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| | Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. |
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| | Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. |
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| | Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von weiteren Kassenleistungen. Der Bescheid der Beklagten vom 13.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Ob Mitglieder der Beklagten von dieser Kassenleistungen zum Ersatz ihrer medizinischen Aufwendungen erhalten, richtet sich nach der Satzung der Beklagten; maßgeblich ist dabei die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltende Fassung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.2011 - 2 S 1972/11 -, juris). Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Satzung der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.01.2013 (84. Änderung) haben Mitglieder Anspruch auf Leistungen in Krankheitsfällen gemäß den §§ 31 bis 42. § 32 Abs. 1 der Satzung sieht vor, dass ambulante zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erstattungsfähig sind. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung sind beihilfefähig grundsätzlich nur - medizinisch - notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen (s. auch § 30 Abs. 2 Satz 1 der Satzung). |
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| | Bei zahnärztlichen Leistungen beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ; § 30 Abs. 2 Satz 6 Buchst. a der Satzung). Sowohl die Frage, ob eine bestimmte Gebührennummer abgerechnet werden darf, als auch die Frage, mit welchem konkreten Gebührensatz, richten sich mithin - sofern die Satzung keine Sonderregelungen enthält - nur nach dieser Gebührenordnung. Zu beachten sind dabei insbesondere der Wortlaut der jeweiligen Gebührenbestimmung sowie das sogenannte Zielleistungsprinzip im Sinn des § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ. Nach dieser Bestimmung kann ein Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr bereits berechnet hat. |
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| | Bestehen Zweifel über die Angemessenheit einer Aufwendung, ist die Beklagte berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten einzuholen (§ 30 Abs. 2 Satz 3 der Satzung). Das hat sie hier durch Einholung des Gutachtens der Zahnärztlichen Beratung Dres. ... vom 06.06.2013 getan. Das Gericht darf sich für sein Urteil ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht - im Wege des Urkundenbeweises - auf gutachterliche Stellungnahmen stützen, die die beteiligte Behörde im vorangegangen Verwaltungsverfahren eingeholt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 -,VBlBW 2009, 230). Etwas anderes gilt nur, wenn das Gericht bereits vorliegende Gutachten für ungenügend erachtet, was hier nicht der Fall ist. Es bestand daher auch kein Anlass, den Sachverhalt entsprechend der Anregung der Klägerin durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder durch Einholung einer Auskunft bei der Zahnärztekammer Nordrhein weiter aufzuklären. |
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| | Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die beiden nicht unter eigenen GOZ-Nummern beschriebenen Maßnahmen - computergesteuerte Kondylenpositionsanalyse und Neupositionierung der Kondylen unter Bildschirmkontrolle - jeweils analog GOZ-Nummer 8065 abzurechnen sind. Ein Analogansatz nach den GOZ-Nummern 6040 und 6070 kommt demgegenüber nicht in Betracht. |
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| | Die Voraussetzungen des Analogansatzes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ liegen im Hinblick auf die GOZ-Nummer 8065 vor. Danach können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. |
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| | Die Negativvoraussetzung der Analogberechnung, die Nichtaufnahme der jeweiligen Leistung in das Gebührenverzeichnis, liegt vor. Bei der computergesteuerten Kondylenpositionsanalyse und der Neupositionierung der Kondylen unter Bildschirmkontrolle handelt es sich um zahnärztliche Leistungen, welche die anderen zahnärztlich-funktionsdiagnostischen Leistungen ergänzen und in der GOZ 2012 nicht beschrieben sind (vgl. Liebold/Raff/Wissing, GOZ, 107. Lieferung, Stand: Juli 2014, Abschnitt J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen - Analogleistungen, Kondylenpositionsanalyse, S. 4 f.). |
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| | Auch das Tatbestandsmerkmal der Selbstständigkeit der Leistung (hierzu: Haber-stroh, VersR 2001, S. 1064 f. m.w.N. sowie Liebold/Raff/Wissing, GOZ, 109. Lieferung, Stand: März 2015; § 6 Rn. 4.) ist erfüllt, da es sich jeweils um neue und eigenständige Leistungen und nicht nur um eine neuartige Methodik bzw. eine Variation bereits beschriebener Leistungsinhalte handelt. Selbständige Leistungen sind nur solche, die nicht Bestandteil einer im Gebührenverzeichnis genannten umfassenderen Leistung sind. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Anwendbarkeit der Analogberechnung darauf an, dass die in Rede stehende Leistung eine andere als die im Leistungsverzeichnis beschriebene ist und nicht nur eine besondere Ausführung der Letzteren. Wo die Grenze zwischen beidem liegt, lässt sich letztlich nicht ohne Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2004 - III ZR 344/03 -, MDR 2004, 928 ff.). |
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| | Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der computergesteuerten Kondylenpositionsanalyse und der Neupositionierung der Kondylen unter Bildschirmkontrolle um selbstständige Leistungen, die - bedingt durch die neuartigen technischen Möglichkeiten des Freecorders - keine bloße Variation der bereits vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten darstellen (vgl. Liebold/Raff/Wissing, GOZ, 107. Lieferung, Stand: Juli 2014, Abschnitt J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen - Analogleistungen, Kondylenpositionsanalyse, S. 4 f.). Davon sind - unabhängig vom Dissens über die passende Analogziffer - auch beide Parteien ausgegangen, indem sie für die verfahrensgegenständlichen Leistungen jeweils einen eigenständigen Analogansatz vorgenommen haben. |
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| | Die Gleichwertigkeit von Analogleistung und Vergleichsleistung liegt vor. Bei der computergesteuerten Kondylenpositionsanalyse und bei der Neupositionierung der Kondylen unter Bildschirmkontrolle handelt es sich jeweils um Leistungen, die der im Rahmen der GOZ-Nummer 8065 geregelten Leistung (Registrieren von Unterkieferbewegungen mittels elektronischer Aufzeichnung zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung) gleichwertig sind. Ob Gleichwertigkeit vorliegt, bemisst sich nach den ausdrücklich in § 6 Abs. 1 GOZ normierten Kriterien der Gleichwertigkeit von Analogleistung und Vergleichsleistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand. Während die Gleichwertigkeit nach Kosten- und Zeitaufwand primär eine wirtschaftliche Betrachtung dahingehend erfordert, ob die Vergleichsleistung und die Analogleistung durch vergleichbaren Aufwand an Geräte- und Materialkosten gekennzeichnet und vom durchschnittlichen Arzt in annähernd gleicher Zeit zu erbringen sind, fällt der Vergleich nach der Art der Leistungen schwieriger aus. Im Idealfall handelt es sich um Leistungen an demselben Organ, die derselben Leistungsgruppe zuzuordnen und auch ihren medizinischen Anforderungen nach vergleichbar sind. Da im Ergebnis jede medizinisch notwendige ärztliche Leistung nach der GOZ oder GOÄ abrechenbar sein muss, muss eine analoge Bewertung aber auch dort eröffnet sein, wo eine inhaltlich nahe liegende Vergleichsleistung nicht zur Verfügung steht. Das Kriterium der Art der Leistung muss dann gegebenenfalls hintangestellt werden (vgl. Haberstroh, VersR 2001, 1064 ff.). Die Analogberechnung nach § 6 GOZ hat ihrer Natur nach wertenden Charakter; ebenfalls in der Natur der Sache liegt, dass sie an erster Stelle vom Arzt selbst vollzogen werden muss, denn er muss gemäß § 10 Abs. 1 GOZ eine Gebührenrechnung stellen, um einen Gebührenanspruch fällig werden zu lassen. Das bedeutet aber nicht, dass ihm ein irgendwie gearteter Beurteilungs- oder Ermessensspielraum in der Wahl der "geeigneten" Vergleichsposition zustünde (vgl. Haberstroh, VersR 2001, 1064 ff.). Die GOZ räumt dem Zahnarzt gemäß § 5 Abs. 2 GOZ billiges Ermessen nur in der Bemessung des Steigerungssatzes feststehender Leistungspositionen ein; die Wahl der "richtigen" Leistungsposition hingegen basiert auf objektiv bestimmbaren und insoweit auch objektiv überprüfbaren Faktoren. |
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| | Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei der computergesteuerten Kondylenpositionsanalyse und bei der nach GOZ-Nummer 8065 abrechenbaren Leistung um gleichwertige Leistungen. Bei beiden Leistungen handelt es sich um punktuell vorzunehmende Leistungen, die im Rahmen der instrumentellen Funktionsanalyse und -therapie erbracht werden. Die nach der GOZ-Nummer 8065 originär abzurechnende Leistung, das Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren, bringt einen außerordentlich großen apparativen Aufwand mit sich, da mit der Registrierung nach den GOZ-Nummern 8060, 8065 nicht nur zwischen Anfangs- und Endpunkt einer Unterkieferbewegungsbahn gemittelte Werte festgehalten werden, sondern jeder beliebigen Position im Verlauf der Bewegungsbahn ein entsprechender Wert zugeordnet werden kann (vgl. Liebold/Raff/Wissing, GOZ, 107. Lieferung, Stand: Juli 2014, Nrn. 8060, 8065, 2.1.1.). Ein ähnlich großer apparativer bzw. technischer Aufwand ist für die Leistung der computergesteuerten Kondylenpositionsanalyse beschrieben, bei welcher es sich ebenfalls um ein reines Dokumentationsinstrument handelt, welches der Erfassung und Darstellung der räumlichen Lageveränderung des Unterkiefers und der Kondylen dient (vgl. Stelzenmüller/Wiesner, Therapie von Kiefergelenkschmerzen, 2. Aufl. 2010, Kap. 9.5.3). |
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| | Demgegenüber ist die computergesteuerte Kondylenpositionsanalyse entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht gleichwertig mit der nach GOZ-Nummer 6040 abzurechnenden Leistung (Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, mittlerer Umfang). Denn die Maßnahme nach der GOZ-Nummer 6040 setzt für die direkte Anwendung bereits voraus, dass mindestens drei der folgenden Kriterien nach den Buchstaben a) bis e) erfüllt sind: |
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| a) Zahl der bewegten Zahngruppen: zwei und mehr Zahngruppen, b) Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als zwei Millimeter, c) Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als zwei Millimeter, kontrollierte Wurzelbewegung, direkte Veränderung der Bisshöhe, Zahndrehung mehr als 30 Grad, d) Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz, e) Verankerung: mit zusätzlichen intra- oder extraoralen Maßnahmen |
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| | (vgl. Liebold/Raff/Wissing, GOZ, 107. Ergänzungslieferung, Stand: Juli 2014, Nrn. 6030-6050). Eine analoge Anwendung kommt vorliegend mit Blick auf die genannten Kriterien nicht in Betracht, da die computergesteuerte Kondylenpositionsanalyse keine Behandlung mit objektiv vergleichbarem Aufwand darstellt. Insbesondere die fehlende Vergleichbarkeit im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand spricht gegen eine Analogie, da die computergesteuerte Kondylenpositionsanalyse regelmäßig - wie vorliegend - im Rahmen einer Sitzung stattfindet, während der Abrechnung nach der GOZ-Nummer 6040 im Regelfall eine mehrjährige Behandlung zugrunde liegt und dementsprechend alle Leistungen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren umfasst sind (vgl. Liebold/Raff/Wissing, GOZ, 107. Ergänzungslieferung, Stand: Juli 2014, Nrn. 6030-6050). |
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| | Die von der Beklagten wiederum analog der GOZ-Nummer 8065a vorgenommene Abrechnung der Maßnahme der Neupositionierung der Kondylen unter Bildschirmkontrolle begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Annahme der Gleichwertigkeit der nach der GOZ-Nummer 8065 originär abzurechnenden Leistung (Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren) und der Maßnahme der Neupositionierung der Kondylen unter Bildschirmkontrolle nach Art, Zeit- und Kostenaufwand ist ohne Weiteres vertretbar. Bei beiden Maßnahmen handelt es sich wiederum um punktuell vorzunehmende Leistungen, die lediglich die (einmalige) Registrierung der Bewegung des Unterkiefers respektive die digitale Vermessung der Gelenkposition betreffen. |
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| | Demgegenüber kann die vom Kläger geltend gemachte Gleichwertigkeit der Maßnahme der Neupositionierung der Kondylen unter Bildschirmkontrolle mit der Leistung nach der GOZ-Nummer 6070 (Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, mittlerer Umfang) nicht festgestellt werden. Denn die Maßnahme nach der GOZ-Nummer 6070 setzt für die direkte Anwendung bereits voraus, dass mindestens eines der folgenden Kriterien nach den Buchstaben a) bis c) erfüllt ist: |
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| a) Ausmaß der Bissverschiebung: mehr als vier Millimeter, b) Richtung der durchzuführenden Bissverschiebung, Unterkiefer relativ zum Oberkiefer: dorsal, c) skelettale Bedingungen: ungünstige Wachstumsvoraussetzungen. |
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| | (vgl. Liebold/Raff/Wissing, GOZ, 107. Ergänzungslieferung, Stand: Juli 2014, Nrn. 6060-6080). Eine analoge Anwendung kommt vorliegend mit Blick auf die genannten Kriterien nicht in Betracht, da die Neupositionierung der Kondylen unter Bildschirmkontrolle keine Behandlung mit objektiv vergleichbarem Aufwand darstellt. Insbesondere die fehlende Vergleichbarkeit im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand spricht wiederum gegen eine Analogie, da die Neupositionierung der Kondylen unter Bildschirmkontrolle im Rahmen einer Sitzung stattfindet, während der Abrechnung nach der GOZ-Nummer 6070 im Regelfall eine mehrjährige Behandlung zugrunde liegt, bei der dementsprechend alle Leistungen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren umfasst sind (vgl. Liebold/Raff/Wissing, GOZ, 107. Ergänzungslieferung, Stand: Juli 2014, Nrn. 6060-6080). |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie analog § 161 Abs. 2 VwGO. Im Umfang der teilweisen Erledigung entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da diese durch die Nachgewährung von Kassenleistungen den Kläger klaglos gestellt hat. |
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