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| | Die Klagen sind in Haupt- und Hilfsantrag unzulässig. |
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| | Hinsichtlich des Hauptantrags folgt dies daraus, dass weder spezialgesetzliche Vorschriften noch die Verwaltungsgerichtsordnung für das Begehren, den streitgegenständlichen Bürgerentscheid für ungültig zu erklären, eine statthafte Klageart zur Verfügung stellen. Soweit die Ungültigkeitserklärung begehrt wird, handelt es sich um eine Gestaltungsklage. Als Gestaltungsklage kennt die Verwaltungsgerichtsordnung nur die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO, die auf die Anfechtung von Verwaltungsakten beschränkt ist. Ein positiver Bürgerentscheid hat jedoch die Rechtsqualität eines Gemeinderatsbeschlusses und ist daher in der Regel - so auch hier (s.u.) - mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 LVwVfG). Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang § 41 Abs. 3 S. 1 KomWG für verfassungswidrig erachten, würde dies, wollte man dem folgen, nicht zur Zulässigkeit des Hauptantrages führen. Die Anwendbarkeit des fünften Abschnittes des Kommunalwahlgesetzes würde dazu führen, dass die Rechtsaufsichtsbehörde die Gültigkeit des Bürgerentscheids zu prüfen (§ 30 KomWG) und über einen Einspruch zu entscheiden hätte (§ 31 KomWG). Nach Einspruchserhebung mit dem ggf. erforderlichen Quorum (§ 31 Abs. 1 S. 2 KomWG) und ablehnender Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde würde den Klägern zwar die Möglichkeit offenstehen, gegen den Rechtsträger der Rechtsaufsichtsbehörde eine Verpflichtungsklage mit dem Inhalt, den Einspruchsbescheid aufzuheben und den Träger der Rechtsaufsichtsbehörde zu verpflichten, den Bürgerentscheid für ungültig zu erklären (vgl. etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2007, - 1 S 567/07 -, VBlBW 2007, 377), zu erheben. Passivlegitimiert für eine solche Klage wäre jedoch das Land, nicht die Beklagte, denn bei der Wahlprüfung handelt es sich um eine rechtsaufsichtliche Maßnahme, die nach der Landesverfassung (Art. 75 Abs. 1 S. 1 LV) und Gemeindeordnung (§ 119 GemO) dem Land und nicht den Gemeinden obliegt. |
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| | Kann das Gericht somit den Bürgerentscheid nicht für ungültig erklären, ist es ihm auch nicht möglich, die Beklagte zu verurteilen, ihn zu wiederholen. |
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| | Auch im Hilfsantrag sind die Klagen unzulässig. |
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| | Die von den Klägern begehrte Feststellung, dass der Bürgerentscheid vom 22.09.2013 ungültig ist, kann nicht im Wege der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage geltend gemacht werden.Die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO) setzt den Streit um das Bestehen oder Nichtbestehen oder den Inhalt eines Rechtsverhältnisses voraus, wobei das Rechtsverhältnis durch subjektive Rechte und Pflichten gekennzeichnet sein muss. Das Ergebnis eines Bürgerentscheids begründet jedoch kein Rechtsverhältnis zwischen den abstimmungsberechtigten Bürgern und der Gemeinde. Es werden keine subjektiven Rechte Einzelner betroffen. Der Bürgerentscheid schafft oder beendet keine konkreten Rechtsverhältnisse zwischen der Gemeinde und Einzelnen. Ein Bürgerentscheid hat gemäß § 21 Abs. 7 S. 1 GemO in der hier maßgeblichen bis zum 30.11.2015 geltenden Fassung (= § 21 Abs. 8 S. 1 n.F.) die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats. Daher hat er grundsätzlich nur interne Wirkung. Subjektive Rechte des einzelnen Bürgers werden weder durch einen Gemeinderatsbeschluss noch durch den Bürgerentscheid betroffen. Solche Rechtsbeziehungen können in der Regel erst aufgrund weiterer Entscheidungen oder Vollzugshandlungen in der Folge des Bürgerentscheids entstehen.Gegen derartige der Vollziehung eines Ratsbeschlusses dienende Maßnahmen kann bei Verletzung subjektiver Rechte vorgegangen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2001 - 1 S 2283/00 -, VBlBW 2002, 118 = DVBl 2001, 1280 = DÖV 2002, 257; VG Neustadt (Weinstraße) Urteil vom 25.03.2013 - 3 K 857/12.NW -, LKRZ 2013, 266). |
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| | Im Übrigen machen die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend, sondern machen sich zum Sachwalter der Rechte Dritter. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er sei durch die gerügten Verhaltensweisen der Beklagten nicht in seinem Abstimmungsverhalten beeinflusst worden, die Klägerin hat erklärt, sie habe sich wegen dieser veranlasst gesehen, sich für den negativen Ausgang des Bürgerentscheids zu engagieren. Soweit sie Rechtsverletzungen durch die Beklagte rügen, hätten sie sich im Übrigen an das Regierungspräsidium Karlsruhe als Rechtsaufsichtsbehörde wenden können. Der Ausschluss der Anwendbarkeit des 5. Abschnitts des Kommunalwahlgesetzes steht nämlich einer Rechtskontrolle durch die zuständige Rechtaufsichtsbehörde nicht entgegen. Dabei kann überprüft werden, ob die materiellen Erfordernisse der Gemeindeordnung erfüllt und ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand: Oktober 2013, § 21 Rn 29; vgl. zur Frage eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in diesem Zusammenhang: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.1974 - I 453/74 -, BWVPr 1975, 203). |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG auf 10.000 EUR festgesetzt. |
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