| | |
| | Die Berufung des Klägers hat Erfolg. |
|
| |
| | Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2012. Diese Bescheide hat der Kläger, wie er durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 7. Juli 2016 nochmals klargestellt hat (vgl. schon die Klageschrift vom 28. September 2012 sowie den in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 27. August 2013 gestellten Sachantrag), mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG) angegriffen. Eine solche Beschränkung auf die Anfechtungsklage ist zulässig, wenn das Arbeitslosengeld II auf der Grundlage eines „Sanktionsbescheids“ vollständig entfällt (vgl. zur prozessualen Lage bei bloßer Minderung der Leistungen Bundessozialgericht <BSG> SozR 4-4200 § 31a Nr. 1 <Rdnrn. 13, 17 ff.>). |
|
| | Regelungsgegenstand des Bescheids vom 24. August 2012 ist die Feststellung einer (weiteren) wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II sowie eines vollständigen Wegfalls der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom 1. September bis 30. November 2012. Die Feststellung der Pflichtverletzung nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar (BSG SozR 4-4200 § 31a Nr. 1 <Rdnr. 18>; BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 20/14 R - <juris Rdnr. 15>). Allein auf diese Feststellung hat sich der Regelungsinhalt (§ 31 Satz 1 SGB X) des Bescheids vom 24. August 2012 beschränkt; eine förmliche Aufhebung der früher ergangenen Bewilligungsentscheidung (Bescheid vom 15. Mai 2012), welche auch nach der ab dem 1. April 2011 geltenden Rechtlage (Neubekanntmachung vom 13. Mai 2011 <BGBl. I S. 850>) im Fall einer Minderung oder des Wegfalls des Leistungsanspruchs nach den §§ 31, 31a, 31b SGB II erforderlich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 31a Nr. 1 <Rdnrn. 14 ff.>; BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 20/14 R - <juris Rdnrn. 11 ff.>; S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 31b Rdnrn. 7 f.; Sonnhoff in jurisPK-SGB II, § 31b Rdnrn. 13 f. <Stand: 25.11.2015>; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31b Rdnr. 13 <Stand: 05/16>), ist im Bescheid nicht erfolgt. Dies ist erst im Widerspruchsbescheid vom 3. September 2012 geschehen, wobei die Widerspruchsstelle die Aufhebungsentscheidung auf „§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X“ gestützt hat. Dahingestellt bleiben kann, ob die Widerspruchsstelle hierzu unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt befugt war (verneinend für Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 R 16/12 R - <juris Rdnr. 28> <m.w.N.>; ebenso für die Sozialhilfe bei Fehlen eines Ausgangsbescheids BSG SozR 4-3500 § 75 Nr. 6 <Rdnr. 12>); einer solchen kassatorischen Verfügung, d.h. einem neben der Feststellung des Leistungswegfalls zusätzlichen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 33/07 R - <juris Rdnr. 17>; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Januar 2016 - L 19 AS 411/15 <juris Rdnr. 31>), mangelte es jedenfalls dem Bescheid vom 24. August 2012. Auch das Anhörungserfordernis des § 24 SGB X dürfte durch das Vorgehen der Widerspruchsstelle nicht gewahrt sein, ganz abgesehen davon, dass sie auf die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht eingegangen ist. |
|
| | All das bedarf vorliegend indessen keiner weiteren Vertiefung, weil die angefochtenen Bescheide in jedem Fall rechtswidrig sind. Dabei kann sich der Senat unter den gegebenen Umständen auf die Nachprüfung der „Sanktionsentscheidung“ in den angefochtenen Bescheiden beschränken, die jedenfalls dann einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellt, der isoliert von den übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II überprüft werden kann, wenn es an einem Umsetzungsverwaltungsakt fehlt (vgl. BSG SozR 4-4200 § 31a Nr. 1 <Rdnrn. 19, 22>; BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 20/14 R - <juris Rdnrn. 16, 19>). Eine solche Umsetzung ist vorliegend erst im Widerspruchsbescheid vom 3. September 2012 - und zudem rechtlich bedenklich (siehe oben) - versucht worden. Ohnehin sind beim Kläger keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Grundvoraussetzungen für einen Leistungsanspruch (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zu dem im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung kassatorischer Entscheidungen maßgebenden Zeitpunkt der Erteilung des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2012 (vgl. dazu BSGE 95, 176 = SozR 4-4300 § 119 Nr. 3 <jeweils Rdnr. 15>; BSG SozR4-4200 § 11 Nr. 70 <Rdnr. 17>), nicht gegeben waren; das hat auch der Beklagte nicht in Zweifel gezogen. Der Kläger hat im Übrigen die Bewilligung im Bescheid vom 15. Mai 2012, insbesondere auch den Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2012 betreffend, nicht angefochten, sodass dieser Bescheid bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden ist. |
|
| | Die Voraussetzungen für eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um 100 Prozent in der Zeit vom 1. September bis 30. November 2012 liegen nicht vor. Als einzig denkbarer Pflichtverletzungstatbestand, auf welchen der Beklagte den vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs stützen könnte, kommt § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Betracht. Danach verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II oder ein nach § 16e SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern. Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II). |
|
| | Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II entfällt bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II das Arbeitslosengeld II vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde; sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt (§ 31a Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II). Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der zuständige Träger die Minderung der Leistungen nach Satz 3 ab diesem Zeitpunkt auf 60 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzen (§ 31a Abs. 1 Satz 6 SGB II). Nach § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II kann der Träger auf Antrag bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der Auszahlungsanspruch mindert sich nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate; die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig (§ 31b Abs. 1 Sätze 3 und 5 SGB II). |
|
| | Die Voraussetzungen für eine Minderung oder gar einen vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II im Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2012 sind vorliegend nicht gegeben. Zwar hat der Beklagte die Bestimmung des § 31a Abs. 1 Satz 4 SGB II beachtet. Denn der Bescheid vom 24. August 2012 ist erst erlassen und dem Kläger bekanntgegeben worden (§§ 39 Abs. 1 Satz 1, 37 SGB X), nachdem im Bescheid vom 3. Mai 2012 eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um 60 Prozent wegen einer weiteren Pflichtverletzung am 7. Februar 2012 festgestellt und dieser letztgenannte Bescheid wiederum auch erst erlassen worden war, nachdem zuvor der Bescheid vom 2. Januar 2012 über eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um 30 Prozent wegen einer Pflichtverletzung am 25. Oktober 2011 ergangen war (vgl. hierzu S. Knickrehm/Hahn, a.a.O., § 31a Rdnrn. 12 f.; Sonnhoff in jurisPK, a.a.O., § 31a Rdnrn. 21 ff. <Stand: 10.03.2015>; ferner zur Rechtslage bis 31. März 2011 BSG SozR 4-4200 § 31 Nr. 6 <Rdnrn. 22 f.>). Ferner war der für eine wiederholte Pflichtverletzung maßgebliche Jahreszeitraum (§ 31a Abs. 1 Satz 5 SGB II) vorliegend noch nicht verstrichen; denn der Minderungszeitraum im Bescheid vom 3. Mai 2012 betraf die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2012, der frühere Minderungszeitraum im Bescheid vom 2. Januar 2012 den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 2012. Beide Bescheide - wie auch der Bescheid vom 29. März 2012 über eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2012 - sind vom Kläger nicht angefochten worden; sie sind damit für die Beteiligten bindend geworden (§ 77 SGG). Der Kläger hat im Übrigen zu keinem Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit der vorgenannten Bescheide vom 2. Januar, 29. März und 5. Mai 2012 geltend gemacht, und zwar weder im Rahmen der Anhörung am 13. August 2012 noch im Widerspruchsschreiben vom 30. August 2012 und ferner - nunmehr anwaltlich vertreten - auch während des gesamten Gerichtsverfahrens nicht, sodass eine Inzidentprüfung der Bescheide (ggf. über § 44 SGB X) hier nicht angezeigt ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Juni 2012 - L 7 AS 4298/11 - <juris Rdnr. 28>; S. Knickrehm/Hahn, a.a.O., § 31a Rdnr. 12; Sonnhoff, a.a.O., § 31a Rdnr. 24 <jeweils m.w.N.>). |
|
| | Indessen kann der hier allein zur gerichtlichen Nachprüfung gestellte Sanktionsbescheid vom 24. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2012 bereits deswegen nicht aufrechterhalten bleiben, weil eine Pflichtverletzung des Klägers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II nicht feststellbar ist. Eine Minderung wegen einer Arbeitsverweigerung im Sinne der vorgenannten Bestimmung kommt schon nach dem Wortsinn des Begriffs „Weigerung“ nur bei vorsätzlicher Ablehnung eines bestimmten Verhaltens bzw. bei willentlich gesteuerter Ablehnung, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, in Betracht (so zu Recht Sonnhoff in jurisPK, a.a.O., § 31 Rdnr. 28 <Stand: 25. November 2015>). Weigern bedeutet demgemäß regelmäßig die vorsätzliche, ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise gegenüber dem Leistungsträger oder dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht zu halten (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R - <juris Rdnr. 21>). Eine Weigerung kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen (vgl. nochmals BSG a.a.O.); im Fall der Weigerung durch schlüssiges Verhalten muss indessen, auch in Abgrenzung zur bloßen Unachtsamkeit und Ungeschicklichkeit, das gesamte Verhalten des Leistungsberechtigten den hinreichend sicheren Schluss zulassen, dass er nicht bereit ist, eine Arbeit aufzunehmen (Sonnhoff, a.a.O., Rdnr. 64; Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage, § 31 Rdnr. 29). Vorsatz ist auch für die Tatbestandsvariante der verhaltensbedingt verhinderten Beschäftigungsanbahnung zu fordern, welcher ohnehin keine eigenständige Bedeutung zukommt (S. Knickrehm/Hahn, a.a.O., § 31 Rdnrn. 42, 46). Dagegen reicht ein bloß fahrlässiges Verhalten für den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, und zwar auch in der vorgenannten Fallvariante der Verhinderung der Anbahnung einer Beschäftigung, nicht aus (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2008 - L 2 B 96/07 AS ER - <juris Rdnr. 36>; Sonnhoff, a.a.O.; S. Knickrehm/Hahn, a.a.O., § 31 Rdnrn. 17, 46; Valgolio in Hauck/Noftz, a.a.O., § 31 Rdnrn. 66, 137 <Stand: 02/16>). Ebenso kann ein Irrtum über das geforderte Verhalten nach den Gesamtumständen des Falles den Tatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ausschließen (vgl. Sonnhoff, a.a.O, Rdnr. 31). |
|
| | Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger sich vorsätzlich geweigert hat, eine Arbeit bei der Fa. L. aufzunehmen, oder deren Anbahnung vorsätzlich verhindert hat. Zwar findet sich in den Verwaltungsakten (vgl. dort Bl. 233) ein darauf bezogener, unter dem 15. Juni 2012 datierter Vermittlungsvorschlag für ein Stellenangebot als Kommissionierer. Darüber hinaus lassen sich den Leistungsakten sowie den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 10. Juni 2013 zu den Akten gereichten V.-Vermerken zwei Vermittlungsvorschläge vom 15. Juni 2012, darunter auch denjenigen für das Stellenangebot als Kommissionierer bei der Fa. L., entnehmen, die mit dem Kläger besprochen worden seien. Dies könnte zunächst dafür sprechen, dass der Kläger am besagten Tag auch tatsächlich zwei Vermittlungsvorschläge erhalten hat. Allerdings ist eine diesbezügliche Empfangsbestätigung in den Unterlagen der Arbeitsvermittlung nicht vorhanden; eine solche Quittierung könnte im Einzelfall aus Beweisgründen aber etwa dann geboten sein, wenn dem Leistungsberechtigten gleichzeitig ein ganzes Bündel von Schriftstücken, die aktivierenden Hilfen nach den §§ 14 ff. SGB II betreffend, ausgehändigt werden sollen. Darüber hinaus sind die zu dem vorgenannten Vorgang archivierten Unterlagen des Beklagten auch sonst nicht vollständig und zum Teil nicht nachvollziehbar. So ist der handschriftliche Vermerk auf dem in den Leistungsakten (dort Bl. 238) befindlichen Ausdruck über die Besprechung des Vermittlungsvorschlags für das Stellenangebot bei der Fa. L. teilweise mit Tipp-Ex gelöscht, sodass nur noch lesbar ist, dass die Aushändigung „am AV Termin: 15.06.2012“ erfolgt sei, während der handschriftliche Eintrag über die Uhrzeit offensichtlich unkenntlich gemacht werden sollte. Es finden sich ferner - im Gegensatz zu den früheren vom Beklagten durch die Bescheide vom 2. Januar, 29. März und 3. Mai 2012 sanktionierten, erfolglos gebliebenen Vermittlungsversuchen für Stellenangebote bei der A. I. GmbH, der B. P. S. GmbH und der T. P. GmbH (vgl. Bl. 181, 191, 201-203 der Leistungsakten) weder ein Absageschreiben der Fa. Sch. noch eine schriftliche Mitteilung der Fa. L. oder eine sonstige hierauf gerichtete Nachricht in den Leistungsakten sowie den Vermittlungsunterlagen, sodass der genaue Inhalt dieser Äußerungen nicht nachprüfbar ist. |
|
| | Aber selbst wenn dem Kläger am 15. Juni 2012 neben dem Angebot bei der D. + P. über eine zweimonatige Maßnahme zur Kenntnisvermittlung im Bereich Lager und Logistik noch die vorgenannten beiden Vermittlungsvorschläge aushändigt worden sein sollten, für deren Zugang ebenso wie für das Weigerungsverhalten der Leistungsträger im Übrigen die objektive Beweislast trägt (vgl. Sonnhoff, a.a.O., Rdnr. 64; Berlit, a.a.O., Rdnr. 29), vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger die Arbeitsaufnahme oder Arbeitsanbahnung bei der Fa. L. willentlich vereitelt hat. Der Kläger ist während des gesamten Verfahrens durchgehend dabei verblieben, am 15. Juni 2012 keine Vermittlungsvorschläge erhalten zu haben oder sich jedenfalls daran nicht erinnern zu können. So hat der Kläger bereits am 13. August 2012 auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 3. August 2012 zum Hergang der Ereignisse im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. L. hin angegeben, ein Schreiben der Fa. L. nie erhalten zu haben. Ergänzend hat er angeführt, dass er am 18. Juni 2012 bei der D. + P. eine noch bis zum 17. August 2012 andauernde Maßnahme („Lager + Stapler“) habe antreten müssen; das im Rahmen dieser Maßnahme absolvierte Praktikum dürfe er erst beenden, wenn er einen Arbeitsvertrag vorweise, was er aber nicht könne, und zwar auch nicht einen solchen von der Fa. L. Im Widerspruchsschreiben vom 30. August 2012 hat der Kläger nochmals bekräftigt, anlässlich der Vorsprache bei der Arbeitsvermittlerin kein Angebot für eine Arbeit bei der Fa. L. erhalten zu haben. Sein Gedächtnis wachrufend hat er dort außerdem vorgebracht, er könne sich noch daran erinnern, dass die Arbeitsvermittlerin außerhalb ihres Büros seine Fahrkarten - diese Kosten waren entstanden auf Grund des Meldetermins (vgl. den V.-Vermerk, Bl. 40 der SG-Akte) - kopiert und ihm danach eine Maßnahme bei D. + P. ausgehändigt habe, die er begonnen und erfolgreich abgeschlossen habe. Er hat weiter betont, dass er „zehnmal lieber“ eine Arbeit angenommen hätte, wenn sie ihm angeboten worden wäre, als eine zweimonatige Schulung zu absolvieren, und er es sich schon allein wegen der Medikamente, die er auf Grund eines im Jahr 2008 erlittenen Schlaganfalls einnehmen und bezahlen müsse, nicht leisten könne, eine angebotene Arbeit abzuschlagen. Im vorgenannten Widerspruchsschreiben findet sich auch eine Versicherung des Klägers, für den besagten Tag einen Vermittlungsvorschlag weder persönlich noch postalisch erhalten zu haben; er hat die Sanktion als unberechtigt und als eine „unzumutbare Härte“ bezeichnet, da er sich keines Fehlers bewusst sei. Auch in der Klagebegründungsschrift vom 29. Dezember 2012, in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 27. August 2013, in der Berufungsbegründungsschrift vom 2. Januar 2014 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 7. Juli 2016 ist der Kläger von seiner Darstellung nicht abgerückt. In der Berufungsbegründungsschrift vom 2. Januar 2014 hat er außerdem dargetan, erst über den schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten im Klageverfahren erfahren zu haben, dass es auch einen Vermittlungsvorschlag für ein Stellenangebot bei der Fa. Sch. gegeben haben solle. |
|
| | Das betreffende Vorbringen des Klägers ist im Gesamtzusammenhang mit dessen weiteren Verhalten im Einladungstermin vom 15. Juni 2012 (einem Freitag) nicht zu widerlegen. So hat der Kläger an diesem Tag ausweislich der aktenkundigen V.-Vermerke eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen und sich ferner zur Teilnahme an der Maßnahme bei der |
|
| | D. + P., die schon am folgenden Montag beginnen sollte, bereiterklärt, obwohl er darüber augenscheinlich nicht begeistert war (vgl. auch den V.-Vermerk auf Bl. 40 der SG-Akte). Der Kläger hat an der zweimonatigen Vollzeitmaßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (einschließlich des während dieser Zeit stattfindenden vierwöchigen Praktikums) auch tatsächlich teilgenommen und dort ferner den „Staplerschein“ erworben. Wohl könnte gegen den Kläger sprechen, dass er in der Vergangenheit insgesamt drei - allerdings schon mehrere Monate zurückliegenden - Vermittlungsvorschlägen (vom 25. Oktober 2011 sowie 18. Januar und 7. Februar 2012) nicht nachgekommen war und deswegen sogar Minderungen des Arbeitslosengeldes II um bis zu 60 Prozent hingenommen hatte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Kläger nicht nur den oben aufgezeigten Verlangen der Arbeitsvermittlerin auf Durchführung der Maßnahme bei der D. + P. sowie auf den Abschluss einer weiteren Eingliederungsvereinbarung Folge geleistet hat, sondern es bei einer überwältigenden Vielzahl der ihm von der Arbeitsvermittlung des Beklagten in der Vergangenheit unterbreiteten etwa 100 Vermittlungsvorschlägen offensichtlich keine Beanstandungen gegeben hat. |
|
| | Bei einer Würdigung der gesamten Umstände des Falles einschließlich der Persönlichkeit des Klägers, von dessen einfacher Wesensstruktur sich der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2016 einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger mit Blick auf das Stellenangebot als Kommissionierer bei der Fa. L., selbst wenn er dieses erhalten haben sollte, vorsätzlich gehandelt hat. Ihm könnte allenfalls vorgehalten werden, ihm sei entgangen, dass in dem Konvolut von Unterlagen, die ihm von der Arbeitsvermittlerin am 15. Juni 2012 ausgehändigt worden sind - vom Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2016 als „einen ganzen Stapel Papier“ bezeichnet - auch der vorgenannte Vermittlungsvorschlag enthalten war. Eine solche Unachtsamkeit ist nach den hier gegebenen Besonderheiten des Einzelfalls als bloßes Versehen, äußerstenfalls jedoch als leichte Fahrlässigkeit zu werten; dies genügt für den Pflichtverletzungstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, der ein vorsätzliches Verhalten fordert, indessen nicht. Für den Vorwurf, den Vermittlungsvorschlag willentlich „vergessen“ zu haben, reichen die vorhandenen Tatsachengrundlagen nicht aus. |
|
| | Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob das Stellenangebot der Fa. L. überhaupt dem Anforderungsprofil des Klägers entsprochen hat, denn dort sollte u.a. „Erfahrung im Getränkebereich“ sowie „Berufserfahrung“ mitgebracht werden. Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II können offenbleiben. |
|
| |
| |