| | Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet, da kein Anspruch auf Verzinsung besteht. |
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| | Gemäß § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v.H. zu verzinsen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. |
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| | Vorliegend ging der vollständige Antrag erst mit Zusendung der Klageschrift im Verfahren S 3 R 666/13 am 15.03.2013 bei der Beklagten ein. Da sie bereits drei Monate später mit Bescheid vom 12.06.2013 die begehrte Rente bewilligt und diese im Juli 2013 und damit innerhalb der 6-Monats-Frist ausbezahlt hat, scheidet eine Verzinsung aus. |
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| | Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liegt ein vollständiger Leistungsantrag vor, wenn der zuständige Leistungsträger durch ihn in die Lage versetzt wird, den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe zu überprüfen, d.h. die von Amts wegen durchzuführende (§ 20 SGB X) Ermittlung des Sachverhalts zügig aufzunehmen und die ggf. noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und die begehrte Leistung zu bewilligen (s. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 22.06.1989, 4 RA 44/88 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, in Juris). Wenn ein Leistungsträger Antragsvordrucke (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) herausgegeben hat, liegt ein vollständiger Leistungsantrag spätestens vor, sobald der Antragsteller den Vordruck für den Antrag auf die begehrte Leistung vollständig ausgefüllt und auch die darin als beizubringend bezeichneten (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) Unterlagen eingereicht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller über den Antragsvordruck hinaus durch weitere erhebliche Angaben (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB I), Erklärungen (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I) oder die Vorlage weiterer Beweisurkunden (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) bei der Bearbeitung des Antrags mitzuwirken hat (§ 65 Abs. 1 und 3 SGB I). Das Gesetz nimmt im Interesse der Berechtigten an einem möglichst einfach gestalteten Zugang zu den Sozialleistungen die mit einem notwendig typisierenden Vordruck unvermeidbar verbundene Pauschalierung der Anforderungen an einen „vollständigen“ Leistungsantrag in Kauf. Andererseits legt es dem Antragsteller für den Einzelfall - abgesehen vor der Pflicht zur Benutzung des Vordrucks - keine über die §§ 60, 65 SGB I hinausgehenden Mitwirkungspflichten beim Antrag auf. Daher ist er auch bei Benutzung eines in genereller Betrachtung ermessensfehlerfrei ausgestalteten Antragsvordrucks nicht zu Angaben oder zur Vorlage von Beweisurkunden verpflichtet, soweit dies für die Leistung nicht erheblich (§ 60 Abs. 1 SGB I), unangemessen (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) oder unzumutbar (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) ist oder der Leistungsträger sich durch geringeren Aufwand als er die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) oder ein Verweigerungsrecht (§ 65 Abs. 3 SGB I) besteht. Ein Antrag kann also „vollständig“ sein, obwohl der Antragsvordruck „unvollständig“ ausgefüllt ist oder darin angeforderte Unterlagen nicht eingereicht worden sind, wenn im Einzelfall im Blick hierauf keine Mitwirkungspflicht im Sinne der §§ 60, 65 SGB I bestanden hat (siehe hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2012, L 7 R 923/11 und BSG, Urteil vom 22.06.1989 a.a.O.). Im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X ist nicht der Antrag, der dieses Verfahren auslöst, für die Verzinsung maßgebend, sondern der frühere, auf die Sachleistung gerichtete Antrag, es sei denn, erst durch den § 44-Antrag sind die Leistungsvoraussetzungen vervollständigt worden (BSG, Urteil vom 17.11.1981, 9 RV 26/81 in Juris; LSG Niedersachsen, Urteil vom 29.04.2014, L 2 R 387/13; siehe auch Terminbericht des BSG vom 17.12.2014, B 8 SO 17/13 R, jeweils in Juris). |
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| | Vorliegend war der Antrag des Klägers vom 11.08.2009 insofern unvollständig, als darin die Frage nach Anrechnungszeiten, die im Versicherungsverlauf nicht enthalten seien, unzutreffend verneint und dementsprechend auch der Vordruck V0410 nicht ausgefüllt und die darin unter Ziff. 4.1 gestellte Frage, ob der Versicherte bei einer deutschen Agentur für Arbeit (Arbeitsamt), einer Kommune, einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet gewesen sei, nicht beantwortet wurde. Ebenso wenig wurden die in dem Fragebogen für Anrechnungszeiten V0410 angeforderten Beweismittel beigefügt. In der Folgezeit wurde auch dem Verlangen der Beklagten, Beweisurkunden im Sinne des § 60 Abs. 1 Ziff. 3 SGB I in Bezug auf die Zeit der Arbeitslosigkeit vorzulegen, nicht entsprochen. Vielmehr wurde telefonisch ausdrücklich vorgetragen, Unterlagen über die Arbeitslosigkeit lägen nicht vor (Telefonat vom 06.10.2009, Bl. 28 der Verwaltungsakte). Am 06.10.2009 bestätigte die Ehefrau des Klägers sogar handschriftlich, dieser sei nicht arbeitssuchend gemeldet gewesen. |
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| | Der Kläger war auch zur Vorlage eines Nachweises über seine Arbeitslosigkeit verpflichtet, so dass nicht argumentiert werden kann, trotz unvollständigen Ausfüllens des Antragsvordrucks sei von einem vollständigen Antrag im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB I auszugehen. Zwar bestimmte die Zweite Verordnung über die Erfassung von Daten für die Träger der Sozialversicherung und für die Bundesanstalt für Arbeit - 2. Datenerfassungs-Verordnung (2. DEVO) in der Fassung vom 21.03.1984 - in § 13 Abs. 1, dass Ausfallzeiten (heute Anrechnungszeiten) von Versicherten der Rentenversicherung innerhalb eines Monats nach bekannt gewordenem Abschluss nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 unter Angabe der Versicherungsnummer auf Magnetband nach den Anlagen der 2. DEVO an die Datenstelle oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu melden waren und dass nach Abs. 2 Ziff. 2 der Vorschrift für die Meldung die Bundesanstalt für Arbeit zuständig war, sofern es sich um einen Tatbestand im Sinne des § 1259 Abs. 1 Nr. 3a Reichsversicherungsordnung (RVO) handelte. Insofern wäre eigentlich das damalige Arbeitsamt N. verpflichtet gewesen, die Zeit des Leistungsbezuges als Ausfallzeit der Beklagten zu melden. Dies wurde so vom Arbeitsamt auch im Aufhebungsbescheid vom 01.07.1986 bestätigt, worin es heißt, die Zeit des Leistungsbezuges sei dem Rentenversicherungsträger als Ausfallzeit-Tatbestand gemeldet worden. Bei erfolgreicher Meldung wäre diese Ausfallzeit (heute Anrechnungszeit) im Versicherungsverlauf des Klägers vermerkt worden und hätte es eines gesonderten Nachweises nicht bedurft. Tatsächlich jedoch ist eine solche Berücksichtigung im Versicherungsverlauf unterblieben, ohne dass sich heute noch feststellen ließe, worauf bzw. auf wessen Fehlverhalten dieser Fehler beruht. Insofern war die Beklagte nach Ausfüllen des Antragsformulars gerade nicht in der Lage, die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und die begehrte Leistung zu bewilligen, sondern war auf die Mitwirkung des Klägers gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 (Vorlage von Beweisurkunden) angewiesen. Dementsprechend sieht auch der Vordruck VO410 (Fragebogen für Anrechnungszeiten) unter Ziffer 4 ausdrücklich vor, dass Beweismittel zu einer Zeit der Arbeitslosigkeit, die nicht im Versicherungsverlauf enthalten sind, vorzulegen sind. |
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| | Der unvollständige Antrag war auch nicht als vollständig anzusehen bzw. zu behandeln. Zwar kann ein unvollständiger Antrag als vollständig angesehen werden, wenn ein Informationsdefizit und damit die Unvollständigkeit des Antrags allein in den Verantwortungsbereich des Versicherungsträgers fällt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.11.2008, L 12 AL 185/05, in Juris; Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I, Stand März 2005, § 44 SGB I Rdnr. 13; s. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.04.2014, L 2 R 387/13, Juris). Eine solche Konstellation ist indessen vorliegend nicht gegeben, ohne dass es darauf ankommt, ob die Verantwortung für die anfängliche Lücke im Versicherungsverlauf bei der Beklagten liegt, wenn ihr der Fehler in der Übertragung unterlaufen sein sollte, oder beim damaligen Arbeitsamt, sofern dieses die Ausfallzeit (heute Anrechnungszeit) nach der 2. DEVO nicht korrekt übermittelt hat. Denn zum einen fällt das Informationsdefizit nicht in den alleinigen Verantwortungsbereich der Beklagten, weil auch der Kläger durch zunächst fehlerhafte Informationen und anschließende Nichtvorlage bei ihm vorhandener Unterlagen eine Mitverantwortung an der Unvollständigkeit des Antrags trägt, zum anderen ist auch die (theoretische) Möglichkeit denkbar, dass das Arbeitsamt N. die Leistungsbewilligung nachträglich wieder aufgehoben hat und aus diesem Grund eine Löschung im Versicherungsverlauf erfolgt ist. In diesem Fall läge schon gar kein Informationsdefizit vor, das die Beklagte zu verantworten hätte. Den unvollständigen Antrag wegen eines im alleinigen Verantwortungsbereich der Beklagten liegenden Informationsdefizits als vollständig anzusehen, scheidet mithin aus. |
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| | Das Argument des Klägers, die Beklagte hätte bei der Arbeitsagentur nachfragen müssen, überzeugt nicht: Zwar besteht nach § 65 Abs. 1 Ziff. 3 SGB I die Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 bis 64 nicht, soweit der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Jedoch wäre eine Nachfrage seitens der Beklagten bei der Arbeitsagentur für Arbeit erfolglos geblieben, da sowohl die Leistungsakte als auch die Datensätze in der Arbeitsvermittlung nach maximal fünf Jahren gelöscht werden. Hierauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen, und die Richtigkeit dieses Vorbringens ist durch die Aussage des Zeugen H., eines Mitarbeiters der Bundesagentur für Arbeit, gegenüber dem Senat vom 18.03.2015 bestätigt worden. Soweit der Kläger vorträgt, die Heranziehung von Auszahlungslisten wäre erfolgversprechend gewesen, kann dies dahinstehen. Die Beklagte selber hätte solche Auszahlungslisten nicht zur Verfügung gehabt, sondern hätte nichts anderes tun können, als sich wie das Gericht schriftlich an die Bundesagentur für Arbeit zu wenden und nach Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw. des Arbeitslosengeldbezugs zu fragen. Zusätzlich zu veranlassen, dass 25 Jahre alte Auszahlungslisten durchforstet werden, die - sofern überhaupt noch vorhanden, woran angesichts der Aussage des Zeugen Bedenken bestehen - unter Umständen noch nicht einmal in digitalisierter Form, sondern in Papierform vorliegen, hätte jedenfalls keinen geringeren Aufwand im Sinne des § 65 Abs. 1 Ziff. 3 SGB X gegenüber dem des Klägers bedeutet, nämlich in seinem eigenen Haus nach den fraglichen Unterlagen zu suchen. |
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| | Im Ergebnis lag somit am 11.08.2009 kein vollständiger Antrag vor im Sinne des § 44 SGB I, da der Nachweis der Arbeitslosigkeit fehlte und ohne diese Anrechnungszeit eine Lücke im Versicherungsverlauf bestand. |
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| | Hieran hat sich auch durch den Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X) des Klägerbevollmächtigten vom 27.01.2011 nichts geändert. Zwar wurde nun vorgetragen, der Kläger sei tatsächlich arbeitslos gemeldet gewesen, doch wurden nach wie vor die hierfür erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, gemäß § 60 Abs. 1 Ziff. 3 SGB X erneut ausdrücklich die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen, da die Ehefrau des Klägers zuvor das Vorhandensein von Unterlagen ausdrücklich verneint hatte und auch anzunehmen gewesen wäre, dass der Klägerbevollmächtigte im Rahmen seines Überprüfungsantrages solche vorgelegt hätte, sofern sie ihm zur Verfügung gestanden hätten. |
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| | Somit ist der vollständige Antrag einschließlich der dazugehörigen Unterlagen erst mit der Klageschrift vom 06.03.2013 am 15.03.2013 bei der Beklagten eingegangen. Indem sie die begehrte Rente bereits mit Bescheid vom 12.06.2013 bewilligt und im Juli 2013 ausbezahlt hat, scheidet eine Verzinsung nach § 44 Abs. 2 SGB I aus, da diese frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger beginnt. |
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| | Da der Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden ist, war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Berufung des Klägers keinen Erfolg hatte. |
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| | Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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