| | |
| | Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. |
|
| | 1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG). Denn der Kläger begehrt mit seiner Berufung laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr, nämlich für die Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2012. |
|
| | 2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden die Bescheide vom 21. Juli 2010, 29. April 2011, 22. Juni 2011, 8. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2011 (§ 95 SGG) sowie die gem. § 96 SGG einzubeziehenden Bescheide vom 28. Dezember 2011 und 2. Juli 2012, mit denen der Beklagte Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, u.a. einen Regelsatz nach Regelbedarfsstufe 2 und einen entsprechenden Mehrbedarf wegen Gehbehinderung gewährt und die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung abgelehnt hat. Dagegen wendet sich der Kläger statthaft mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) und begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII in Gestalt des Regelbedarfs für Alleinstehende und eines entsprechenden Mehrbedarfs wegen Gehbehinderung sowie eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung für die Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2012. Der Kläger hat sein Begehren - in Einklang mit den durch die angefochtenen Bescheide geregelten Bewilligungsabschnitten - auf den Zeitraum von August 2010 bis Juli 2012 ausdrücklich beschränkt (Niederschrift des SG vom 19. November 2013). Im Recht der Sozialhilfe bilden der Regelsatz und die Mehrbedarfe i.S. des § 30 SGB XII eigenständig abgrenzbare Streitgegenstände, die zum alleinigen Inhalt eines Rechtsstreits gemacht werden können (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 10/06 R - BSGE 101, 217 - juris Rdnr. 12 ff.; Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 8/08 R - BSGE 103, 181 - juris Rdnr. 13; Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 3/11 R - juris Rdnr. 11). Höhere Kosten für Unterkunft und Heizung hat der Kläger für den streitigen Zeitraum nicht geltend gemacht, zumal der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum die auf den Kläger entfallenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (einschließlich Betreuungspauschale) vollständig übernommen hat. Nachdem der Beklagte vor dem SG in der mündlichen Verhandlung den Klaganspruch hinsichtlich der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe des halben Basistarifs anerkannt und der Kläger dieses Teilanerkenntnis angenommen hatte, verfolgt er insoweit auch keine Ansprüche mehr. |
|
| | Demnach sind die Änderungsbescheide vom 15. Dezember 2010 (Änderung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung), vom 25. März 2011 (Betriebskostennachzahlung), 11. Mai 2011 (Betriebskostennachzahlung), 24. Oktober 2011 (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) und 19. Dezember 2011 (Änderung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung), 4. Juli 2012 (Betriebskostennachzahlung) nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Ebenso wenig ist der Bescheid vom 19. Juli 2012 betreffend den (anschließenden) Bewilligungsabschnitte ab 1. August 2012 Gegenstand dieses Rechtsstreits geworden. |
|
| | 3. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII in Gestalt des Regelbedarfs für Alleinstehende und eines entsprechenden Mehrbedarfs wegen Gehbehinderung sowie eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung für die Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2012 zu. |
|
| | a. Gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, sind zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung ; § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung). Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten (§ 20 SGB XII); § 39 Satz 1 SGB XII ist nicht anzuwenden (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). |
|
| | Ob der Kläger, der die Altersgrenze erreicht hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann, zum Kreis der Leistungsberechtigten gehört, lässt der Senat offen. Insbesondere bedarf es vorliegend keiner Feststellungen dazu, ob und ggf. in welcher Höhe C.B. über Einkommen und Vermögen verfügt hat, das dem Kläger als ihrem eheähnlichen Lebenspartner zuzurechnen wäre. Denn der Kläger hat jedenfalls keinen Anspruch auf höhere als die vom Beklagten bewilligten Leistungen. |
|
| |
| | aa. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB XII entsprechend dem Regelsatz bzw. Regelbedarf für Alleinstehende und auf einen höheren Mehrbedarf wegen der Gehbehinderung nach § 30 Abs. 1 SGB XII. |
|
| |
| | Nach § 27a Abs. 3 SGB XII sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII ergeben, monatliche Regelsätze zu gewähren (Satz 1). Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (Satz 2). Nach der Anlage zu § 28 SGB XII betragen die Leistungen ab 1. Januar 2011 nach Regelbedarfsstufe 1 364,00 EUR und nach Regelbedarfsstufe 2 328,00 EUR sowie ab 1. Januar 2012 374,00 EUR bzw. 337,00 EUR. Der Regelbedarfsstufe 1 sind erwachsene leistungsberechtigte Personen, die als alleinstehende oder alleinerziehende Personen einen eigenen Haushalt führen, zuzuordnen. Regelbedarfsstufe 2 gilt für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Von der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufe leitet sich auch die Höhe des Mehrbedarfs nach § 42 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 30 Abs. 1 SGB XII wegen einer Gehbehinderung ab, der dem Kläger dem Grunde nach unstreitig zusteht. |
|
| | Der Kläger ist nicht alleinstehend. Er hat jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum mit C.B. eine eheähnliche Gemeinschaft gebildet, so dass der Beklagte zutreffend den Regelsatz für Partner bzw. den Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 2 (monatlich 323,00 EUR, ab Januar 2011 328,00 EUR und ab Januar 2012 337,00 EUR) und den sich daraus ableitenden Mehrbedarf wegen Gehbehinderung nach § 30 Abs. 1 SGB XII (54,91 EUR, ab Januar 2011 55,76 EUR und ab Januar 2012 57,29 EUR) angesetzt hat. Der Abzug der Warmwasserpauschale in Höhe von monatlich 5,82 EUR in der Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 hat der seinerzeit gültigen Rechtslage entsprochen (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 16/10 R - juris 14 m.w.N.). |
|
| | Eine eheähnliche Gemeinschaft ist nach der Rechtsprechung des BVerfG dadurch charakterisiert, dass sie eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau darstellt, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt (vgl. auch zum Folgenden z.B. Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - juris Rdnr. 92 ff.). Sie zeichnet sich durch innere Bindungen aus, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- bzw. Wohngemeinschaft hinausgehen. Die Annahme einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft ist also gerechtfertigt, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten bei einer Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar. Folglich führt nicht jede Wohn- und Lebensgemeinschaft zur Annahme einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, sondern es kommt auf den subjektiven Willen zur Bildung einer solchen zwar nicht rechtlich, aber sittlich als verbindlich empfundenen Gemeinschaft an. Nach der an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung anknüpfenden Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R - juris Rdnr. 16 ff.; Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 11a/7a AL 52/06 R - juris Rdnr. 17 ff.; vgl. ferner Grube in ders./Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 20 Rdnr. 9 ff.; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 20 Rdnr. 12 ff.; Schoch in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 20 Rdnr. 3 ff.; Voelzke in jurisPK-SGB XII, § 20 Rdnr. 19 ff.) sprechen für eine eheähnliche Gemeinschaft u.a. deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, das Zusammenleben mit Kindern, die gemeinsame Versorgung von Angehörigen bzw. die Befugnis, über Einkommen und Vermögen des Partners verfügen zu können, wobei diese Kriterien nicht kumulativ vorliegen müssen und eine längere Dauer des Zusammenlebens das gewichtigste Indiz für eine eheähnliche bzw. lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft darstellt. |
|
| | Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger mit C.B. im hier streitgegenständlichen Zeitraum eine eheähnliche Gemeinschaft gebildet hat. Zwar hat der Kläger durchgehend geltend gemacht, dass keine eheähnliche Gemeinschaft mit C.B. bestehe. So hat er behauptet, es handele sich um eine reine Wohngemeinschaft, die sich in der Not (Zwangsversteigerung seiner Eigentumswohnung im Jahr 2004) altersbedingt und aus gesundheitlichen Gründen (Infarkt im Jahr 2008) gebildet habe und im Wesentlichen der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung diene. Zudem sei C.B. weder bereit noch in der Lage, für ihn einzustehen. Sie hätten finanziell nichts miteinander zu tun. Demgegenüber ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger und C.B. seit vielen Jahren eine eheähnliche Gemeinschaft bilden. |
|
| | Zur Überzeugung des Senats sind der Kläger und C.B. Partner. Von einer Partnerschaft ist auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt (BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R - juris Rdnr. 20). Zudem muss es sich um eine auf Dauer angelegte Bindung handeln, was bei einem Zusammenleben in einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft zu bejahen ist (Voelzke, a.a.O., Rdnr. 22). Ausweislich der glaubhaften Bekundungen der C.B. vor dem SG im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. November 2013, die der Kläger nicht ansatzweise in Frage gestellt hat, so dass kein Anlass für eine erneute Vernehmung des C.B. als Zeugin bestanden hat, lebt sie mit dem Kläger seit 1970 durchgehend zusammen, hatte während dieser Zeit keine andere Beziehung und hätte den Kläger, wenn dieser eine andere Beziehung eingegangen wäre, verlassen. Der Kläger ist seit 1969 geschieden und hat nach den Bekundungen der C.B. gleichfalls keine anderweitige Beziehung gehabt. Im Hinblick auf die Dauer des Zusammenwohnens mit mehrmaligen Umzügen (nachweislich Anfang 2004 und September 2009) bestehen keinerlei Zweifel an der erforderlichen Dauerhaftigkeit. Im Übrigen haben sich der Kläger und C.B. gegenüber Dritten selbst als in Partnerschaft lebend beschrieben. So ist bspw. im Entlassbericht der Kliniken vom 22. September 2008 eindrücklich von seiner „Lebensgefährtin“, „Partnerin“, einer „langjährige(n) Lebensgefährtin“, „Lebenspartnerin“ und dem „Paar“ die Rede. Im Entlassbericht der Kliniken vom 15. Januar 2010 ist C.B. sogar als „Ehefrau“ bezeichnet worden. |
|
| | Auch hat im streitigen Zeitraum zwischen dem Kläger und C.B. eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bestanden. Erforderlich ist dabei grundsätzlich, dass die Partner in einer der Ehe vergleichbaren Weise - wie in einer Ehewohnung - eine häusliche Gemeinschaft bilden und gemeinsam wirtschaften (BSG, a.a.O. Rdnr. 22 f.). Vorliegend wohnt der Kläger mit C.B. in einer 2-Zimmer-Wohnung zusammen und nutzt mit ihr gemeinsam die vorhandenen Räumlichkeiten, wie Küche, Bad, Schlafzimmer und Wohnzimmer. Dies folgt für den Senat aus den Bekundungen der Zeugin C.B. vor dem SG sowie dem genannten Entlassbericht vom 22. September 2008, in dem festgehalten worden ist, dass der Infarkt des Antragstellers am 17. Juli 2008 im gemeinsamen Bett aufgetreten und von C.B. bemerkt worden ist. |
|
| | Auch wirtschaften sie gemeinsam. Entscheidend ist insoweit, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig ist (BSG, Urteil vom 23. August 2012, a.a.O. Rdnr. 23). Die Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts muss gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, was allerdings nicht bedeutet, dass der finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssen. Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen. Ausgehend von den zeugenschaftlichen Bekundungen der C.B. erledigen sie gemeinsam die notwendigen Einkäufe, essen gemeinsam und C.B. besorgt - nunmehr im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers - allein den Haushalt. Zudem teilen sie sich die Kosten der Haushaltsführung (Lebensmittel und Unterkunftskosten) hälftig. Der Kläger selbst hat wiederholt betont, dass C.B. ihn betreue und begleite. Danach haben sich der Kläger und C.B. entsprechend ihrer körperlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Haushaltsführung aufgeteilt. |
|
| | Schließlich ist der Senat davon überzeugt, dass neben diesen objektiven Merkmalen der eheähnlichen Partnerschaft auch das subjektive Element des gemeinsamen Willens, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, im streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegen hat. Es hat nach Auffassung des Senats eine enge personale Bindung dergestalt bestanden, dass ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden konnte. Bereits das BVerfG hat in der zitierten Entscheidung vom 17. November 1992 darauf hingewiesen, dass sich die problematischen inneren Tatsachen häufig nur anhand von Indizien (Hinweistatsachen) feststellen lassen. Es ist folglich anhand von objektiv vorliegenden Tatsachen zu ermitteln, ob der Schluss auf eine innere Bindung im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gerechtfertigt ist. Als solche Hinweistatsachen hat das BVerfG z.B. die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, angesehen. Die genannten Indizien sind weder abschließend, noch müssen sie kumulativ vorliegen, sondern der Sozialleistungsträger bzw. das Gericht muss sich seine Überzeugung aufgrund einer Bewertung der vorliegenden Tatsachen bilden. |
|
| | Vorliegend sprechen die Indizien nach Auffassung des Senats für das Bestehen eines Einstandswillens. Zwar haben der Kläger und C.B. jeweils in ihrem Namen geführte Konten, über die sie - nach ihren Angaben - nicht wechselseitig verfügen können. Auch hat der Kläger angegeben, es lägen keine gemeinsamen Versicherungen vor und Anschaffungen würden nicht gemeinsam getätigt. Jedoch ist zunächst entscheidend zu berücksichtigen, dass der Kläger seit 1970 mit C.B. zusammenlebt und mit ihr mehrfach umgezogen ist (vgl. zur herausragenden Bedeutung dieses Kriteriums bspw. Voelzke, a.a.O., Rdnr. 37; Hohm, a.a.O., Rdnr. 16; Schoch, a.a.O., Rdnr. 18). Nach der Zwangsversteigerung der in seinem Eigentum stehenden Wohnung Anfang 2004 haben sie gemeinsam in der Wohnung gewohnt, ab Oktober 2009 in der Seniorenwohnanlage. Den entsprechenden Mietvertrag für die letztgenannte Wohnung mit den mietvertraglichen Verpflichtungen (Miete, Kaution) haben sie gemeinsam abgeschlossen. C.B. hat - den Angaben des Klägers zufolge (Schreiben vom 10. Oktober 2009 und 18. Mai 2009) - die Kaution für die Wohnung allein bezahlt und die Kosten des Umzugs - einschließlich des Transports seiner „wenigen persönlichen Sachen (Bett und Wäsche)“ - übernommen. Der Kläger und C.B. nutzen die Wohnung gemeinsam, es gibt keine klar abgrenzbaren Wohnbereiche. Der Kläger, der nach eigenen Angaben über wenige persönliche Dinge verfügt, darf die der C.B. gehörenden Wohnungsgegenstände unentgeltlich mitbenutzen. Bspw. hat C.B. für die gemeinsame Wohnung einen Fernseher angeschafft. C.B. pflegt, unterstützt und begleitet den Kläger. Auch bei der Finanzierung von Arzneimitteln hat sie den Kläger bis zur Erstattung durch dessen private Krankenversicherung unterstützt (Aktenvermerk des Beklagten vom 6. August 2008). Nach den Bekundungen der C.B. verbringen sie den Tag miteinander, gehen zusammen einkaufen, essen gemeinsam etc. Gerade die täglichen umfangreichen Unterstützungs- und Hilfeleistungen der C.B., die sie unentgeltlich gegenüber dem gesundheitlich erheblich eingeschränkten Kläger (GdB 90, Merkzeichen G und B) seit dem Infarkt im Juli 2008 erbringt und die weit über ein „ehrenamtliches“ Engagement hinausgehen, zeigen anschaulich, dass sie in den Not- und Wechselfällen des Lebens für ihren Partner - den Kläger - einsteht und Verantwortung übernommen hat. |
|
| | Dass der Kläger die Behauptung aufstellt und ständig wiederholt, eine eheähnliche Gemeinschaft liege nicht vor und es fehle an dem Einstandswillen, steht der vorgenommenen Würdigung nicht entgegen. Dabei ist auch zu beachten, dass der Kläger hinsichtlich seines Zusammenlebens mit C.B. jedenfalls unvollständige Angaben gemacht hat. So hat der Kläger bei Antragstellung im Jahr 2004 durch seine Angaben und die Vorlage des Untermietvertrages versucht den Eindruck zu vermitteln, er habe erst wegen der Zwangsversteigerung seiner Wohnung mit C.B. übergangsweise eine gemeinsame Wohnung begründet, obwohl er zuvor mit C.B. seit 1970 zusammen gewohnt und gemeinsam mit ihr die durch C.B. zum 1. März 2004 angemietete Wohnung bezogen hatte. Vor diesem Hintergrund ist auch seine Behauptung, wegen der Pflege und Betreuung durch C.B. im Hinblick auf seinen Infarkt im Jahr 2008 sei eine Wohngemeinschaft begründet worden, weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Vielmehr ist festzustellen, dass der Kläger und C.B. seit mehr als 40 Jahren - trotz verschiedener Schwierigkeiten (Wohnungsverlust des Klägers, gesundheitliche Einschränkungen) - ununterbrochen zusammenleben. |
|
| | Im Übrigen hat der Kläger dem Beklagten die Durchführung eines Hausbesuchs nicht ermöglicht. Hinweise auf die dargestellten Indizien lassen sich durch einen Hausbesuch ermitteln (vgl. Grube, a.a.O., Rdnr. 15; Hohm, a.a.O., Rdnr. 25; Voelzke, a.a.O., Rdnr. 55 m.w.N.), da eine Besichtigung der Räumlichkeiten als regelmäßigem Aufenthaltsort der Partner Rückschlüsse auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zulassen kann. Die Besichtigung der Wohnverhältnisse der Gemeinschaft durch den Träger der Sozialhilfe gehört als Maßnahme der Augenscheineinnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zu den zulässigen Maßnahmen der Sachaufklärung. Zwar korrespondiert mit diesem Beweismittel keine Mitwirkungspflicht des Leistungsberechtigten, jedoch bedeutet dies nicht, dass bei der Beweiswürdigung keine nachteiligen Folgerungen aus der Verweigerung eines Hausbesuchs gezogen werden dürfen (Voelzke, a.a.O.). Der Kläger hat im Jahr 2010 mehrmals und ausdrücklich die Durchführung eines Hausbesuchs abgelehnt und damit dem Beklagten eine Prüfung der Wohnverhältnisse verwehrt, obwohl das lange Zusammenleben, die gemeinschaftlichen Umzüge, die Betreuung des Kläger durch C.B. - bspw. auch während der stationären Krankenhausbehandlung und der stationären medizinischen Rehabilitation (Schreiben vom 3. November 2008) - durchaus Anlass zu der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft gegeben haben. |
|
| | Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die eheähnliche Gemeinschaft des Klägers mit C.B. vor oder im streitgegenständlichen Zeitraum gelöst worden ist. Ob Ehepaare und Lebenspartner dauernd getrennt leben, bestimmt sich nicht nach § 1567 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern im Rahmen einer funktionsdifferenten Auslegung eigenständig nach Sinn und Zweck sozialhilferechtlicher Vorschriften und Maßstäbe (bspw. Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 27 Rdnr. 14 m.w.N.). Ein Getrenntleben liegt danach vor, wenn sich aus den die Beziehung der Ehegatten zueinander kennzeichnenden Gesamtumständen ergibt, dass mindestens einer von ihnen den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen. Maßgebend ist, ob die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehe- oder Lebenspartner nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist und der Wille, füreinander einzustehen, nicht mehr besteht. Nicht bereits die (krankheitsbedingte) dauerhafte Unfähigkeit, einen Willen zur Fortführung der Gemeinschaft zu fassen und zu realisieren, sondern erst der aktive Wille, die eheliche Gemeinschaft aufzugeben, führt zu einem Getrenntleben. Daher führt allein die Unterbringung in einem Pflegeheim nicht zu einem Getrenntleben i.S. der sozialhilferechtlichen Vorschriften (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2010 - L 7 SO 3067/10 ER-B -; Hessisches LSG, Urteil vom 25. November 2011 - L 7 SO 194/09 - juris Rdnr. 19 ff.; ferner BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 49/09 R - juris Rdnr. 14; Coseriu, a.a.O., Rdnr. 16; Grube, a.a.O., § 19 Rdnr. 15 und § 27 Rdnr. 11 f.; Wahrendorf, ebenda, § 43 Rdnr. 10; Schoch, a.a.O., § 27 Rdnr. 22). Bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist zu berücksichtigen, dass eine solche jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2009 - L 23 SO 37/09 B ER - juris Rdnr. 24; Hohm, a.a.O., Rdnr. 22; Voelzke, a.a.O., § 20 Rdnr. 33). Ohne rechtlichen Hinderungsgrund kann der nicht verheiratete Partner jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen verwenden. Eine hinreichend sichere Feststellung ist jedoch nur dann möglich, wenn die Entscheidung zur Beendigung durch äußere Umstände hinreichend klar dokumentiert wird. Die bloße Erklärung, die Partnerschaft aufgelöst zu haben, genügt nicht (Hohm, a.a.O.; Voelzke, a.a.O., Rdnr. 34). |
|
| | Eine derartige Verhaltensänderung seitens des Klägers oder der C.B. ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ihr Verhalten lässt nicht erkennen, dass sie den Willen zur Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vor oder im streitgegenständlichen Zeitraum aufgegeben haben. Dagegen spricht, dass C.B. als Zeugin vor dem SG noch im November 2013, mithin mehr als 1 Jahr nach dem Ende des hier streitigen Bewilligungsabschnitts, eindrücklich ein partnerschaftliches Zusammenleben in der 2-Zimmer-Wohnung beschrieben hat. Die ständige Wiederholung seiner pauschalen Behauptung, es habe keine eheähnliche Gemeinschaft bestanden und C.B. verwende die ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausschließlich für eigene Zwecke und Bedürfnisse, genügt nicht. Ebenso wenig begründet der - wiederholte - Verweis auf die Gesundheitseinschränkungen und Behinderungen (bspw. durch den Schlaganfall) und eine daraus resultierende Pflegebedürftigkeit eine nach außen dokumentierte Trennung des seit 1970 durchgehend zusammenwohnenden Paares. Eine vom Kläger geltend gemachte erhebliche Pflegebedürftigkeit besagt, dass er in einem bestimmten Umfang der Hilfe im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung bedarf (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung -), jedoch nicht, dass eine Beendigung der Partnerschaft eingetreten ist. |
|
| | Demnach steht fest, dass eine Einstandsgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Kläger und C.B. bestanden hat. Damit findet die Regelung des § 39 SGB XII, auf dessen Satz 3 der Kläger wiederholt verwiesen hat, von vornherein keine Anwendung (vgl. nur Becker in jurisPK-SGB XII, § 39 Rdnr. 10 f.; Voelzke, a.a.O., Rdnr. 50; vgl. auch § 43 Abs. 1 Halbs. 2 SGB XII). Auch ist - entgegen der Auffassung des Kläger - für das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft nicht maßgeblich, ob seine Partnerin (C.B.) selbst Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezieht. Deshalb hat der Klägerin keinen Anspruch auf einen Regelbedarf für Alleinstehende und einen entsprechenden Mehrbedarfs wegen Gehbehinderung nach § 30 Abs. 1 SGB XII. Anhaltspunkte für das Vorliegen abweichender Bedarfe sind weder ersichtlich noch vorgetragen. |
|
| | bb. Ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII ist zu Gunsten des Klägers ebenso nicht zu berücksichtigen. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum an gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten hat, die eine besondere Ernährung erforderlich gemacht haben, deren Kosten höher sind als dies für Personen ohne solche Einschränkungen der Fall ist. |
|
| | Nach § 30 Abs. 5 SGB XII wird für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Nach der Parallelvorschrift im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt (§ 21 Abs. 5 SGB II). Damit wird zwar der Kreis der Anspruchsberechtigten in § 21 Abs. 5 SGB II und § 30 Abs. 5 SGB XII jeweils anders definiert, jedoch bestehen zwischen den beiden Normen keine inhaltlichen Unterschiede. Die Vorschriften sind gleich auszulegen (BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 100/10 R - juris Rdnr. 18 ff.; Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 11/10 R - juris Rdnr. 24). Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf einen Mehrbedarf ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine besondere Ernährung erforderlich macht, deren Kosten höher sind als dies für Personen ohne eine solche Einschränkung der Fall ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. bspw. Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 48/12 R - juris Rdnr. 12 und Urteil vom 20. Februar 2014 - B 14 AS 65/12 R - juris Rdnr. 13 jeweils m.w.N.). Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer bestehenden oder einer drohenden Erkrankung oder Behinderung und der Notwendigkeit einer besonderen Ernährung vorliegen und diese besondere „Krankenkost“ muss gegenüber der in der Bevölkerung üblichen, im Regelfall zum Ausdruck kommenden Ernährung kostenaufwändiger sein (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, a. a. O.). Der Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen soll helfen, im Hinblick auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums eine Ernährung zu finanzieren, mit der der Verlauf einer (bestehenden) gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Abmilderung von deren Folgen, Verhinderung oder Hinauszögern einer Verschlechterung oder deren (drohenden) Eintretens beeinflusst werden kann (BSG, Urteil vom 20. Februar 2014, a.a.O. Rdnr. 15). Dabei ist zu beachten, dass § 30 Abs. 5 SGB XII lediglich den Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung erfasst. Der notwendige Bedarf für Ernährung wird als ein Teil der Regelleistung bzw. des Regelbedarfs typisierend zuerkannt, wobei von der Deckung der laufenden Kosten eines typischen Leistungsberechtigten im Rahmen eines soziokulturellen Existenzminimums für eine ausreichende ausgewogene Ernährung im Sinne einer ausreichenden Zufuhr von Proteinen, Fetten, Kohlehydraten, Mineralstoffen und Vitaminen ausgegangen wird (BSG, Urteil vom 20. Februar 2014, a.a.O., Rdnr. 13). Damit gilt im Ergebnis eine Vollkosternährung als vom Regelbedarf gedeckt, weil es sich hierbei um eine ausgewogene Ernährungsweise handelt, die auf das Leitbild des gesunden Menschen Bezug nimmt (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 100/10 R - juris Rdnr. 24). |
|
| | Nach der Rechtsprechung des BSG haben die Gerichte einen streitig gebliebenen krankheitsbedingten Mehrbedarf im Einzelfall aufzuklären (dazu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, a.a.O. Rdnr. 15; ferner Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 11/10 R - juris Rdnr. 24). Dazu ist zunächst zu überprüfen, welches besondere Ernährungsbedürfnis ernährungsmedizinisch, d.h. durch die Erkrankung, begründet ist. Erst wenn feststeht, welches medizinisch begründete Ernährungsbedürfnis im Einzelfall besteht, kommt es darauf an, ob hierdurch auch höhere Kosten entstehen. Die Beweislast hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt der Kläger (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 20. September 2012 - B 8 SO 15/11 R - BSGE 112, 67 - juris Rdnr. 24; vom 28. August 2011 - B 8 SO 29/10 R - juris Rdnr. 13; vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R - juris Rdnr. 32; vgl. ferner Müller in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 103 Rdnr. 45). Denn grundsätzlich trägt derjenige die objektive Beweislast für die Tatsachen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. |
|
| | Nach den vorhandenen medizinischen Unterlagen, auf die der Kläger mehrmals verwiesen hat, steht für den Senat fest, dass der Kläger an einer Epilepsie, einer diskret beinbetonten Hemiparese links, einer ausgeprägten räumlich-konstruktiven Störung und leichten Apraxie, einem embolischen RMCA-Infarkt, einem chronischen Vorhofflimmern und einer arteriellen Hypertonie leidet (Entlassberichte der Neurologischen Klinik vom 22. September 2008 und vom 15. Januar 2010). Im Hinblick auf die arterielle Hypertonie hat der behandelnde Arzt Dr. in den vom Kläger vorgelegten Attesten jeweils eine natriumdefinierte Kost befürwortet. Der Arzt des Gesundheitsamtes Dr. hat in seiner Stellungnahme vom 29. November 2011 in Auseinandersetzung mit den ärztlichen Attesten des Dr. für den Senat überzeugend begründet, dass die genannten Erkrankungen des Klägers keine besondere Ernährungsform erforderlich machen, sondern eine salzreduzierte Vollkost ausreicht. Die empfohlene Kost entspricht in ihrer Zusammensetzung einer gesunden Vollkost bzw. gesunden Mischkost. Diese Kostform ist sowohl für Gesunde als auch Personen mit den Erkrankungen des Klägers empfehlenswert. Dieses Ergebnis steht in Einklang mit den Empfehlungen des Deutschen Vereins, die nach der Rechtsprechung des BSG als Orientierungshilfe dienen und insbesondere zu einem Abgleich mit den Ergebnissen der Amtsermittlung führen können (z.B. BSG, Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 138/10 R - juris Rdnr. 23 m.w.N.). Nach den DV-Empfehlungen Krankenkostzulage (4. Aufl. 2014) ist nach dem aktuellen Stand der Ernährungsmedizin u.a. bei den Erkrankungen Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfette), Hypertonie (Bluthochdruck), kardiale und renale Ödeme (Gewebswasseransammlungen bei Herz- oder Nierenerkrankung), Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit - Typ II und Typ I, konventionell und intensiviert konventionell behandelt) regelmäßig eine „Vollkost“ angezeigt und in der Regel ein krankheitsbedingt erhöhter Aufwand zu verneinen. Danach ist beim Kläger keine besondere Krankenkost erforderlich. Im Übrigen hat der Kläger dem Senat auch eine weitere Aufklärung des medizinischen Sachverhalts zu den im streitgegenständlichen Zeitraum bestehenden Erkrankungen und der aus medizinischen Gründen erforderlichen Ernährung verwehrt. Denn er hat - trotz mehrfacher Aufforderung und Hinweis auf die Folgen - seine behandelnden Ärzte nicht von der ärztlichen Schweigepflicht (vgl. § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch) entbunden, so dass der Senat insbesondere Dr. K. nicht ergänzend, insbesondere zu den medizinischen Gründen seiner von den DV-Empfehlungen Krankenkostzulage abweichenden Beurteilung, befragen konnte. Die gegenüber dem Versorgungsamt des Landratsamtes Konstanz erteilte Schweigepflichtentbindungserklärung vom 11. November 2009 bezieht sich nur auf Ermittlungen des Versorgungsamtes und nicht des Senats. Für andere Ermittlungen, insbesondere durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, hat kein Anlass bestanden, weil bei den in den Verwaltungs- und Gerichtsakten dokumentierten Erkrankungen entsprechend den DV-Empfehlungen Krankenkostzulage eine gesunde Vollkost ausreichend ist. |
|
| | Da nur für eine krankheitsbedingt erforderliche kostenaufwändige Ernährung gem. § 30 Abs. 5 SGB XII ein Mehrbedarf zu gewähren ist, braucht der Senat den individuell angemessenen Ernährungsbedarf bzw. den tatsächlichen individuellen Grundumsatz und Kalorienbedarf des Klägers nicht zu ermitteln (so z.B. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 100/10 R - juris Rdnr. 24). Auf die Gewährung eines individuell angemessenen Bedarfs für Ernährung besteht kein Anspruch. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlich zulässigen System der Gewährung einer statistisch ermittelten Regelleistung als Festbetrag. Maßgeblich für die Bestimmung des Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 5 SGB XII sind in diesem System stets die im Einzelfall medizinisch begründeten tatsächlichen Kosten für eine besondere Ernährung, die von der Regelleistung nicht gedeckt sind (BSG a.a.O.). Die Ernährung mit einer sogenannten „Vollkost“ unterfällt nicht § 30 Abs. 5 SGB XII, da es sich nicht um eine Krankenkost handelt, auf die die Vorschrift abzielt, sondern auf eine Ernährungsweise, die auf das Leitbild der gesunden Menschen Bezug nimmt (BSG a.a.O.). Die auch dem Kläger anempfohlene Vollkost im Sinne einer salzarmen Kost ist jedoch aus der Regelleistung zu bestreiten. |
|
| |
| |