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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung. Der Beklagte hat daher ihren hierauf gerichteten Überprüfungsantrag zu Recht abgelehnt. Der Bescheid des Beklagten vom 18.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. |
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| | Die Klägerin begehrt mit der hier statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG die Aufhebung der ihren Antrag ablehnenden Entscheidung sowie die Verurteilung des Beklagten zur Feststellung gesundheitlicher körperlicher und seelischer Schädigungen aufgrund eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs (vgl. zur Unzulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage auf isolierte Feststellung, Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden zu sein, BSG, U.v. 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R - juris und LSG Baden-Württemberg, U.v. 27.8.2015 – L 6 VG 5227/14 – juris). |
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| | Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -SGB X). |
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| | Nach diesem Maßstab hat der Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt: Der Beklagte hat nämlich weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. |
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| | Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält, wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person und durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). In Altfällen - also bei Schädigungen zwischen dem Inkrafttreten des GG (23.05.1949) und dem Inkrafttreten des OEG (16.05.1976) - müssen daneben noch die besonderen Voraussetzungen gemäß § 10 S. 2 OEG i.V.m. § 10a Abs. 1 S 1 OEG erfüllt sein (BSG, U.v. 17.4.2013 – B 9 V 1/12 R – BSGE 113, 205). Nach dieser Härteregelung erhalten Personen, die in der Zeit vom 23.05.1949 bis 15.05.1976 geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung, solange sie allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt und bedürftig sind und im Geltungsbereich des OEG ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
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| | Als tätlicher Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist grundsätzlich ein in Feindseliger bzw. rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer - jedenfalls versuchten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt. Der tätliche Angriff zeichnet sich durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein. In Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne von § 173 StGB versteht das Bundessozialgericht den Begriff des tätlichen Angriffs aus Gründen sozialen und psychischen Schutzes der Opfer unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des OEG weiter. Der sexuelle Missbrauch von Kindern, durch den der Tatbestand des § 176 StGB erfüllt wird, indem der Täter sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, ist stets ein Angriff nach § 1 OEG (ständige Rechtsprechung, vgl. BSGE 77, 11; LSG Baden-Württemberg, U.v. 21.4.2015 - L 6 VG 2096/13 - juris). |
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| | Nach § 30 Abs. 16 BVG wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 BVG maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Gebrauch gemacht und die Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) am 10.12.2008, in Kraft getreten am 01.01.2009, erlassen. Alle Einzelheiten werden in der Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 VersMedV geregelt. Danach wird als Schädigungsfolge im sozialen Entschädigungsrecht jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung steht, die nach dem entsprechenden Gesetz zu berücksichtigen ist (VG, Teil A, Nr. 1 a) und ist Ursache im Sinne der Versorgungsgesetze die Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (VG, Teil C, Nr. 1 b Satz 1). |
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| | Grundsätzlich müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 OEG voll bewiesen sein. Zu den Fakten, die vor der Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs geklärt („voll bewiesen“) sein müssen, gehören der schädigende Vorgang, die gesundheitliche Schädigung und die zu beurteilende Gesundheitsstörung (VG, Teil C, Nr. 2 a). Der schädigende Vorgang ist das Ereignis, das zu einer Gesundheitsschädigung führt (VG, Teil C, Nr. 2 b Satz 1 Halbsatz 1). Die gesundheitliche Schädigung ist die primäre Beeinträchtigung der Gesundheit durch den schädigenden Vorgang (VG, Teil C, Nr. 2 c Halbsatz 1). |
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| | Ein solcher Nachweis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs ist vorliegend nicht erbracht. Unmittelbarer Zeuge des geschilderten sexuellen Missbrauchs auf der Kegelbahn war nur der vermeintliche Täter selbst. Dieser hat im Rahmen der Befragung jedoch den Vorfall bestritten. Zeugen für den behaupteten zweiten sexuellen Übergriffs in einem Schrebergartenhäuschen existieren nicht. |
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| | Nach § 6 Abs. 3 OEG ist allerdings auch im Anwendungsbereich des OEG das KOVVfG (mit Ausnahme der §§ 3 bis 5) anzuwenden, insbesondere auch die für Kriegsopfer geschaffene spezielle Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG. Danach sind die Angaben des Antragsstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. |
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| | Glaubhaftmachung im Sinne des § 15 KOVVfG bedeutet das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, d.h. der guten Möglichkeit, der Vorgang hat sich so zugetragen, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (LSG Baden-Württemberg, U.v. 21.4.2015 - L 6 VG 2096/13 - juris mit Hinweis auf BSG, B.v. 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B - juris; BSG, U.v. 21.9.1977 - 10 RV 15/77 - juris). |
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| | Dieser Beweisstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, d.h. es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlichen in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit der Tatsache genügt jedoch nicht, die Beweisanforderungen zu erfüllen. Ob das Gericht die Beweisanforderung als erfüllt ansieht, obliegt nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG seiner freien richterlichen Beweiswürdigung (LSG Baden-Württemberg, U.v. 21.4.2015 - L 6 VG 2096/13 - juris; BSG, U.v. 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - juris). |
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| | Auch unter Anlegung diesen abgesenkten Beweismaßstabes hält es das erkennende Gericht nicht für gut möglich, dass die persönlich angehörte Klägerin in der Zeit von 1978 bis 1979 Opfer vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriffe geworden ist. |
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| | Hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs durch M. hält die erkennende Kammer das Tatgeschehen nach den Gesamtumständen, wie sie sich aus den Akten und dem Vorbringen der Klägerin sowie der gehörten Zeugen ergeben, nicht für gut möglich. |
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| | Angesicht der detaillierten Schilderung des vermeintlichen sexuellen Missbrauchs von M. durch die Klägerin seit Beginn des Verwaltungsverfahrens und im gerichtlichen Verfahren ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin angesichts ihrer vielfältigen stationären und ambulanten psychotherapeutischen Gesprächen bzw. Behandlungen in der Zeit seit 1979 bis zu ihrer Erkenntnis im Jahr 1994, sexuell missbraucht worden zu sein, niemals eine sexuelle oder sonstige Gewalttätigkeit auch nur angedeutet hat. |
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| | Die ersten Schilderungen von Übergriffen erfolgten erst im Rahmen einer mehrjährigen Psychotherapie und sind deshalb mit Vorsicht zu betrachten, weil die Aussage der Klägerin damit erst zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem sie sich wegen der streitgegenständlichen Gesundheitsstörungen bereits in Therapie befand. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass etwa im Zusammenhang mit den therapeutischen Bemühungen Gedächtnisinhalte erzeugt oder verändert worden sind (vgl. insoweit auch LSG Baden-Württemberg, U.v. 26.2.2015 - L 6 VG 1832/12 - juris). Die Klägerin führte erstmals im Alter von sechs bis sieben Jahren psychotherapeutische Gespräche. Seit etwa dem elften Lebensjahr befindet sie sich in psychotherapeutischer Behandlung. Die Klägerin hat im Rahmen der Anzeigenerstattung im Jahre 1995 angegeben, erst mit zehn oder elf Jahren habe sie die ersten Vermutungen gehegt und seit eineinhalb Jahren wisse sie sicher, von M. sexuell missbraucht worden zu sein. Davor, nämlich nach dem Klinikaufenthalt in S. mit ca. 17 Jahren, hat die Klägerin allerdings vermehrt Fragen zu den Gästen an ihre Eltern gerichtet. Ob es sich demnach um ihre eigene Erinnerung handelt ist für die Kammer fraglich. Darüber hinaus hat die Klägerin im Verlauf ihres Lebens trotz der immer weiter zurückliegenden Ereignissen neue Episoden, wie etwa den Vorfall im Schrebergartenhaus oder den Namen des vermeintlichen Täters, geschildert. Nach ihrer eigenen Aussage, hat sich alles nach und nach wie ein Puzzle zusammengesetzt. Als besonders problematisch sind jedoch solch vermeintlich wiederentdeckte Aussagen u. a. dann zu betrachten, wenn mit oder ohne therapeutische Unterstützung explizite Bemühungen vorgenommen wurden, sich an nicht zugängliche Erlebnisse zu erinnern, wenn Erinnerungen erst im Laufe wiederholter Erinnerungsbemühungen entstanden sind, wenn im Laufe der Zeit immer mehr Erlebnisse berichtet werden oder wenn die berichteten Erlebnisse bizarre und extreme Erfahrungen beinhalten (SG Braunschweig, U.v. 10.12.2008 – S 38 VG 40/04 – juris, m.w.N.). Das Gericht konnte sich daher nicht davon überzeugen, dass die Erinnerungen der Klägerin nicht in den Therapien erzeugt oder verändert worden sind. Bereits im Rahmen der nervenärztlichen Begutachtung 2006 beschreibt die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie E., es entstehe der Eindruck, die Klägerin wisse aufgrund ihrer jahrelangen Psychotherapeuten-Erfahrung genau, welche Argumente sie bei Untersuchungen vorbringen müsse. |
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| | Auch die Aussagen der gehörten Zeugen konnten die erkennende Kammer nicht von der guten Möglichkeit des Tatgeschehens überzeugen. Die Eltern der Klägerin haben in ihren Aussagen die Erzählungen der Klägerin zwar im Wesentlichen wiederholt. (Kleinere) Widersprüche oder Abweichungen zum Vortrag der Klägerin, welche bei Schilderungen über Vorgänge nach mehreren Jahrzehnten zu erwarten sind, liegen nicht vor. Aber auch weiterführende Aussagen konnten von den Zeugen im Rahmen ihrer Befragungen nicht getroffen werden. Dies zeigt sich insbesondere im Zusammenhang mit der von der Klägerin berichteten geschenkten Katze des vermeintlichen Täters: Nach Aussagen der Klägerin habe sie von M. als eine Art Gegenleistung eine Katze geschenkt bekommen. Die Eltern der Klägerin erklärten zwar übereinstimmend, sie gehen davon aus, M. habe ihrer Tochter die Katze geschenkt. Eine echte Erinnerung an die Schenkung hatten beide jedoch nicht, was in Anbetracht der Jahre zurückliegenden Vorgänge zunächst nicht ungewöhnlich ist. Allerdings konnte sich keiner von Beiden daran erinnern, was mit der Katze - insbesondere nach dem von der Mutter der Klägerin geschilderten Vorfällen in der Badewanne - geschehen ist. Zur Überzeugung der Kammer konnten die Eltern folglich im Wesentlichen lediglich Erinnerungen, welche sie über die Jahre wiederholt von der Klägerin erzählt bekommen haben, wiedergeben. |
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| | Nach alledem ist die erkennende Kammer nicht zu der Auffassung gelangt, die von der Klägerin geschilderte Vorfälle sind am relativ wahrscheinlichsten. Zwar ist die Klägerin selbst von dem von ihr geschilderten Tatgeschehen auf der Kegelbahn überzeugt. Die Klägerin hat allerdings im Laufe ihres Lebens eine Vielzahl von Schicksalsschlägen erleiden müssen. Sie ist trotz heftiger Gegenwehr zeitweise durch eine Pflegefamilie betreut worden. Die Ehe der Eltern ist von häufigen Streitereien und Handgreiflichkeiten geprägt gewesen. Im Alter von ca. elf Jahren trennten sich die Eltern und ließen sich zwei Jahre später scheiden. Als Kind hat die Klägerin nach dem Entlassbericht der M.-Klinik aus dem Jahr 1998 immer das Gefühl gehabt zu kurz zu kommen. Die ersten psychogenen Ohnmachtsanfälle erfolgten nach der Scheidung der Eltern (so auch Entlassbericht der K.-Klinik vom 08.11.1996). Zudem fand die Klägerin den Nachbar im Alter von zwei Jahren tot im Garten. 1976 unternahm der Vater der Klägerin einen Suizidversuch und wurde von der damals Dreijährigen gefunden. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der geschilderte Missbrauch für die Klägerin lediglich eine Erklärung für die Ursache ihrer gesundheitlichen (insbesondere psychischen) Leiden darstellt, wenngleich deren Ursache möglicherweise auch auf die Vielzahl der genannten Schicksalsschläge zurückzuführen ist. |
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| | Zur Überzeugung der erkennenden Kammer spricht daher nach der Gesamtwürdigung aller Umstände nicht besonders viel für die von der Klägerin behaupteten Vorgänge. |
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| | Selbst wenn eine psychische Gesundheitsstörung gesichert festgestellt werden könnte, so kann diese nicht überwiegend wahrscheinlich auf die vorgetragenen Schädigungen zurückgeführt werden. Insoweit ist nämlich zu betrachten, das bei der Klägerin die oben dargestellte erhebliche familiäre Belastung besteht. Diese könnte bei der Ausprägung der psychischen Erkrankung eine maßgebende Rolle gespielt haben, was die Kammer letztlich aber dahingestellt lassen kann. |
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| | Hinsichtlich eines etwaigen Missbrauchs in einem Schrebergartenhaus ist § 15 KOVVfG bereits nicht anwendbar. |
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| | Die Beweiserleichterung erfordert jedoch zumindest, dass der Antragsteller Angaben aus eigenem Wissen, jedenfalls aber überhaupt Angaben machen kann (vgl. BSG, U.v. 28.6.2000 - B 9 VG 3/99 R - juris). |
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| | Nach § 15 KOVVfG lässt darf die Verwaltungsbehörde bzw. Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Tatsachen, die lediglich glaubhaft oder überwiegend wahrscheinlich sind, in seiner Entscheidung grundsätzlich nur dann zugrunde legen, wenn zugleich der Antragsteller die strafrechtliche Verantwortung dafür übernimmt, seine Angaben - zumindest subjektiv - entsprechen den Tatsachen (a.a.O.). Die Klägerin hat angeben, sie könne sich nur teilweise an den Übergriff erinnern. Sie wisse lediglich noch, sie sei mit einem Mann mit einem Hund mitgegangen zu einem Schrebergartenhäuschen. Sie habe dort etwas getrunken. Dann sei ein Blackout erfolgt und sie wisse nur noch, sie sei von ihren Eltern gefunden worden und mit nach Hause genommen worden sei. Ein tätlicher Angriff müsse vorgefallen sein, da sie Bilder aus ihrer Erinnerung male, die durch jahrelange Therapien mittlerweile ans Licht gekommen seien. An einen eigentlichen Übergriff kann sich die Klägern jedoch nicht erinnern. Auch die angehörten Zeugen haben insoweit nichts zur Sachverhaltsaufklärung beitragen können. |
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| | Zu weiteren - über die Auswertung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen hinausgehenden - medizinischen Ermittlungen besteht ebenfalls kein Anlass. Ein Rückschluss von einer psychiatrischen Erkrankung auf die zugrundeliegende Tat ist nicht möglich, sondern zirkelschlüssig (vgl. (Bay. LSG, U.v. 30.4.2015 – L 15 VG 24/09 – juris, m.w.N.). Auch geben die psychischen Probleme der Klägerin nicht einmal einen (brauchbaren) Hinweis auf die Möglichkeit der Faktizität des geltend gemachten Geschehens. |
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| | Die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachten von Amts wegen war nicht erforderlich. Die Kammer konnte nach Anhörung der Klägerin entscheiden. Denn die Würdigung von Aussagen nicht nur erwachsener, sondern auch kindlicher oder jugendlicher Personen gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Eine aussagepsychologische Begutachtung (Glaubhaftigkeitsgutachten) kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, nämlich wenn dem Gericht die Sachkunde für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit fehlt (LSG Baden-Württemberg, U.v. 21.4.2015 - L 6 VG 2096/13 - juris, m.w.N.). Die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens ist nur geboten, wenn der Sachverhalt oder die Aussageperson solche Besonderheiten aufweist, die eine Sachkunde erfordern, die ein Richter normalerweise nicht hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O., m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Weder weist die Aussageperson solche Besonderheiten auf, noch ist der Sachverhalt besonders gelagert, sondern im OEG eine durchaus typische Fallgestaltung. Der Beitrag von aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachten zur Aufklärung ist gerade in Fällen zweifelhaft, in denen in der Vergangenheit mit therapeutischer Unterstützung explizit Bemühungen unternommen worden sind, sich an nicht zugängliche Erlebnisse zu erinnern oder in denen die Erinnerungen erst im Laufe wiederholter Erinnerungsbemühungen entstanden sind. Zu berücksichtigen ist, auch Personen, die einer Gedächtnistäuschung unterliegen, können von der Richtigkeit ihrer Erinnerung überzeugt sein (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Dies ist bei der Klägerin zur Überzeugung der Kammer auch aufgrund des persönlichen Eindrucks der Fall. |
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| | Nach alledem ist der Nachweis für das Vorliegen eines Angriffs im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG, nicht erbracht. Auf die gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin kommt es somit ebenso wie auf Kausalitätsfragen nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob ein Versagungsgrund gemäß § 2 Abs. 2 OEG gegeben ist. |
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| | Nach alledem war die Klage abzuweisen. |
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