Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2503/18

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungs-verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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satzLinks">1.3 Die Kläger haben ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO

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s="absatzLinks">Das berechtigte Interesse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition der Kläger in den genannten Bereichen zu verbessern.

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"absatzLinks">Dass das Quorum des § 26 Abs. 4 Satz 1 GO NRW für das streitige Bürgerbegehen wegen der ver28;nderten Gesamtumstände zum heutigen Zeitpunkt möglicherweise nicht mehr erreicht würde, ist für die Annahme des Feststellungsinteresses gleichfalls unbeachtlich. Denn jedenfalls wurde es im Januar 2017 erreicht. Die vom Rat der Beklagten am 27. Januar 2017 getroffene Zulässigkeitsfeststellung hat weiterhin Bestand.

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s">Das Abstimmungsrecht der drei Kläger wurde indes nicht tangiert, weil sie dieses unbeeinträchtigt im Rahmen des Bürgerentscheids ausüben konnten.

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Ihnen kommt mithin zugleich auch ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Durchführung des Bürgerentscheids zu.

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s="absatzLinks">Aus dem Sinn und Zweck der umfassenden verfahrensrechtlichen Position der Vertreter des Bürgerbegehrens folgt, dass sie ein fortwirkendes subjektives Recht auch auf die gesetzliche Durchführung des Bürgerentscheids haben und daher die Abstimmung im Rahmen des Bürgerentscheids einer gerichtlichen Überprüfung zuführen können.

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Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Sachlichkeitsgebot bedeutet zusammengefasst, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiederzugeben sind sowie Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und die Grenzen des sachlich Gebotenen nicht überschreiten dürfen. Sie müssen zudem auf einen im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern zurückzuführen sein. Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit ihnen verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zur Unterzeichnungsfreiheit der Bürger nicht unverhältnismäßig sein.

lass="absatzRechts">110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131

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