| |
|
| | Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere statthafte Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) des Klägers ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf höhere Pflegezulage, auch nicht nach Stufe II, weil seine Gesundheitsstörungen weder täglich mehr als vier Stunden und damit andauernd „außergewöhnliche Pflege“ erfordern oder er einem Blinden, der die Pflegestufe III erhält, gleichgestellt werden kann. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung vom 27. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2013 erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) somit zu Recht abgewiesen. |
|
| | Rechtsgrundlage hierfür ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X, vgl. Urteil des BSG vom 31. März 2004 – B 4 RA 39/03 R – SozR 4-8570 § 8 Nr. 2, Rz. 16). Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Dabei liegt eine wesentliche Änderung vor, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht mehr so erlassen werden dürfte, wie er ergangen war. Die Änderung muss sich nach dem zugrundeliegenden materiellen Recht auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes auswirken. Das ist bei einer tatsächlichen Änderung nur dann der Fall, wenn diese so erheblich ist, das sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führt. Von einer wesentlichen Änderung ist im vorliegenden Zusammenhang bei einer Verschlechterung im Gesundheitszustand des Klägers auszugehen, wenn aus dieser ein Anspruch auf höhere Pflegezulage, auch nach Stufe II, folgt (vgl. BSG, Urteil vom 11.November 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris, Rz. 12 zur Erhöhung des Gesamt-GdB). Im Falle einer solchen Änderung ist der Verwaltungsakt (teilweise) aufzuheben und durch die zutreffende Bewertung zu ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 9a RVs 55/85 -, juris, Rz. 11 m. w. N.). Die Feststellung einer wesentlichen Änderung setzt einen Vergleich der Sach- und Rechtslage bei Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes und zum Zeitpunkt der Überprüfung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 - B 9 V 2/10 R -, juris, Rz. 38 m. w. N.; Schütze, in von Wulffen/Schütze, Kommentar zum SGB X, 8. Aufl. 2014, § 48 Rz. 4). |
|
| | Bei der mit Bescheid vom 7. August 2007 getroffenen Bewilligung der Pflegezulage nach Stufe I ab dem 1. Oktober 2006 handelt es sich um einen solchen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 SB 6/12 R -, juris, Rz. 31 m. w. N.). In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass dieser Verwaltungsentscheidung vorlagen, ist auch zur Überzeugung des Senats keine entscheidungserhebliche Änderung eingetreten. |
|
| | In Auswertung der medizinischen Unterlagen bestehen auch für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Voraussetzungen für die Pflegezulage geändert haben. |
|
| | Die Gewährung von Pflegezulagen richtet sich nach § 35 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Nach dessen Satz 1 wird Beschädigten, die hilflos sind, weil sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen (Satz 2), eine Pflegezulage von monatlich derzeit 293 EUR (Stufe I) gezahlt. Der dort geforderte Hilfebedarf liegt nach der Rechtsprechung des BSG in jedem Falle dann vor, wenn sein Umfang mindestens zwei Stunden täglich erreicht (BSGE 90, 185; SozR 4-3250 § 69 Nr. 1). Die Schwelle zur nächsten Stufe der Pflegezulage überschreitet ein hilfloser Beschädigter nach § 35 Abs. 1 Satz 4 BVG, wenn seine Gesundheitsstörungen so schwer sind, dass sie dauernd das Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordern. Die Pflegezulage ist dann je nach Lage des Falles oder Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege auf 500, 711, 912, 1.185 oder 1.457 EUR (Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III (§ 35 Abs. 1 Satz 6 BVG). |
|
| | Nach § 30 Abs. 16 BVG wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 BVG maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Gebrauch gemacht und die Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) am 10. Dezember 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009, erlassen. Alle Einzelheiten werden in der Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 VersMedV geregelt. Nach Nr. 13c VG wird die Pflegezulage in sechs Stufen bewilligt. Für dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Hilfe sind die Stufen II bis VI vorgesehen. Ein dauerndes außergewöhnliches Pflegebedürfnis liegt vor, wenn der Aufwand an Pflege etwa im gleichen Umfang wie bei dauerndem Krankenlager einer beschädigten Person notwendig ist. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass man das Bett überhaupt nicht verlassen kann (VG Nr. 13d). |
|
| | Hiervon ist beim Kläger nach den von dem Senat durchgeführten Ermittlungen unter Berücksichtigung der vorliegenden Pflegegutachten wie dem Reha-Entlassungsbericht nicht auszugehen. |
|
| | Die Pflegestufe III ist ihm zunächst nicht allein aufgrund der behaupteten Blindheit zuzuerkennen. |
|
| | Der Begriff der Blindheit ist nicht legal definiert (vgl. zum Folgenden Urteil des Senats vom 18. Dezember 2014 - L 6 SB 4253/13- juris, Rn. 28 f). Sie wird angenommen, wenn die Sehfähigkeit vollständig fehlt (so Rohr/Sträser/Dahm, Kommentar zum BVG, § 35-5); Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 72 Rn. 4 m. w. N.; Grube/Wahrendorf/Grube, SGB XII, § 72 Rn. 4; Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 72 Rn. 4). Nach § 72 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - stehen blinden Menschen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen. Die im Rahmen der Landesblindenhilfe in zahlreichen Landesgesetzen getroffenen Regelungen haben weitgehend diese Definitionen übernommen (vgl. z. B. § 1 Abs. 2 Sächs. LandesblindenG). Insoweit stimmt der Blindheitsbegriff in § 72 Abs. 5 SGB XII mit demjenigen nach Teil A Nr. 6 a) der Anlage zu § 2 der VG überein. In VG, Teil A, Nr. 6 b) wird auf die Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft Bezug genommen, wonach eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) oder weniger gleich zusetzende Sehbehinderung bei folgenden Fallgruppen vorliegt: |
|
| - bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, - bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, - bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, - bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, - bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, - bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, - bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht. |
|
| | Außerdem wird in VG, Teil A, Nr. 6 c) geregelt, dass auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit) blind ist, nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen. |
|
| | Nach diesen Maßstäben ist der Kläger nicht einem Blinden gleich zu erachten. Er ist nur auf einem Auge, nämlich dem rechten, blind, welches er durch die Kriegsbeschädigung verloren hat. Auf dem linken Auge ist als Schädigungsfolge eine Hornhautnarbe anerkannt. Diese führt zweifelsohne zu einer erheblichen Sehbehinderung, mit seinem - selbst für den Zeitraum vor der durchgeführten Operation - verbliebenen Restsehvermögen von damals 30% oder 20% ist er aber nicht blind. Des Weiteren liegen nach der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. Z. beim Kläger kein gravierender einschränkender Gesichtsfelddefekt vor, worauf bereits Obermedizinalrätin N. zutreffend hingewiesen hat. Für die Richtigkeit der Bewertung des Restsehvermögens spricht nicht zuletzt, dass sich der allein lebende Kläger noch ausreichend in seiner vertrauten Wohnumgebung orientieren kann, auch zu den von der Beklagten finanzierten Kuraufenthalten in der Regel allein anreist und sich in fremder Umgebung zunächst allein für einige Tage – unter Hinzuziehung pflegerischer Leistungen- versorgt, was der Senat den vorgelegten Rechnungen für seine Lebensgefährtin I. P. entnimmt. |
|
| | Nunmehr hat sich das Sehvermögen nach der stattgehabten Operation sogar auf 40 % verbessert, was der Senat der eingeholten sachverständigen Zeugenaussage von Dr. Z. entnimmt. Auch unter Berücksichtigung des beeinträchtigten Kontrastsehen durch Hornhautnarbe und Maculadegeneration ist der Kläger deswegen keinesfalls einem Blinden gleichzustellen. |
|
| | Der Kläger benötigt schließlich nicht der dauernden außergewöhnlichen Pflege. Was darunter zu verstehen ist, hat das BSG in seinem Urteil vom 30. November 2006 (B 9 a V 9/05 R - SozR 4-3100 § 34 Nr. 4) definiert, nämlich dass einer außergewöhnlichen Pflege im versorgungsrechtlichen Sinne nur derjenige bedarf, bei dem der Zeitaufwand für berücksichtigungsfähige Hilfeleistungen, also die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, wöchentlich im Tagesdurchschnittsdauer mindestens vier Stunden beträgt. Hierbei wird nur der Bedarf an Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) einschließlich des Zeitaufwands für Anleitung, Übernahme und Bereitschaft und an Maßnahmen der psychischen Erholung, geistigen Anregung und Kommunikation berücksichtigt. Das BSG hat diese Vorgabe im Hinblick auf die pflegerischen Anforderungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI -) entwickelt, wo die Abgrenzung zur Stufe II auch nur bei einem täglichen Zeitaufwand von vier Stunden anerkannt wird (BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 1 Rn. 10). Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 BVG muss der beim Kläger im Vordergrund stehende hauswirtschaftliche Hilfebedarf unberücksichtigt bleiben (BSG vom 2. Juli 1997 - 9 RV 19/95 - SozR 3-3100 § 35 Nr. 6). |
|
| | Hiervon kann nach dem vorliegenden Gutachten von Dr. H., dem Pflegegutachten des MDK wie zuletzt dem Entlassungsbericht der Klinik L. über die Rehabilitationsmaßnahme 2013 nicht ausgegangen werden. Danach beträgt der tatsächliche Pflegebedarf maximal 90 Minuten täglich und liegt damit weit unter der erforderlichen Grenze von vier Stunden täglich. Dies hat das SG in seiner angefochtenen Entscheidung ausführlich begründet dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung nach § 153 Abs. 2 SGG an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Umfang der in Anspruch genommenen Verhinderungspflege hinlänglich unterstreicht, dass er keiner pflegerischen Leistungen über der Pflegestufe I bedarf. Im Übrigen hat der erkennende Senat diesen Pflegebedarf der Stufe I bereits in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 25. Juni 2015 (L 6 VK 5236/14, Beschluss des BSG vom 29. September 2015 – B 9 V 54/15 B) festgestellt. Dass sich seither eine Verschlechterung ergeben hat, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. |
|
| | Die Berufung war daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht. |
|
| | Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. |
|