit.“ |
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| | In der Arbeitsbeschreibung sind die Tätigkeiten bzw. Funktionen des Klägers und ihr jeweiliger Anteil an der Gesamtarbeitszeit wie folgt angegeben: |
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| | „Außendienst (Streifendienst): |
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| Überwachung ruhender Verkehr (einschl. Erteilung von Verwarnungen, |
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Fertigung von Owi-Anzeigen mit Ermittlungsbericht, Ausstellung von Mängelberichten, Halterermittlungen, Auflagenüberprüfung, Informationen von Bürgern und anderen Stellen) |
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| Geschwindigkeitsmessungen |
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| Überwachung von Baustellen und Sondernutzungen |
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| Ermittlungen für Bußgeldbehörden, Melde- und Ausländerbehörde |
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| Überwachung von Satzungen, PolVO |
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Sonstige Vollzugsaufgaben nach Dienstanweisung i. d. F. vom 27.03.2013, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen |
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| Überwachung öffentlicher Veranstaltungen |
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| Unterstützung PVD bei Großveranstaltungen u.ä. |
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| Fertigung von Feststellungsberichten, Vermerken, Stellungnahmen, Schriftverkehr mit Behörden und Betroffenen |
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| Interne und externe Fortbildung, Teilnahme an Dienstbesprechungen, Teilnahme an Amtsgerichtsverhandlungen als Zeuge |
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| | Für das Arbeitsverhältnis gilt eine Dienstanweisung für den Gemeindevollzugsdienst vom 12.12.2012, in Kraft seit 01.01.2013 (Bl. 11 ff. d.A.). In der Dienstanweisung heißt es zur Rechtsstellung der Gemeindevollzugsbediensteten: |
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| | 2.1. Die Gemeindevollzugsbediensteten haben bei der Erledigung polizeilicher Vollzugsaufgaben die Stellung von Polizeibeamten i.S. des Polizeigesetzes (§ 80 Abs. 2 PolG). |
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| | 2.2 Die Gemeindevollzugsbediensteten sind im Rahmen der ihnen übertragenen polizeilichen Vollzugsaufgaben Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, soweit sie das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 2 Jahre als Gemeindevollzugsbedienstete tätig sind (§ 2 Nr. 1 der VO der Landesregierung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 23.09.1985). Sie sind verpflichtet, Strafanzeigen zu erstatten, wenn sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Verdacht strafbarer Handlungen feststellen. |
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| | 2.3 Die Gemeindevollzugsbediensteten sind Außendienstmitarbeiter der Bußgeldbehörde (§ 57 Abs. 1 OWiG). |
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| | 2.4 Die Gemeindevollzugsbediensteten sind Außendienstmitarbeiter der Verkehrsbehörde (§ 44 Abs. 1StVO). |
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| | 2.5 Die Gemeindevollzugsbediensteten sind Außendienstmitarbeiter der Waffenbehörde (§ 36 Abs. 3 WaffG), soweit sie über eine waffentechnische Sachkunde verfügen. Die Feststellung der Sachkunde erfolgt schriftlich im Einzelfall durch den Leiter des Fachbereichs 3.“ |
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| | Die Aufgaben der Gemeindevollzugsbediensteten sind in der Dienstanweisung wie folgt angegeben: |
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| | 3.1 Sachliche Zuständigkeit |
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| | Dem Gemeindevollzugsdienst werden gemäß § 31 Abs. 1 der DVO PolG polizeiliche Vollzugsaufgaben übertragen |
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| | 3.1.1 beim Vollzug von Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörde |
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| | 3.1.2 im Straßenverkehrsrecht |
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| a) beim Vollzug der Vorschriften über das Halten und Parken und über die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen, b) beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot, Verkehrshindernisse zu bereiten oder Fahrzeug unbeleuchtet abzustellen, c) bei der Überwachung der Verkehrsverbote auf Feldwegen, sonstigen beschränkt öffentlichen Wegen (ausgenommen Waldwege), Geh- und Sonderwegen sowie tatsächlich öffentlichen Straßen, d) bei der Überwachung der Durchfahrtsverbot in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen, e) bei der Unterstützung von Verkehrsregelungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes bei Umzügen, Prozessionen, Großveranstaltungen u.ä. Anlässen, f) bei der Regelung des Straßenverkehrs durch Zeichen und Weisungen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dringend geboten erscheint und ein Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes nicht abgewartet werden kann, g) bei der Überwachung der Termine für die Hauptuntersuchung im ruhenden Verkehr |
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| | 3.1.3 beim Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, über das Reinigen, Räumen und Streuen öffentlicher Straßen und über den Schutz öffentlicher Straßen einschließlich tatsächlich-öffentlicher Straße, |
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| | 3.1.4 beim Vollzug der Vorschriften über das Meldewesen, |
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| | 3.1.5 beim Vollzug der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Markwesen, |
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| a) beim Vollzug der Vorschriften über unzulässigen Lärm und das unnötige Laufen lassen von Fahrzeugmotoren, b) beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot des Lagerns oder Ablagerns von Abfällen, beschränkt auf Kleinabfälle und Hausmüll, |
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| a) beim Vollzug der Vorschriften zur Bewirtschaftung und Pflege von Grundstücken, b) beim Vollzug der Vorschriften über das Betreten der freien Landschaft und geschlossenen Rebanbaugebiete, c) beim Vollzug der Vorschriften über den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei, |
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| | 3.1.8 beim Schutz von öffentlichen Grünanlagen, Kinderspielplätzen und anderen dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen gegen Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchlichen Benutzung, |
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| | 3.1.9 beim Vollzug der Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren, |
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| | 3.1.10 beim Vollzug der Vorschriften über die Belästigung der Allgemeinheit, |
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| | 3.1.11 beim Vollzug der Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiere. |
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| | 3.2 Erweiterte sachliche Zuständigkeit |
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| | Dem Gemeindevollzugsdienst werden gemäß § 31 Abs. 2 DVOPolG mit Zustimmung des Regierungspräsidiums F. vom 02.12.1981, Az. 11/27/6042, vom 09.01.1987, Az. 14/11 vom 26.02.1988, Az. 14/27/6042 vom 15.01.1990, Az. 14/1120.0-20 und vom 13.12.1994, Az. 12/1120.0-20, folgende weitere polizeiliche Vollzugsaufgaben übertragen: |
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| | 3.2.1 Prüfung folgender vom Kraftfahrzeugführer mitzuführenden Papiere |
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| | 3.2.2 Überprüfung der Fahrzeug in folgender Hinsicht |
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| a) Anbringung, Vorhandensein und Lesbarkeit der vorgeschriebenen Prüfplakette (§ 29 Abs. 5 StVZO), b) Mindestprofiltiefe von Reifen (§ 36 Abs. 2 StVZO) c) Vorhandensein und Wirksamkeit von Scheibenwischer (§ 40 Abs. 2 StVZO), d) lichttechnische Einrichtungen am Kfz und seinen Anhängern, über Betriebsfähigkeit und Wirksamkeit (§ 49 a Abs. 1 StVZO), e) Anbringung, Vorhandensein und Zustand des Rückspiegels (§ 56 StVZO), f) Anbringung und Lesbarkeit der amtlichen Kennzeichen und der Versicherungskennzeichen (§§ 10,27 FZV), g) Fahrräder auf Vorschriftsmäßigkeit (§§ 30 64, 64 a, 65 und 67 StVZO), |
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| | 3.2.3 in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen die Überwachung der Beachtung der Verkehrszeichen 209-220 und 222, |
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| | 3.2.4 bei der Überwachung des Parkens auf Privatgrundstücken (§ 12 LOWiG), |
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| | 3.25 Überwachung von verkehrsberuhigten Bereichen (Anlagen 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, Z 325, 1/325.2). |
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| | Überprüfungen nach Nr. 3.2.1 und 3.2.1 dürfen nur im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs sowie der Überwachung von verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen vorgenommen werden. |
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| | 3.3.1 Den Gemeindevollzugsbediensteten werden als Außendienstmitarbeiter der Bußgeldbehörde die Durchführung von Ermittlungen bei Ordnungswidrigkeiten (einschließlich Geschwindigkeitsmessungen) übertragen. |
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| | 3.3.2 Den Gemeindevollzugsbeamten werden als Außendienstmitarbeiter der Verkehrsbehörde folgende Aufgaben übertragen: |
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| 1. Überwachung von Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum 2. Überprüfung von Verkehrszeichen und -einrichtungen auf Sicherheit und Zustand |
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| | 3.3.3 Den Gemeindevollzugsbediensteten werden, soweit ihre Sachkunde im Einzelfall festgestellt ist, die Kontrolle des Waffenbesitzes und der Aufbewahrung von Waffen übertragen. Die Kontrolltätigkeit darf nur unter Beteiligung eines Verwaltungsmitarbeiters der Waffenbehörde durchgeführt werden. |
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| | 3.3.4 Durch die Vorgesetzten können die Gemeindevollzugsbediensteten mit weiteren Tätigkeiten betraut werden.“ |
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| | Zu den Befugnissen der Gemeindevollzugsbediensteten wird in der Dienstanweisung u.a. Folgendes ausgeführt: |
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| | „4. Allgemeine Befugnisse |
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| | 4.1 Die Gemeindevollzugsbediensteten haben im Rahmen der ihnen übertragenen polizeilichen Aufgaben durch Streifengänge und -fahrten, Kontrollen, Beobachtungen, Feststellungen, Hinweisen, Belehrungen und Ermahnungen, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (präventive Tätigkeit) und bereits eingetretene Störungen zu beseitigen bzw. zu beendigen (repressive Tätigkeit); § 1 Abs. 1 PolG. Soweit möglich, ist an Ort und Stelle auf eine Behebung des polizeiwidrigen Verhaltens oder Zustandes hinzuwirken. Dabei gilt das Opportunitätsprinzip (§ 3 PolG); das Einschreiten und die Art der zu treffenden Maßnahmen liegen im pflichtgemäßen Ermessen. |
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| | Gleiches gilt bei ihrer Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter der Bußgeld- und Verkehrsbehörde. |
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| | 4.2 Den Gemeindevollzugsbediensteten obliegt im Rahmen ihrer polizeilichen Zuständigkeit gem. § Abs. 2 PolG, § 53 Abs. 1 OWiG bzw. als Außendienstmitarbeiter der Bußgeldbehörde gem. § 35, 47 OWiG nach pflichtgemäßem Ermessen die Erforschung von Ordnungswidrigkeiten; es gilt also auch hier das Opportunitätsprinzip. Sie haben dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (Nr. 3.5, 6.1). |
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| | 4.4 Bei jeder Maßnahme sind die Grundsätze der Gleichbehandlung sowie des Mindesteingriffs und der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu beachten ... .“ |
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| | Vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Beklagten war der Kläger über acht Jahre lang im freiwilligen Polizeidienst bei der Polizeidirektion F. tätig. Die Beklagte rechnete dem Kläger bei seiner Einstellung ein Jahr Berufserfahrung und Fachkenntnisse an. |
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| | Der Kläger wird durch die Beklagte nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 3 TVöD (VKA) vergütet. |
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| | Mit Schreiben vom 31.10.2012 (Bl. 25 d.A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine höhere Vergütung geltend. Er nahm hierbei Bezug auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 21.03.2012, Az. 4 AZR 266/10, und erklärte: |
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| | „Ich mache deshalb hiermit gemäß § 37 TVöD meine Bezahlung nach geltendem Urteil für die Zukunft und rückwirkend für sechs Monate geltend.“ |
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| | Gegenüber einem Kollegen des Klägers, Herrn G.B., der ebenfalls im Gemeindevollzugsdienst der Beklagten beschäftigt ist, teilte diese mit Schreiben vom 13.03.2014 (Bl. 26 f.d.A.). mit: |
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| | „Die Stellen des Gemeindevollzugsdienstes wurden im Jahr 2002 auf Grundlage der Tätigkeitsbeschreibung von der Prüfungskommission bewertet. Das Ergebnis dieser Bewertung war Vergütungsgruppe VIb Fg 1a BAT, welches entsprechend bekanntgegeben worden ist. Durch die Überleitung in den TVöD entspricht dies der Entgeltgruppe 6 TVöD. Zugesagt wurden in dem Schreiben vom 13.12.2012, die Stellen des Gemeindevollzugsdienstes erneut zu überprüfen. Am 18.04.2013 wurde eine Stellenbeschreibung für Gemeindevollzugsbedienstete der Stadt W. erstellt. Die Arbeitsbeschreibung wurde am 25.11.2013 geändert. Am 06.02.2014 erfolgte eine einstimmige Bewertung durch die Bewertungskommission nach BAT VIb Fg. 1a bzw. Entgeltgruppe 6 TVöD. Der Oberbürgermeister hat am 18.02.2014 dem Bewertungsergebnis zugestimmt. Am 19.02.2014 wurde das Ergebnis dem Fachbereichsleiter Herrn R. mitgeteilt und am 12.03.2014 wurde dieses Bewertungsergebnis den Mitarbeitern des Gemeindevollzugsdienstes durch Herrn R. mitgeteilt.“ |
|
| | Mit seiner Klage vom 25.06.2014, am Folgetag beim Arbeitsgericht eingegangen, hat der Kläger zunächst eine Eingruppierung gemäß der Entgeltgruppe 9 TVöD erstrebt. Auf den Hinweis der Beklagten, dass nach den maßgeblichen tariflichen Vorschriften allenfalls ein Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TVöD in Betracht kommen könne, hat der Kläger sein Klageziel reduziert und begehrt nunmehr die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn ab dem 01.05.2012 gemäß der Entgeltgruppe 8 zu vergüten und rückständige Bruttodifferenzbeträge zu verzinsen. |
|
| | Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: |
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| | Die tatsächliche Arbeitszeit des Klägers bestehe zu 75% aus Außendienst (Streifendienst) und zu 25% aus sonstigen Tätigkeiten. Zum Außendienst gehörten sämtliche Tätigkeiten, die in der Arbeitsbeschreibung vom 25.11.2013 unter der Überschrift Außendienst (Streifendienst) aufgeführt seien unter den laufenden Nummern 1 bis 9. Diese Tätigkeiten stünden in einem so engen sachlichen Zusammenhang, dass sie einheitlich betrachtet werden müssten. Beim Streifendienst würden sämtliche Tätigkeiten des Aufgabengebietes des Klägers erfasst. So würden zum Beispiel bei der Fußstreife durch die Stadtmitte nicht nur Parkverbote überwacht, sondern ebenso auftretende Verkehrsbehinderungen, Sperrmüll auf der Straße, Probleme mit Hecken, Zäunen, Anfragen der Bürger zur StVO, StVG, Erstmaßnahmen bei Kleinunfällen, notwendige Verkehrsregelungen, Einschreitungen bei Störungen, Überwachung der Sondernutzung, Baustellenbeschilderung etc. . Dabei würden vor Ort die Daten erhoben, Lichtbilder gefertigt, Zeugen und Betroffene sowie Beschuldigte belehrt und die Aussagen aufgenommen. Die gesammelten Daten und Erkenntnisse würden später im Büro durch den Gemeindevollzugsbeamten schriftlich festgehalten und nach eigenem Ermessen zur Anzeige gebracht. Dabei würden alle zutreffenden Maßnahmen durch den Gemeindevollzugsbeamten vor Ort entschieden und möglicherweise zur Anzeige gebracht. Wegen der beispielhaft aufgeführten Aufzählung von Tätigkeiten im Berufsalltag des Klägers wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 18.09.2014 Bl. 83 ff. verwiesen. |
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| | Die gesamte Tätigkeit des Klägers alleine auf den Streifengängen diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr. Daher sei die komplette Tätigkeit im Außendienst als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu werten. |
|
| | Für die Durchführung der Tätigkeiten des Klägers müsse er gründliche und vielseitige Kenntnis vom Inhalt und der Auslegung, einschließlich Rechtsprechung, von zahlreichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften haben. Daraus folge, dass für die Ausübung der Tätigkeit umfassende und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich seien. Auch erfordere die Tätigkeit selbständige Leistungen. Der Kläger habe regelmäßig Ermessensentscheidungen zu treffen, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen seien, ob im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von dem Opportunitätsprinzip Gebrauch zu machen sei, welche Maßnahmen der Gefahrenabwehr erforderlich seien und wie die generellen Anweisungen bei Geschwindigkeitsmessungen (Geeignetheit der Örtlichkeit, der Situation, der Wetterbedingungen) zutreffend seien. |
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| | Der Kläger hat zuletzt - unter Rücknahme der Klage im Übrigen - beantragt: |
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| | festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit ab dem 01.05.2012 gem. Entgeltgruppe 8 TVöD, Stufe 3, hilfsweise eine darunter liegende Stufe, zu vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 6 und dem Entgelt der aus der Entgeltgruppe 8 ab Rechtshängigkeit bzgl. der bis dahin fällig gewesenen Differenzbeträge und dann ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. |
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| | Die Beklagte hat beantragt: |
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| | Sie trägt im Wesentlichen vor: |
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| | Die tatsächliche Arbeitszeit des Klägers bestehe nicht - wie von ihm behauptet - zu 75% aus Außendienst und zu 25% aus sonstigen Tätigkeiten. Vielmehr sei die Tätigkeit des Klägers in neun Arbeitsvorgänge aufgegliedert: Überwachung ruhender Verkehr (19%), Geschwindigkeitsmessungen (31%), Überwachung von Baustellen und Sondernutzungen (10%), Waffenkontrollen (1%), Ermittlungen für Bußgeldbehörden, Melde- und Ausländerbehörde (5%), Überwachung von Satzungen PolVO (2%), „sonstige Vollzugsaufgaben“ (3%), Überwachung öffentlicher Veranstaltungen (1%) und Unterstützung des PVD bei Großveranstaltungen u.a. (1%). |
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| | Die Tätigkeit des Klägers sei insgesamt von weniger Entscheidungsspielraum gekennzeichnet, als dies der Kläger behaupte. Er erhalte in der Regel spezifische Anweisungen, wie zum Beispiel bei den Ermittlungen für die Bußgeld- Melde- oder Ausländerbehörde, der Waffenkontrolle oder bei der Überwachung von Baustellen, sofern es sich um einen besonderen Brennpunkt bzw. eine Neueinrichtung handele. Die Baustellenkontrolle sei durch Regelpläne oder Verkehrszeichenpläne vorgegeben, die von der Straßenverkehrsbehörde oder der jeweils betroffenen Firma selbst erstellt würden. Die Örtlichkeit bei einer mobilen Geschwindigkeitsmessung werde dem Kläger durch Dienstplan oder Anweisung vorgegeben. Bei Waffenkontrollen nehme der Kläger lediglich als Begleitperson und potentieller Zeuge teil, führe sie aber selbst nicht verantwortlich und entscheidend durch. Bei der Überwachung öffentlicher Veranstaltungen gelte es für den Kläger - nach entsprechender Weisung - zu prüfen, ob die jeweiligen Verkehrsbeschränkungen (zum Beispiel Halte- oder Parkverbote) beachtet würden oder nicht. Bei der „Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes bei Großveranstaltungen u.ä.“ bitte der Polizeivollzugsdienst um die Zurverfügungstellung Gemeindevollzugsbediensteter, welche sodann auf Weisung des Polizeivollzugsdienstes tätig würden. Sofern der Kläger einen Verkehrsverstoß feststelle, halte er lediglich den Tatbestand vor Ort fest, vermerke die jeweilige Tatbestandsnummer auf seinem Smartphone und hinterlasse einen „rosa-roten Zettel“ an dem Fahrzeug. Anders als der Kläger es darstelle, sei es die Bußgeldbehörde, die den Vorgang weiter bearbeite. Lediglich wenn der Kläger den Fahrzeugführer vor Ort antreffe, sei er befugt, eine Verwarnung bis zur Höhe von 55,00 EUR auszusprechen, wenn der Betroffene diese sofort bezahle. |
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| | Der Kläger bereite keine Bußgeldbescheide vor, so dass diese von der Bußgeldbehörde lediglich noch ausgedruckt und versendet werden müssten. Vielmehr nehme die Bußgeldbehörde noch eine Anhörung des Betroffenen vor, um zu prüfen, ob ein Bußgeldbescheid zu erlassen sei oder nicht. Die Entscheidung über den Erlass des Bescheides, obliege der Bußgeldbehörde und nicht dem Kläger. |
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| | Bei den vom Kläger als Außendienst bezeichneten Tätigkeiten handele es sich um unterschiedliche und eigenständige Aufgabenbereiche, die jeweils eigenständig tariflich zu bewerten seien. Diese Aufgabenbereiche führten zu eigenständigen Arbeitsergebnissen und könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang „Streifengang“ zusammengefasst werden. |
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| | Im Hinblick auf den Arbeitsvorgang „Streifengang“ habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass insoweit vielseitige Fachkenntnisse erforderlich seien. Gleiches gelte hinsichtlich des Merkmals „selbständige Leistungen“. |
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| | Im Hinblick auf den Arbeitsvorgang „Geschwindigkeitsmessungen“ bestehe die Aufgabe des Klägers darin, die Messstelle ordnungsgemäß einzurichten und den Messvorgang durchzuführen bzw. zu überwachen. Insoweit habe der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, welche Fach- bzw. Rechtskenntnisse er in welchem zeitlichen Umfang aufwenden müsse. Das Tarifmerkmal „selbständige Leistungen“ sei nicht erfüllt. |
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| | Der 3. Arbeitsvorgang „Überwachung von Baustellen und Sondernutzungen“ sei so gelagert, dass der Kläger nur im Einzelfall aufgrund konkreter Weisung tätig werde und es lediglich um die Feststellung von Tatsachen gehe. Auch insoweit habe der Kläger nicht schlüssig dargetan, dass es gründlicher und vielseitiger Fachkenntnis bedürfe. Auch sei nicht ersichtlich, inwieweit selbständige Leistungen erforderlich sein sollten. |
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| | Im Hinblick auf den Arbeitsvorgang „Waffenkontrollen“ sei bereits fraglich, ob gründliche Fachkenntnisse erforderlich seien. Da insoweit bereits einfache Fachkenntnisse ausreichend sein dürften. Des Weiteren sei aus dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich, worin die „selbständigen Leistungen“ im Tarifsinne liegen sollen. |
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| | Auch in Bezug auf den Arbeitsvorgänge „Ermittlungen für Bußgeldbehörden, Melde- und Ausländerbehörde“, „Überwachung von Satzungen, PolVO“ und „Überwachung öffentlicher Veranstaltungen“ fehle es wiederum an schlüssigem Vortrag bezüglich der Erforderlichkeit von vielseitigen Fachkenntnissen. Auch bedürfe es insoweit keiner selbständigen Leistungen. |
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| | Der Beklagtenvertreter hat den Erlass eines Schriftsatznachlasses beantragt (Bl. 302 d.A.). Diesen hat er im Kammertermin vom 12.11.2014 damit begründet, dass der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müsse zu der Behauptung des Klägers, dass er aus eigener Befugnis heraus entscheiden könne, dass er spontan mobile Einsatzgeräte zur Geschwindigkeitsmessung aufstelle. Insoweit bedürfe es einer internen Rücksprache bei der Beklagten, um hierauf erwidern zu können (Bl. 309 d.A.). |
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