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| | Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. |
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| | Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht den Bescheid vom 27.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2015 aufgehoben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Die in § 131 Abs 5 SGG genannten Voraussetzungen liegen vor. |
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| | Nach § 131 Abs 5 Satz 1 und 4 SGG (idF des Gesetzes vom 21.12.2008, BGBl I S 2933) kann das Sozialgericht binnen sechs Monaten seit Eingang der Behördenakte bei Gericht den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, nach Art und Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Die Anwendung dieser Vorschrift führt zu einer vollständigen Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Behörde zum Zweck erneuter Ermittlungen und neuer Bescheiderteilung. Die Entscheidung nach § 131 Abs 5 SGG beinhaltet eine - grundsätzlich eng auszulegende - Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Gericht selbst eine Sachentscheidung über eine zulässige Klage treffen muss (BSG 17.04.2007, B 5 RJ 30/05 R, BSGE 98, 198 = SozR 4-1500 § 131 Nr 2; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 27.01.2009, L 4 R 1519/08; LSG Nordrhein-Westfalen 17.03.2010, L 8 R 145/09; LSG Sachsen-Anhalt 05.05.2011, L 7 SB 42/09; Sächsisches LSG 15.12.2011, L 3 AS 619/10, alle juris). Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 131 Abs 5 SGG unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht (Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 131 RdNr 20; Aussprung in Roos/Wahrendorf, SGG, § 131 RdNr 92). |
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| | § 131 Abs 5 SGG wurde durch Art 8 Nr 1 des Ersten Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.2004 (BGBl. I S. 2198, 2205) mit Wirkung vom 01.09.2004 dem bisherigen § 131 SGG angefügt und gilt seit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I S 444) mit Wirkung vom 01.04.2008 nunmehr auch für die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bzw Leistungsklage. Die Vorschrift lehnt sich nach den Motiven des Gesetzgebers unmittelbar an die bereits vorhandenen, fast wortgleichen Vorschriften des § 113 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie des § 100 Abs 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) an und soll dem Gericht zeit- und kostenintensive Ermittlungen ersparen, die eigentlich der Behörde obliegen. Nach Beobachtungen der Praxis wird die erforderliche Sachverhaltsaufklärung von den Verwaltungsbehörden zum Teil unterlassen, was zu einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung auf die Gerichte führt (BR-Drs 15/1508 S 29; BR-Drs 378/03 S 67). Das öffentliche Interesse an einer Entlastung der Gerichte von umfangreichen Sachverhaltsermittlungen steht jedoch im Widerstreit mit dem Interesse der Beteiligten an einer abschließenden und verbindlichen gerichtlichen Beurteilung des Sachverhalts. Nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen der Ausgangsregelung soll das Interesse an der Entlastung der Justiz nur in besonderen Ausnahmefällen überwiegen (vgl Bundesverwaltungsgericht 18.11.2002, 9 C 2/02, BVerwGE 117, 200), denn in der amtlichen Begründung zu § 113 Abs 3 VwGO wurde ausgeführt: „Bei der Anwendung der Vorschrift wird weiter zu beachten sein, dass es den Interessen der Rechtsuchenden, aber auch dem Rechtsfrieden oft mehr dient, wenn das Gericht eine abschließende Streitentscheidung trifft“ (BT-Drs 11/7030 S 29). Diese Wertung gilt auch für § 131 Abs 5 SGG (BSG 17.04.2007, aaO). |
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| | Die formellen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung hat das SG eingehalten, denn die Verwaltungsakten sind am 07.04.2015 beim SG eingegangen und der Gerichtsbescheid wurde den Beteiligten bereits am 26.05.2015 zugestellt, also keine zwei Monate später. |
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| | Der Senat teilt auch die Auffassung des SG, dass noch weitere Ermittlungen erforderlich sind. Die von der Klägerin vorgelegten fachärztlichen Berichte umfassen weder vollständig die von ihr dargelegten Gesundheitsstörungen, noch lässt sich allein auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin bestimmen. Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, allein die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen durch den beratungsärztlichen Dienst auswerten zu lassen. Dies reicht vorliegend nicht aus, um das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin bestimmen zu können. Allein aus Diagnosen lassen sich Funktionsbeeinträchtigungen nicht ableiten. Angesichts der ausführlichen Darlegung der Klägerin im Widerspruchsverfahren und insbesondere angesichts der aus den Akten bekannten Vorgeschichte mit zwei Suizidversuchen und einer schon aus dem Befundbericht des Rheumatologen ersichtlich auch aktuell fortbestehenden psychischen Problematik kann sich die Beklagte auch nicht darauf zurückziehen, bei (bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens) fehlender nervenärztlicher Behandlung bestehe offensichtlich kein Leidensdruck und daher auch keine tiefergehende Beeinträchtigung. Eine möglicherweise durch den von der Klägerin benannten Hausarzt durchgeführte Behandlung wurde ebenso wenig ermittelt wie die aktuelle Ausprägung der bekannten rezidivierenden depressiven Störung. |
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| | Die noch vorzunehmenden Ermittlungen stellen sich auch als erheblich iSv § 131 Abs 5 SGG dar. Eine Erheblichkeit der Ermittlungen kann sich aus der Art, Zeitdauer, dem Umgang und den personellen Möglichkeiten des Gerichts ergeben. Die Ermittlungen sind insbesondere dann erheblich, wenn die Behörde nach ihrer sachlichen und personellen Ausstattung eine Sachverhaltsermittlung besser bzw schneller durchführen kann als das Gericht und es auch unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, die Behörde tätig werden zu lassen (BVerwG 18.11.2002, aaO; BT-Drs 11/7030 S 30; BSG 17.04.2007, aaO). Dass der Gesetzgeber mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 131 SGG auch auf Verpflichtungs- und Leistungsklagen die bekannte enge Auslegung der Vorschrift in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ändern wollte, lässt sich der Gesetzesbegründung zwar an keiner Stelle entnehmen. Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung, dass damit in Kauf genommen wurde, dass sich ein praktischer Anwendungsbereich der Vorschrift kaum eröffnet (so LSG Nordrhein-Westfalen 17.03.2010, aaO unter Hinweis auf die Ausführungen in BSG 17.04.2007, aaO RdNr 20). Angesichts des ausdrücklichen Zwecks der Neuregelung zum 01.04.2008, die Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig zu entlasten (BT-Drs 16/7716 S 1), ist es nicht geboten, die Vorschrift derart restriktiv auszulegen, dass ihr kein sinnvoller Anwendungsbereich mehr verbleibt (vgl Hauck in Hennig, SGG, Stand Juni 2015, § 131 RdNr 187; SG Karlsruhe 09.05.2014, S 15 U 4024/13). Im vorliegenden Fall sind noch behandelnde Ärzte zu befragen und mindestens ein, ggf sogar mehrere ärztliche Sachverständigengutachten einzuholen. Die Beklagte hat die an eine Sachaufklärung zu stellenden Mindestanforderungen unterschritten. Die noch erforderlichen Ermittlungstätigkeiten sind nach alledem erheblich iSv § 131 Abs 5 SGG. |
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| | Die Aufhebung des angefochtenen Bescheids ohne Entscheidung in der Sache selbst ist auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich. Einen Vorteil hat die Ermittlung durch die Verwaltung schon dann, wenn Gutachten auf mehreren medizinischen Fachgebieten erforderlich sind und dies konzentriert durch Begutachtung an einem Termin durch Beratungsärzte des Rentenversicherungsträgers erfolgen kann (zu diesem Aspekt LSG Berlin-Brandenburg 25.04.2013, L 13 SB 73/12, juris). Insoweit ergibt sich eine erhebliche Beschleunigung gegenüber der Einholung mehrerer gerichtlicher Sachverständigengutachten (mit üblicher mehrmonatiger Dauer) nacheinander. Zudem unterhält die Beklagte einen beratungsärztlichen Dienst, dem auch mehrere Fachärzte verschiedener Fachrichtungen, ua Neurologie und Psychiatrie angehören, so dass auch insoweit eine Beschleunigung der Ermittlungen möglich ist. Darüber hinaus hat die Klägerin mit ihrer Berufungserwiderung deutlich gemacht, dass sie selbst ein Interesse daran hat, keine „Stufe der Ermittlungen“ zu verlieren und daher die Zurückverweisung an die Beklagte wünscht. Angesichts der vorhandenen wirtschaftlichen Absicherung der Klägerin durch den Bezug von Leistungen nach dem SGB II und der lediglich zu erwartenden Rente in Höhe von 723,66 EUR hängen Fragen der Existenzsicherung nicht von diesem Rechtsstreit ab. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bei Durchführung der Ermittlungen durch das Gericht selbst die hierfür anfallenden Kosten nach § 192 Abs 4 SGG der Beklagten aufzuerlegen wären. Die hierbei anfallenden Kosten könnten die Aufwendungen der Beklagten für eigene Ermittlungen schon angesichts der erforderlichen Beauftragung externer Gutachter erheblich übersteigen. |
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| | Im Rahmen der gemäß § 131 Abs 5 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl Hauck in Hennig, aaO, § 131 RdNr 191; aA Keller in Meyer/Ladewig ua, aaO, § 131 RdNr 18b: „Kompetenz-Kann“) ist das öffentliche Interesse an einer Entlastung der Gerichte von umfangreichen Sachverhaltsermittlungen mit dem Interesse der Beteiligten an einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung des Rechtsstreits abzuwägen. Das ihm bei der Überprüfung der sozialgerichtlichen Entscheidung eingeräumte eigene Ermessen (vgl LSG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013, L 13 SB 73/12, juris RdNr 32 mwN) übt der Senat in dem Sinne aus, dass er die Zurückverweisung an die Verwaltung für geboten hält. Hierbei hat der Senat nicht nur berücksichtigt, dass die noch erforderlichen erheblichen Ermittlungen besser, insbesondere schneller durch die Beklagte durchgeführt werden können, sondern auch den Wunsch der Klägerin nach einem erneuten Tätigwerden der Beklagten. |
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