| | 1) Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu gehört. |
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| | 2) Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe. |
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| | Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe setzt u.a. voraus, dass dem Auszubildenden die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). |
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| | Daran fehlt es hier: Der monatliche Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von 797,33 EUR (dazu a) ist durch das anzurechnende Einkommen des Klägers in Höhe von 668,90 EUR sowie seiner Eltern in Höhe von 468,14 EUR (dazu b) vollständig gedeckt. |
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| | a) Zutreffend ist die Beklagte von einem Gesamtbedarf in Höhe von 797,33 EUR ausgegangen. |
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| | aa) Der Bedarf des Klägers für den Lebensunterhalt beträgt 572 EUR. |
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| | Ist der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG zugrunde gelegt. Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um 149 EUR monatlich. Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich 149 EUR übersteigen, erhöht sich der genannte Bedarf um bis zu 75 EUR monatlich (§ 61 Abs. 1 SGB III). |
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| | Der Kläger wohnt außerhalb des Haushalts seiner Eltern. Seine Aufwendungen für Unterkunft und Nebenkosten betragen 450 EUR monatlich. Hieraus folgt ein Grundbedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (348 EUR) und ein Bedarf für die Unterkunft (149 EUR zzgl. 75 EUR), insgesamt 572 EUR. |
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| | bb) Darüber hinaus sind Fahrkosten in Höhe von 225,33 EUR zu berücksichtigen. |
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| | Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (§ 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III). Für die Zeit des Berufsschulunterricht in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre (§ 65 Abs. 1 SGB III). |
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| | Der Berufsschulunterricht des Klägers im Diakonischen Institut für soziale Berufe in A. findet in Blockform statt. Angesichts dessen ist hier nur auf die – längere – Fahrstrecke zur Ausbildungsstätte in C. abzustellen. Nach Angaben des Klägers beträgt diese Strecke 24 km, nach Angaben der Beklagten 26 km. Geht man zu Gunsten des Klägers von 26 km aus, ergibt sich der von der Beklagten errechnete Betrag in Höhe von 225,33 EUR (0,20 EUR x 52 km x 5 Tage x 13 Wochen : 3 Monate). |
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| | Nach dieser Vorschrift werden bei einer Berufsausbildung als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Auszubildenden in Höhe von 130 EUR monatlich je Kind zugrunde gelegt. Allerdings können Betreuungskosten nur Berücksichtigung finden, wenn und soweit sie tatsächlich anfallen (Wagner in: NK-SGB III, 5. Aufl., § 64 Rdnr. 14). |
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| | Nach Angaben des Klägers im Erörterungstermin lebt seine sechsjährige Tochter hauptsächlich bei der Mutter. Er hole seine Tochter immer dann zu sich, wenn sich dies mit der Ausbildung vereinbaren lasse, also insbesondere am Wochenende und ggf. bei Frühschicht, so der Kläger. Der Kläger hat hingegen nicht vorgetragen, für die Betreuung seiner Tochter entständen ihm Aufwendungen; auch in der Verwaltungsakte der Beklagten gibt es dafür keine Anhaltspunkte |
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| | b) In der Summe übersteigt das anzurechnende Einkommen des Klägers (dazu aa) und seiner Eltern (dazu bb) seinen Gesamtbedarf. |
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| | aa) Das anzurechnende Einkommen des Klägers beträgt monatlich 668,90 EUR. |
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| | Im vorliegenden Fall erstreckt sich der potentielle 18-monatige Bewilligungszeitraum vom 1.11.2014 – 30.4.2016. Das Ausbildungsentgelt des Klägers betrug zunächst 839,67 EUR pro Monat. Bereits bei Antragstellung war allerdings absehbar, dass sich das Ausbildungsentgelt im Bewilligungszeitraum erhöhen würde; denn laut Ausbildungsvertrag vom 6.10.2014 hat der Kläger mit Beginn des zweiten Ausbildungsjahres (also wohl ab dem 1.10.2015) einen Anspruch auf monatlich 902,64 EUR. Sein Einkommen im Bewilligungszeitraum beträgt daher insgesamt 15.554,85 EUR (11 x 839,67 EUR; 7 x 902,64 EUR). |
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| | Hiervon werden die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommen- und Kirchensteuer abgezogen (§ 67 Abs. 2 S. 1 SGB III i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BAföG). Nach der zulässigen Verwaltungspraxis der Beklagten erfolgt ein Steuerabzug erst ab einer monatlichen Ausbildungsvergütung von 815,51 EUR – und dann pauschal in Höhe von 23 % (vgl. Wagner, a.a.O., § 67 Rdnr. 85). Abzuziehen sind demnach 201,44 EUR (11 x 5,56 EUR; 7 x 20,04 EUR). |
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| | Das anzurechnende Einkommen des Klägers im Bewilligungszeitraum beläuft sich somit auf 12.040,23 EUR (15.554,85 EUR abzgl. 201,44 EUR und 3.313,18 EUR). Verteilt auf 18 Monate folgt daraus ein monatlicher Betrag in Höhe von 668,90 EUR. |
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| | bb) Zusätzlich anzurechnen ist elterliches Einkommen in Höhe von 468,14 EUR. |
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| | Auf den Gesamtbedarf des Auszubildenden ist auch das Einkommen seiner Eltern anzurechnen (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Für die Anrechnung des elterlichen Einkommens sind grundsätzlich die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend (§ 67 Abs. 2 S. 1 SGB III i.V.m. § 24 Abs. 1 BAföG). Ist indes deren Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als im vorletzten Kalenderjahr vor dessen Beginn, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen (§ 67 Abs. 2 S. 1 SGB III i.V.m. § 24 Abs. 3 S. 1 BAföG). |
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| | Einen solchen besonderen Antrag hat der Kläger gestellt. Abzustellen ist daher nicht auf das Einkommen seiner Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums (also das Jahr 2012), sondern auf deren Einkommen im potentiellen Bewilligungszeitraum vom 1.11.2014 – 30.4.2016. |
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| | Vom Einkommen seines Vaters (dazu (1)) und seiner Mutter (dazu (2)) sind nach Abzug der gesetzlichen Freibeträge insgesamt 468,14 EUR anzurechnen (dazu (3)); das Einkommen bleibt nicht außer Betracht (dazu (4)). |
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| | (1) Das zu berücksichtigende Einkommen des Vaters beträgt im Bewilligungszeitraum pro Monat 1.668,34 EUR. |
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| | Vom 1.11. – 29.12.2014 hat er Insolvenzgeld in Höhe von insgesamt 6.355,64 EUR bezogen. Seit dem 1.2.2015 erhält er Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.578,30 EUR; der Anspruch endet mit dem 30.4.2016. Ausgehend hiervon beträgt sein Einkommen im Bewilligungszeitraum insgesamt 30.030,14 EUR (6.355,64 EUR zzgl. 15 x 1.578,30 EUR). Verteilt auf 18 Monate folgt daraus ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.668,34 EUR. |
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| | (2) Das zu berücksichtigende Einkommen der Mutter beträgt im Bewilligungszeitraum pro Monat 872,94 EUR. |
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| | Auch sie hat vom 1.11. – 29.12.2014 Insolvenzgeld bezogen, und zwar insgesamt 1.853,58 EUR. |
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| | Vom 1.2. – 31.5.2015 erhielt sie Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 523,80 EUR, für vier Monate also 2.095,20 EUR. |
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| | Seit dem 1.6.2015 übt die Mutter des Klägers wieder eine Beschäftigung aus. Der Arbeitsvertrag ist befristet bis zum 31.12.2015. Ihr Bruttomonatsgehalt beträgt 2.192,50 EUR; hinzu kommen ggf. Sonderzahlungen und Zuschläge, z.B. für Nachtarbeit. Vorgelegt hat der Kläger bisher nur Lohnabrechnungen für die Zeit vom 1.6. – 31.8.2015. In diesen drei Monaten betrug das Bruttogehalt seiner Mutter insgesamt 7.864,90 EUR. Für die (voraussichtlich) weiteren vier Monate des Beschäftigungsverhältnisses, also für die Zeit vom 1.9. – 31.12.2015, liegen dem Gericht keine Lohnabrechnungen vor. Das Gericht legt daher für diesen Zeitraum nur das Grundentgelt in Höhe von 2.192,50 EUR zugrunde. Ausgehend hiervon wird die Mutter des Klägers in der Zeit vom 1.6. – 31.12.2014 insgesamt 16.634,90 EUR brutto verdienen. Davon sind die zu leistenden Steuern abzuziehen – bis zum 31.8.2015 die tatsächlich gezahlten Steuern (2.155,92 EUR), ab dem 1.9.2015 pauschalierte Steuern nach der Berechnungsweise der Beklagten (4 x 316,71 EUR). Der Steuerabzug beträgt in dieser Zeit also insgesamt 3.422,76 EUR. Ebenfalls abzusetzen sind die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge, nämlich 3.543,23 EUR. Vor diesem Hintergrund beläuft sich das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1.6. – 31.12.2015 auf 9.668,91 EUR. |
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| | Sofern das Beschäftigungsverhältnis der Mutter des Klägers mit dem 31.12.2015 endet, hat sie in der Zeit vom 1.1. – 30.4.2016 noch einen restlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wiederum in Höhe von monatlich 523,80 EUR. Dies ergibt weiteres Einkommen in Höhe von 2.095,20 EUR. |
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| | Angesichts dessen beträgt ihr Einkommen im Bewilligungszeitraum insgesamt 15.712,89 EUR. Verteilt auf 18 Monate folgt daraus ein monatlicher Betrag in Höhe von 872,94 EUR. |
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| | (3) In der Summe beläuft sich das zu berücksichtigende Einkommen beider Eltern des Klägers auf 2.541,28 EUR. Hiervon sind insgesamt 468,14 EUR anzurechnen. Denn vom Einkommen der miteinander verheirateten Eltern des Auszubildenden bleiben monatlich 1.605 EUR anrechnungsfrei; das übersteigende Einkommen wird zu 50 % angerechnet (§ 67 Abs. 2 S. 1 SGB III i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 BAföG). |
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| | (4) Das elterliche Einkommen bleibt schließlich nicht außer Betracht. |
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| | Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist (§ 67 Abs. 5 SGB III). Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB). Nach der sog. Düsseldorfer Tabelle beträgt der angemessene Selbstbehalt der Eltern gegenüber dem Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes derzeit 1.200 EUR (Brudermüller in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 1603 Rdnr. 16). |
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| | Das Einkommen der Eltern des Klägers (2.541,28 EUR) geht über den angemessenen Selbstbehalt von 1.200 EUR deutlich hinaus. Es besteht also dem Grunde nach durchaus ein Unterhaltsanspruch des Klägers. |
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| | Durch die Verbraucherinsolvenz seiner Eltern wird dieser Anspruch nicht ausgeschlossen: Das Verbraucherinsolvenzverfahren dient nur dazu, den Schuldner von alten Verbindlichkeiten zu befreien. Nicht erfasst sind hingegen Schulden, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden. Unterhaltsansprüche entstehen Monat für Monat neu. Vor diesem Hintergrund ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren nur für alte Unterhaltsschulden relevant, nicht hingegen für den laufenden Unterhalt nach Eröffnung des Verfahrens (Viefhues in: jurisPK-BGB, § 1603 Rdnr. 881). Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht D. das Verbraucherinsolvenzverfahren bereits am 5.3.2013 eröffnet. Für einen Unterhaltsanspruch des Klägers ab dem 1.11.2014 hat es daher keine Relevanz. |
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| | 3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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