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| | Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der Bewilligung von Hinterbliebenenversorgung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Witwengeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Ruhestandsbeamten Witwengeld. Diese Hinterbliebenenversorgung ist Bestandteil der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn, die im Zusammenhang mit der Pflicht des Beamten steht, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen; Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, NJW 2015, 1935; BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 - 2 C 21.14 -, Juris; jeweils m.w.N.). |
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| | Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG wird das Witwengeld allerdings nicht gewährt, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Das Gesetz gewährt also bei einer Ehedauer von mindestens einem Jahr das Witwengeld ohne Rücksicht auf den Zweck der Heirat. Bei einer kürzeren Ehedauer enthält es eine anspruchsausschließende Vermutung einer Versorgungsehe, die durch besondere Umstände des Falles widerlegt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.). |
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| | Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zu. Sie ist die Witwe eines Ruhestandsbeamten und hat die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe unter Zugrundelegung der Maßstäbe aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a) durch ihren - glaubhaften - Vortrag widerlegt (b). |
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| | a) „Besondere Umstände“ des Falles im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BeamtVG müssen geeignet sein, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu entkräften (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.). Besondere Umstände sind daher solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen. Beispiele hierfür sind etwa der Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkrankung und ein Verbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R -, BSGE 103, 99, zum inhaltsgleichen § 46 Abs. 2a SGB VI). Muss im Zeitpunkt der Heirat hingegen mit dem Tod des Beamten gerechnet werden - etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung -, liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zwar nahe, sie kann jedoch auch in einem solchen Fall widerlegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; s. auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). |
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| | Zu dieser letzten Fallgruppe hatte das Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen die Auffassung vertreten, die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Eheschließung schließe die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Eheschließung als „konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses“ darstelle (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.12.2012 - 2 B 32.12 -, Juris, vom 19.01.2009 - 2 B 14.08 -, Juris, und vom 02.10.2008 - 2 B 7.08 -, Juris; Urteil vom 18.04.1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230). Davon ausgehend wurde in der Rechtsprechung teilweise gefordert, dass die nach der Erkrankung erfolge Heirat auf einem „im Wesentlichen unveränderten“ Heiratsentschluss beruhen musste, um noch als „konsequente Verwirklichung“ eingeordnet werden zu können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29.10.2013 - 2 A 11261/12 -, Juris, und vom 03.01.2008 - 2 A 10800/07 -, IÖD 2008, 94; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.). Ein vor Kenntnis der Erkrankung gefasster Heiratsentschluss wurde ferner zum Teil nur dann als beachtlich angesehen, wenn die Gründe, die für das Hinausschieben der Heirat angeführt wurden, der Eheschließung „objektiv“ oder „zwingend“ entgegenstanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.; s. auch Senatsbeschluss vom 26.03.2013 - 4 S 1278/12 -; a.A. im Ergebnis Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004 - 3 B 00.1704 -, Juris). Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung wurde der Witwe bzw. dem Witwer teilweise auch im Übrigen nur der Verweis auf „äußere, objektiv erkennbare“ oder „manifestierte“ Umstände unter Ausschluss von „inneren, subjektiven“ Motiven zugebilligt (vgl. Bayerischer VGH Beschluss vom 18.02.2014 - 14 ZB 11.452 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2012 - 3 E 1364/11 -, DÖD 2012, 209; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2010 - 3 LB 15/09 -, Juris; Niedersächsisches OVG Beschluss vom 21.12.2009 - 5 LA 481/08 -, IÖD 2010, 46; a.A. Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.; wohl auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004, a.a.O.). |
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| | Vor dem Hintergrund dieser zum Teil uneinheitlichen Entwicklung in der Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht die Maßstäbe für die Prüfung, ob die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt ist, in seinem Urteil vom 28.01.2016 (a.a.O.) erneut konkretisiert: |
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| | aa) Seine frühere Formulierung, wonach die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung voraussetzte, dass sich die nach der Erkrankung erfolgte Heirat als „konsequente Verwirklichung“ eines bereits vor Kenntnis von der Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses dargestellt haben musste, hat das Bundesverwaltungsgericht aufgegeben und fortentwickelt (Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.). Ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann nach seiner neuen Rechtsprechung (bereits dann) ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, wenn die Heirat „aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist“ (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.). |
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| | Der Senat entnimmt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016 (a.a.O.), dass mit der Fortentwicklung der Begrifflichkeiten auch Änderungen des Prüfungsmaßstabs verbunden sind. Die „neue Formel“ (von der Weiden, jurisPR-BVerwG 9/2016 Anm. 5) zielt auf einen weniger strengen Maßstab (vgl. von der Weiden, a.a.O.). Da das Bundesverwaltungsgericht insbesondere an der Formulierung der „konsequenten“ Verwirklichung nicht mehr festhalten will (vgl. a.a.O., RdNr. 17), kommt es nicht (mehr) darauf an, ob die Heirat auf einem „unveränderten“ Heiratsentschluss beruht. Da das Bundesverwaltungsgericht zudem nur noch auf „wirklichkeitsnahe“ Gründe für die Verschiebung einer bereits vor Kenntnis der Krankheit beschlossenen Heirat abstellt, ist auch nicht (mehr) entscheidend, ob die für die Verschiebung der Heirat maßgeblichen Gründe „objektiv zwingend“ waren. Soweit sich aus dem (nicht veröffentlichten) Beschluss des Senats vom 26.03.2013 (a.a.O.) hierzu noch etwas anderes ergeben sollte, hält er daran im Licht des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016 (a.a.O.) nicht weiter fest. |
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| | bb) Neben einem bereits vor Kenntnis der Krankheit gefassten und nur aufgeschobenen Heiratsentschluss können sich „besondere Umstände“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus dem Zeitpunkt der Eheschließung ergeben. Findet die Eheschließung nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung von der lebensbedrohlichen Erkrankung statt, sondern erst, nachdem sich der Gesundheitszustand des erkrankten Ehepartners so gebessert hat, dass die Möglichkeit einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft wieder zu erwarten steht, kann auch dies auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; ebenso Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Diese beiden Fallgruppen für „besondere Umstände“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sind nicht abschließend (vgl. zur früheren Rechtsprechung bereits Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). |
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| | cc) Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat im Einzelfall ergibt, dass die (aus den „besonderen Umständen“ des jeweiligen Einzelfalles ableitbaren,) von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.01.2016, a.a.O., und vom 27.10.1966 - II C 32.64 -, BVerwGE 25, 221; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.). Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; s. auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Allerdings müssen bei dieser Gesamtbewertung die gegen eine Versorgungsehe sprechenden besonderen Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; BSG, Urteile vom 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R -, SGb 2010, 412, und vom 05.05.2009, a.a.O.). Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem gegebenenfalls zuvor getroffenen Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.). |
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| | dd) Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG stehen dem überlebenden Ehepartner alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Eine Beschränkung der Beweistatsachen oder der Beweismittel auf „äußere, objektiv erkennbare“ Umstände unter Ausschluss von „inneren, subjektiven“ Umständen, wie sie in der Rechtsprechung teilweise befürwortet wurde, besteht dabei nicht. Eine solche Beschränkung lässt sich aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 19 BeamtVG nicht herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.). Sinn und Zweck der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gebieten nichts anderes. Wenn das Gesetz dem überlebenden Ehepartner die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände aufbürdet, müssen ihm hierfür alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung stehen. Eine Einschränkung der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten wäre nur dann mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn es hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung und einen hinreichend gewichtigen Sachgrund gäbe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129, 1). Das ist jedoch nicht der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O., m.w.N.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; ebenso BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O., zu § 46 Abs. 2a SGB VI). |
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| | Daraus folgt zugleich, dass der Vortrag der Witwe bzw. des Witwers Art und Umfang der Ermittlungspflichten von Versorgungsbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und Gericht (§ 86 Abs.1 Satz 1 VwGO) bestimmt: Der überlebende Ehepartner kann sich auch auf die Darlegung von äußeren - also nach außen tretenden - Umständen beschränken, die seiner Ansicht nach auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Ebenso bleibt es ihm unbenommen, keine Auskünfte über den Zweck der Heirat zu geben. In diesen beiden Fällen müssen und dürfen sich die Ermittlung, welche Gründe für die Heirat ausschlaggebend waren, und die Prüfung, ob es sich dabei um (anspruchsbegründende) besondere Umstände im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG handelt, auf die dann allein ermittelbaren nach außen getretenen objektiven Tatsachen beschränken. Der überlebende Ehepartner kann aber auch seine (höchst-)persönlichen Beweggründe und die des verstorbenen Ehepartners für die Heirat darlegen. Dann bedarf es der Prüfung von Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Darlegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.). |
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| | Der Gefahr, dass Äußerungen des überlebenden Ehepartners oder ihm nahestehender Personen möglicherweise interessengeleitet sind, ist dabei nicht (mehr) durch eine Beschränkung des Prüfungsmaßstabs oder des Kreises der Beweistatsachen, sondern ausschließlich auf der Ebene der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; von der Weiden, a.a.O.). Die Versorgungsbehörde bzw. das Gericht müssen zunächst prüfen, ob der vorgetragene Sachverhalt - sein Vorliegen unterstellt - der Annahme einer Versorgungsehe entgegensteht und sodann beurteilen, ob dieser schlüssige Vortrag glaubhaft ist. Dabei müssen sie die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.). |
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| | b) An diesen Maßstäben gemessen hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe durch ihren glaubhaften Vortrag widerlegt. Denn der vorliegende Fall weist „besondere Umstände“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auf (aa) und die Gesamtbetrachtung der sich aus diesen Umständen ergebenden Beweggründe beider Ehegatten für die schließlich erfolgte Eheschließung ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen dem Versorgungszweck zumindest gleichwertig sind (bb). |
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| | aa) „Besondere Umstände“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG, die auf andere Beweggründe für die Heirat als den der Versorgung der Klägerin schließen lassen, liegen vor. |
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| | (1) Ein „besonderer Umstand“ kann, wie gezeigt, in einem bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffenen Heiratsentschluss der späteren Eheleute liegen, wenn die Heirat „aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist“ (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.). So liegt der Fall hier. |
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| | Die Klägerin trägt im Kern vor, die für den 17.09.2011 beschlossene Heirat sei wegen der im Sommer 2011 erfolgten Trennung ihres Sohnes von seiner Ehefrau, der Zeugin ..., und den damit verbundenen Belastungen - der übernommenen Sorge für die Enkelkinder und des Beistands für die Schwiegertochter - in den Hintergrund gerückt. |
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| | Der Senat ist von der Richtigkeit dieses Vortrags überzeugt. Der Senat hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keine Zweifel, dass die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte im Frühjahr 2011 ihre zuvor noch vagen Heiratsüberlegungen in den konkreten Entschluss umgesetzt haben, im September desselben Jahres zu heiraten. Hierfür spricht die glaubhafte Angabe der Zeugen ... und ..., die bekundet haben, dass die Klägerin sie im Frühjahr 2011 angerufen und die Hochzeit angekündigt habe. Die Zeugen konnten den Umstand, dass sie diesen Anruf noch zeitlich dem Jahr 2011 zuordnen konnten, nachvollziehbar damit begründen, dass sie im Sommer desselben Jahres zu einer Beerdigung in die Nähe des Wohnorts der Klägerin gefahren seien und bei dieser Gelegenheit noch über die Heiratsabsicht gesprochen worden sei. Die Aussagen entsprechen den Aussagen der Zeugen ... und ..., die glaubhaft bekundet haben, im selben Jahr von der Klägerin gefragt worden zu sein, ob sie als Trauzeugen zur Verfügung stünden. Der Vortrag der Klägerin wird zudem durch die Aussage des Zeugen ... gestützt, der detailliert bekundet hat, dass und mit welchem Inhalt Herr ... ihn gefragt habe, ob er zusammen mit weiten Musikern als „Hochzeitsband“ zur Verfügung stehe. |
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| | Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die von der Klägerin geschilderten familiären Probleme im Sommer 2011 überraschend aufgetreten sind, zu den geschilderten Folgen, insbesondere der Betreuung der Enkelkinder geführt und Anlass gegeben haben, die für den September des Jahres vorgesehene Hochzeit zu verschieben. Die Schwiegertochter der Klägern, die Zeugin ...-..., hat detailliert, widerspruchsfrei und mit nach wie vor erkennbarer emotionaler Beteiligung die Einzelheiten ihrer Trennung von ihrem Ehemann, dem Sohn der Klägerin, geschildert und nachvollziehbar erläutert, dass sie u.a. wegen ihrer damaligen beruflichen Situation darauf angewiesen gewesen sei, dass die Klägerin sie und die Enkelkinder unterstütze. Die Angaben der Zeugin decken sich mit den ebenfalls glaubhaften Bekundungen der Zeugin ... und den Angaben der übrigen Zeugen zu den ihnen von der Klägerin für die Verschiebung der Hochzeit genannten Gründe. |
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| | In der von der Klägerin mithin glaubhaft geschilderten Entwicklung der familiären Situation im Sommer 2011 liegt ein nachvollziehbarer, realistischer („wirklichkeitsnaher“) Grund für die Verschiebung einer bereits geplanten Hochzeit (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O., zu einem insoweit ähnlich gelagerten Sachverhalt). |
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| | Nicht (mehr) erheblich ist die Überlegung des Verwaltungsgerichts, der für die Verschiebung der Hochzeit angeführte Grund habe einer früheren Eheschließung nicht „objektiv“ und „zwingend“ entgegengestanden. Entscheidungserheblich ist nach den oben genannten Maßstäben aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, ob die für die Verschiebung der Hochzeit angeführten Gründe „objektiv“ oder gar „zwingend“, sondern (nur), ob sie „wirklichkeitsnah“ sind, wobei auch insoweit subjektive Erwägungen der späteren Eheleute zu berücksichtigen sind. Dass im vorliegenden Fall die Motive der Klägerin und ihres späteren Ehemannes für die Verschiebung der Hochzeit wenn auch keine „zwingenden Hinderungsgründe“, so doch „wirklichkeitsnah“ waren, hat auch das Verwaltungsgerichts der Sache nach so gesehen, wenn es die Gründe als „subjektiv verständlich und nachvollziehbar“ bezeichnet. |
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| | Der Einordnung des von der Klägerin angeführten Grundes für die Verschiebung der Hochzeit als „wirklichkeitsnah“ steht auch nicht entgegen, dass zwischen dem Heiratsentschluss im Februar 2011 und der schließlich erfolgten Heirat im März 2013 ein beachtlicher Zeitraum lag. Mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat steigen zwar, wie gezeigt, die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.). Diesen Anforderungen ist hier aber genügt. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sich an der Mitte 2011 entstandenen familiären Situation - d.h. an der Trennung ihres Sohnes von der Schwiegertochter, an der daraus resultierenden (Mit-)Betreuung der beiden Kleinkinder und an der Fürsorge für die psychisch erkrankte Schwiegertochter - auch in den Jahren 2012 und 2013 nichts Wesentliches geändert hat. Es ist wiederum nachvollziehbar und realistisch, dass die Heiratsabsicht angesichts dessen nicht nur kurzfristig und auf einen schon konkret benannten Ersatztermin, sondern zunächst bis zu der erhofften, aber zeitlich noch nicht absehbaren Entspannung in der familiären Situation aufgeschoben wurde. |
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| | Der Einordnung des „aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschobenen, aber nicht aufgegebenen Heiratsentschlusses“ als „besonderer Umstand“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte die „aufschiebende Bedingung“ für die Heirat im Laufe der Zeit modifiziert haben. Sie haben im Ergebnis nicht (erst) bei einer Entspannung der familiären Situation, der ursprünglichen Bedingung für eine Heirat, sondern - trotz fortbestehender familiärer Spannungen - (schon) unter dem Eindruck der Erkrankung geheiratet. Das mag dazu geführt haben, dass kein „im Wesentlichen unveränderter“ (vgl. erneut OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29.10.2013, a.a.O., und vom 03.01.2008, a.a.O.), sondern ein den veränderten Umständen angepasster Heiratsentschluss umgesetzt wurde. Hierauf kommt es aber, wie gezeigt, nicht (mehr) entscheidungserheblich an, da der Heiratsentschluss nicht „unverändert“ verwirklicht werden muss, um als „besonderer Umstand“ anerkannt zu werden (ähnlich bereits Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004, a.a.O., zu einer „konsequenten Wandlung des Anfangsmotivs“). Aus demselben Grund bedarf es keiner Entscheidung, ob sich die im März 2013 erfolgte Eheschließung noch als im Sinne der älteren Rechtsprechung „konsequente“ Umsetzung der 2011 gefassten Eheschließungsabsicht einordnen lässt. Auch dieses „Konsequenzerfordernis“ ist nicht (mehr) maßgeblich. |
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| | (2) Ein weiterer „besonderer Umstand“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG liegt nach den oben genannten Grundsätzen im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Eheschließung. Auch dieser Zeitpunkt indiziert, dass für die Heirat (jedenfalls auch) ein anderer Beweggrund als die Versorgung der Klägerin maßgeblich war. |
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| | Wäre es den späteren Eheleuten in erster Linie um die Versorgung der Klägerin gegangen, hätte es nahegelegen, die Ehe sofort nach der Krebsdiagnose zu schließen (vgl. Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Das ist jedoch nicht geschehen. Die Heirat fand nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung von der lebensbedrohlichen Erkrankung im Herbst oder Winter 2012 und auch nicht vor der Chemotherapie statt, sondern erst im März 2013, nachdem der damalige Lebensgefährte der Klägerin diese Behandlung bereits abgeschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich sein Gesundheitszustand aber so weit gebessert, dass die Möglichkeit einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft wieder zu erwarten war. Denn die behandelnden Ärzte des Universitätsklinikums Freiburg hatten die nach der Chemotherapie vorgeschlagene Operation als „kurative“, d.h. heilende Behandlung eingeordnet. Den späteren Eheleuten wurde mithin eine gemeinsame Zukunft für einen längeren Zeitraum in Aussicht gestellt. Dass dies auch ihren eigenen Erwartungen entsprach, wird durch die glaubhaften Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den Vorbereitungen bestätigt, die sie und ihr Ehemann für die nach der Operation vorgesehene Rehabilitation getroffen haben. Gleiches gilt für die glaubhafte Bekundung der Zeugin ..., Herr ... sei damals „eigentlich ganz gut dran“ gewesen und sie habe bewusst auf einen Besuch im Krankenhaus verzichtet, weil sie von einer späteren Besuchsmöglichkeit ausgegangen sei. |
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| | An dem Umstand, dass dem Kläger ärztlicherseits eine kurative Operation aufgezeigt worden war, die hinsichtlich der Entfernung des Tumors auch erfolgreich verlaufen ist, zeigt sich zugleich, dass der vorliegenden Fall nahe bei der Fallgruppe des Unfalltods eines verheiratet Beamten liegt, die, wie dargelegt, als gegen eine Versorgungsehe sprechender „besonderer Umstand“ anerkannt ist (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O., und oben unter a). Der Ehemann der Kläger verstarb nicht an seiner Krebserkrankung, sondern an den unerwarteten Folgen eines operativen Eingriffs. |
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| | bb) Nach den vorliegenden „besonderen Umständen“ des Falles ist die Annahme, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, nicht gerechtfertigt. Die miteinander verwobenen Motive für die im März 2013 erfolgte Heirat treten jedenfalls in der Gesamtschau wenigstens gleichberechtigt neben die möglicherweise auch vorhandene Versorgungsabsicht (vgl. insbesondere zur Absicht, „gemeinsame Jahre“ nach als überwunden geglaubter Krankheit als Eheleute zu verbringen, erneut Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O., OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O., und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.). |
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| | Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber ausgeführt hat, die Motivation der Klägerin und ihres Ehemannes, die Ehe während der Erkrankung des Ehemannes zu schließen, damit die Klägerin u.a. während der Behandlung als Ehefrau auftreten könne, schließe es nicht aus, „dass (ein) wesentlicher Zweck der Eheschließung (zugleich) die Gewährleistung einer Versorgung“ sei, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist, wie gezeigt, bereits dann widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen dem Versorgungszweck zumindest gleichwertig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Angesichts dieses bloßen Gleichwertigkeitserfordernisses steht es der Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe nicht entgegen, falls ein Zweck der Eheschließung, wie das Verwaltungsgericht meint, „zugleich“ in der Gewährleistung einer Versorgung bestand. |
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| | 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 28.576,32 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013: zweifacher Jahresbetrag der erstrebten Hinterbliebenenversorgung, hier 24 x 1.190,68 EUR <vgl. Bl. 223 d. VG-Akte>). |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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