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| | Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Bescheid vom 22.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2013 aufgehoben. Denn diese Bescheide sind - soweit noch Gegenstand des Rechtsstreits - rechtmäßig. |
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| | Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid vom 22.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2013. Dabei enthält der Bescheid vom 22.01.2013 zwei getrennte Regelungsbereiche: Zum einen (Regelungsbereich 1) entschied die Beklagte vor dem Hintergrund bestehender Erstattungsansprüche der Agentur für Arbeit und der I. über das Schicksal der mit Bescheid vom 22.10.2012 festgestellten Nachzahlung von Rente wegen voller Erwerbsminderung (28.216,64 EUR) und der mit Bescheid vom 24.10.2012 festgestellten Nachzahlung von Altersrente (2.276,38 EUR) und stellte fest, dass beide Nachzahlungsansprüche der Klägerin durch die Erstattungsansprüche der Agentur für Arbeit und der I. bis auf einen Restbetrag von 867,15 EUR (Rente wegen voller Erwerbsminderung) und 9,98 EUR (Altersrente) erfüllt wurden (§ 107 SGB X, s. noch nachfolgend), also erloschen sind. Zum anderen (Regelungsbereich 2) rechnete die Beklagte gegen diese, im Regelungsbereich 1 festgestellten Restansprüche der Klägerin mit der im Bescheid vom 22.10.2012 bereits in Höhe von 15.086,08 EUR festgestellten Erstattungsforderung aus überzahlter Rente auf, woraus sich - so das Ergebnis der Rechenoperation - eine von der Klägerin noch zu zahlende Erstattungsforderung von 14.208,95 EUR ergebe. |
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| | Es bedarf keiner Erörterung, ob der dargestellte Regelungsbereich 2 tatsächlich, wie von der Beklagten unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.09.2006, B 4 RA 43/05 R in SozR 4-2600 § 118 Nr. 4; Urteil vom 29.04.1997, 4 RA 46/96 in SozR 3-1200 § 42 Nr. 9; Urteil vom 30.01.1996, 4 RA 16/95 in SozR 3-8570 § 13 Nr. 1) vorgetragen, neben der Aufrechnung ein als Verwaltungsakt anzusehendes „Zahlungsgebot“ enthält. Bezugspunkt der Ausführungen des Bundessozialgerichts mit dem Begriff „Zahlungsgebot“ ist § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X, wonach die (nach § 50 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB X) zu erstattende Leistung durch Verwaltungsakt festzusetzen ist. Eine derartige Festsetzung erfolgte vorliegend bereits im Bescheid vom 22.10.2012, wonach die mit 15.086,08 EUR festgestellte Überzahlung von der Klägerin zu erstatten sei. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob das von der Beklagten im angefochtenen Bescheid dargestellte Ergebnis einer einfachen Subtraktion der zur Aufrechnung gestellten gegenseitigen Forderungen mit dem Ergebnis einer verbleibenden Überzahlung als (erneute) Feststellung einer Erstattungsforderung i.S. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X anzusehen ist. Es läge näher, derartige Zwischenergebnisse bei teilweiser Erfüllung einer Forderung lediglich als Information über den Stand der Forderung anzusehen. Im Ergebnis kann dies jedoch dahingestellt bleiben. Denn über den Regelungsbereich 2 hat der Senat in seiner Entscheidung nicht zu befinden. Denn insoweit hat sich der Rechtsstreit durch die Annahme des von der Beklagten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts abgegebenen Teil-Anerkenntnisses erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG). Zwar bezieht sich dieses Teil-Anerkenntnis seinem Wortlaut nach ausschließlich auf die erfolgte Aufrechnung. Mit dem Wegfall dieser Aufrechnung durch die Annahme des Teil-Anerkenntnisses (§ 101 Abs. 2 SGG) ist aber zugleich die Grundlage für die Subtraktion der zur Aufrechnung gestellten gegenseitigen Forderungen mit dem Ergebnis einer verbleibenden (niedrigeren) Überzahlung entfallen. Damit hat sich der Regelungsbereich 2 in vollem Umfang erledigt. Die früheren Teil-Anerkenntnisse, die sich auf den Überzahlungsbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und damit auf die Erstattungsforderung der Beklagten gegen die Klägerin bezogen, sind somit gegenstandslos geworden. Entsprechend finden sie schon aus diesem Grunde im Tenor des Urteils keine Berücksichtigung. Es bleibt der Beklagten überlassen, der Klägerin - in Abänderung des Bescheides vom 22.10.2012 (§ 44 SGB X) - entsprechend dem Inhalt dieser Teil-Anerkenntnisse eine geänderte Erstattungsforderung mitzuteilen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X). |
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| | Damit erstreckt sich die Prüfung des Senats allein auf den dargestellten Regelungsbereich 1 und damit auf die Frage, ob die Beklagte zutreffend entschied, dass die in den Bescheiden vom 22.10.2012 (Rente wegen voller Erwerbsminderung) und vom 24.10.2012 (Altersrente) festgestellten Rentennachzahlungen und damit die entsprechenden Forderungen der Klägerin durch die Erstattungsansprüche der Agentur für Arbeit und der I. bis auf einen Restbetrag von 867,15 EUR (Rente wegen voller Erwerbsminderung) und 9,98 EUR (Altersrente) erloschen sind. |
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| | Nach § 107 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten (hier der Klägerin) gegen den zur Erstattung verpflichteten Leistungsträger (hier die Beklagte) als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. So liegt der Fall hier. Nach § 103 Abs. 1 SGB X ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger (hier die Beklagte als für die Gewährung der Renten zuständiger Leistungsträger) erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat (hier die Agentur für Arbeit und die I. ) und der Anspruch hierauf nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Altersrente ruht (§ 156 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) und der Anspruch auf Krankengeld in diesen Fällen ausgeschlossen ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). All dies wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Fehler in der Berechnung der Erstattungsansprüche und des verbliebenen Nachzahlungsbetrages aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung (867,15 EUR) und der Altersrente (9,98 EUR) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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| | Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist hingegen der Bescheid vom 22.10.2012, mit welchem die Beklagte der Klägerin einerseits Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligte, andererseits die bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufhob und den daraus resultierenden Erstattungsbetrag auf 15.086,08 EUR festsetzte. Da die Klägerin hiergegen keinen Widerspruch einlegte, ist der Bescheid bestandkräftig und bindend für die Beteiligten und den Senat (§ 77 SGG). Infolgedessen sind vorliegend insbesondere nicht die Voraussetzungen der Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente, der Aufhebung der teilweisen Erwerbsminderungsrente (§ 48 SGB X) und der Feststellung des Erstattungsbetrags (§ 50 Abs. 1 SGB X) zu prüfen. |
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| | Dies hat das Sozialgericht bei seiner Entscheidung verkannt. Es hat seine Entscheidung vielmehr darauf gestützt, dass die Voraussetzungen des § 48 SGB X nicht vorlägen, das Aufhebungsrecht der Beklagten nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X auf die Höhe der bewilligten Rente beschränkt sei und die Beklagte somit die Differenz von 13.875,00 EUR, die sich aus der Summe der Zahlungen auf die Rente wegen teilweiser Erwerbminderung und der Zahlung von Krankengeld und Arbeitslosengeld einerseits und dem Betrag der nachzuzahlenden Rente wegen voller Erwerbsminderung andererseits ergebe, nicht von der Klägerin zurückfordern könne. Das Sozialgericht hat damit im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 22.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2013 eine Überprüfung des - wie dargelegt bestandskräftigen - Bescheides vom 22.10.2012 vorgenommen und hieraus auf eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 22.01.2013 geschlossen. Tatsächlich steht die Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung, der Aufhebung der bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Festsetzung des daraus resultierenden Erstattungsbetrags auf Grund des bindenden Bescheides vom 22.10.2012 im dort festgestellten Umfang fest. |
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| | Soweit die Klägerin behauptet, eine Aufhebung des Bescheides vom 22.10.2012 sei nicht notwendig und sich hierbei auf die Ausführung des Sozialgerichts beruft, verkennt sie - ebenso wie das Sozialgericht - die Bindungswirkung des Bescheides vom 22.10.2012 sowie den durch den Streitgegenstand begrenzten Prüfungsumfang im vorliegenden Gerichtsverfahren. |
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| | Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung sei rechtswidrig („es habe kein entsprechender Antrag mehr vorgelegen“, vgl. Bl. 13 und 24 SG-Akte, „sie sei nicht voll erwerbsgemindert“, vgl. Bl. 12 SG-Akte, „der Teilzeitarbeitsmarkt sei nicht verschlossen gewesen“, vgl. Bl. 12 SG-Akte) verkennt auch sie den Prüfungsumfang im konkreten gerichtlichen Verfahren. Wie bereits dargelegt steht die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung durch bestandskräftigen Bescheid vom 22.10.2012 bindend fest, die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Rentenbewilligung entzieht sich damit einer Überprüfung durch den Senat. |
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| | Gleiches gilt hinsichtlich des klägerischen Vortrags, die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 48 SGB X hätten nicht vorgelegen („es habe sich kein Änderung ergeben, sodass eine Aufhebung nicht nach § 48 SGB X erfolgen könne“, vgl. Bl. 39 SG-Akte, „sie habe auf den Bestand der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vertraut“, vgl. Bl. 13 und 25 SG-Akte sowie Bl. 47 LSG-Akte, „sie habe die erhaltenen Leistungen verbraucht“, vgl. Bl. 13 SG-Akte und Bl. 48 LSG-Akte, „die Beklagte habe kein Ermessen ausgeübt“, vgl. Bl. 39 SG-Akte, „es liege ein atypischer Fall vor, sodass von der Rückforderung abzusehen sei“, vgl. Bl. 39 SG-Akte). Denn auch insoweit liegt eine bestandkräftige und für den Senat bindende Entscheidung der Beklagten (Bescheid vom 22.10.2012) vor. |
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| | Des Weiteren ist auch die von der Beklagten festgestellte Erstattungsforderung in Höhe von 15.086,08 EUR nicht auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen. Denn auch insoweit hat die Beklagte im bestandskräftigen Bescheid vom 22.10.2012 eine bindende Regelung getroffen. Daher geht auch die Behauptung der Klägerin, die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BSG vom 07.09.2010 (B 5 KN 4/08 R in SozR 4-2600 § 89 Nr. 2) sei nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, die Erstattungsforderung sei daher auf die Überzahlung der teilweisen Erwerbsminderungsrente begrenzt, am Streitgegenstand vorbei. Denn auch dieser Vortrag betrifft inhaltlich der Sache nach die - vorliegend nicht zu prüfende, weil bestandskräftig und damit bindend festgestellte - Überzahlung und damit Erstattungsforderung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Behauptung der Klägerin auch inhaltlich nicht zutrifft. Zwar betraf der vom BSG entschiedene Fall in der Tat Erstattungsansprüche zweier Leistungsträger untereinander. Gleichwohl sind die dortigen Ausführungen ohne Einschränkung auf das Verhältnis zwischen Leistungsempfänger und Leistungsträger übertragbar. Wie sich aus der Entscheidung des BSG ergibt, kann der Vorschrift des § 89 SGB VI keine Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf den Differenzbetrag entnommen werden (BSG, a.a.O., Rdnr. 26). Wie das BSG weiter betont, gibt es ein einziges Recht auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht (BSG, a.a.O., Rdnr. 30). Als selbständige, unabhängig voneinander bestehende Ansprüche begründen die hier in Rede stehenden Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung jeweils selbständige Leistungsverhältnisse mit der Folge, dass bei einer Leistungsstörung - z.B. auf Grund eines späteren Wegfalls des Rechtsgrunds der Leistung - dasjenige Leistungsverhältnis rückabzuwickeln ist, in dem die Störung entstanden ist (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 31). |
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| | Entgegen der Ansicht der Klägerin ließe sich auch aus § 116 Abs. 3 SGB VI keine entsprechende Begrenzung der Rückforderung ableiten. Der Anwendungsbereich des § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, wonach bei Zahlung von Übergangsgeld und nachträglicher Feststellung eines Anspruches auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für denselben Zeitraum dieser Anspruch als erfüllt gilt, ist auf die Fälle beschränkt, in denen Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger geleistet wurde. Nach § 116 Abs. 3 Satz 2 SGB VI kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden, wenn das Übergangsgeld den Betrag der Rente übersteigt. Die darin zum Ausdruck kommende Begrenzung des Rückforderungsanspruchs betrifft gesetzessystematisch nur den - hier nicht gegebenen - Fall der (in § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB VI geregelten) Zahlung von Übergangsgeld und nachträglicher Feststellung eines Anspruches auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für denselben Zeitraum, wobei das Übergangsgeld den Zahlbetrag der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit übersteigt. Eine damit vergleichbare Regelung, wonach der Anspruch auf Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe der bereits geleisteten niedrigeren Rente als erfüllt gilt, existiert - wie das BSG in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 07.09.2010 dargelegt hat - dagegen nicht. Eine analoge Anwendung scheidet angesichts des Ausnahmecharakters der Regelung mangels einer Lücke im Gesetz aus. Es bleibt bei dem Grundsatz (vgl. § 50 Abs. 1 und 2 SGB X), dass zu Unrecht gewährte Leistungen zu erstatten sind. |
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| | Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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