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| | 1. Die Kammer konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten mündlich verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Überdies haben sowohl die Klägerin als auch der Vertreter des Beklagten hierzu vorab (fern-)mündlich ihr Einverständnis erklärt. |
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| | 2. Die Klage ist sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Klägerin den aus dem Tatbestand ersichtlichen Antrag stellt. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 14.10.2015 hat das Landesamt eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 150 EUR einbehalten. Da sich die Klägerin gegen diese Kürzung der Leistungen wendet, begehrt sie der Sache nach die Zahlung von weiteren 150 EUR. Da Beihilfe nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BVO nur gewährt wird, wenn und solange die grundsätzlich beihilfeberechtigte Person (§ 2 Abs. 1 BVO) Dienstbezüge oder ähnliche Bezüge erhält, und während einer Elternzeit die Dienstbezüge entfallen (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 AzUVO), kann es vorliegend nicht um die Gewährung von Beihilfe im eigentlichen Sinne gehen. Vielmehr steht der Klägerin während ihrer Elternzeit nach § 46 Abs. 1 AzUVO Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften zu. Daher ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrer Klage sachdienlicherweise die Gewährung weiterer Krankenfürsorge in Höhe von 150 EUR begehrt. Dass sie in ihrer Klage insoweit stets von „Beihilfe“ und nicht von „Krankenfürsorge“ spricht, ist angesichts des pauschalen Verweises des § 46 Abs. 1 AzUVO auf die beihilferechtlichen Vorschriften sowie der ebenso uneinheitlichen Bezeichnung durch den Beklagten unschädlich. |
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| | 3. Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und auch begründet. Die Klägerin hat auf ihren Antrag vom 22.09.2015 einen Anspruch auf Gewährung von Krankenfürsorge ohne Abzug einer Kostendämpfungspauschale in Höhe von 150 EUR. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 14.10.2015 ist, soweit er dies versagt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Nach § 46 Abs. 1 AzUVO wird einem Beamten während der Elternzeit, während der gemäß § 40 Abs. 1 AzUVO Dienstbezüge nicht gezahlt werden, Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften gewährt. Verwiesen wird insoweit nicht auf die vor der Elternzeit für den Beihilfeberechtigten geltenden Vorschriften, sondern auf die jeweils aktuell geltenden. Diese entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften der Beihilfeverordnung führt vorliegend zwar zur Gewährung von Krankenfürsorge unter Anwendung des bisher für die Klägerin geltenden Beihilfebemessungssatzes. Eine Kostendämpfungspauschale durfte hiervon jedoch nicht einbehalten werden. |
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| | Gemäß § 15 Abs. 1 BVO wird die Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind (Satz 1). Der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung; die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind. Änderungen der Besoldung im Lauf eines Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe (Satz 2). Sind die laufenden Bezüge nicht nach einer nachstehend genannten Besoldungsgruppe bemessen, so hat die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe zu erfolgen, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt (Satz 3). Die Kostendämpfungspauschale beträgt in der Stufe 4 für Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 für aktive Beamte jährlich 150 EUR (Satz 5). Entscheidend ist damit nach der ausdrücklichen Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO für die Höhe der Kostendämpfungspauschale nicht, welcher Besoldungsgruppe der Betreffende grundsätzlich angehört, sondern nach welcher die laufenden Bezüge bemessen sind. |
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| | Die entsprechende Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 BVO im Rahmen der Krankenfürsorge nach § 46 Abs. 1 AzUVO führt im Ergebnis dazu, dass während der Elternzeit die Krankenfürsorgeleistungen nicht um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr zu kürzen sind. Dies folgt zwar - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht bereits daraus, dass sie während der Elternzeit teilweise keine laufenden Bezüge erhalten hat (a). Vielmehr ergibt sich dies aus der entsprechenden Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO (b). |
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| | a) § 15 Abs. 1 Satz 1 BVO stellt den Grundsatz auf, dass die Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt wird, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind. Eine entsprechende Anwendbarkeit dieser Norm im Rahmen der Krankenfürsorge verbietet sich grundsätzlich nicht. Auch der Umstand, dass während der Elternzeit keine „laufenden Bezüge“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BVO bezogen werden, hindert die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschrift nicht. Bei dem während der ersten 12 Monate der Elternzeit bezogenen Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) handelt es sich zwar nicht um laufende Bezüge des Dienstherrn, auf die § 15 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BVO grundsätzlich Bezug nimmt. Während der über 12 Monate hinausgehenden Elternzeit hatte die Klägerin ferner keinerlei regelmäßiges Einkommen. Dies als solches hindert die entsprechende Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 BVO im Rahmen der Krankenfürsorge indes nicht. Denn einer entsprechenden Anwendbarkeit, wie sie § 46 Abs. 1 AzUVO anordnet, ist es immanent, dass gerade nicht alle Voraussetzungen der entsprechend anzuwendenden Norm vorliegen. Während der Elternzeit werden gemäß § 40 Abs. 1 AzUVO Dienstbezüge nicht gezahlt. Gerade dies führt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BVO zu einem Wegfall der Beihilfeberechtigung und zur Notwendigkeit der in § 46 Abs. 1 AzUVO normierten entsprechenden Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften. Der Umstand, dass die Klägerin im hier relevanten Zeitpunkt keine laufenden Bezüge im Sinne der Beihilfevorschriften bezogen hat, ist damit gerade der typische Fall der in § 46 Abs. 1 AzUVO enthaltenen Verweisung auf die Beihilfevorschriften und wird damit durch die Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit überwunden. |
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| | b) Aus Vorstehendem folgt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit des Abzugs der Kostendämpfungspauschale im Fall der Klägerin. Denn gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO richtet sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind. Anders als der Beklagte meint, bemisst sich das Einkommen der Klägerin während des Bezugs von Elterngeld nicht in diesem Sinne nach einer Besoldungsgruppe. Zwar wird die Höhe des Elterngelds in Anlehnung an das bereinigte Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet (vgl. §§ 2 ff. BEEG), so dass sich mittelbar auch die Besoldungsgruppe auf dessen Höhe auswirkt. Jedoch hängt die Höhe des Elterngelds von vielen weiteren, von der Besoldung unabhängigen Faktoren - wie etwa der Steuerklasse oder dem Vorhandensein weiteren Erwerbseinkommens - ab. Ferner ist es gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG der Höhe nach gedeckelt. Nach alledem kann nicht angenommen werden, dass es sich um eine nach einer Besoldungsgruppe bemessene Einkommensart handelt. Zwar liegt auch in diesem Aspekt eine typische Folge der Elternzeit. Jedoch wird das Fehlen dieser Tatbestandsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO - anders als im Hinblick auf die laufenden Bezüge - nicht durch die Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit in § 46 Abs. 1 AzUVO überwunden. Denn da der Beihilfeverordnungsgeber in § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO selbst eine Regelung zur Höhe der Kostendämpfungspauschale für den Fall getroffen hat, dass sich die laufenden Bezüge gerade nicht nach einer Besoldungsgruppe bemessen, besteht hierzu kein Bedürfnis. |
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| | Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO hat die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe nach der in Satz 5 enthaltenen Tabelle zu erfolgen, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt, wenn diese nicht nach einer dort genannten Besoldungsgruppe bemessen sind. Im Jahr 2015 bezog die Klägerin teilweise noch Elterngeld in Höhe von monatlich ca. 1.000 EUR. Nach der für diesen Zeitpunkt maßgeblichen Besoldungstabelle nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg liegt dieser Betrag noch deutlich unter dem Anfangsgrundgehalt der untersten Besoldungsgruppe A 5. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Klägerin den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG möglichen Höchstbetrag an Elterngeld (1.800 EUR) bezogen hätte. Da die in § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO enthaltene Tabelle eine Kostendämpfungspauschale erst ab der Besoldungsgruppe A 6 (Stufe 1) vorsieht und der Verordnungsgeber sämtliche anderen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A einer Stufe zugeordnet hat, ist davon auszugehen, dass die Besoldungsgruppe A 5 angesichts der geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihrer Angehörigen bewusst von der Erhebung der Kostendämpfungspauschale ausgenommen wurde. Entsprechendes gilt auch dann, wenn - wie hier während der Elternzeit - im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO das laufende Einkommen von allen Besoldungsgruppen dem Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 am nächsten kommt. |
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| | Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem Willen des Beihilfeverordnungsgebers. Nach der bis zum 31.03.2004 geltenden Fassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVO wurde die Beihilfe einheitlich, das heißt ohne Unterscheidung nach Besoldungsgruppen, um eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 76,69 EUR für jedes Kalenderjahr gekürzt. Erst durch das Haushaltsstrukturgesetz 2004 vom 17.02.2004 (GBl. S. 66) fand die Staffelung nach Besoldungsgruppen Eingang in die Vorschrift. Damit sollte sie eine im Vergleich zu einigen anderen Ländern immer noch moderate Kostendämpfungspauschale vorsehen und die Leistungsfähigkeit der unterschiedlichen Besoldungsgruppen angemessen berücksichtigen. Hierbei betonte der Gesetzgeber auch die Familienfreundlichkeit der Regelung (LT-Drucks 13/2816, S. 18). Sowohl dem Aspekt der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Beihilfe- bzw. Krankenfürsorgeberechtigten als auch dem der Familienfreundlichkeit wird durch die Herausnahme der sich in Elternzeit befindenden Beamten von der Belastung mit einer Kostendämpfungspauschale - entsprechend den Angehörigen der Besoldungsgruppe A 5 - Rechnung getragen. |
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| | 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
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