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| | Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Beihilfe für eine zahnärztliche Behandlung. |
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| | Die Klägerin ist gegenüber dem Beklagten mit einem Bemessungssatz von 50% beihilfeberechtigt. Unter dem 24.07.2012 beantragte sie unter anderem Beihilfe für eine zahnärztliche Behandlung in Höhe von insgesamt 2.815,80 EUR (Rechnung vom 18.07.2012). Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) rechnete diesen Antrag mit Bescheid vom 15.08.2012 ab, lehnte jedoch die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Aufwendungen für die genannte Rechnung mit der Begründung ab, es handele sich um implantologische Leistungen, deren Beihilfefähigkeit auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt seien. Dies gelte auch für die mit den Implantaten verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen. |
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| | Hierauf machte die Klägerin im Rahmen ihres Widerspruchs geltend, die Extraktion der Zähne und der durchgeführte Knochenaufbau seien unabhängig von einer Versorgung mit Implantaten notwendig gewesen. Die Extraktion sei aufgrund einer weitreichenden Entzündung erfolgt, welche es unmöglich gemacht habe, die Zähne im Kiefer zu belassen. Aufgrund einer Knochenzyste im Kiefer habe auch der Knochenaufbau unabhängig von der weiteren Versorgung mit Implantaten oder einer anderen Form von Zahnersatz zwingend erfolgen müssen. Die Behandlung sei daher notwendig und medizinisch sinnvoll gewesen. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Implantatversorgung bestehe nicht. |
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| | Das Landesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2012 zurück. Hierzu führte es aus, grundsätzlich seien lediglich Aufwendungen für bis zu zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen beihilfefähig. Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte seien nur bei Vorliegen einer der in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO aufgeführten - hier nicht einschlägigen - Indikationen beihilfefähig. Sofern die Implantatversorgung an sich nicht beihilfefähig sei, seien auch die Aufwendungen für alle damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen wie eine Überkronung des Implantats sowie alle Arten von Verbindungseinrichtungen, die unmittelbar am Implantat befestigt seien oder sich im zahnlosen Zwischenraum bis zum nächsten Zahn befänden, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Da bereits im Jahr 2006 bzw. 2008 Beihilfe für acht Implantate gewährt worden sei, könne nunmehr keine Beihilfe mehr für die zusätzlichen Implantate gewährt werden. Dies gelte auch für alle mit der Implantatversorgung verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen. Dazu gehörten auch die Extraktion der Zähne und ein eventueller Knochenaufbau. Nach den vorgelegten Heil- und Kostenplänen vom 24.04.2012 seien zusätzliche Implantate in regio 41, 32 und 33 geplant; die laut Rechnung vom 18.07.2012 durchgeführten Behandlungen beträfen genau diese Regionen. Es sei davon auszugehen, dass die geplanten Implantate dort auch gesetzt würden, so dass ein Zusammenhang mit den Implantaten bestehe, die nicht beihilfefähig seien. |
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| | Am 20.11.2012 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie daran festhält, die in Rechnung gestellten Leistungen hätten unabhängig von einer Versorgung mit Implantaten erfolgen müssen. Die Behandlung sei in jedem Fall notwendig gewesen, da die extrahierten Zähne aufgrund einer weitreichenden Entzündung nicht im Kiefer hätten verbleiben können und die Versorgung mit wie auch immer geartetem Zahnersatz einen Knochenaufbau notwendig gemacht habe. |
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| | Die Klägerin beantragt - sachdienlich gefasst -, |
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| | den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 24.07.2012 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.407,90 EUR zu gewähren und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 15.08.2012 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2012 aufzuheben, soweit sie diesem Begehren entgegenstehen. |
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| | Er beruft sich im Wesentlichen auf die angegriffenen Bescheide. |
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| | Die Kammer hat am 20.11.2014 über die Klage mündlich verhandelt. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat sie die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und sodann den behandelnden Zahnarzt der Klägerin um Auskunft ersucht. |
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| | Mit Schreiben vom 10.02.2015 hat der Zahnarzt auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, in regio 41, 32 und 33 sei im der Rechnung vom 18.07.2012 zugrunde liegenden Behandlungszeitraum keine Implantatversorgung erfolgt. Infolge einer parodontalen Zyste seien in regio 33, 32, 31, 41 vier Zähne entfernt worden. Hierbei habe sich ein erheblicher raumgreifender Verlust des Alvoelarknochens über den gesamten Bereich, einschließlich einer profunden Knochentasche mesial am Zahn 34 gezeigt. Dieser Knochendefekt habe gleichzeitig durch einen gezielten Knochenaufbau behandelt werden müssen, unabhängig davon, ob später Implantate inseriert werden sollten oder nicht. Die aufwendigen chirurgischen Maßnahmen hätten in erster Linie der Erhaltung der schwer in Mitleidenschaft gezogenen und lückenbegrenzenden Zähne 34 und 42 und der Wiederherstellung der verloren gegangenen anatomischen Strukturen bei einem ohnehin schon vorliegenden schwierigen, flachen Vestibulum gedient, deren Versäumnis zu einer nur schlechten Versorgung jeglicher Art von Zahnersatzmaßnahmen geführt hätte. Dies sei unabhängig davon, ob dieser Zahnersatz auf konventionelle Weise hergestellt worden wäre oder durch Implantate. Alle Maßnahmen, die in dieser Rechnung aufgeführt worden seien, hätten lediglich dem Zweck der Wiederherstellung der zerstörten anatomischen Strukturen und der Erhaltung der lückenbegrenzenden Zähne 34 und 42 gedient. |
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| | In der Folge haben die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die der Kammer vorliegende einschlägige Beihilfeakte des Landesamts, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. |
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