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| | Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. |
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| | Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat den angefochtenen Bescheid zu Unrecht aufgehoben. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. |
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| | Zulässiger Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist hier allein die isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 23.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.06.2013, mit dem die Beklagte die Gewährung von Krankengeld ab 17.04.2012 versagt hat. Mit einem solchen Bescheid wird nicht über den materiellen Anspruch entschieden, sondern über Pflichten des Antragsstellers oder Leistungsempfängers im Verwaltungsverfahren (BSG 17.02.2004, B 1 KR 4/02 R, SozR 4-1200 § 66 Nr 1, juris Rn 12); § 54 Abs 4 SGG ist hier nicht anwendbar (BSG 16.12.2014, B 9 SB 3/13 R, SozR 4-1200 § 66 Nr 7). Die Beklagte hat sich zwar im Widerspruchsbescheid vom 17.06.2013 zur Begründung auf § 51 Abs 3 SGB V gestützt, in der Sache aber nur den Widerspruch mit anderer Begründung als im Ausgangsbescheid zurückgewiesen. |
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| | Der Anspruch des Klägers auf Krg ist allerdings nicht nach § 51 Abs 3 SGB V entfallen. Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse nach § 51 Abs 1 Satz 1 SGB V eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb derer sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. So ging die Beklagte mit Schreiben vom 21.09.2011 vor. Die Aufforderung unter Fristsetzung einen Reha-Antrag zu stellen (§ 51 Abs 1 Satz 1 SGB V), dient zunächst und in erster Linie dazu, bei dem Versicherten mittels Leistungen der medizinischen Rehabilitation und Teilhabe die Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen. Dies ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, wonach die Leistungen zur Teilhabe Vorrang haben vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind. Die Vorschrift will den Vorrang der Rentenzahlungen vor Krankengeldleistungen bei dauerhafter Erwerbsminderung sicherstellen. Hierzu räumt die Regelung den Krankenkassen die Möglichkeit ein, ihre Versicherten zu veranlassen, mittelbar (wegen der Rentenantragsfiktion § 116 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI), einen Rentenantrag zu stellen und hierdurch Einfluss auf den Beginn der antragsabhängigen Leistung zu nehmen (§ 99 SGB VI). Dies kann einen Wegfall ihrer Leistungszuständigkeit für das Krankengeld schon vor Erreichen der Anspruchshöchstdauer nach § 48 SGB V bewirken. Gleichzeitig wird die nicht rechtzeitige Antragstellung durch das Entfallen des Anspruchs auf Krankengeld sanktioniert (§ 51 Abs 3 Satz 1 SGB V). Die Regelung in § 50 SGB V könnte ohne Unterstützung durch § 51 SGB V unterlaufen werden, wenn der Versicherte die erforderliche Antragstellung (willkürlich) unterlässt (BSG 26.06.2008, B 13 R 37/07 R, BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr 2). Die gesetzliche Risikozuordnung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und gesetzlicher Rentenversicherung unterliegt nicht der Disposition des Versicherten, was sich auch in der fehlenden Befugnis des Versicherten zeigt, einen nach Aufforderung seiner Krankenkasse gestellten Reha-Antrag zurückzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann der Versicherte seinen Antrag wirksam nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen oder beschränken (BSG 26.06.2008, B 13 R 37/07 R, aaO). Hat ein Versicherter bereits einen Reha- oder Rentenantrag gestellt, darf die Krankenkasse die Dispositionsbefugnis des Versicherten auch mit einer nachträglichen bzw nachgeschobenen Aufforderung einschränken. Diese hat dieselbe Rechtswirkung wie die Aufforderung nach § 51 Abs 1 Satz 1 SGB V (BSG 26.06.2008, aaO). |
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| | Der Kläger hat vorliegend unter dem 30.11.2011 einen Reha-Antrag gestellt, der im Falle der Erfolglosigkeit grundsätzlich die Wirkung eines Antrags auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 116 Abs 2 SGB VI hat (BSG 07.12.2004, B 1 KR 6/03 R, BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr 1). In der Folgezeit hat der Kläger allerdings die konkrete Reha-Maßnahme, die am 17.04.2012 beginnen sollte, nicht angetreten. |
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| | Einer Rücknahme des Antrags, welche die Rechtsfolge des § 51 Abs 3 SGB V auslösen würde (dazu BSG 16.12.2014, B 1 KR 31/13 R, SozR 4-2500 § 51 Nr 3), ist der Nichtantritt der Maßnahme nicht gleichzusetzen. Im (bloßen) Nichtantritt der Maßnahme kann nicht ohne Weiteres eine konkludente Rücknahme des Antrages auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gesehen werden. Dafür ist das Verhalten bzw Unterlassen nicht eindeutig genug. Allerdings ist der Beklagten zuzugeben, dass der mit der Regelung in §51 SGB V verfolgte Zweck nicht oder nur mit Einschränkungen erreicht werden kann, wenn es im Belieben des Versicherten stehen sollte, eine bereits bewilligte Reha-Maßnahme ohne Angabe von Gründen einfach nicht anzutreten und dennoch weiterhin Krg zu beanspruchen. Die gesetzliche Regelung geht deshalb offenkundig davon aus, dass Versicherte eine bewilligte Reha-Maßnahme auch tatsächlich antreten. tun sie dies nicht, ist dies nach Ansicht des Senats ein Fall, der nicht (mehr) von § 51 SGB V erfasst wird, sondern über die Grundsätze bei mangelnder Mitwirkung zu lösen ist (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, 07.02.2002, L 5 KR 86/01; LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2003, aaO; noch offengelassen im Senatsurteil vom 19.02.2008, aaO). § 51 Abs 3 SGB V führt daher im Fall des Klägers nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld. Im Übrigen bewirkt § 51 Abs 3 SGBV lediglich, dass der Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld für den Zeitraum bis zur Nachholung des Reha-Antrags dauerhaft entfällt, nicht aber das Stammrecht auf Krankengeld. Es vermag weiterhin Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, wenn und solange der Versicherte im Übrigen alle Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs erfüllt (BSG 16.12.2014, B 1 KR 32/13 R, GesR 2015, 535). |
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| | Die Beklagte hat jedoch dem Kläger die Gewährung von Krankengeld zu Recht wegen mangelnder Mitwirkung auf der Grundlage von § 66 Abs 2 SGB I versagt. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger im Falle, dass ein Versicherter, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 SGB I nicht nachkommt und unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Nach § 63 SGB I soll, wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird. Ein von § 63 SGB I erfasster Sachverhalt liegt auch vor, wenn ein Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung - wie hier der Kläger - von seiner Krankenkasse auf der Grundlage von § 51 SGB V aufgefordert wird, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen, dieser Aufforderung nachkommt und vom zuständigen Rentenversicherungsträger eine stationäre Maßnahme für die Dauer von sechs Wochen bewilligt kommt. In einem solchen Fall ist die Erwartung, dass die Durchführung der bewilligten Reha-Maßnahme eine Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten herbeiführen wird ohne Weiteres begründet. Andernfalls (zB bei fehlender Reha-Fähigkeit des Versicherten) hätten die Maßnahme gar nicht bewilligt werden dürfen. |
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| | Zwar betrifft § 63 SGB I in erster Linie Situationen, in denen sich der Leistungsträger eine Besserung des Gesundheitszustands erhofft, während § 51 SGB V - wie bereits dargelegt – den Vorrang der Rentenzahlungen vor Krankengeldleistungen bei dauerhafter Erwerbsminderung sicherstellen soll. Doch kann die Regelung des § 66 Abs 2 SGB I auf diese Konstellation zumindest analog angewendet werden (zur Möglichkeit einer analogen Anwendung der Mitwirkungsvorschriften auf andere Bereiche vgl BSG 16.12.2014, B 9 SB 3/13 R, SozR 4-1200 § 66 Nr 7). Die Beklagte konnte deshalb die weitere Gewährung von Krankengeld wegen fehlender Mitwirkung des Klägers versagen. |
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| | Zwar verlangt § 66 SGB I die Ausübung von Ermessen, die hier nicht erfolgt ist. Die fehlende Ermessensausübung führt hier jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Versagungsbescheides. Bei der Anwendung des § 66 SGB I auf den hier gegebenen Sachverhalt muss beachtet werden, dass Gegenstand der Ermessensausübung nicht die Frage ist, ob der Sachverhalt trotz mangelnder Mitwirkung von Amts wegen weiter aufgeklärt werden soll (wie bei § 66 Abs 1 SGB I), sondern ob Krg gewährt werden soll, obwohl der Versicherte die ihm eingeräumte Möglichkeit, seinen Gesundheitszustand durch eine stationäre Heilbehandlung zu verbessern, ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen hat (vgl Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 66 SGB I Rn 23). In einem solchen Fall bedarf es der Ausübung von Ermessen nur, wenn der Versicherte bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Angaben darüber gemacht hat, weshalb er die ihm bereits bewilligte Maßnahme nicht angetreten hat. Die Beklagte durfte ohne Weiteres die Leistung versagen, da der Kläger die Reha-Maßnahme ohne Angabe von Gründen nicht angetreten hatte. Andernfalls hätte sie sich in einen nicht zu erklärenden Widerspruch zu ihrem bisherigen (rechtmäßigen) Verhalten gesetzt. Denn sie hatte den Kläger ja gemäß § 51 SGB I ausdrücklich aufgefordert, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen, weil dessen Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert war. Der Kläger musste folglich mit einer Versagung des Krankgeldes rechnen, wenn er eine von ihm beantragte Reha-Maßnahme ohne Angabe eines wichtigen Grundes einfach nicht antritt. Überdies ist er zuvor auf diese Folge von der Beklagten ausdrücklich hingewiesen worden. |
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| | Geht der Versagung einer Sozialleistung (Krankengeld) wegen fehlender Mitwirkung des Versicherten ein Verfahren nach § 51 SGB I voraus, bedarf es für den Ausspruch der Versagung keiner erneuten Fristsetzung mehr. Die bereits mit einer Fristsetzung verbundene Aufforderung nach § 51 SGB V macht eine an sich nach § 66 Abs 3 SGB I notwendige (nochmalige) Fristsetzung entbehrlich. Schließlich hat der Versicherte gerade bei stationären Reha-Maßnahmen ausreichend Zeit, um Gründe, die ihn an der (pünktlichen) Teilnahme der Maßnahme hindern, rechtzeitig vorzutragen. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die erstmals vom Kläger im Klageverfahren vorgebrachte Argumentation, er hätte nachts um 23:14 Uhr losfahren müssen, um nach sechs Umstiegen mit Gepäck zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr in der Reha-Einrichtung erscheinen zu können, keinen wichtigen Grund darstellt. Es ist offensichtlich, dass ein Versicherter bei einer für die Dauer von sechs Wochen bewilligten Maßnahme auch erst am Abend des Aufnahmetages in der Klinik eintreffen kann, wenn er dies vorher ankündigt, so dass sich die Klinik darauf einstellen kann. Die Abfrage der Fahrzeiten bei der Bahn hat der Kläger im Übrigen mit dem Fahrplan des Jahres 2013 gemacht, wie er in der Klageschrift (Bl 1 der SG-Akte) ausdrücklich erwähnt hat. Offenkundig hat er im Jahr 2012 gar nicht daran gedacht hat, die Maßnahme anzutreten. Angesichts des erkennbaren Desinteresses des Klägers an einer Reha-Maßnahme hat der Senat auch erhebliche Zweifel, ob der Kläger im April 2012 tatsächlich noch arbeitsunfähig war. |
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| | Da Krg - wie auch im vorliegenden Fall - nur abschnittsweise gewährt wird, handelt es sich um eine Konstellation, in der eine Leistung beantragt, aber noch nicht gewährt wurde. Das Verbot der rückwirkenden Entziehung einer (bereits zugesprochenen) Sozialleistung erfasst den vorliegenden Fall nicht. |
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